Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund § 1 des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19 Maßnahmengesetz), BGBl. I Nr. 12/2020 wird verordnet:
§ 1. Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben ist untersagt. (Anm. 1)
(_______
Anm. 1: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. März 2021, 530/2020-11, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 23. März 2021, zu Recht erkannt, dass die Wortfolge „sowie von Freizeit- und Sportbetrieben“ und die Wortfolge „oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben“ gesetzwidrig waren (vgl. BGBl. II Nr. 184/2021).)
§ 2. § 1 gilt nicht für folgende Bereiche:
öffentliche Apotheken
Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerlichen Direktvermarktern
3.. Drogerien und Drogeriemärkte
Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln
Gesundheits- und Pflegedienstleistungen
Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe–, Sozialhilfe–, Teilhabe– bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden
veterinärmedizinische Dienstleistungen
Verkauf von Tierfutter
Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten
Notfall-Dienstleistungen
Agrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel
Tankstellen
Banken
Post einschließlich Postpartner, soweit deren Unternehmen unter die Ausnahmen des § 2 fällt, und Telekommunikation
Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege
Lieferdienste
Öffentlicher Verkehr
Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske
Hygiene und Reinigungsdienstleistungen
Abfallentsorgungsbetriebe
KFZ-Werkstätten.
§ 2. § 1 gilt nicht für folgende Bereiche:
öffentliche Apotheken
Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerlichen Direktvermarktern
3.. Drogerien und Drogeriemärkte
Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln
Gesundheits- und Pflegedienstleistungen
Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe–, Sozialhilfe–, Teilhabe– bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden
veterinärmedizinische Dienstleistungen
Verkauf von Tierfutter
Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten
Notfall-Dienstleistungen
Agrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel
Tankstellen
Banken
Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner, soweit diese Postpartner unter die Ausnahmen des § 2 fallen sowie Postgeschäftsstellen iSd § 3 Z 7 PMG, welche von einer Gemeinde betrieben werden oder in Gemeinden liegen, in denen die Versorgung durch keine andere unter § 2 fallende Postgeschäftsstelle erfolgen kann, jedoch ausschließlich für die Erbringung von Postdienstleistungen und die unter § 2 erlaubten Tätigkeiten, und Telekommunikation.
Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege
Lieferdienste
Öffentlicher Verkehr
Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske
Hygiene und Reinigungsdienstleistungen
Abfallentsorgungsbetriebe
KFZ-Werkstätten.
§ 2. (1) § 1 gilt nicht für folgende Bereiche:
öffentliche Apotheken
Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerlichen Direktvermarktern
3.. Drogerien und Drogeriemärkte
Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln
Gesundheits- und Pflegedienstleistungen
Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe–, Sozialhilfe–, Teilhabe– bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden
veterinärmedizinische Dienstleistungen
Verkauf von Tierfutter
Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten
Notfall-Dienstleistungen
Agrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel
Tankstellen
Banken
Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner, soweit diese Postpartner unter die Ausnahmen des § 2 fallen sowie Postgeschäftsstellen iSd § 3 Z 7 PMG, welche von einer Gemeinde betrieben werden oder in Gemeinden liegen, in denen die Versorgung durch keine andere unter § 2 fallende Postgeschäftsstelle erfolgen kann, jedoch ausschließlich für die Erbringung von Postdienstleistungen und die unter § 2 erlaubten Tätigkeiten, und Telekommunikation.
Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege
Lieferdienste
Öffentlicher Verkehr
Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske
Hygiene und Reinigungsdienstleistungen
Abfallentsorgungsbetriebe
KFZ-Werkstätten.
(2) Die Ausnahmen nach Abs. 1 Z 3, 4, 8, 9 und 11 gelten an Werktagen von 07.40 Uhr bis längstens 19.00 Uhr. Restriktivere Öffnungszeitenregeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(3) Die Ausnahmen nach Abs. 1 Z 2 gilt an Werktagen von 07.40 Uhr bis längstens 19.00 Uhr, sofern es sich nicht um eine Verkaufsstelle von Lebensmittelproduzenten handelt. Restriktivere Öffnungszeitenregeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 2. (1) § 1 gilt nicht für folgende Bereiche:
öffentliche Apotheken
Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerlichen Direktvermarktern
3.. Drogerien und Drogeriemärkte
Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln
Gesundheits- und Pflegedienstleistungen
Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe–, Sozialhilfe–, Teilhabe– bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden
veterinärmedizinische Dienstleistungen
Verkauf von Tierfutter
Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten
Notfall-Dienstleistungen
Agrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel
Tankstellen und angeschlossene Waschstraßen (Anm. 2)
Banken
Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner, soweit diese Postpartner unter die Ausnahmen des § 2 fallen sowie Postgeschäftsstellen iSd § 3 Z 7 PMG, welche von einer Gemeinde betrieben werden oder in Gemeinden liegen, in denen die Versorgung durch keine andere unter § 2 fallende Postgeschäftsstelle erfolgen kann, jedoch ausschließlich für die Erbringung von Postdienstleistungen und die unter § 2 erlaubten Tätigkeiten, und Telekommunikation.
Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege
Lieferdienste
Öffentlicher Verkehr
Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske
Hygiene und Reinigungsdienstleistungen
Abfallentsorgungsbetriebe
KFZ- und Fahrradwerkstätten
Baustoff-, Eisen- und Holzhandel, Bau- und Gartenmärkte
Pfandleihanstalten und Handel mit Edelmetallen.
(2) Die Ausnahmen nach Abs. 1 Z 3, 4, 8, 9, 11, 22 und 23 sowie Abs. 4 gelten an Werktagen von 07.40 Uhr bis längstens 19.00 Uhr. Restriktivere Öffnungszeitenregeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(3) Die Ausnahmen nach Abs. 1 Z 2 gilt an Werktagen von 07.40 Uhr bis längstens 19.00 Uhr, sofern es sich nicht um eine Verkaufsstelle von Lebensmittelproduzenten handelt. Restriktivere Öffnungszeitenregeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(4) § 1 gilt unbeschadet Abs. 1 nicht für den Kundenbereich von sonstigen Betriebsstätten des Handels, wenn der Kundenbereich im Inneren maximal 400 m² beträgt. Als sonstige Betriebsstätten des Handels sind Betriebstätten zu verstehen, die dem Verkauf, der Herstellung, der Reparatur oder der Bearbeitung von Waren dienen. Sind sonstige Betriebsstätten baulich verbunden (z. B. Einkaufszentren), ist der Kundenbereich der Betriebsstätten zusammenzuzählen, wenn der Kundenbereich über das Verbindungsbauwerk betreten wird. Veränderungen der Größe des Kundenbereichs, die nach dem 7. April 2020 vorgenommen wurden, haben bei der Ermittlung der Größe des Kundenbereichs außer Betracht zu bleiben. (Anm. 1)
(5) Abs. 1 gilt nur, wenn folgende Voraussetzungen eingehalten werden:
Mitarbeiter mit Kundenkontakt sowie Kunden eine den Mund- und Nasenbereich gut abdeckende mechanische Schutzvorrichtung als Barriere gegen Tröpfcheninfektion tragen; dies gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.
ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen eingehalten wird.
(6) Abs. 4 gilt nur, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Abs. 5 der Betreiber durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 20 m² der Gesamtverkaufsfläche zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 20 m², so darf jeweils nur ein Kunde die Betriebsstätte betreten.
(7) In den Bereichen nach Abs. 1 Z 5 und 6 gelten
abweichend von Abs. 5 Z 1 die einschlägigen berufs- und einrichtungsspezifischen Vorgaben und Empfehlungen, und
Abs. 5 Z 2 und 3 nicht.
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Anm. 1: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. Juli 2020, V 411/2020-17, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 22. Juli 2020, zu Recht erkannt, dass die Wortfolge „, wenn der Kundenbereich im Inneren maximal 400 m2 beträgt“ sowie der vierte Satz – „Veränderungen der Größe des Kundenbereichs, die nach dem 7. April 2020 vorgenommen wurden, haben bei der Ermittlung der Größe des Kundenbereichs außer Betracht zu bleiben.“ – in Abs. 4 gesetzwidrig waren, vgl. BGBl. II Nr. 340/2020.)
Anm. 2: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 1. Oktober 2020, V 392/2020-12, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 29. Oktober 2020, zu Recht erkannt, dass das Wort „angeschlossene“ in § 2 Abs. 1 Z 12 idF BGBl. I Nr. 151/2020 gesetzwidrig war, vgl. BGBl. II Nr. 487/2020.)
§ 2. (1) § 1 gilt nicht für folgende Bereiche:
öffentliche Apotheken
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