Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird (Lehrberufsliste)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird verordnet:
§ 1. Die Lehrberufe, die Dauer der Lehrzeit dieser Lehrberufe, die mit den betreffenden Lehrberufen verwandten Lehrberufe und das Ausmaß der Anrechnung der Lehrzeit des betreffenden Lehrberufes auf die Dauer der Lehrzeiten dieser verwandten Lehrberufe werden in der Anlage 1 (Lehrberufsliste) festgesetzt. Zur Unterstützung der Erreichung des Ausbildungszieles können der Lehrberechtigte und der Inhaber oder die Inhaberin eines gemäß Abs. § 34a BAG mit einem Lehrberuf gemäß der Anlage 1 dieser Verordnung gleichgestellten Prüfungszeugnisses beim Abschluss eines Lehrvertrages in einem verwandten Lehrberuf eine Reduktion des in der Anlage 1 festgelegten Ausmaßes der Lehrzeitanrechnung um bis zu einem Jahr vereinbaren. Die Lehrlingsstelle hat vor Eintragung des Lehrvertrages den Landes-Berufsausbildungsbeirat zu informieren und zu einer binnen zwei Wochen zu erstattenden Stellungnahme einzuladen. In einer bezugnehmenden Stellungnahme hat der Landes-Berufsausbildungsbeirat die Interessen der Lehrvertragspartner, insbesondere im Hinblick auf die Erreichung des Ausbildungszieles, zu berücksichtigen.
§ 2. In der Anlage 2 wird festgelegt, ob durch die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in einem in der linken Rubrik angeführten Lehrberuf die Lehrabschlussprüfung in einem anderen, in der rechten Rubrik angeführten Lehrberuf ersetzt wird. Die Lehrlingsstelle hat über Antrag darüber eine Bescheinigung auszustellen. Die Bestimmungen über die Möglichkeit zur Ablegung einer Zusatzprüfung in einem verwandten Lehrberuf gemäß § 27 werden durch den Ersatz der Lehrabschlussprüfung nicht berührt.
§ 3. In der Anlage 3 werden die Lehrberufe festgelegt, die außerhalb des Berufsausbildungsgesetzes auf Grund anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder eingerichtet sind und die mit auf Grund des Berufsausbildungsgesetzes eingerichteten Lehrberufen verwandt sind. Weiters wird festgelegt, in welchem Ausmaß die in jenen Lehrberufen zurückgelegte Lehrzeit auf die Dauer eines gemäß dem Berufsausbildungsgesetz eingerichteten Lehrberuf angerechnet wird.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 14. Mai 1975, BGBl. Nr. 268/1975, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 186/2019, außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
(3) Die Bestimmungen in der Anlage 1 betreffend den Lehrberuf Maurer/Maurerin und die bezughabenden Regelungen in den verwandten Lehrberufen Betonbau, Betonfertigungstechnik, Betonbauspezialist/Betonbauspezialistin – Konstruktiver Betonbau, Betonbauspezialist/ Betonbauspezialistin – Stahlbetonhochbau, Bodenleger/Bodenlegerin, Brunnen- und Grundbau, Fertigteilhausbauer/Fertigteilhausbauerin, Gleisbautechnik, Hochbau, Hochbauspezialist/Hochbau-spezialistin – Neubau, Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin – Sanierung, Straßenerhaltungsfachmann/Straßenerhaltungsfachfrau, Stuckateur und Trockenausbauer/Stuckateurin und Trockenausbauerin, Tiefbau, Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin – Verkehrswegebau, Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin – Siedlungswasserbau, Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin – Baumaschinenbetrieb und Transportbetontechnik sowie die Bestimmungen in der Anlage 2 betreffend den Ersatz der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Maurer/Maurerin durch die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin – Neubau und Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin – Sanierung treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 14. Mai 1975, BGBl. Nr. 268/1975, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 186/2019, außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
(3) Die Bestimmungen in der Anlage 1 betreffend den Lehrberuf Maurer/Maurerin und die bezughabenden Regelungen in den verwandten Lehrberufen Betonbau, Betonfertigungstechnik, Betonbauspezialist/Betonbauspezialistin – Konstruktiver Betonbau, Betonbauspezialist/ Betonbauspezialistin – Stahlbetonhochbau, Bodenleger/Bodenlegerin, Brunnen- und Grundbau, Fertigteilhausbauer/Fertigteilhausbauerin, Gleisbautechnik, Hochbau, Hochbauspezialist/Hochbau-spezialistin – Neubau, Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin – Sanierung, Straßenerhaltungsfachmann/Straßenerhaltungsfachfrau, Stuckateur und Trockenausbauer/Stuckateurin und Trockenausbauerin, Tiefbau, Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin – Verkehrswegebau, Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin – Siedlungswasserbau, Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin – Baumaschinenbetrieb und Transportbetontechnik sowie die Bestimmungen in der Anlage 2 betreffend den Ersatz der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Maurer/Maurerin durch die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin – Neubau und Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin – Sanierung treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
