Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus SARS-CoV-2 Risikogebieten
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 25 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird verordnet:
§ 1. Den der Beförderung von Personen dienenden Luftfahrzeugen, die aus folgenden Regionen oder Ländern abfliegen, ist die Landung in Österreich untersagt:
Volksrepublik China,
Republik Korea,
Islamische Republik Iran,
Lombardei,
Venetien,
Emilia-Romagna,
Marken,
Piemont.
§ 1. Den der Beförderung von Personen dienenden Luftfahrzeugen, die aus folgenden Regionen oder Ländern abfliegen, ist die Landung in Österreich untersagt:
Volksrepublik China,
Republik Korea,
Islamische Republik Iran,
Italienische Republik.
§ 1. Den der Beförderung von Personen dienenden Luftfahrzeugen, die aus folgenden Regionen oder Ländern abfliegen, ist die Landung in Österreich untersagt:
Volksrepublik China,
Republik Korea,
Islamische Republik Iran,
Italienische Republik,
Schweiz,
Frankreich,
Spanien.
§ 1. Den der Beförderung von Personen dienenden Luftfahrzeugen, die aus folgenden Regionen oder Ländern abfliegen, ist die Landung in Österreich untersagt:
Volksrepublik China,
Republik Korea,
Islamische Republik Iran,
Italienische Republik,
Schweiz,
Frankreich,
Spanien,
Vereinigtes Königreich,
Niederlande,
Russische Föderation,
Ukraine.
§ 1. Den der Beförderung von Personen dienenden Luftfahrzeugen, die aus folgenden Regionen oder Ländern abfliegen, ist die Landung in Österreich untersagt:
Volksrepublik China,
Islamische Republik Iran,
Italienische Republik,
Schweiz,
Frankreich,
Spanien,
Vereinigtes Königreich,
Niederlande,
Russische Föderation,
Ukraine.
§ 1. Den der Beförderung von Personen dienenden Luftfahrzeugen, die aus folgenden Regionen oder Ländern abfliegen, ist die Landung in Österreich untersagt:
Volksrepublik China,
Islamische Republik Iran,
Italienische Republik,
Belarus,
Frankreich,
Spanien,
Vereinigtes Königreich,
Niederlande,
Russische Föderation,
Ukraine.
§ 1. Den der Beförderung von Personen dienenden Luftfahrzeugen, die aus folgenden Regionen oder Ländern abfliegen, ist die Landung in Österreich untersagt:
Volksrepublik China,
Islamische Republik Iran,
Lombardei,
Belarus,
Portugal,
Spanien,
Vereinigtes Königreich,
Schweden,
Russische Föderation,
Ukraine.
§ 1. Den der Beförderung von Personen dienenden Luftfahrzeugen, die aus folgenden Regionen oder Ländern abfliegen, ist die Landung in Österreich untersagt:
Volksrepublik China,
Islamische Republik Iran,
Lombardei,
Belarus,
Portugal,
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch Z 1, BGBl. II Nr. 269/2020)
Vereinigtes Königreich,
Schweden,
Russische Föderation,
Ukraine.
§ 1. Den der Beförderung von Personen dienenden Luftfahrzeugen, die aus folgenden Regionen oder Ländern abfliegen, ist die Landung in Österreich untersagt:
Volksrepublik China,
Islamische Republik Iran,
Arabische Republik Ägypten,
Belarus,
Portugal,
Republik Serbien,
Vereinigtes Königreich,
Schweden,
Russische Föderation,
Ukraine,
Republik Kosovo,
Montenegro,
Republik Nordmazedonien,
Republik Albanien,
Bosnien und Herzegowina,
Rumänien,
Republik Bulgarien,
Republik Moldau.
§ 2. Diese Verordnung gilt nicht für Frachtflüge, Einsatzflüge, Ambulanz-/Rettungsflüge oder Überstellungsflüge. Des Weiteren kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Ausnahme von § 1 anordnen, wenn dies zur Unterstützung betroffener Länder im Zusammenhang mit dem Auftreten des SARS-CoV-2 notwendig ist.
§ 2. Diese Verordnung gilt nicht für Frachtflüge, Einsatzflüge, Ambulanz-/Rettungsflüge, Repatriierungsflüge oder Überstellungsflüge. Des Weiteren kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Ausnahme von § 1 anordnen, wenn dies zur Unterstützung betroffener Länder im Zusammenhang mit dem Auftreten des SARS-CoV-2 notwendig ist.
