Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 10 des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz, BGBl. I Nr. 16/2020, wird verordnet:
§ 1. Alle verfahrensrechtlichen Fristen nach dem StVG, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach dem 22. März 2020 fällt, sowie verfahrensrechtliche Fristen, die bis zum 22. März 2020 noch nicht abgelaufen waren, sind bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen.
§ 1. Fristen nach § 3a Abs. 2 zweiter Satz StVG, die bis zum 30. April 2020 noch nicht abgelaufen waren, sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 unterbrochen. Sie beginnen mit 1. Juli 2020 neu zu laufen.
§ 1. Fristen nach § 3a Abs. 2 zweiter Satz StVG, die bis zum 30. Juni 2020 noch nicht abgelaufen waren, sind bis zum Ablauf des 31. August 2020 unterbrochen. Sie beginnen mit 1. September 2020 neu zu laufen.
§ 1. Fristen nach § 3a Abs. 2 zweiter Satz StVG, die bis zum 31. August 2020 noch nicht abgelaufen waren, sind bis zum Ablauf des 30. September 2020 unterbrochen. Sie beginnen mit 1. Oktober 2020 neu zu laufen.
§ 1. Fristen nach § 3a Abs. 2 zweiter Satz StVG, die bis zum 30. September 2020 noch nicht abgelaufen waren, sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 unterbrochen. Sie beginnen mit 1. Jänner 2021 neu zu laufen.
§ 1. Fristen nach § 3a Abs. 2 zweiter Satz StVG, die bis zum 31. Dezember 2020 noch nicht abgelaufen waren, sind bis zum Ablauf des 31. März 2021 unterbrochen. Sie beginnen mit 1. April 2021 neu zu laufen.
§ 1. Fristen nach § 3a Abs. 2 zweiter Satz StVG, die bis zum 31. März 2021 noch nicht abgelaufen waren, sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 unterbrochen. Sie beginnen mit 1. Juli 2021 neu zu laufen.
§ 2. Befindet sich der Verurteilte auf freiem Fuß (§ 3 Abs. 2 erster Satz StVG, BGBl. Nr. 144/1969) und übersteigt das Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe nicht drei Jahre, so ist ein Strafantritt bis zum Ablauf des 30. April 2020 nicht zulässig, es sei denn, dass er wegen einer in § 33 Abs. 2 StGB umschriebenen Tat oder sonst wegen einer Tat nach den §§ 201, 202, 205, 205a, 206, 207, 207a oder 207b StGB verurteilt wurde. Die Anordnung des Strafvollzuges ist bis zu diesem Zeitpunkt aufzuschieben.
§ 2. (1) Befindet sich der Verurteilte auf freiem Fuß (§ 3 Abs. 2 erster Satz StVG, BGBl. Nr. 144/1969), übersteigt das Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe nicht drei Jahre und wurde er nicht wegen einer in § 33 Abs. 2 StGB umschriebenen Tat oder sonst wegen einer Tat nach den §§ 201, 202, 205, 205a, 206, 207, 207a oder 207b StGB verurteilt, so hat er die Strafe bis zum 30. Juni 2020 anzutreten, wenn die Strafvollzugsanordnung und die Aufforderung zum Strafantritt vor dem 27. März 2020 erlassen und vor dem 30. Mai 2020 zugestellt wurden.
(2) Im Übrigen ist die Anordnung des Strafvollzuges bis zu folgenden Zeitpunkten aufzuschieben und der Strafantritt bis dahin unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 erster Halbsatz vorliegen:
bis zum Ablauf des 30. Juni 2020, wenn das Urteil vor dem 27. März 2020 rechtskräftig wurde, aber bis dahin keine Strafvollzugsanordnung erlassen wurde;
bis zum Ablauf des 31. August 2020, wenn das Urteil nach dem 26. März 2020, aber vor dem 1. Juni 2020 rechtskräftig wurde;
bis zum Ablauf des 30. September 2020, wenn das Urteil im Juni 2020 rechtskräftig wurde;
bis zum Ablauf des 31. Oktober 2020, wenn das Urteil im Juli 2020 rechtskräftig wurde.