(4) Die Anlage 1 in der Fassung der Z 1 bis 5 der Verordnung BGBl. II Nr. 273/2020 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 14. Mai 1975, BGBl. Nr. 268/1975, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 186/2019, außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
(3) Die Bestimmungen in der Anlage 1 betreffend den Lehrberuf Maurer/Maurerin und die bezughabenden Regelungen in den verwandten Lehrberufen Betonbau, Betonfertigungstechnik, Betonbauspezialist/Betonbauspezialistin – Konstruktiver Betonbau, Betonbauspezialist/ Betonbauspezialistin – Stahlbetonhochbau, Bodenleger/Bodenlegerin, Brunnen- und Grundbau, Fertigteilhausbauer/Fertigteilhausbauerin, Gleisbautechnik, Hochbau, Hochbauspezialist/Hochbau-spezialistin – Neubau, Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin – Sanierung, Straßenerhaltungsfachmann/Straßenerhaltungsfachfrau, Stuckateur und Trockenausbauer/Stuckateurin und Trockenausbauerin, Tiefbau, Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin – Verkehrswegebau, Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin – Siedlungswasserbau, Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin – Baumaschinenbetrieb und Transportbetontechnik sowie die Bestimmungen in der Anlage 2 betreffend den Ersatz der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Maurer/Maurerin durch die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin – Neubau und Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin – Sanierung treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
(4) Die Anlage 1 in der Fassung der Z 1 bis 5 der Verordnung BGBl. II Nr. 273/2020 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.
(5) Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 193/2021 tritt mit 1. Mai 2021 in Kraft.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 14. Mai 1975, BGBl. Nr. 268/1975, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 186/2019, außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
(3) Die Bestimmungen in der Anlage 1 betreffend den Lehrberuf Maurer/Maurerin und die bezughabenden Regelungen in den verwandten Lehrberufen Betonbau, Betonfertigungstechnik, Betonbauspezialist/Betonbauspezialistin – Konstruktiver Betonbau, Betonbauspezialist/ Betonbauspezialistin – Stahlbetonhochbau, Bodenleger/Bodenlegerin, Brunnen- und Grundbau, Fertigteilhausbauer/Fertigteilhausbauerin, Gleisbautechnik, Hochbau, Hochbauspezialist/Hochbau-spezialistin – Neubau, Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin – Sanierung, Straßenerhaltungsfachmann/Straßenerhaltungsfachfrau, Stuckateur und Trockenausbauer/Stuckateurin und Trockenausbauerin, Tiefbau, Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin – Verkehrswegebau, Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin – Siedlungswasserbau, Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin – Baumaschinenbetrieb und Transportbetontechnik sowie die Bestimmungen in der Anlage 2 betreffend den Ersatz der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Maurer/Maurerin durch die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin – Neubau und Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin – Sanierung treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
(4) Die Anlage 1 in der Fassung der Z 1 bis 5 der Verordnung BGBl. II Nr. 273/2020 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.
(5) Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 193/2021 tritt mit 1. Mai 2021 in Kraft.
(6) Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 332/2021 tritt mit 1. August 2021 in Kraft.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 14. Mai 1975, BGBl. Nr. 268/1975, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 186/2019, außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
(3) Die Bestimmungen in der Anlage 1 betreffend den Lehrberuf Maurer/Maurerin und die bezughabenden Regelungen in den verwandten Lehrberufen Betonbau, Betonfertigungstechnik, Betonbauspezialist/Betonbauspezialistin – Konstruktiver Betonbau, Betonbauspezialist/ Betonbauspezialistin – Stahlbetonhochbau, Bodenleger/Bodenlegerin, Brunnen- und Grundbau, Fertigteilhausbauer/Fertigteilhausbauerin, Gleisbautechnik, Hochbau, Hochbauspezialist/Hochbau-spezialistin – Neubau, Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin – Sanierung, Straßenerhaltungsfachmann/Straßenerhaltungsfachfrau, Stuckateur und Trockenausbauer/Stuckateurin und Trockenausbauerin, Tiefbau, Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin – Verkehrswegebau, Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin – Siedlungswasserbau, Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin – Baumaschinenbetrieb und Transportbetontechnik sowie die Bestimmungen in der Anlage 2 betreffend den Ersatz der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Maurer/Maurerin durch die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin – Neubau und Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin – Sanierung treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
(4) Die Anlage 1 in der Fassung der Z 1 bis 5 der Verordnung BGBl. II Nr. 273/2020 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.
(5) Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 193/2021 tritt mit 1. Mai 2021 in Kraft.
(6) Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 332/2021 tritt mit 1. August 2021 in Kraft.
