Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einstellung des Schienenverkehrs aus Italien aufgrund des Ausbruches von SARS-CoV-2
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 25 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 25 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 25 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird verordnet:
§ 1. Der Schienenverkehr aus Italien wird eingestellt.
§ 1. (1) Der Schienenverkehr aus Italien wird eingestellt.
(2) Der Schienenverkehr aus der Schweiz und Liechtenstein wird eingestellt.
§ 1. Der Schienenverkehr aus Italien wird eingestellt.
§ 2. Diese Verordnung gilt nicht für den Güterverkehr und für Züge ohne kommerziellen Halt in Österreich.
§ 2. Diese Verordnung gilt nicht für den Güterverkehr und für Züge ohne kommerziellen Halt in Österreich oder Liechtenstein.
§ 2. Diese Verordnung gilt nicht für den Güterverkehr und für Züge ohne kommerziellen Halt in Österreich.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 3. April 2020 außer Kraft.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 3. April 2020 außer Kraft.
(2) Die Änderung des Titels, § 1 Abs. 2 und § 2 tritt mit Ablauf des 15. März 2020 in Kraft.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 22. Mai 2020 außer Kraft.
§ 3. Die Änderungen des Titels und der §§ 1 und 2 treten mit Ablauf des 22. Mai 2020 in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 14. Juni 2020 außer Kraft.
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