Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die elektronische Einreichung von Anbringen im Zusammenhang mit steuerlichen Erleichterungen aufgrund des Coronavirus

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2020-03-15
Status Aufgehoben · 2021-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 14
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 86a der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019 und durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 2/2020, wird verordnet:

§ 1. Bis 31. Mai 2020 ist die Einreichung von Anbringen im Zusammenhang mit folgenden durch das Coronavirus veranlassten steuerlichen Erleichterungen per E-Mail an den Postkorb corona@bmf.gv.at zulässig:

1.

Anträge auf Herabsetzung der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen gemäß § 45 Abs. 4 und 5 EStG 1988 – gegebenenfalls in Verbindung mit § 24 Abs. 3 KStG 1988 und bzw. oder mit § 206 Abs. 1 lit. a BAO;

2.

Anregungen auf Abstandnahme von der Festsetzung von Nachforderungszinsen gemäß § 205 in Verbindung mit § 206 Abs. 1 lit. a BAO;

3.

Ansuchen um Stundung oder Ratenzahlung gemäß § 212 Abs. 1 BAO;

4.

Anregungen auf Abstandnahme von der Festsetzung von Stundungszinsen gemäß § 206 Abs. 1 lit. a BAO;

5.

Anträge auf Herabsetzung oder Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen gemäß § 217 Abs. 7 BAO;

6.

Anträge auf Zulassung eines Sondervergällungsmittels gemäß § 17 Abs. 6 Alkoholsteuergesetz;

7.

Anträge auf Zulassung bzw. Änderung eines Freischeines für Alkohol gemäß § 11 Alkoholsteuergesetz;

8.

Anträge auf Änderung oder Ergänzung von Bewilligungen von Alkohollagern gemäß § 32 Alkoholsteuergesetz.

§ 1. Bis 30. September 2020 ist die Einreichung von Anbringen im Zusammenhang mit folgenden durch das Coronavirus veranlassten steuerlichen Erleichterungen per E-Mail an den Postkorb corona@bmf.gv.at zulässig:

1.

Anträge auf Herabsetzung der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen gemäß § 45 Abs. 4 und 5 EStG 1988 – gegebenenfalls in Verbindung mit § 24 Abs. 3 KStG 1988 und bzw. oder mit § 206 Abs. 1 lit. a BAO;

2.

Anregungen auf Abstandnahme von der Festsetzung von Nachforderungszinsen gemäß § 205 in Verbindung mit § 206 Abs. 1 lit. a BAO;

3.

Ansuchen um Stundung oder Ratenzahlung gemäß § 212 Abs. 1 BAO;

4.

Anregungen auf Abstandnahme von der Festsetzung von Stundungszinsen gemäß § 206 Abs. 1 lit. a BAO;

5.

Anträge auf Herabsetzung oder Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen gemäß § 217 Abs. 7 BAO.

(Anm.: Z 6 bis 8 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 312/2020)

§ 1. Bis 31. Dezember ist die Einreichung von Anbringen im Zusammenhang mit folgenden durch das Coronavirus veranlassten steuerlichen Erleichterungen per E-Mail an den Postkorb corona@bmf.gv.at zulässig:

1.

Anträge auf Herabsetzung der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen gemäß § 45 Abs. 4 und 5 EStG 1988 – gegebenenfalls in Verbindung mit § 24 Abs. 3 KStG 1988 und bzw. oder mit § 206 Abs. 1 lit. a BAO einschließlich einer Unterlage im Sinn von § 5 letzter Satz der COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung, BGBl. II Nr. 405/2020;

2.

Anregungen auf Abstandnahme von der Festsetzung von Nachforderungszinsen gemäß § 205 in Verbindung mit § 206 Abs. 1 lit. a BAO;

3.

Ansuchen um Stundung oder Ratenzahlung gemäß § 212 Abs. 1 BAO;

4.

Anregungen auf Abstandnahme von der Festsetzung von Stundungszinsen gemäß § 206 Abs. 1 lit. a BAO;

5.

Anträge auf Herabsetzung oder Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen gemäß § 217 Abs. 7 BAO;

6.

Anträge auf Berücksichtigung einer COVID-19-Rücklage im Rahmen der Veranlagung 2019 gemäß § 1 der COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung, BGBl. II Nr. 405/2020.

(Anm.: Z 7 bis 8 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 312/2020)

§ 1. Bis 31. März 2021 ist die Einreichung von Anbringen im Zusammenhang mit folgenden durch das Coronavirus veranlassten steuerlichen Erleichterungen per E-Mail an den Postkorb corona@bmf.gv.at zulässig:

1.

Anträge auf Herabsetzung der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen gemäß § 45 Abs. 4 und 5 EStG 1988 – gegebenenfalls in Verbindung mit § 24 Abs. 3 KStG 1988 und bzw. oder mit § 206 Abs. 1 lit. a BAO einschließlich einer Unterlage im Sinn von § 5 letzter Satz der COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung, BGBl. II Nr. 405/2020;

2.

ab dem 4. März 2021 Ansuchen um Ratenzahlung gemäß § 323e BAO;

3.

Ansuchen um Stundung oder Ratenzahlung gemäß § 212 Abs. 1 BAO.

(Anm.: Z 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 4/2021)

6.

Anträge auf Berücksichtigung einer COVID-19-Rücklage im Rahmen der Veranlagung 2019 gemäß § 1 der COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung, BGBl. II Nr. 405/2020.

(Anm.: Z 7 bis 8 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 312/2020)

§ 1. Bis 30. Juni 2021 ist die Einreichung von Anbringen im Zusammenhang mit folgenden durch das Coronavirus veranlassten steuerlichen Erleichterungen per E-Mail an den Postkorb corona@bmf.gv.at zulässig:

1.

Anträge auf Herabsetzung der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen gemäß § 45 Abs. 4 und 5 EStG 1988 – gegebenenfalls in Verbindung mit § 24 Abs. 3 KStG 1988 und bzw. oder mit § 206 Abs. 1 lit. a BAO einschließlich einer Unterlage im Sinn von § 5 letzter Satz der COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung, BGBl. II Nr. 405/2020;

2.

ab dem 10. Juni 2021 Ansuchen um Ratenzahlung gemäß § 323e BAO;

3.

Ansuchen um Stundung oder Ratenzahlung gemäß § 212 Abs. 1 BAO.

(Anm.: Z 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 4/2021)

6.

Anträge auf Berücksichtigung einer COVID-19-Rücklage im Rahmen der Veranlagung 2019 gemäß § 1 der COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung, BGBl. II Nr. 405/2020.

(Anm.: Z 7 bis 8 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 312/2020)

§ 2. Wird ein Anbringen gemäß § 1 eingereicht, ist das Original des Anbringens vor Einreichung zu unterschreiben und sieben Jahre zu Beweiszwecken aufzubewahren.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 15. März 2020 in Kraft.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 15. März 2020 in Kraft.

(2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2020 tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 15. März 2020 in Kraft.

(2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2020 tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft.

(3) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 4/2021 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 15. März 2020 in Kraft.

(2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2020 tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft.

(3) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 4/2021 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(4) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2021 tritt mit 1. April 2021 in Kraft.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2020 außer Kraft.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.

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