(3) Abs. 2 ist auf den Strafvollzug in Form des elektronisch überwachten Hausarrests mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Strafantritt ab dem 4. Mai 2020 zulässig ist. In diesem Fall darf der Strafvollzug vor dem in Abs. 2 genannten Zeitpunkt nur bei Vorliegen einer Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrests angeordnet werden. Zu diesem Zweck ist dem erkennenden Gericht die bewilligende Entscheidung zu übermitteln.
§ 2. (1) Befindet sich der Verurteilte auf freiem Fuß (§ 3 Abs. 2 erster Satz StVG, BGBl. Nr. 144/1969), übersteigt das Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe nicht drei Jahre und wurde er nicht wegen einer in § 33 Abs. 2 StGB umschriebenen Tat oder sonst wegen einer Tat nach den §§ 201, 202, 205, 205a, 206, 207, 207a § 207b, §§ 278b bis 278g oder § 282a StGB verurteilt, so hat er die Strafe bis zum 30. Juni 2020 anzutreten, wenn die Strafvollzugsanordnung und die Aufforderung zum Strafantritt vor dem 27. März 2020 erlassen und vor dem 30. Mai 2020 zugestellt wurden.
(2) Im Übrigen ist die Anordnung des Strafvollzuges bis zu folgenden Zeitpunkten aufzuschieben und der Strafantritt bis dahin unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 erster Halbsatz vorliegen:
bis zum Ablauf des 31. März 2021, wenn das Urteil zwischen 1. August 2020 und 31. Oktober 2020 rechtskräftig wurde aber bis dahin keine Strafvollzugsanordnung erlassen wurde;
bis zum Ablauf des 30. April 2021, wenn das Urteil im November 2020 rechtskräftig wurde;
bis zum Ablauf des 31. Mai 2021, wenn das Urteil im Dezember 2020 rechtskräftig wurde;
bis zum Ablauf des 30. Juni 2021, wenn das Urteil im Jänner oder im Februar 2021 rechtskräftig wurde.
(3) Abs. 2 ist auf den Strafvollzug in Form des elektronisch überwachten Hausarrests mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Strafantritt ab dem 4. Mai 2020 zulässig ist. In diesem Fall darf der Strafvollzug vor dem in Abs. 2 genannten Zeitpunkt nur bei Vorliegen einer Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrests angeordnet werden. Zu diesem Zweck ist dem erkennenden Gericht die bewilligende Entscheidung zu übermitteln.
§ 2. (1) Befindet sich der Verurteilte auf freiem Fuß (§ 3 Abs. 2 erster Satz StVG, BGBl. Nr. 144/1969), übersteigt das Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe nicht drei Jahre und wurde er nicht wegen einer in § 33 Abs. 2 StGB umschriebenen Tat oder sonst wegen einer Tat nach den §§ 201, 202, 205, 205a, 206, 207, 207a § 207b, §§ 278b bis 278g oder § 282a StGB verurteilt, so hat er die Strafe bis zum 30. Juni 2020 anzutreten, wenn die Strafvollzugsanordnung und die Aufforderung zum Strafantritt vor dem 27. März 2020 erlassen und vor dem 30. Mai 2020 zugestellt wurden.
(2) Im Übrigen ist die Anordnung des Strafvollzuges bis zu folgenden Zeitpunkten aufzuschieben und der Strafantritt bis dahin unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 erster Halbsatz vorliegen:
bis zum Ablauf des 31. März 2021, wenn das Urteil zwischen 1. August 2020 und 31. Oktober 2020 rechtskräftig wurde aber bis dahin keine Strafvollzugsanordnung erlassen wurde;
bis zum Ablauf des 30. April 2021, wenn das Urteil im November 2020 rechtskräftig wurde;
bis zum Ablauf des 31. Mai 2021, wenn das Urteil im Dezember 2020 rechtskräftig wurde;
bis zum Ablauf des 30. Juni 2021, wenn das Urteil zwischen 1. Jänner 2021 und 30. April 2021 rechtskräftig wurde, aber bis dahin keine Strafvollzugsanordnung erlassen wurde.