(7) Die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 94/2022 treten mit 1. Mai 2022 in Kraft.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 14. Mai 1975, BGBl. Nr. 268/1975, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 186/2019, außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
(3) Die Bestimmungen in der Anlage 1 betreffend den Lehrberuf Maurer/Maurerin und die bezughabenden Regelungen in den verwandten Lehrberufen Betonbau, Betonfertigungstechnik, Betonbauspezialist/Betonbauspezialistin – Konstruktiver Betonbau, Betonbauspezialist/ Betonbauspezialistin – Stahlbetonhochbau, Bodenleger/Bodenlegerin, Brunnen- und Grundbau, Fertigteilhausbauer/Fertigteilhausbauerin, Gleisbautechnik, Hochbau, Hochbauspezialist/Hochbau-spezialistin – Neubau, Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin – Sanierung, Straßenerhaltungsfachmann/Straßenerhaltungsfachfrau, Stuckateur und Trockenausbauer/Stuckateurin und Trockenausbauerin, Tiefbau, Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin – Verkehrswegebau, Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin – Siedlungswasserbau, Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin – Baumaschinenbetrieb und Transportbetontechnik sowie die Bestimmungen in der Anlage 2 betreffend den Ersatz der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Maurer/Maurerin durch die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin – Neubau und Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin – Sanierung treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
(4) Die Anlage 1 in der Fassung der Z 1 bis 5 der Verordnung BGBl. II Nr. 273/2020 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.
(5) Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 193/2021 tritt mit 1. Mai 2021 in Kraft.
(6) Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 332/2021 tritt mit 1. August 2021 in Kraft.
(7) Die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 94/2022 treten mit 1. Mai 2022 in Kraft.
(8) Die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 311/2022 treten mit 1. September 2022 in Kraft.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 14. Mai 1975, BGBl. Nr. 268/1975, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 186/2019, außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
(3) Die Bestimmungen in der Anlage 1 betreffend den Lehrberuf Maurer/Maurerin und die bezughabenden Regelungen in den verwandten Lehrberufen Betonbau, Betonfertigungstechnik, Betonbauspezialist/Betonbauspezialistin – Konstruktiver Betonbau, Betonbauspezialist/ Betonbauspezialistin – Stahlbetonhochbau, Bodenleger/Bodenlegerin, Brunnen- und Grundbau, Fertigteilhausbauer/Fertigteilhausbauerin, Gleisbautechnik, Hochbau, Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin – Neubau, Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin – Sanierung, Straßenerhaltungsfachmann/Straßenerhaltungsfachfrau, Stuckateur und Trockenausbauer/Stuckateurin und Trockenausbauerin, Tiefbau, Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin – Verkehrswegebau, Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin – Siedlungswasserbau, Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin – Baumaschinenbetrieb und Transportbetontechnik sowie die Bestimmungen in der Anlage 2 betreffend den Ersatz der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Maurer/Maurerin durch die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin – Neubau und Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin – Sanierung treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
(4) Die Anlage 1 in der Fassung der Z 1 bis 5 der Verordnung BGBl. II Nr. 273/2020 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.
(5) Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 193/2021 tritt mit 1. Mai 2021 in Kraft.
(6) Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 332/2021 tritt mit 1. August 2021 in Kraft.
(7) Die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 94/2022 treten mit 1. Mai 2022 in Kraft.
(8) Die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 311/2022 treten mit 1. September 2022 in Kraft.
(9) Die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 112/2023 treten mit 1. Mai 2023 in Kraft.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 14. Mai 1975, BGBl. Nr. 268/1975, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 186/2019, außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
(3) Die Bestimmungen in der Anlage 1 betreffend den Lehrberuf Maurer/Maurerin und die bezughabenden Regelungen in den verwandten Lehrberufen Betonbau, Betonfertigungstechnik, Betonbauspezialist/Betonbauspezialistin – Konstruktiver Betonbau, Betonbauspezialist/ Betonbauspezialistin – Stahlbetonhochbau, Bodenleger/Bodenlegerin, Brunnen- und Grundbau, Fertigteilhausbauer/Fertigteilhausbauerin, Gleisbautechnik, Hochbau, Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin – Neubau, Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin – Sanierung, Straßenerhaltungsfachmann/Straßenerhaltungsfachfrau, Stuckateur und Trockenausbauer/Stuckateurin und Trockenausbauerin, Tiefbau, Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin – Verkehrswegebau, Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin – Siedlungswasserbau, Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin – Baumaschinenbetrieb und Transportbetontechnik sowie die Bestimmungen in der Anlage 2 betreffend den Ersatz der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Maurer/Maurerin durch die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin – Neubau und Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin – Sanierung treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
(4) Die Anlage 1 in der Fassung der Z 1 bis 5 der Verordnung BGBl. II Nr. 273/2020 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.
(5) Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 193/2021 tritt mit 1. Mai 2021 in Kraft.
(6) Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 332/2021 tritt mit 1. August 2021 in Kraft.
(7) Die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 94/2022 treten mit 1. Mai 2022 in Kraft.
(8) Die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 311/2022 treten mit 1. September 2022 in Kraft.
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