Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2020-03-22
Status Aufgehoben · 2020-04-04
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 38
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

1.

COVID-19-JuBG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

1.

COVID-19-JuBG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

1.

COVID-19-JuBG

I. Hauptstück

Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen

Unterbrechung von Fristen

§ 1. (1) In gerichtlichen Verfahren werden alle verfahrensrechtlichen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fällt, sowie verfahrensrechtliche Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen. Dies gilt nicht für Verfahren, in denen das Gericht über die Rechtmäßigkeit eines aufrechten Freiheitsentzuges nach dem Unterbringungsgesetz, BGBl. Nr. 155/1990, nach dem Heimaufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 11/2004, nach dem Tuberkulosegesetz, BGBl. Nr. 127/1968, oder nach dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, entscheidet, sowie für Leistungsfristen.

(2) Das Gericht kann jedoch im jeweiligen Verfahren aussprechen, dass eine Frist nicht für die in Abs. 1 festgelegte Dauer unterbrochen wird. Diesfalls hat es gleichzeitig eine neue angemessene Frist festzusetzen. Dieser Beschluss kann nicht angefochten werden.

(3) Nach Abs. 2 ist nur vorzugehen, wenn nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände die Fortsetzung des Verfahrens zur Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit oder zur Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens einer Verfahrenspartei dringend geboten ist und nicht das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie der Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Gerichtsbetriebes die Einzelinteressen überwiegen.

Abkürzung

1.

COVID-19-JuBG

I. Hauptstück

Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen

Unterbrechung von Fristen

§ 1. (1) In gerichtlichen Verfahren werden alle verfahrensrechtlichen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fällt, sowie verfahrensrechtliche Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnen neu zu laufen. Bei der Berechnung einer Frist nach § 125 Abs. 1 ZPO gilt der 1. Mai 2020 als Tag, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Bei der Berechnung einer Frist nach § 125 Abs. 2 ZPO gilt der 1. Mai 2020 als Tag, an dem die Frist begonnen hat. Dies gilt nicht für Verfahren, in denen das Gericht über die Rechtmäßigkeit eines aufrechten Freiheitsentzuges nach dem Unterbringungsgesetz, BGBl. Nr. 155/1990, nach dem Heimaufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 11/2004, nach dem Tuberkulosegesetz, BGBl. Nr. 127/1968, oder nach dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, entscheidet, sowie für Leistungsfristen.

(2) Das Gericht kann jedoch im jeweiligen Verfahren aussprechen, dass eine Frist nicht für die in Abs. 1 festgelegte Dauer unterbrochen wird. Diesfalls hat es gleichzeitig eine neue angemessene Frist festzusetzen. Dieser Beschluss kann nicht angefochten werden.

(3) Nach Abs. 2 ist nur vorzugehen, wenn nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände die Fortsetzung des Verfahrens zur Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit oder zur Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens einer Verfahrenspartei dringend geboten ist und nicht das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie der Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Gerichtsbetriebes die Einzelinteressen überwiegen.

Abkürzung

1.

COVID-19-JuBG

Hemmung von Fristen für die Anrufung des Gerichts

§ 2. Die Zeit vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des 30. April 2020 wird in die Zeit, in der bei einem Gericht eine Klage oder ein Antrag zu erheben oder eine Erklärung abzugeben ist, nicht eingerechnet.

Abkürzung

1.

COVID-19-JuBG

Anhörungen, mündliche Verhandlungen, Vollzugsaufträge, Protokollaranbringen und Zustellungen

§ 3. Wenn aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind Anhörungen und mündliche Verhandlungen nur abzuhalten, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 vorliegen. Gleiches gilt für die Erteilung und Durchführung von Vollzugsaufträgen sowie für die Protokollierung mündlichen Anbringens. Ist die Vornahme einer Anhörung einer Partei oder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unbedingt erforderlich, so kann sie auch ohne persönliche Anwesenheit aller Beteiligten unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel vorgenommen bzw. durchgeführt werden. Es sind nur solche gerichtlichen Erledigungen abzufertigen, deren Zustellung zur Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit oder zur Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens einer Verfahrenspartei dringend geboten sind. Zustellungen, die unter Verwendung des elektronischen Rechtsverkehrs erfolgen, sind weiterhin vorzunehmen.