(3) Abs. 2 ist auf den Strafvollzug in Form des elektronisch überwachten Hausarrests mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Strafantritt ab dem 4. Mai 2020 zulässig ist. In diesem Fall darf der Strafvollzug vor dem in Abs. 2 genannten Zeitpunkt nur bei Vorliegen einer Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrests angeordnet werden. Zu diesem Zweck ist dem erkennenden Gericht die bewilligende Entscheidung zu übermitteln.
§ 3. Ein Aufschub des Strafvollzuges nach § 3a Abs. 4 StVG ist nicht zu widerrufen, wenn gemeinnützige Leistungen wegen der aufrechten Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht erbracht werden können.
§ 3. Ein Aufschub des Strafvollzuges nach § 3a Abs. 4 StVG ist bis zum Ablauf des 31. August 2020 nicht zu widerrufen, wenn gemeinnützige Leistungen wegen der aufrechten Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht erbracht werden können.
§ 3. Ein Aufschub des Strafvollzuges nach § 3a Abs. 4 StVG ist bis zum Ablauf des 30. September 2020 nicht zu widerrufen, wenn gemeinnützige Leistungen wegen der aufrechten Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht erbracht werden können.
§ 3. Ein Aufschub des Strafvollzuges nach § 3a Abs. 4 StVG ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 nicht zu widerrufen, wenn gemeinnützige Leistungen wegen der aufrechten Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht erbracht werden können.
§ 3. Ein Aufschub des Strafvollzuges nach § 3a Abs. 4 StVG ist bis zum Ablauf des 31. März 2021 nicht zu widerrufen, wenn gemeinnützige Leistungen wegen der aufrechten Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht erbracht werden können.
§ 3. Ein Aufschub des Strafvollzuges nach § 3a Abs. 4 StVG ist bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 nicht zu widerrufen, wenn gemeinnützige Leistungen wegen der aufrechten Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht erbracht werden können.
§ 4. Mit COVID-19 infizierte Personen oder solche, die wegen Kontakts mit einer infizierten Person unter Quarantäne stehen, gelten gemäß § 5 StVG als vollzugsuntauglich.
§ 5. Der Besuchsverkehr (§ 93 StVG), mit Ausnahme der Besuche von Vertretern öffentlicher Stellen und von Betreuungseinrichtungen sowie von Rechtsbeiständen (§ 96 StVG) ist bis zum Ablauf des 30. April 2020 auf telefonische Kontakte beschränkt.
§ 5. (1) Der Besuchsverkehr (§ 93 StVG), mit Ausnahme der Besuche von Vertretern öffentlicher Stellen und von Betreuungseinrichtungen sowie von Rechtsbeiständen (§ 96 StVG) ist bis zum Ablauf des 10. Mai 2020 auf telefonische Kontakte beschränkt.
(2) Mehrere Besucher dürfen nicht gleichzeitig zum Besuch eines Strafgefangenen zugelassen werden, es sei denn, es handelt sich um einen Besucher, der das 14. Lebensjahr nocht nicht vollendet hat, und seine erwachsene Begleitperson.
§ 5. (1) Der Besuchsverkehr (§ 93 StVG), mit Ausnahme der Besuche von Vertretern öffentlicher Stellen und von Betreuungseinrichtungen sowie von Rechtsbeiständen (§ 96 StVG) ist bis zum Ablauf des 10. Mai 2020 auf telefonische Kontakte beschränkt.
