Bundesgesetz über die Festlegung von Fristen für Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen, Fachhochschulen und Privatuniversitäten für das Studienjahr 2020/21

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2020-03-22
Status Aufgehoben · 2021-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) In Abweichung zu den Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, des Fachhochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 340/1993 und des Privatuniversitätengesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011, kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren gemäß Abs. 2 für das Studienjahr 2020/21 durch Verordnung nähere Regelungen, insbesondere betreffend die Festlegung einheitlicher Termine und Fristen, erlassen.

(2) Dieses Bundesgesetz ist auf jene Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren anzuwenden,

1.

die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen sind, oder

2.

mit deren Durchführung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht begonnen worden ist.

§ 2. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und tritt mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.

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