Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund von § 9 des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz, BGBl. I Nr. 16/2020, des § 174 Abs. 1 zweiter Satz und des § 286 Abs. 1a der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, wird verordnet:
§ 1. Die Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 stellt einen wichtigen Grund für die Bestimmung der Zuständigkeit nach § 28 StPO oder für eine Delegierung nach § 39 StPO dar.
§ 2. Zustellungen, Ladungen und Aufforderungen nach § 83 Abs. 1 bis 4 StPO dürfen nur in Fällen angeordnet werden, in denen der Beschuldigte in Haft angehalten wird.
§ 3. Die Fristen nach § 88 Abs. 1, § 106 Abs. 3, § 276a, § 284 Abs. 1 und 2, § 285 Abs. 1, § 294 Abs. 1, § 466 Abs. 1 und 2 und § 467 Abs. 1 StPO werden für die Dauer der vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, angeordneten Betretungsverbote unterbrochen.
§ 3. Die Fristen nach § 88 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 106 Abs. 3 und Abs. 5 letzter Satz, § 194 Abs. 2, § 195 Abs. 2, § 213 Abs. 2, § 276a, § 284 Abs. 1, § 285 Abs. 1 und Abs. 4, § 294 Abs. 1 und 2, § 357 Abs. 2, § 408 Abs. 1, § 409 Abs. 1, § 427 Abs. 3, § 430 Abs. 5, § 466 Abs. 1 und 2, § 467 Abs. 1 und Abs. 5, § 478 Abs. 1 und § 491 Abs. 6 StPO sowie sonstige von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht gesetzte Fristen werden bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen und beginnen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen, wobei diese Unterbrechung mit Ausnahme der in § 276a zweiter Satz StPO bezeichneten Frist nicht für Fristen in Verfahren gilt, in denen der Beschuldigte in Haft angehalten wird.
§ 4. In den Fällen des § 174 Abs. 1, § 176 Abs. 3, § 239 letzter Satz und § 286 Abs. 1a StPO ist zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 die Vernehmung oder Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchzuführen (§ 153 Abs. 4 StPO). Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 kann der Beschluss über die Aufhebung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft oder der vorläufigen Anhaltung in jenen Fällen auch ohne vorangegangene mündliche Verhandlung schriftlich ergehen, in denen im Einzelfall eine Vernehmung gemäß § 153 Abs. 4 StPO nicht durchführbar ist.
§ 4. In den Fällen des § 174 Abs. 1, § 176 Abs. 3, § 239 vorletzter Satz und § 286 Abs. 1a StPO kann zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 die Vernehmung oder Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt werden (§ 153 Abs. 4 StPO). Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 kann der Beschluss über die Aufhebung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft oder der vorläufigen Anhaltung in jenen Fällen auch ohne vorangegangene mündliche Verhandlung schriftlich ergehen, in denen im Einzelfall eine Vernehmung gemäß § 153 Abs. 4 StPO nicht durchführbar ist.
§ 4. In den Fällen des § 174 Abs. 1, § 176 Abs. 3, § 239 vorletzter Satz und § 286 Abs. 1a StPO kann zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 die Vernehmung oder Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt werden (§ 153 Abs. 4 StPO). Im Hauptverfahren vor dem Landesgericht als Geschworenengericht ist ein solches Vorgehen jedoch nur dann zulässig, wenn es im Einzelfall besonders gewichtige Gründe für unabdingbar erscheinen lassen.
§ 5. Der Besuchsverkehr (§ 188 Abs. 1 StPO), mit Ausnahme der Besuche von Vertretern öffentlicher Stellen und von Betreuungseinrichtungen sowie von Rechtsbeiständen (§ 96 StVG) ist für die Dauer der vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, angeordneten Betretungsverbote auf telefonische Kontakte beschränkt.
§ 5. (1) Der Besuchsverkehr (§ 188 Abs. 1 StPO), mit Ausnahme der Besuche von Vertretern öffentlicher Stellen und von Betreuungseinrichtungen sowie von Rechtsbeiständen (§ 96 StVG), ist bis zum Ablauf des 10. Mai 2020 auf telefonische Kontakte beschränkt.
