Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend, mit der Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 zugelassen werden

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2020-03-27
Status Aufgehoben · 2020-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
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zum Bezugszeitraum vgl. § 4

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 12 Abs. 1 Z 1 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2019, wird verordnet:

zum Bezugszeitraum vgl. § 4

§ 1. (1) Im Zusammenhang mit vorläufigen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des COVID-19 dürfen Arbeitnehmer/innen über die in der Anlage zur Arbeitsruhegesetz-Verordnung, BGBl. Nr. 149/1984, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 98/2019, enthaltenen Ausnahmen hinaus während der Wochenend- und Feiertagsruhe mit folgenden Tätigkeiten beschäftigt werden:

1.

Lieferservice im Lebensmittelhandel sowie von Drogerien und Drogeriemärkten

a)

Entgegennahme, Bearbeitung und Weiterleitung von Bestellungen;

b)

Kommissionieren von Waren;

c)

Übergabe der Waren an Zusteller/innen.

2.

Güterbeförderung

Zustellung von beim Lieferservice des Lebensmittelhandels sowie von Drogerien und Drogeriemärkten bestellten Waren zu den Kund/innen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 4

§ 1. (1) Im Zusammenhang mit vorläufigen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des COVID-19 dürfen Arbeitnehmer/innen über die in der Anlage zur Arbeitsruhegesetz-Verordnung, BGBl. Nr. 149/1984, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 98/2019, enthaltenen Ausnahmen hinaus an Samstagen bis 22 Uhr mit folgenden Tätigkeiten beschäftigt werden:

1.

Lieferservice im Lebensmittelhandel sowie von Drogerien und Drogeriemärkten

a)

Entgegennahme, Bearbeitung und Weiterleitung von Bestellungen;

b)

Kommissionieren von Waren;

c)

Übergabe der Waren an Zusteller/innen.

2.

Güterbeförderung

Zustellung von beim Lieferservice des Lebensmittelhandels sowie von Drogerien und Drogeriemärkten bestellten Waren zu den Kund/innen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 4

§ 2. (1) Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den zugelassenen Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind zugelassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.

(2) Die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer/innen ist auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.

zum Bezugszeitraum vgl. § 4

§ 2. (1) Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den zugelassenen Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind zugelassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenendruhe vorgenommen werden können.

(2) Die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer/innen ist auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.

zum Bezugszeitraum vgl. § 4

§ 3. Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 27 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, bestraft.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Mai 2020 außer Kraft. Sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem Außerkrafttreten ereignet haben.“

§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft. Sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem Außerkrafttreten ereignet haben.“

§ 5. § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 240/2020 treten mit 1. Juni 2020 in Kraft

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