Abkürzung

1.

COVID-19-JuBG

Anhörungen, mündliche Verhandlungen, Vollzugsaufträge, Protokollaranbringen

§ 3. Wenn aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind Anhörungen und mündliche Verhandlungen nur abzuhalten, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 vorliegen. Gleiches gilt für die Erteilung und Durchführung von Vollzugsaufträgen sowie für die Protokollierung mündlichen Anbringens. Ist die Vornahme einer Anhörung einer Partei oder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unbedingt erforderlich, so kann sie auch ohne persönliche Anwesenheit aller Beteiligten unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel vorgenommen bzw. durchgeführt werden.

Abkürzung

1.

COVID-19-JuBG

zum Bezugszeitraum vgl. § 12. Abs. 3

Anhörungen, mündliche Verhandlungen und Beweisaufnahmen

§ 3. (1) Das Gericht kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020

1.

mit Einverständnis der Parteien mündliche Verhandlungen und Anhörungen ohne persönliche Anwesenheit der Parteien oder ihrer Vertreter unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchführen sowie auf diese Weise auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 277 ZPO Beweise in der mündlichen Verhandlung oder außerhalb dieser aufnehmen und sonst der Verhandlung beizuziehende Personen teilnehmen lassen; das Einverständnis gilt als erteilt, soweit sich die Parteien nicht innerhalb einer vom Gericht festgesetzten angemessenen Frist dagegen aussprechen;

2.

ohne Einverständnis der Parteien Anhörungen und mündliche Verhandlungen in Unterbringungs , Heimaufenthalts- und Erwachsenenschutzsachen sowie in Verfahren nach dem Tuberkulosegesetz und dem Epidemiegesetz 1950, wenn sie außerhalb der von der Justizverwaltung zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten durchzuführen wären, unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchführen, auf diese Weise Beweise in der mündlichen Verhandlung oder außerhalb dieser aufnehmen und sonst der Verhandlung beizuziehende Personen teilnehmen lassen.

(2) Während des in Abs. 1 genannten Zeitraums kann jede als Verfahrensbeteiligte, Zeuge, Sachverständiger, Dolmetscher und sonst dem Verfahren beizuziehende Person beantragen, unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, vernommen zu werden, Gutachten zu erstatten oder Übersetzungsleistungen zu erbringen, wenn sie eine erhöhte Gesundheitsgefährdung durch COVID-19 für sich oder für Personen, mit denen sie in notwendigem privaten oder beruflichen Kontakt steht, bescheinigt. Stehen einer Partei oder einem Zeugen die hiefür geeigneten technischen Kommunikationsmittel nicht zur Verfügung, so kann die unvertretene Partei die Vertagung der Verhandlung, die vertretene Partei und der Zeuge die vorläufige Abstandnahme von der Vernehmung beantragen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist derartigen Anträgen stattzugeben. Gegen stattgebende Entscheidungen ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Der Rekurs gegen eine abweisende Entscheidung hat aufschiebende Wirkung.