(2) Mehrere Besucher dürfen nicht gleichzeitig zum Besuch eines Strafgefangenen zugelassen werden, es sei denn, es handelt sich um einen Besucher, der das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und seine erwachsene Begleitperson.
§ 5. (1) Der Besuchsverkehr (§ 188 Abs. 1 StPO), mit Ausnahme der Besuche von Vertretern öffentlicher Stellen und von Betreuungseinrichtungen sowie von Rechtsbeiständen (§ 96 StVG), ist bis zum Ablauf des 10. Mai 2020 auf telefonische Kontakte beschränkt.
(2) Mehr als zwei Besucher dürfen nicht gleichzeitig zum Besuch eines angehalten Beschuldigten zugelassen werden.
§ 5. (1) Der Besuchsverkehr (§ 188 Abs. 1 StPO), mit Ausnahme der Besuche von Vertretern öffentlicher Stellen und von Betreuungseinrichtungen sowie von Rechtsbeiständen (§ 96 StVG), ist bis zum Ablauf des 13. Dezember 2020 auf telefonische Kontakte beschränkt.
(2) Mehr als zwei Besucher dürfen nicht gleichzeitig zum Besuch eines angehalten Beschuldigten zugelassen werden.
§ 5. (1) Der Besuchsverkehr (§ 188 Abs. 1 StPO), mit Ausnahme der Besuche von Vertretern öffentlicher Stellen und von Betreuungseinrichtungen sowie von Rechtsbeiständen (§ 96 StVG), ist bis zum Ablauf des 24. Jänner 2021 auf telefonische Kontakte beschränkt.
(2) Mehr als zwei Besucher dürfen nicht gleichzeitig zum Besuch eines angehalten Beschuldigten zugelassen werden.
§ 5. (1) Der Besuchsverkehr (§ 188 Abs. 1 StPO), mit Ausnahme der Besuche von Vertretern öffentlicher Stellen und von Betreuungseinrichtungen sowie von Rechtsbeiständen (§ 96 StVG), ist bis zum Ablauf des 7. Februar 2021 auf telefonische Kontakte beschränkt.
(2) Mehr als zwei Besucher dürfen nicht gleichzeitig zum Besuch eines angehalten Beschuldigten zugelassen werden.
tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft
§ 5. (1) Der Besuchsverkehr (§ 188 Abs. 1 StPO), mit Ausnahme der Besuche von Vertretern öffentlicher Stellen und von Betreuungseinrichtungen sowie von Rechtsbeiständen (§ 96 StVG), ist in Wien, Niederösterreich und dem Burgenland bis zum Ablauf des 18. April 2021 auf telefonische Kontakte beschränkt.
(2) Mehr als zwei Besucher dürfen nicht gleichzeitig zum Besuch eines angehalten Beschuldigten zugelassen werden.
§ 5. (1) Der Besuchsverkehr (§ 188 Abs. 1 StPO), mit Ausnahme der Besuche von Vertretern öffentlicher Stellen und von Betreuungseinrichtungen sowie von Rechtsbeiständen (§ 96 StVG), ist in Wien und Niederösterreich bis zum Ablauf des 25. April 2021 auf telefonische Kontakte beschränkt.
(2) Mehr als zwei Besucher dürfen nicht gleichzeitig zum Besuch eines angehalten Beschuldigten zugelassen werden.
tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft
§ 5. (1) Der Besuchsverkehr (§ 188 Abs. 1 StPO), mit Ausnahme der Besuche von Vertretern öffentlicher Stellen und von Betreuungseinrichtungen sowie von Rechtsbeiständen (§ 96 StVG), ist in Wien und Niederösterreich bis zum Ablauf des 2. Mai 2021 auf telefonische Kontakte beschränkt.
(2) Mehr als zwei Besucher dürfen nicht gleichzeitig zum Besuch eines angehalten Beschuldigten zugelassen werden.
