Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2020-03-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 311
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Kasachisch, Kroatisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Russisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch

Vertragsparteien

Belgien III 35/2020 Bulgarien III 35/2020 Dänemark III 35/2020 Deutschland III 35/2020 Estland III 35/2020 EU III 35/2020 Finnland III 35/2020 Frankreich III 35/2020 Griechenland III 35/2020 Irland III 35/2020 Italien III 35/2020 Kasachstan III 35/2020 Kroatien III 35/2020 Lettland III 35/2020 Litauen III 35/2020 Luxemburg III 35/2020 Malta III 35/2020 Niederlande III 35/2020 Polen III 35/2020 Portugal III 35/2020 Rumänien III 35/2020 Schweden III 35/2020 Slowakei III 35/2020 Slowenien III 35/2020 Spanien III 35/2020 Tschechische R III 35/2020 Ungarn III 35/2020 Vereinigtes Königreich III 35/2020 *Zypern III 35/2020

Ratifikationstext

Die Notifikation Österreichs gemäß Art. 281 Abs. 1 des Abkommens wurde am 25. April 2017 beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt; nach Mitteilung des Generalsekretärs ist das Abkommen gemäß seinem Art. 281 Abs. 1 mit 1. März 2020 in Kraft getreten.

Mit Inkrafttreten dieses Abkommens wird gemäß seinem Art. 281 Abs. 7 das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits, BGBl. III Nr. 146/1999, beendet.

Das Abkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 29 vom 4.2.2016 S. 3, veröffentlicht.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

PRÄAMBEL

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

IRLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK KROATIEN,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

UNGARN,

DIE REPUBLIK MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union, im Folgenden „Mitgliedstaaten“,

DIE EUROPÄISCHE UNION

einerseits und

DIE REPUBLIK KASACHSTAN

andererseits,

im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“ –

IN ANBETRACHT der engen Bindungen zwischen den Vertragsparteien, ihrer gemeinsamen Werte und ihres Wunsches nach weiterer Stärkung und Ausweitung der Beziehungen, die auf der Grundlage des am 23. Januar 1995 in Brüssel unterzeichneten Partnerschafts- und Kooperations-abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits, der im Juni 2007 vom Europäischen Rat angenommenen EU-Strategie für eine neue Partnerschaft mit Zentralasien und des 2008 von der Republik Kasachstan verabschiedeten staatlichen Programms „Der Weg nach Europa“ aufgebaut wurden,

IN ANBETRACHT der Verpflichtung der Vertragsparteien zur uneingeschränkten Umsetzung der Grundsätze und Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN-Charta“), der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), insbesondere der Schlussakte von Helsinki, sowie weiterer allgemein anerkannter Normen des Völkerrechts,

IN ANBETRACHT des nachdrücklichen Eintretens der Vertragsparteien für die Stärkung der Förderung, des Schutzes und der Umsetzung der Grundfreiheiten und Menschenrechte sowie für die verstärkte Achtung der demokratischen Grundsätze, der Rechtsstaatlichkeit und der guten Regierungsführung,

IN WÜRDIGUNG des nachdrücklichen Bekenntnisses der Vertragsparteien zu den folgenden Grundsätzen in ihrer Zusammenarbeit im Bereich der Menschenrechte und der Demokratie: Förderung gemeinsamer Ziele, Führung eines offenen und konstruktiven politischen Dialogs, Transparenz und Achtung internationaler Menschenrechtsnormen,

IN ANBETRACHT der Verpflichtung der Vertragsparteien zur Achtung der Grundsätze der freien Marktwirtschaft,

IN ANERKENNUNG der zunehmenden Bedeutung der Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kasachstan,

IN DER ERWÄGUNG, dass mit diesem Abkommen die engen wirtschaftliche Beziehungen zwischen den Vertragsparteien weiter gestärkt und ein neues Klima und bessere Rahmen-bedingungen für den weiteren Ausbau der Handels- und Investitionsströme zwischen ihnen, auch im Energiebereich, geschaffen werden,

IN ANBETRACHT des Ziels der Förderung von Handel und Investitionen in allen Sektoren auf einer verstärkten Rechtsgrundlage, insbesondere auf der Grundlage dieses Abkommens und des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO-Übereinkommen"),

