Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Schweizerischen Eidgenossenschaft und zum Fürstentum Liechtenstein

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2020-03-14
Status Aufgehoben · 2020-04-09
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 9
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2018, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2018, wird verordnet:

§ 1. Zur Gewährleistung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dürfen die Binnengrenzen zur Schweizerischen Eidgenossenschaft und zum Fürstentum Liechtenstein jeweils im Verkehr zu Lande während der Gültigkeit dieser Verordnung nur an Grenzübergangsstellen überschritten werden.

§ 1. Zur Gewährleistung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dürfen die Binnengrenzen zur Schweizerischen Eidgenossenschaft, zum Fürstentum Liechtenstein, zur Tschechischen Republik und zur Slowakischen Republik jeweils im Verkehr zu Lande während der Gültigkeit dieser Verordnung nur an Grenzübergangsstellen überschritten werden.

§ 1. Zur Gewährleistung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dürfen die Binnengrenzen zur Schweizerischen Eidgenossenschaft, zum Fürstentum Liechtenstein, zur Tschechischen Republik und zur Slowakischen Republik jeweils im Verkehr zu Lande und zu Wasser während der Gültigkeit dieser Verordnung nur an Grenzübergangsstellen überschritten werden.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft und zehn Tage nach diesem Zeitpunkt außer Kraft.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 7. April 2020 außer Kraft.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 27. April 2020 außer Kraft.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 7. Mai 2020 außer Kraft.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Mai 2020 außer Kraft.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 15. Juni 2020 außer Kraft.

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