§ 5. (1) Der Besuchsverkehr (§ 188 Abs. 1 StPO), mit Ausnahme der Besuche von Vertretern öffentlicher Stellen und von Betreuungseinrichtungen sowie von Rechtsbeiständen (§ 96 StVG), ist bis zum Ablauf des 12. Dezember 2021 auf telefonische Kontakte beschränkt.
(2) Mehr als zwei Besucher dürfen nicht gleichzeitig zum Besuch eines angehalten Beschuldigten zugelassen werden.
Vorbehaltlich einer Verlängerung dieser Verordnung aufgrund einer Novelle treten die Bestimmungen mit Ablauf des 28.2.2022 außer Kraft.
§ 5. (1) Der Besuchsverkehr (§ 188 Abs. 1 StPO), mit Ausnahme der Besuche von Vertretern öffentlicher Stellen und von Betreuungseinrichtungen sowie von Rechtsbeiständen (§ 96 StVG), ist für Besucher, die keinen 2G-Nachweis vorweisen, auf telefonische Kontakte beschränkt. Sofern und solange die epidemiologische Situation in einem Bundesland dies erfordert, kann diese Regelung in der Hausordnung einer oder mehrerer in diesem Bundesland gelegenen Justizanstalten mit Genehmigung oder auf Anordnung des Bundesministeriums für Justiz auch für Besuche von Personen angeordnet werden, die einen 2G-Nachweis vorweisen können.
(1a) 2G-Nachweis im Sinn dieser Verordnung ist jener, der in einer auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 4a Abs. 1, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats erlassenen Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in der jeweils geltenden Fassung als solcher definiert ist.
(2) Mehr als zwei Besucher dürfen nicht gleichzeitig zum Besuch eines angehalten Beschuldigten zugelassen werden.
§ 5. Mehr als zwei Besucher dürfen nicht gleichzeitig zum Besuch eines angehalten Beschuldigten zugelassen werden.
§ 6. Die Zeiten der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffenen Maßnahmen, die den Zahlungspflichtigen mittelbar oder unmittelbar in seinem Erwerbsleben betreffen, sind nach § 200 Abs. 2 letzter Satz und § 409a Abs. 3 StPO nicht einzurechnen.
§ 6. Die Zeiten der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffenen Maßnahmen, die den Zahlungspflichtigen mittelbar oder unmittelbar in seinem Erwerbsleben betreffen, sind nach § 200 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 und § 409a Abs. 3 StPO nicht einzurechnen.
§ 7. In die in § 201 Abs. 1 StPO geregelten Fristen sind jene Zeiten nicht einzurechnen, in denen eine Leistungserbringung auf Grund der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffenen Maßnahmen nicht möglich ist.
§ 7. In die in § 201 Abs. 1 und Abs. 3 StPO geregelten Fristen sind jene Zeiten nicht einzurechnen, in denen eine Leistungserbringung auf Grund der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffenen Maßnahmen nicht möglich ist.
§ 8. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der der Anwendungsbereich für die Durchführung von Videokonferenzen im Strafverfahren erweitert wird, BGBl. II Nr. 99/2020, außer Kraft.
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der der Anwendungsbereich für die Durchführung von Videokonferenzen im Strafverfahren erweitert wird, BGBl. II Nr. 99/2020, außer Kraft.
(2) Der Entfall des § 2 und die Änderung des § 4 treten mit dem der Kundmachung der bezeichneten Verordnung folgenden Tag in Kraft.
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der der Anwendungsbereich für die Durchführung von Videokonferenzen im Strafverfahren erweitert wird, BGBl. II Nr. 99/2020, außer Kraft.
(2) Der Entfall des § 2 und die Änderung des § 4 treten mit dem der Kundmachung der bezeichneten Verordnung folgenden Tag in Kraft.
(3) § 3, § 6, § 7 und § 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 138/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Mai 2020 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der der Anwendungsbereich für die Durchführung von Videokonferenzen im Strafverfahren erweitert wird, BGBl. II Nr. 99/2020, außer Kraft.