IN ANBETRACHT der Verpflichtung der Vertragsparteien zur Förderung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit sowie zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten, vor allem durch wirksame Zusammenarbeit zu diesem Zweck im Rahmen der VN und der OSZE,

IN ANBETRACHT der Bereitschaft der Parteien zur Weiterentwicklung des regelmäßigen politischen Dialogs zu bilateralen und internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse,

IN ANBETRACHT der Entschlossenheit der Vertragsparteien zur Erfüllung ihrer internationalen Verpflichtungen im Hinblick auf die Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägermitteln sowie zur Zusammenarbeit im Bereich der Nichtverbreitung und in Bezug auf die Sicherheit und Gefahrenabwehr im Nuklearbereich,

IN ANBETRACHT der Entschlossenheit der Vertragsparteien zur Bekämpfung des illegalen Handels mit und der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und eingedenk der Annahme des Vertrags über den Waffenhandel durch die VN-Generalversammlung,

IN ANBETRACHT der Bedeutung der aktiven Beteiligung der Republik Kasachstan an der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union für eine neue Partnerschaft mit Zentralasien,

IN ANBETRACHT der Entschlossenheit der Vertragsparteien zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens und des Menschenhandels sowie zur Intensivierung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus,

IN ANBETRACHT der Entschlossenheit der Vertragsparteien zur Intensivierung ihres Dialogs und ihrer Kooperation zu Migrationsfragen auf der Grundlage eines umfassenden Ansatzes mit dem Ziel, im Bereich der legalen Migration zusammenzuarbeiten und die irreguläre Migration sowie den Menschenhandel zu bekämpfen, und in Anerkennung der Bedeutung der in diesem Abkommen verankerten Rückübernahmeklausel,

IN DEM WUNSCH, für ausgewogene Bedingungen in den bilateralen Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kasachstan zu sorgen,

IN ANBETRACHT der Verpflichtung der Vertragsparteien zur Einhaltung der aus der Mitgliedschaft in der Welthandelsorganisation (WTO) erwachsenden Rechte und Pflichten sowie zur transparenten und nichtdiskriminierenden Umsetzung dieser Rechte und Pflichten,

IN ANBETRACHT der Verpflichtung der Vertragsparteien zur Achtung des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung, unter anderem durch Förderung der Umsetzung multilateraler internationaler Übereinkünfte und der regionalen Zusammenarbeit,

IN DEM WUNSCH, eine für beide Seiten vorteilhafte Zusammenarbeit in allen Bereichen von gemeinsamem Interesse zu fördern und gegebenenfalls den Rahmen dafür zu stärken,

IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit einer engeren Zusammenarbeit im Energiebereich, einer verbesserten Energieversorgungssicherheit und eines erleichterten Ausbaus der entsprechenden Infrastruktur auf der Grundlage der am 4. Dezember 2006 in Brüssel unterzeichneten Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Energiebereich zwischen der Europäischen Union und der Republik Kasachstan und im Kontext des Vertrags über die Energiecharta,

IN DER ERKENNTNIS, dass die gesamte Zusammenarbeit bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie durch das am 19. Juli 1999 in Brüssel unterzeichnete Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Republik Kasachstan auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit geregelt wird und daher nicht unter dieses Abkommen fällt,

IN ANBETRACHT der Verpflichtung der Vertragsparteien zur Verbesserung der öffentlichen Gesundheit und des Schutzes der menschlichen Gesundheit als Voraussetzung für nachhaltige Entwicklung und wirtschaftliches Wachstum,

IN ANBETRACHT der Entschlossenheit der Vertragsparteien zur Förderung direkter persönlicher Kontakte, unter anderem durch Zusammenarbeit und Austausch in den Bereichen Wissenschaft und Technologie, Innovationsentwicklung, Bildung und Kultur,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien bestrebt sind, das gegenseitige Verständnis und die Konvergenz ihrer Rechtsvorschriften zu fördern und damit die für beide Seiten vorteilhaften Bindungen und die nachhaltige Entwicklung weiter zu stärken,

