Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus SARS-CoV-2 Risikogebieten
Ist auf Sachverhalte ab dem fünften Tag nach der Kundmachung anwendbar (vgl. § 3).
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 25 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird verordnet:
Ist auf Sachverhalte ab dem fünften Tag nach der Kundmachung anwendbar (vgl. § 3).
§ 1. (1) Drittstaatsangehörige, die sich in den letzten 14 Tagen vor Reiseantritt in einem auf der Homepage des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten angeführten Gebiet, für das eine Reisewarnung im Zusammenhang mit dem Auftreten des SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“) angeführt ist, aufgehalten haben, sind verpflichtet, bei der Einreise ein ärztliches Zeugnis über ihren Gesundheitszustand mit sich zu führen und vorzuweisen, dass der molekularbiologische Test auf SARS-CoV-2 negativ ist.
(2) Das ärztliche Zeugnis muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein und der Anlage A (deutsch) oder Anlage B (englisch) entsprechen.
(3) Das ärztliche Zeugnis ist von einem nach den jeweils nationalen Regelungen zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt auszustellen.
(4) Das ärztliche Zeugnis gemäß Abs. 1 darf bei Einreise nicht älter als 4 Tage sein. Die Überprüfung des ärztlichen Zeugnisses erfolgt im Zuge der Einreise durch die Gesundheitsbehörde.
Ist auf Sachverhalte ab dem fünften Tag nach der Kundmachung anwendbar (vgl. § 3).
§ 2. Personen, die ein ärztliches Zeugnis gemäß § 1 Abs. 1 nicht vorweisen können, kann die Einreise verweigert werden oder es sind weitere Maßnahmen nach Epidemiegesetz 1950 zu treffen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist auf Sachverhalte ab dem fünften Tag nach der Kundmachung anwendbar.
§ 3. Diese Verordnung gilt nicht für die Besatzung von Frachtflügen, Einsatzflügen, Ambulanz-/Rettungsflügen oder Überstellungsflügen. Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend medizinische Überprüfungen bei der Einreise im Zusammenhang mit dem „2019 neuartigen Coronavirus“, BGBl. II Nr. 81/2020, gelten auch für diese Personen.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist auf Sachverhalte ab dem fünften Tag nach der Kundmachung anwendbar.
Anlage A
Ärztliches Zeugnis
Gemäß der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus SARS-CoV-2 Risikogebieten
(Anm.: Anlage A als PDF dargestellt)
Anlage B
Medical Certificate
In accordance with the ordinance of the Federal Minister of Social Affairs, Health, Care and Consumer Protection about measures concerning the entry from SARS-CoV-2 risk areas
(Anm.: Anlage B als PDF dargestellt)
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.