(2) Der Entfall des § 2 und die Änderung des § 4 treten mit dem der Kundmachung der bezeichneten Verordnung folgenden Tag in Kraft.
(3) § 3, § 6, § 7 und § 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 138/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) § 5 und § 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr.180/2020 treten mit 1. Mai 2020 in Kraft; gleichzeitig tritt § 3 außer Kraft.
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2020 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der der Anwendungsbereich für die Durchführung von Videokonferenzen im Strafverfahren erweitert wird, BGBl. II Nr. 99/2020, außer Kraft.
(2) Der Entfall des § 2 und die Änderung des § 4 treten mit dem der Kundmachung der bezeichneten Verordnung folgenden Tag in Kraft.
(3) § 3, § 6, § 7 und § 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 138/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) § 5 und § 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr.180/2020 treten mit 1. Mai 2020 in Kraft; gleichzeitig tritt § 3 außer Kraft.
(5) § 4 zweiter Satz tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft.
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2020 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der der Anwendungsbereich für die Durchführung von Videokonferenzen im Strafverfahren erweitert wird, BGBl. II Nr. 99/2020, außer Kraft.
(2) Der Entfall des § 2 und die Änderung des § 4 treten mit dem der Kundmachung der bezeichneten Verordnung folgenden Tag in Kraft.
(3) § 3, § 6, § 7 und § 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 138/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) § 5 und § 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr.180/2020 treten mit 1. Mai 2020 in Kraft; gleichzeitig tritt § 3 außer Kraft.
(5) § 4 zweiter Satz tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft.
(6) § 5 Abs. 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 278/2020 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der der Anwendungsbereich für die Durchführung von Videokonferenzen im Strafverfahren erweitert wird, BGBl. II Nr. 99/2020, außer Kraft.
(2) Der Entfall des § 2 und die Änderung des § 4 treten mit dem der Kundmachung der bezeichneten Verordnung folgenden Tag in Kraft.
(3) § 3, § 6, § 7 und § 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 138/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) § 5 und § 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr.180/2020 treten mit 1. Mai 2020 in Kraft; gleichzeitig tritt § 3 außer Kraft.
(5) § 4 zweiter Satz tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft.
(6) § 5 Abs. 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 278/2020 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.
(7) § 8 in der Fassung BGBl. II Nr. 418/2020 tritt mit 1. Oktober 2020 in Kraft.
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der der Anwendungsbereich für die Durchführung von Videokonferenzen im Strafverfahren erweitert wird, BGBl. II Nr. 99/2020, außer Kraft.
(2) Der Entfall des § 2 und die Änderung des § 4 treten mit dem der Kundmachung der bezeichneten Verordnung folgenden Tag in Kraft.
(3) § 3, § 6, § 7 und § 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 138/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) § 5 und § 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr.180/2020 treten mit 1. Mai 2020 in Kraft; gleichzeitig tritt § 3 außer Kraft.
(5) § 4 zweiter Satz tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft.
(6) § 5 Abs. 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 278/2020 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.
(7) § 8 in der Fassung BGBl. II Nr. 418/2020 tritt mit 1. Oktober 2020 in Kraft.
(8) § 5 Abs. 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 494/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der der Anwendungsbereich für die Durchführung von Videokonferenzen im Strafverfahren erweitert wird, BGBl. II Nr. 99/2020, außer Kraft.
(2) Der Entfall des § 2 und die Änderung des § 4 treten mit dem der Kundmachung der bezeichneten Verordnung folgenden Tag in Kraft.
(3) § 3, § 6, § 7 und § 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 138/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) § 5 und § 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 180/2020 treten mit 1. Mai 2020 in Kraft; gleichzeitig tritt § 3 außer Kraft.
(5) § 4 zweiter Satz tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft.
(6) § 5 Abs. 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 278/2020 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.
(7) § 8 in der Fassung BGBl. II Nr. 418/2020 tritt mit 1. Oktober 2020 in Kraft.
(8) § 5 Abs. 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 494/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(9) § 8 in der Fassung BGBl. II Nr. 603/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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