UNTER HINWEIS darauf, dass das Vereinigte Königreich und/oder Irland, sollten sich die Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens auf spezifische Übereinkünfte im Bereich der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts einigen, die von der Europäischen Union gemäß Titel V des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu schließen wären, nicht durch die Bestimmungen solcher künftigen Übereinkünfte gebunden wäre/wären, es sei denn, die Europäische Union teilt – gleichzeitig mit dem Vereinigten Königreich und/oder Irland hinsichtlich ihrer jeweiligen bilateraler Beziehungen zur Republik Kasachstan – der Republik Kasachstan mit, dass das Vereinigte Königreich und/oder Irland gemäß Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, als Teil der Europäischen Union durch solche Übereinkünfte gebunden ist/sind. Das Vereinigte Königreich und/oder Irland wäre/wären durch anschließende interne Maßnahmen der EU, die gemäß Titel V zur Durchführung dieses Abkommens angenommen werden, ebenfalls nicht gebunden, es sei denn, sie haben ihren Wunsch mitgeteilt, solche Maßnahmen im Einklang mit Protokoll Nr. 21 zu akzeptieren beziehungsweise daran teilzunehmen. Solche künftigen Übereinkünfte oder im Anschluss daran angenommene interne Maßnahmen der EU würden auch unter das den beiden genannten Verträgen beigefügte Protokoll Nr. 22 über die Position Dänemarks fallen –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

TITEL I

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND ZIELE DIESES ABKOMMENS

ARTIKEL 1

Allgemeine Grundsätze

Richtschnur der internen und der internationalen Politik beider Vertragsparteien und wesentliches Element dieses Abkommens sind die Achtung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, der OSZE-Schlussakte von Helsinki, der Charta von Paris für ein neues Europa und in anderen einschlägigen internationalen Menschenrechtsinstrumenten niedergelegt sind, sowie die Wahrung des Rechtsstaatsprinzips.

Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zu den Grundsätzen der freien Marktwirtschaft und zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und eines nachhaltigen Wirtschaftswachstums.

Die Durchführung dieses Abkommens stützt sich auf die Grundsätze des Dialogs, des beiderseitigen Vertrauens und der beiderseitigen Achtung, der gleichberechtigten Partnerschaft, des beiderseitigen Vorteils und der uneingeschränkten Achtung der Grundsätze und Werte, die in der VN-Charta verankert sind.

ARTIKEL 2

Ziele dieses Abkommens

(1) Mit diesem Abkommen wird eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Rahmen ihrer jeweiligen Kompetenzen auf der Grundlage von gemeinsamen Interessen und der Vertiefung der Beziehungen in allen Bereichen der Anwendung des Abkommens eingerichtet.

(2) Bei dieser Zusammenarbeit handelt es sich um einen Prozess zwischen den Vertragsparteien, der zu Frieden und Stabilität auf internationaler und regionaler Ebene und zur wirtschaftlichen Entwicklung beiträgt und auf Grundsätzen beruht, zu denen sich die Vertragsparteien unter anderem durch ihre internationalen Verpflichtungen insbesondere im Rahmen der VN und der OSZE bekennen.

ARTIKEL 3

Zusammenarbeit in regionalen und internationalen Organisationen

Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen regionaler und internationaler Gremien und Organisationen zusammenzuarbeiten und Meinungen auszutauschen.

TITEL II

POLITISCHER DIALOG; ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK

ARTIKEL 4

Politischer Dialog

Die Vertragsparteien stärken ihren wirksamen politischen Dialog in allen Bereichen von beiderseitigem Interesse und entwickeln ihn weiter, um den internationalen Frieden und die internationale Stabilität und Sicherheit, auch auf dem eurasischen Kontinent, auf der Grundlage des Völkerrechts, der wirksamen Zusammenarbeit in multilateralen Institutionen und gemeinsamer Werte zu fördern.

Die Vertragsparteien arbeiten im Hinblick auf die Stärkung der Rolle der VN und der OSZE und die Erhöhung der Effizienz der einschlägigen internationalen und regionalen Organisationen zusammen.

Die Vertragsparteien intensivieren ihre Zusammenarbeit und ihren Dialog zu Fragen der internationalen Sicherheit und Krisenbewältigung, damit sie auf die derzeitigen globalen und regionalen Herausforderungen und wesentliche Bedrohungen reagieren können.

Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Intensivierung ihrer Zusammenarbeit zu allen Fragen von gemeinsamem Interesse, darunter insbesondere der Einhaltung des Völkerrechts und der verstärkten Achtung der demokratischen Grundsätze, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der guten Regierungsführung. Die Vertragsparteien kommen überein, auf die Verbesserung der Rahmenbedingungen für eine verstärkte regionale Zusammenarbeit, insbesondere in Zentralasien und darüber hinaus, hinzuarbeiten.