(3) Wird eine Verhandlung unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt, so ist eine Unterschrift der Parteien unter das Verhandlungsprotokoll nicht erforderlich. Das bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorzulegende Kostenverzeichnis gilt als rechtzeitig vorgelegt, wenn es spätestens bis zum Ablauf des auf die mündliche Verhandlung folgenden Werktages im Elektronischen Rechtsverkehr oder mit E-Mail an die vom Entscheidungsorgan bekanntgegebene Adresse übersendet wird. Die Frist des § 54 Abs. 1a ZPO beginnt diesfalls mit der Zustellung des Kostenverzeichnisses durch das Gericht an den Gegner. Wollen die Parteien einen Vergleich schließen, so hat das Gericht entweder den Text des Vergleichs den Parteien auf dem Bildschirm sichtbar zu machen oder den Vergleichstext laut und deutlich vorzulesen beziehungsweise den auf einem Tonträger aufgenommenen Vergleichstext für alle deutlich hörbar abzuspielen. Jede Partei hat ihren Willen, diesen gerichtlichen Vergleich abzuschließen, klar und deutlich zum Ausdruck zu bringen. Gleiches gilt für den Abschluss eines prätorischen Vergleichs unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung.

(4) Tagsatzungen, Verhandlungen, Einvernehmungen, Gläubigerversammlungen und Gläubigerausschusssitzungen in Exekutions- und Insolvenzverfahren und solche, auf die die Verfahrensbestimmungen der EO und IO anzuwenden sind, können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt werden, wenn die zu vernehmenden oder teilnahmeberechtigten Personen nicht binnen einer Woche ab Zustellung der Ladung bescheinigen, dass sie nicht über die technischen Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung verfügen. Eines Einverständnisses der Parteien bedarf es nicht. Abs. 2 letzter Satz ist nicht anzuwenden.

Abkürzung

1.

COVID-19-JuBG

Anhörungen, mündliche Verhandlungen und Beweisaufnahmen

§ 3. (1) Das Gericht kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2021

1.

mit Einverständnis der Parteien mündliche Verhandlungen und Anhörungen ohne persönliche Anwesenheit der Parteien oder ihrer Vertreter unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchführen sowie auf diese Weise auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 277 ZPO Beweise in der mündlichen Verhandlung oder außerhalb dieser aufnehmen und sonst der Verhandlung beizuziehende Personen teilnehmen lassen; das Einverständnis gilt als erteilt, soweit sich die Parteien nicht innerhalb einer vom Gericht festgesetzten angemessenen Frist dagegen aussprechen;

2.

ohne Einverständnis der Parteien Anhörungen und mündliche Verhandlungen in Unterbringungs , Heimaufenthalts- und Erwachsenenschutzsachen, die außerhalb der von der Justizverwaltung zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten durchzuführen wären, unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchführen, auf diese Weise Beweise in der mündlichen Verhandlung oder außerhalb dieser aufnehmen und sonst der Anhörung bzw. Verhandlung beizuziehende Personen teilnehmen lassen, wenn andernfalls die Gesundheit einer am Verfahren beteiligten Person oder Dritter ernstlich gefährdet wäre.

(2) Während des in Abs. 1 genannten Zeitraums kann jede als Verfahrensbeteiligte, Zeuge, Sachverständiger, Dolmetscher und sonst dem Verfahren beizuziehende Person beantragen, unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, vernommen zu werden, Gutachten zu erstatten oder Übersetzungsleistungen zu erbringen, wenn sie eine erhöhte Gesundheitsgefährdung durch COVID-19 für sich oder für Personen, mit denen sie in notwendigem privaten oder beruflichen Kontakt steht, bescheinigt. Stehen einer Partei oder einem Zeugen die hiefür geeigneten technischen Kommunikationsmittel nicht zur Verfügung, so kann die unvertretene Partei die Vertagung der Verhandlung, die vertretene Partei und der Zeuge die vorläufige Abstandnahme von der Vernehmung beantragen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist derartigen Anträgen stattzugeben. Gegen stattgebende Entscheidungen ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Der Rekurs gegen eine abweisende Entscheidung hat aufschiebende Wirkung.