§ 2. Diese Verordnung gilt nicht für Frachtflüge, Einsatzflüge, Ambulanz-/Rettungsflüge, Repatriierungsflüge oder Überstellungsflüge sowie Flüge zum Transport von Saisonarbeitskräften im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft sowie Pflege- und Gesundheitspersonal unter Einhaltung der Vorgaben des § 1 der Verordnung über die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich, BGBl. II Nr. 105/2020 in der Fassung BGBl. II Nr. 196/2020. Des Weiteren kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Ausnahme von § 1 anordnen, wenn dies zur Unterstützung betroffener Länder im Zusammenhang mit dem Auftreten des SARS-CoV-2 notwendig ist.
§ 2. Diese Verordnung gilt nicht für Flüge aus zwingendem Interesse der Republik und für Frachtflüge, Einsatzflüge, Ambulanz-/Rettungsflüge, Repatriierungsflüge oder Überstellungsflüge sowie Flüge zum Transport von Saisonarbeitskräften im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft sowie Pflege- und Gesundheitspersonal unter Einhaltung der Vorgaben des § 1 der Verordnung über die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich, BGBl. II Nr. 105/2020 in der Fassung BGBl. II Nr. 196/2020. Des Weiteren kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Ausnahme von § 1 anordnen, wenn dies zur Unterstützung betroffener Länder im Zusammenhang mit dem Auftreten des SARS-CoV-2 notwendig ist.
§ 2. Diese Verordnung gilt nicht für Flüge im Interesse der Republik und für Frachtflüge, Einsatzflüge, Ambulanz-/Rettungsflüge, Repatriierungsflüge oder Überstellungsflüge sowie Flüge zum Transport von Saisonarbeitskräften im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft sowie Pflege- und Gesundheitspersonal unter Einhaltung der Vorgaben des § 1 der Verordnung über die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich, BGBl. II Nr. 105/2020 in der Fassung BGBl. II Nr. 196/2020. Des Weiteren kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Ausnahme von § 1 anordnen, wenn dies zur Unterstützung betroffener Länder im Zusammenhang mit dem Auftreten des SARS-CoV-2 notwendig ist.
§ 3. Diese Verordnung tritt zwei Wochen nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt zwei Wochen nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
(2) § 1 Z 5 bis 7 treten mit Ablauf des 16. März 2020 in Kraft.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt zwei Wochen nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
(2) § 1 Z 5 bis 7 treten mit Ablauf des 16. März 2020 in Kraft.
(3) § 1 Z 8 bis 11 treten mit Ablauf des 17. März 2020 in Kraft.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt zwei Wochen nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
(2) § 1 Z 5 bis 7 treten mit Ablauf des 16. März 2020 in Kraft.
(3) § 1 Z 8 bis 11 treten mit Ablauf des 17. März 2020 in Kraft.
(4) Die Änderungen durch die Novelle BGBl. II Nr. 103/2020 treten dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(Anm.: § 3.) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.
(Anm.: § 3.) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft.
(Anm.: § 3.) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 22. Mai 2020 außer Kraft.
§ 3. § 1 Z 4 in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 220/2020 tritt mit Ablauf des 22. Mai 2020 in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 14. Juni 2020 außer Kraft.
(Anm.: § 3.) (3) § 2 in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 262/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und die § 1 Z 3, § 1 Z 5 und § 1 Z 8 in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 262/2020 treten mit Ablauf des 14. Juni 2020 in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.
§ 3. Der Entfall des § 1 Z 6 und die Änderung des § 2 in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 269/2020 treten mit Ablauf des 20. Juni 2020 in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.
§ 3. Der Entfall des § 1 Z 6 und die Änderung des § 2 in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 269/2020 treten mit Ablauf des 20. Juni 2020 in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 15. Juli 2020 außer Kraft.
§ 3. (1) Der Entfall des § 1 Z 6 und die Änderung des § 2 in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 269/2020 treten mit Ablauf des 20. Juni 2020 in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraft.
(2) Die Änderungen in § 1 und § 3 in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 319/2020 treten mit Ablauf des 15. Juli 2020 in Kraft.
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