ARTIKEL 5

Demokratie und Rechtsstaatlichkeit

Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Förderung und beim wirksamen Schutz der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit, unter anderem im Rahmen der einschlägigen internationalen Menschenrechtsinstrumente, zusammenzuarbeiten.

Diese Zusammenarbeit erfolgt in Form von Tätigkeiten, die von den Vertragsparteien vereinbart werden und die unter anderem die verstärkte Achtung der Rechtsstaatlichkeit, die weitere Verbesserung des bestehenden Menschenrechtsdialogs, die Weiterentwicklung der demokratischen Institutionen, die verstärkte Sensibilisierung für Menschenrechtsfragen und die Verbesserung der Zusammenarbeit in den Menschenrechtsgremien der VN und der OSZE zum Ziel haben.

ARTIKEL 6

Außen- und Sicherheitspolitik

Die Vertragsparteien intensivieren ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik und befassen sich insbesondere mit Fragen der Konfliktverhütung und Krisenbewältigung, der regionalen Stabilität, der Nichtverbreitung von Waffen, der Abrüstung und Rüstungskontrolle, der Gefahrenabwehr im Nuklearbereich und der Kontrolle der Ausfuhr von Waffen und Gütern mit doppeltem Verwendungszweck.

Die Zusammenarbeit stützt sich auf gemeinsame Werte und beiderseitige Interessen und hat zum Ziel, die Wirksamkeit und Annäherung der Politikansätze zu stärken und bilaterale, regionale und internationale Foren zu nutzen.

Die Vertragsparteien bekräftigen erneut ihr Bekenntnis zu den Grundsätzen der Achtung der territorialen Unversehrtheit, der Unverletzlichkeit der Grenzen, der Souveränität und der Unabhängigkeit, wie sie in der VN-Charta und der OSZE-Schlussakte von Helsinki festgelegt sind, sowie ihr Bekenntnis zur Förderung dieser Grundsätze in ihren bilateralen und multilateralen Beziehungen.

ARTIKEL 7

Weltraumsicherheit

Die Vertragsparteien fördern die Verbesserung der Sicherheit, der Gefahrenabwehr und der Nachhaltigkeit bei sämtlichen weltraumbezogenen Aktivitäten und kommen überein, auf bilateraler, regionaler und internationaler Ebene mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, die friedliche Nutzung des Weltraums zu wahren. Beide Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die der Verhinderung eines Wettrüstens im Weltraum zukommt.

ARTIKEL 8

Schwere Verbrechen von internationalem Belang

Die Vertragsparteien bekräftigen erneut, dass die schwersten Verbrechen, die für die internationale Gemeinschaft als Ganzes von Belang sind, nicht ungestraft bleiben dürfen und dass ihre Verfolgung durch Maßnahmen auf interner oder internationaler Ebene, auch seitens des Internationalen Strafgerichtshofs, gewährleistet werden sollte.

Die Vertragsparteien kommen überein, einen Dialog über den Beitritt aller Staaten zum Römischen Statut zu führen und zu diesem Zweck im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften Maßnahmen zu treffen, die auch die Unterstützung beim Kapazitätenaufbau umfassen, wobei sie der Wahrung der Integrität des Römischen Statuts gebührend Rechnung tragen.

ARTIKEL 9

Konfliktverhütung und Krisenmanagement

Die Vertragsparteien verbessern ihre Zusammenarbeit bei der Konfliktprävention, der Beilegung regionaler Konflikte und der Krisenbewältigung mit dem Ziel, ein friedliches und stabiles Umfeld zu schaffen.

ARTIKEL 10

Regionale Stabilität

Die Vertragsparteien intensivieren ihre gemeinsamen Anstrengungen zur Förderung der Stabilität und Sicherheit in Zentralasien sowie zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die weitere regionale Zusammenarbeit auf der Grundlage der Grundsätze der VN-Charta, der OSZE-Schlussakte von Helsinki und anderer einschlägiger multilateraler Rechtsinstrumente, denen beide Vertragsparteien beigetreten sind.

ARTIKEL 11

Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägermitteln an staatliche oder nichtstaatliche Akteure eine der schwerwiegendsten Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Stabilität darstellt.