(3) Wird eine Verhandlung unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt, so ist eine Unterschrift der Parteien unter das Verhandlungsprotokoll nicht erforderlich. Das bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorzulegende Kostenverzeichnis gilt als rechtzeitig vorgelegt, wenn es spätestens bis zum Ablauf des auf die mündliche Verhandlung folgenden Werktages im Elektronischen Rechtsverkehr oder mit E-Mail an die vom Entscheidungsorgan bekanntgegebene Adresse übersendet wird. Die Frist des § 54 Abs. 1a ZPO beginnt diesfalls mit der Zustellung des Kostenverzeichnisses durch das Gericht an den Gegner. Wollen die Parteien einen Vergleich schließen, so hat das Gericht entweder den Text des Vergleichs den Parteien auf dem Bildschirm sichtbar zu machen oder den Vergleichstext laut und deutlich vorzulesen beziehungsweise den auf einem Tonträger aufgenommenen Vergleichstext für alle deutlich hörbar abzuspielen. Jede Partei hat ihren Willen, diesen gerichtlichen Vergleich abzuschließen, klar und deutlich zum Ausdruck zu bringen. Gleiches gilt für den Abschluss eines prätorischen Vergleichs unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung.

(4) Tagsatzungen, Verhandlungen, Einvernehmungen, Gläubigerversammlungen und Gläubigerausschusssitzungen in Exekutions- und Insolvenzverfahren und solche, auf die die Verfahrensbestimmungen der EO und IO anzuwenden sind, können bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt werden, wenn die zu vernehmenden oder teilnahmeberechtigten Personen nicht binnen einer Woche ab Zustellung der Ladung bescheinigen, dass sie nicht über die technischen Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung verfügen. Eines Einverständnisses der Parteien bedarf es nicht. Abs. 2 letzter Satz ist nicht anzuwenden.

Abkürzung

1.

COVID-19-JuBG

Anhörungen, mündliche Verhandlungen und Beweisaufnahmen

§ 3. (1) Das Gericht kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021

1.

mit Einverständnis der Parteien mündliche Verhandlungen und Anhörungen ohne persönliche Anwesenheit der Parteien oder ihrer Vertreter unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchführen sowie auf diese Weise auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 277 ZPO Beweise in der mündlichen Verhandlung oder außerhalb dieser aufnehmen und sonst der Verhandlung beizuziehende Personen teilnehmen lassen; das Einverständnis gilt als erteilt, soweit sich die Parteien nicht innerhalb einer vom Gericht festgesetzten angemessenen Frist dagegen aussprechen;

2.

ohne Einverständnis der Parteien Anhörungen und mündliche Verhandlungen in Unterbringungs , Heimaufenthalts- und Erwachsenenschutzsachen, die außerhalb der von der Justizverwaltung zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten durchzuführen wären, unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchführen, auf diese Weise Beweise in der mündlichen Verhandlung oder außerhalb dieser aufnehmen und sonst der Anhörung bzw. Verhandlung beizuziehende Personen teilnehmen lassen, wenn andernfalls die Gesundheit einer am Verfahren beteiligten Person oder Dritter ernstlich gefährdet wäre.

(2) Während des in Abs. 1 genannten Zeitraums kann jede als Verfahrensbeteiligte, Zeuge, Sachverständiger, Dolmetscher und sonst dem Verfahren beizuziehende Person beantragen, unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, vernommen zu werden, Gutachten zu erstatten oder Übersetzungsleistungen zu erbringen, wenn sie eine erhöhte Gesundheitsgefährdung durch COVID-19 für sich oder für Personen, mit denen sie in notwendigem privaten oder beruflichen Kontakt steht, bescheinigt. Stehen einer Partei oder einem Zeugen die hiefür geeigneten technischen Kommunikationsmittel nicht zur Verfügung, so kann die unvertretene Partei die Vertagung der Verhandlung, die vertretene Partei und der Zeuge die vorläufige Abstandnahme von der Vernehmung beantragen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist derartigen Anträgen stattzugeben. Gegen stattgebende Entscheidungen ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Der Rekurs gegen eine abweisende Entscheidung hat aufschiebende Wirkung.

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