Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der Dienstnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Wiener Verordnung biologische Arbeitsstoffe in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. VbA Land- und Forstwirtschaft)StF.: LGBlW. Nr. 3/2001 [CELEX-Nr.: 390L0679, 393L0088, 395L0030, 397L0059 und 397L0065]
Abkürzung
Wr. VbA Land- und Forstwirtschaft
Diese Rechtsvorschrift gilt in ihrer Fassung vom 31. Dezember 2019 für das Land Wien als Verordnung des Bundes, soweit sie „Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt“ (Art. 11 Abs. 1 Z 9 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019) regelt; soweit diese Fassung (allenfalls) den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes betreffend die Zuständigkeit der Behörden widerspricht, gilt sie als „sinngemäß geändert“ (Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 87i Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 17/2000, wird verordnet:
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