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen und leisten einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägermitteln, indem sie ihre jeweiligen Verpflichtungen im Rahmen internationaler Verträge und ihre sonstigen einschlägigen internationalen Verpflichtungen im Bereich der Abrüstung und Nichtverbreitung in vollem Umfang einhalten und umsetzen. Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens darstellt.

Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst unter anderem

a)

die Weiterentwicklung von Systemen zur Kontrolle der Ausfuhr von Militärgütern und Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie

b)

die Einrichtung eines regelmäßigen politischen Dialogs über die Fragen, die unter diesen Artikel fallen.

ARTIKEL 12

Kleinwaffen und leichte Waffen

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Koordinierung, Komplementarität und Synergie ihrer Maßnahmen zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen, einschließlich der dazugehörigen Munition, auf allen relevanten Ebenen zu gewährleisten, und kommen überein, einen regelmäßigen politischen Dialog, auch im multilateralen Rahmen, zu führen.

Diese Zusammenarbeit der Vertragsparteien erfolgt unter uneingeschränkter Einhaltung der geltenden internationalen Übereinkünfte und Resolutionen des VN-Sicherheitsrates sowie ihrer Verpflichtungen im Rahmen sonstiger internationaler Rechtsinstrumente in diesem Bereich, denen die Vertragsparteien beigetreten sind. In diesem Zusammenhang sind beide Parteien vom Nutzen des Vertrags über den Waffenhandel überzeugt.

ARTIKEL 13

Terrorismusbekämpfung

Die Vertragsparteien kommen überein, auf bilateraler, regionaler und internationaler Ebene bei der Prävention und Bekämpfung des Terrorismus im Einklang mit dem Rechtsstaatsprinzip, dem Völkerrecht, den internationalen Menschenrechtsnormen, dem humanitären Völkerrecht und den einschlägigen Beschlüssen der Vereinten Nationen, einschließlich der Weltweiten Strategie der VN zur Bekämpfung des Terrorismus, zusammenzuarbeiten.

Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien zielt auf Folgendes ab:

a)

Umsetzung von VN-Resolutionen, der Weltweiten Strategie der VN zur Bekämpfung des Terrorismus sowie der Verpflichtungen der Vertragsparteien aus sonstigen internationalen Übereinkommen und Rechtsinstrumenten über die Bekämpfung des Terrorismus,

b)

Austausch von Informationen über geplante oder verübte terroristische Handlungen, über Formen und Methoden der Ausführung solcher Handlungen sowie über terroristische Gruppen, die eine Straftat im Gebiet einer Vertragspartei planen, begehen oder begangen haben, im Einklang mit dem Völkerrecht und den internen Rechtsvorschriften,

c)

Austausch von Erfahrungen bei der Prävention aller Formen des Terrorismus, einschließlich der öffentlichen Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat, von Erfahrungen mit Mitteln und Methoden zur Bekämpfung des Terrorismus und von Erfahrungen in technischen Bereichen sowie Durchführung oder Finanzierung von Schulungen durch die Organe, Einrichtungen und Agenturen der Europäischen Union,

d)

Intensivierung der gemeinsamen Bemühungen zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung und Meinungsaustausch über Radikalisierungs- und Rekrutierungsprozesse sowie

e)

Austausch bewährter Verfahren zum Schutz der Menschenrechte bei der Bekämpfung des Terrorismus.

TITEL III

HANDEL UND WIRTSCHAFT

KAPITEL 1

WARENHANDEL

ARTIKEL 14

Meistbegünstigung

(1) Jede Vertragspartei gewährt den Waren der anderen Vertragspartei die Meistbegünstigung im Einklang mit Artikel I des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von1994 (im Folgenden „GATT 1994“) und den Anmerkungen zu seiner Auslegung, die sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht hinsichtlich der Präferenzbehandlung, die eine Vertragspartei im Einklang mit dem GATT 1994 bei Waren eines anderen Landes gewährt.

ARTIKEL 15

Inländerbehandlung

Jede Vertragspartei gewährt den Waren der anderen Vertragspartei die Inländerbehandlung im Einklang mit Artikel III des GATT 1994 und den Anmerkungen zu seiner Auslegung, die sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen werden.

ARTIKEL 16

Einfuhr- und Ausfuhrzölle

Jede Vertragspartei wendet Einfuhr- und Ausfuhrzölle im Einklang mit ihren WTO-Zollverpflichtungen an.

