Verordnung der Landesregierung über den Schutz der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer gegen Gefährdung durch gefährliche Arbeitsstoffe und über Grenzwerte für gefährliche Arbeitsstoffe

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2020-01-01
Status Aufgehoben · 2020-09-02
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Diese Rechtsvorschrift gilt in ihrer Fassung vom 31. Dezember 2019 für das Land Vorarlberg als Verordnung des Bundes, soweit sie „Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt“ (Art. 11 Abs. 1 Z 9 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019) regelt; soweit diese Fassung (allenfalls) den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes betreffend die Zuständigkeit der Behörden widerspricht, gilt sie als „sinngemäß geändert“ (Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 109c und 111 Abs. 8 des Land- und Forstarbeitsgesetzes, LGBl.Nr. 28/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 26/2000, wird verordnet:

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