(2) Mehr als zwei Besucher dürfen nicht gleichzeitig zum Besuch eines Strafgefangenen zugelassen werden.
§ 5. (1) Der Besuchsverkehr (§ 93 StVG), mit Ausnahme der Besuche von Vertretern öffentlicher Stellen und von Betreuungseinrichtungen sowie von Rechtsbeiständen (§ 96 StVG) ist bis zum Ablauf des 13. Dezember 2020 auf telefonische Kontakte beschränkt.
(2) Mehr als zwei Besucher dürfen nicht gleichzeitig zum Besuch eines Strafgefangenen zugelassen werden.
§ 5. (1) Der Besuchsverkehr (§ 93 StVG), mit Ausnahme der Besuche von Vertretern öffentlicher Stellen und von Betreuungseinrichtungen sowie von Rechtsbeiständen (§ 96 StVG) ist bis zum Ablauf des 24. Jänner 2021 auf telefonische Kontakte beschränkt.
(2) Mehr als zwei Besucher dürfen nicht gleichzeitig zum Besuch eines Strafgefangenen zugelassen werden.
§ 5. (1) Der Besuchsverkehr (§ 93 StVG), mit Ausnahme der Besuche von Vertretern öffentlicher Stellen und von Betreuungseinrichtungen sowie von Rechtsbeiständen (§ 96 StVG) ist bis zum Ablauf des 7. Februar 2021 auf telefonische Kontakte beschränkt.
(2) Mehr als zwei Besucher dürfen nicht gleichzeitig zum Besuch eines Strafgefangenen zugelassen werden.
tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft
§ 5. (1) In Wien, Niederösterreich und im Burgenland ist der Besuchsverkehr (§ 93 StVG), mit Ausnahme der Besuche von Vertretern öffentlicher Stellen und von Betreuungseinrichtungen sowie von Rechtsbeiständen (§ 96 StVG) bis zum Ablauf des 18. April 2021 auf telefonische Kontakte beschränkt.
(2) Mehr als zwei Besucher dürfen nicht gleichzeitig zum Besuch eines Strafgefangenen zugelassen werden.
§ 5. (1) In Wien und Niederösterreich ist der Besuchsverkehr (§ 93 StVG), mit Ausnahme der Besuche von Vertretern öffentlicher Stellen und von Betreuungseinrichtungen sowie von Rechtsbeiständen (§ 96 StVG) bis zum Ablauf des 25. April 2021 auf telefonische Kontakte beschränkt.
(2) Mehr als zwei Besucher dürfen nicht gleichzeitig zum Besuch eines Strafgefangenen zugelassen werden.
tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft
§ 5. (1) In Wien und Niederösterreich ist der Besuchsverkehr (§ 93 StVG), mit Ausnahme der Besuche von Vertretern öffentlicher Stellen und von Betreuungseinrichtungen sowie von Rechtsbeiständen (§ 96 StVG) bis zum Ablauf des 2. Mai 2021 auf telefonische Kontakte beschränkt.
(2) Mehr als zwei Besucher dürfen nicht gleichzeitig zum Besuch eines Strafgefangenen zugelassen werden.
tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft
§ 5. (1) Der Besuchsverkehr (§ 93 StVG), mit Ausnahme der Besuche von Vertretern öffentlicher Stellen und von Betreuungseinrichtungen sowie von Rechtsbeiständen (§ 96 StVG), ist bis zum Ablauf des 12. Dezember 2021 auf telefonische Kontakte beschränkt.
(2) Mehr als zwei Besucher dürfen nicht gleichzeitig zum Besuch eines Strafgefangenen zugelassen werden.