ARTIKEL 17

Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen

Gemäß Artikel XI des GATT 1994 und den Anmerkungen zu seiner Auslegung, die sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen werden, dürfen die Vertragsparteien bei der Einfuhr einer Ware aus dem Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei oder bei der Ausfuhr einer Ware oder dem Verkauf einer Ware zwecks Ausfuhr in das Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei keine Verbote oder Beschränkungen außer Zöllen, Steuern oder sonstigen Abgaben, sei es in Form von Kontingenten, Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigungen oder sonstigen Maßnahmen, erlassen oder beibehalten.

ARTIKEL 18

Vorübergehende Einfuhr von Waren

Jeder Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei Befreiung von den Einfuhrzöllen und -abgaben auf vorübergehend eingeführte Waren in den Fällen und nach den Verfahren, die in den für sie bindenden internationalen Übereinkommen über die vorübergehende Einfuhr von Waren vorgesehen sind. Diese Befreiung findet Anwendung nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die die Befreiung gewährt.

ARTIKEL 19

Durchfuhr

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Grundsatz der freien Durchfuhr eine wesentliche Voraussetzung für die Erreichung der Ziele dieses Abkommens ist. In diesem Zusammenhang gewährleistet jede Vertragspartei gemäß Artikel V des GATT 1994 und den Anmerkungen zu seiner Auslegung, die sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen werden, die Freiheit der Durchfuhr durch ihr Gebiet für Waren, die aus dem Zollgebiet der anderen Vertragspartei stammen oder für das Zollgebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind.

ARTIKEL 20

Schutzmaßnahmen

Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus Artikel XIX des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen.

ARTIKEL 21

Besondere Schutzklausel für die Landwirtschaft

Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus Artikel 5 (Besondere Schutzklauseln) des WTO-Agrarabkommens.

ARTIKEL 22

Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen

(1) Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus Artikel VI des GATT 1994, aus dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 und aus dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (im Folgenden „SCM-Übereinkommen“).

(2) Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 5 des Antidumping-Übereinkommens und des Artikels 12 Absatz 4 des SCM-Übereinkommens sorgen die Vertragsparteien vor der endgültigen Feststellung für die Bekanntgabe aller wesentlichen Fakten, auf deren Grundlage der Beschluss über die Anwendung von Maßnahmen gefasst wird. Die Bekanntgabe lässt den Betroffenen genügend Zeit zur Stellungnahme.

(3) Sofern dies die Durchführung der Untersuchung nicht unnötig verzögert, wird jedem Betroffenen Gelegenheit zur Anhörung gegeben, damit er seinen Standpunkt in den Antidumping- oder Antisubventionsuntersuchungen darlegen kann.

(4) Die Bestimmungen dieses Artikels unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Abkommens über die Streitbeilegung.

ARTIKEL 23

Preisbildung

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Unternehmen oder Einrichtungen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewährt oder die sie kontrolliert und die Waren auf dem internen Markt verkaufen und die gleichen Waren auch ausführen, getrennt Buch führen, so dass sich Folgendes eindeutig feststellen lässt:

a)

Kosten und Einnahmen im Zusammenhang mit internen und internationalen Tätigkeiten und

b)

vollständige Angaben zu den Methoden, nach denen die Kosten und Erlöse den internen und internationalen Tätigkeiten zugeordnet oder zugewiesen werden.

Diese getrennte Buchführung erfolgt auf der Grundlage der international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen der Kausalität, Objektivität, Transparenz und Kohärenz sowie auf geprüften Daten.

ARTIKEL 24

Ausnahmen

(1) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass ihre Rechte und Pflichten aus Artikel XX des GATT 1994 und den Anmerkungen zur seiner Auslegung sinngemäß für den Handel mit Waren im Rahmen dieses Abkommens gelten. Zu diesem Zweck werden Artikel XX des GATT 1994 und die Anmerkungen zu seiner Auslegung sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.

