Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend über die Höchstbeträge pro Schüler/in und Schulform für die unentgeltliche Abgabe von Schulbüchern im Schuljahr 2020/21 (Limit-Verordnung 2020/21)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2020-03-07
Status Aufgehoben · 2021-09-05
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
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Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 31a Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2019, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 1. (1) Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler/in betragen in den jeweiligen Schulformen:

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Profil Bezeichnung Limit in € Limit Religion in €
100 Volksschulen – Grundschulen 50,00 8,18
100 Vorschulstufe 22,80
100 Sonderschulen 75,00 8,18
300 Mittelschulen 95,00 11,70
400 Polytechnische Schulen 104,00 9,20
1000 Allgemeinbildende höhere Schulen – Unterstufe 95,00 11,70
1100 Allgemeinbildende höhere Schulen – Oberstufe
der Gymnasien 170,00 15,00
der Realgymnasien 161,25 14,24
Oberstufenrealgymnasium 161,25 14,24
1100 Steirische Realschulen 144,89 12,82
2000 Berufsbildende Pflichtschulen
Fachbereich Elektrotechnik u. Elektronik, kaufmännische Bereiche sowie Metall 56,85 5,06
alle anderen Fachbereiche 48,38 4,29
3100 Mittlere technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Lehranstalten 85,00 8,00
3600 Mittlere kaufmännische Lehranstalten 153,00 13,40
3710 Mittlere Lehranstalten für Humanberufe (1- und 2-jährig) 110,00 9,60
3730 Mittlere Lehranstalten für Humanberufe (3- und mehrjährig; außer FW) 125,00 10,84
3730 Dreijährige Fachschulen für wirtschaftliche Berufe (FW) 148,00 12,84
4100 Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten 155,00 13,70
4600 Höhere kaufmännische Lehranstalten 166,00 14,20
4600 Handelsakademien für Berufstätige 166,00 14,20
4600 Kaufmännische Kollegs 166,00 14,20
4600 Aufbaulehrgang an Handelsakademien 166,00 14,20
4710 Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe 167,00 14,20
4710 Kollegs für wirtschaftliche Berufe 145,00 14,20
4710 Aufbaulehrgang an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe 177,00 14,20
4720 Höhere Lehranstalten für Mode und Bekleidungstechnik, Höhere Lehranstalten für Kunstgewerbe 136,00 13,20
4730 Höhere Lehranstalten für Tourismus 154,00 13,70
4730 Aufbaulehrgänge für Tourismus 167,00 14,20
4730 Kollegs für Tourismus 152,00 13,70
5120 Bildungsanstalten für Elementarpädagogik 155,00 13,70
5120 Bildungsanstalten für Elementarpädagogik - Horterzieher/innen 163,00 13,70
5120 Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe 155,00 13,70
5120 Kollegs für Elementarpädagogik 145,00 14,20
5130 Bildungsanstalten für Sozialpädagogik 155,00 13,70
5130 Kollegs für Sozialpädagogik 145,00 13,70
6100 Land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen 55,00 5,40
6100 Land- und forstwirtschaftliche Fachschulen 113,00 11,00
6100 Fachrichtung Ländliches Betriebs- u. Haushaltsmanagement 122,00 11,70
6200 Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten 148,00 13,70

(2) Die Limits umfassen das Schulform-Limit und das Religionsbuch-Limit.

(3) Unterrichtsmittel eigener Wahl gem. § 31a Abs. 1 Z 2 Familienlastenausgleichsgesetz dürfen bis zu 15 vH der maßgeblichen Höchstbeträge gem. Abs. 1 insoweit angeschafft werden, als dadurch die maßgeblichen Höchstbeträge gem. Abs. 1 nicht überschritten werden.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 2. Für Schüler/innen in der Übergangsstufe an allgemeinbildenden höheren Schulen als Vorbereitungsjahr für die AHS-Oberstufe beträgt das Schulbuchlimit € 85.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 3. (1) Die Schulbuchlimits pro Schüler/in an Volksschulen, Hauptschulen/Neuen Mittelschulen, Polytechnischen Schulen sowie allgemeinbildenden höheren Schulen, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und Berufsschulen betragen zusätzlich zu den Höchstbeträgen gem. § 1 für außerordentliche und ordentliche Schüler/innen mit nichtdeutscher Muttersprache in Deutschförderklassen, in Deutschförderkursen oder im Besonderen Förderunterricht Deutsch als Zweitsprache bzw. im Unterrichtsfach Deutsch im Rahmen des Regelunterrichtes für den Lehrplan-Zusatz „Deutsch als Zweitsprache“ € 16,87 und für den muttersprachlichen Unterricht € 14,67.

(2) Für Schüler/innen mit dem Lehrplan-Zusatz „Deutsch als Zweitsprache“ bzw. mit muttersprachlichem Unterricht kann neben dem Zusatzlimit in der Volksschule und in der Sekundarstufe I einmal ein Wörterbuch bestellt werden.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 4. An Schulen mit zweisprachigem Unterricht in allen Gegenständen (Minderheitensprachen, Volksgruppensprachen) dürfen zusätzlich zu den Höchstbeträgen gem. § 1 für die deutschsprachigen Schulbücher auch Schulbücher für die Zweitsprache in dem Umfang (Anzahl der Titel) pro Schüler/in wie für den vergleichbaren deutschsprachigen Unterricht angeschafft werden.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 5. Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler/in, die an einem Sprachheilkurs teilnehmen, betragen zusätzlich € 5,45 zu den jeweils maßgeblichen Höchstbeträgen gem. § 1 für Volksschulen, Mittelschulen und allgemeinbildenden höheren Schulen-Unterstufen.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 6. Die Schulbücher für sehbehinderte Schüler/innen dürfen an Sonderschulen und für integrativ unterrichtete Schüler/innen pro Schüler/in und Schulstufe nur in dem Umfang (Anzahl der Titel) abgegeben werden, wie sie vergleichbare Schüler/innen ohne sonderpädagogischen Förderbedarf erhalten.

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