§ 5. (1) Der Besuchsverkehr (§ 93 StVG), mit Ausnahme der Besuche von Vertretern öffentlicher Stellen und von Betreuungseinrichtungen sowie von Rechtsbeiständen (§ 96 StVG), ist für Besucher, die keinen 2G-Nachweis vorweisen, auf telefonische Kontakte beschränkt. Sofern und solange die epidemiologische Situation in einem Bundesland dies erfordert, kann diese Regelung in der Hausordnung einer oder mehrerer in diesem Bundesland gelegenen Justizanstalten mit Genehmigung oder auf Anordnung des Bundesministeriums für Justiz auch für Besuche von Personen angeordnet werden, die einen 2G-Nachweis vorweisen können.
(1a) 2G-Nachweis im Sinn dieser Verordnung ist jener, der in einer auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 4a Abs. 1, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats erlassenen Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in der jeweils geltenden Fassung als solcher definiert ist.
(2) Mehr als zwei Besucher dürfen nicht gleichzeitig zum Besuch eines Strafgefangenen zugelassen werden.
§ 5. Mehr als zwei Besucher dürfen nicht gleichzeitig zum Besuch eines Strafgefangenen zugelassen werden.
§ 6. Bis zum Ablauf des 30. April 2020 gelten die folgenden Einschränkungen des Postverkehrs:
Schreiben mit Ausnahme jener nach § 90b StVG, die für den Strafgefangenen einlangen, sind ihm binnen zwei Tage nach deren Einlangen in Kopie auszuhändigen.
Paketsendungen für Strafgefangene dürfen nicht angenommen werden.
§ 7. (1) Freiheitsmaßnahmen nach den §§ 99, 99a, 126 und 147 StVG sind bis zum Ablauf des 30. April 2020 grundsätzlich unzulässig.
(2) Ausnahmen von Abs. 1 können beim Freigang (§ 126 Abs. 3 StVG) zur Bereitstellung dringend benötigter Arbeitskräfte zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur und Versorgung im Einzelfall durch die Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen angeordnet werden.
§ 7. (1) Freiheitsmaßnahmen nach den §§ 99, 99a, 126 und 147 StVG sind bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 grundsätzlich unzulässig.
(2) Ausnahmen von Abs. 1 können beim Freigang (§ 126 Abs. 3 StVG) zur Bereitstellung dringend benötigter Arbeitskräfte zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur und Versorgung im Einzelfall durch die Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen angeordnet werden.
§ 7. (1) Freiheitsmaßnahmen nach den §§ 99, 99a, 126 Abs. 2 Z 4, Abs. 4 und 147 StVG sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 grundsätzlich unzulässig. Freiheitsmaßnahmen nach § 126 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 StVG sind jedoch zulässig, sofern durch entsprechende Präventiv- und Hygienemaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(2) Ausnahmen von Abs. 1 erster Satz können zur Erledigung unaufschiebbarer, nicht substituierbarer persönlicher Angelegenheiten sowie im Einzelfall, etwa zur Vorbereitung der Entlassung, bewilligt werden, sofern durch entsprechende Präventiv- und Hygienemaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
§ 7. (1) Freiheitsmaßnahmen nach den §§ 99, 99a, 126 Abs. 2 Z 4, Abs. 4 und 147 StVG sind bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 grundsätzlich unzulässig. Freiheitsmaßnahmen nach § 126 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 StVG sind jedoch zulässig, sofern durch entsprechende Präventiv- und Hygienemaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(2) Ausnahmen von Abs. 1 erster Satz können zur Erledigung unaufschiebbarer, nicht substituierbarer persönlicher Angelegenheiten sowie im Einzelfall, etwa zur Vorbereitung der Entlassung, bewilligt werden, sofern durch entsprechende Präventiv- und Hygienemaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
§ 7. (1) Freiheitsmaßnahmen nach den §§ 99, 99a, 126 Abs. 2 Z 4, Abs. 4 und 147 StVG sind bis zum Ablauf des 31. August 2020 grundsätzlich unzulässig. Freiheitsmaßnahmen nach § 126 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 StVG sind jedoch zulässig, sofern durch entsprechende Präventiv- und Hygienemaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
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