Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der der Anwendungsbereich für die Durchführung von Videokonferenzen in Strafverfahren erweitert wird

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2020-03-17
Status Aufgehoben · 2020-03-23
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 174 Abs. 1 zweiter Satz der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, wird verordnet:

§ 1. In den Fällen des § 174 Abs. 1, § 176 Abs. 3 und § 239 StPO ist zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV die Vernehmung oder Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchzuführen (§ 153 Abs. 4 StPO).

§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.

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