Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Festlegung des Haftungsrahmens zur Bewältigung der Krisensituation aufgrund von COVID-19 für das KMU-Förderungsgesetz (KMU-Förderungsgesetz COVID-19-HaftungsrahmenV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2020-03-28
Status Aufgehoben · 2024-07-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 13
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 7 Abs. 2a des Bundesgesetzes über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz), BGBl. Nr. 432/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2020, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus verordnet:

zum Bezugszeitraum vgl. § 3

COVID-19-Haftungsrahmen

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen darf zwecks Erhaltung der Geschäftstätigkeit und Überbrückung eines vorübergehenden Liquiditätsengpasses von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation zusätzlich zu § 7 Abs. 2 KMU-Förderungsgesetz Verpflichtungen gemäß § 7 Abs. 1 KMU-Förderungsgesetz bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 1 250 Millionen Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten für die AWS und 625 Millionen Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten für die ÖHT übernehmen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 3

COVID-19-Haftungsrahmen

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen darf zwecks Erhaltung der Geschäftstätigkeit und Überbrückung eines vorübergehenden Liquiditätsengpasses von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation zusätzlich zu § 7 Abs. 2 KMU-Förderungsgesetz Verpflichtungen gemäß § 7 Abs. 1 KMU-Förderungsgesetz bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 3 750 Millionen Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten für die AWS und 625 Millionen Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten für die ÖHT übernehmen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 3

COVID-19-Haftungsrahmen

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen darf zwecks Erhaltung der Geschäftstätigkeit und Überbrückung eines vorübergehenden Liquiditätsengpasses von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation zusätzlich zu § 7 Abs. 2 KMU-Förderungsgesetz Verpflichtungen gemäß § 7 Abs. 1 KMU-Förderungsgesetz bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 3 750 Millionen Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten für die AWS und 1 625 Millionen Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten für die ÖHT übernehmen.

§ 2. Die aufgrund der COVID-19-Krisensituation gemäß § 1 übernommenen Verpflichtungen sind auf den Rahmen gemäß § 7 Abs. 2 KMU-Förderungsgesetz nicht anzurechnen.

§ 3. Verpflichtungen gemäß § 1 dürfen nur im Zeitraum von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung übernommen werden.

§ 3. Verpflichtungen gemäß § 1 dürfen nur im Zeitraum von 9. Juli 2020 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 übernommen werden.

§ 3. Verpflichtungen gemäß § 1 dürfen nur im Zeitraum ab Inkrafttreten der Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 23/2021 bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 übernommen werden.

§ 3. Verpflichtungen gemäß § 1 dürfen nur im Zeitraum ab Inkrafttreten der Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 330/2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 übernommen werden.

§ 3. Verpflichtungen gemäß § 1 dürfen nur im Zeitraum ab Inkrafttreten der Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 29/2022 bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 übernommen werden.

§ 4. § 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 314/2020 tritt mit 9. Juli 2020 in Kraft. Aufgrund des § 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 212/2020 übernommene Verpflichtungen gemäß § 1 bleiben unberührt.

§ 4. (1) § 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 314/2020 tritt mit 9. Juli 2020 in Kraft. Aufgrund des § 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 212/2020 übernommene Verpflichtungen gemäß § 1 bleiben unberührt.

(2) § 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 23/2021 tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. Aufgrund des § 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 314/2020 übernommene Verpflichtungen gemäß § 1 bleiben unberührt.

§ 4. (1) § 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 314/2020 tritt mit 9. Juli 2020 in Kraft. Aufgrund des § 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 212/2020 übernommene Verpflichtungen gemäß § 1 bleiben unberührt.

(2) § 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 23/2021 tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. Aufgrund des § 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 314/2020 übernommene Verpflichtungen gemäß § 1 bleiben unberührt.

(3) § 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 330/2021 tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. Aufgrund des § 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 23/2021 übernommene Verpflichtungen gemäß § 1 bleiben unberührt.

§ 4. (1) § 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 314/2020 tritt mit 9. Juli 2020 in Kraft. Aufgrund des § 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 212/2020 übernommene Verpflichtungen gemäß § 1 bleiben unberührt.

(2) § 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 23/2021 tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. Aufgrund des § 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 314/2020 übernommene Verpflichtungen gemäß § 1 bleiben unberührt.

(3) § 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 330/2021 tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. Aufgrund des § 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 23/2021 übernommene Verpflichtungen gemäß § 1 bleiben unberührt.

(4) § 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 29/2022 tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. Aufgrund des § 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 330/2021 übernommene Verpflichtungen gemäß § 1 bleiben unberührt.

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