(2) Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Vertragspartei, die eine in Artikel XX Buchstaben i und j des GATT 1994 vorgesehene Maßnahme zu treffen beabsichtigt, der anderen Vertragspartei vor Einführung dieser Maßnahme alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung stellt, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu finden. Die Vertragsparteien können sich auf die für die Behebung der Schwierigkeiten erforderlichen Maßnahmen verständigen. Wird binnen 30 Tagen nach Bereitstellung derartiger Angaben kein Einvernehmen erzielt, so kann die Vertragspartei nach diesem Artikel Maßnahmen auf die betreffende Ware anwenden. Schließen außergewöhnliche und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung beziehungsweise Prüfung aus, so kann die Vertragspartei, die beabsichtigt, die Maßnahmen zu treffen, unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen Sicherungsmaßnahmen ergreifen; die andere Vertragspartei wird von ihr darüber umgehend unterrichtet.

(3) Die Republik Kasachstan darf bestimmte im Protokoll über den Beitritt der RepublikKasachstan zur WTO festgelegte Maßnahmen, die nicht mit den Artikeln 14, 15 und 17 dieses Abkommens im Einklang stehen, bis zum Ablauf der in jenem Protokoll vorgesehenen Übergangszeiten beibehalten.

KAPITEL 2

ZOLL

ARTIKEL 25

Zusammenarbeit im Zollwesen

(1) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Zollwesen mit dem Ziel, transparente Rahmenbedingungen für den Handel zu gewährleisten, den Handel zu erleichtern, die Sicherheit der Versorgungskette zu erhöhen, den Verbraucherschutz zu fördern, den Handel mit Waren, die Rechte des geistigen Eigentums verletzen, zu unterbinden sowie Schmuggel und Betrug zu bekämpfen.

(2) Zur Umsetzung dieser Ziele im Rahmen der verfügbaren Mittel, arbeiten die Vertragsparteien unter anderem in den folgenden Bereichen zusammen:

a)

Verbesserung des Zollrechts sowie Harmonisierung und Vereinfachung der Zollverfahren im Einklang mit internationalen Übereinkommen und Standards im Bereich Zoll und Handelserleichterungen, einschließlich der Übereinkommen und Standards der Europäischen Union (unter anderem Leitschemata für den Zoll), der Welthandelsorganisation und der Weltzollorganisation (insbesondere das revidierte Übereinkommen von Kyoto);

b)

Aufbau moderner Zollsysteme einschließlich moderner Zollabfertigungstechnologien, Bestimmungen über zugelassene Wirtschaftsbeteiligte, automatisierter risikobasierter Analyse und Kontrolle, vereinfachter Verfahren zur Überlassung von Waren, nachträglicher Zollkontrollen, transparenter Zollwertermittlung sowie Bestimmungen über Partnerschaften zwischen Zollbehörden und Unternehmen;

c)

Förderung der höchsten Integritätsstandards im Zollwesen, insbesondere an den Grenzen, durch Anwendung von Maßnahmen, die die Grundsätze widerspiegeln, die in der Erklärung von Arusha der Weltzollorganisation festgelegt sind;

d)

Austausch bewährter Verfahren, Schulung und technische Unterstützung im Hinblick auf Planung und Kapazitätenaufbau sowie zur Sicherstellung der höchsten Integritätsstandards;

e)

gegebenenfalls Austausch einschlägiger Informationen und Daten unter Achtung der Vorschriften der Vertragsparteien über die Vertraulichkeit sensibler Daten und den Schutz personenbezogener Daten;

f)

Koordinierung zwischen den Zollbehörden der Vertragsparteien;

g)

sofern sachdienlich und angemessen, gegenseitige Anerkennung von Programmen für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte und von Zollkontrollen, einschließlich gleichwertiger Maßnahmen zur Handelserleichterung;

h)

sofern sachdienlich und angemessen, Schaffung von Möglichkeiten zur Vernetzung der jeweiligen Zollversandsysteme.

(3) Der Kooperationsrat setzt einen Unterausschuss für die Zusammenarbeit im Zollwesen ein.

(4) Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt. Der Kooperationsausschuss kann Regeln für einen solchen Dialog festlegen.

ARTIKEL 26

Gegenseitige Amtshilfe

Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen, insbesondere in Artikel 25 vorgesehen sind, leisten die Vertragsparteien nach Maßgabe des Protokolls zu diesem Abkommen über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich einander gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.

ARTIKEL 27

Zollwertermittlung

Die im Warenhandel zwischen den Vertragsparteien angewandten Regeln zur Zollwertermittlung unterliegen den Bestimmungen des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994. Die Bestimmungen werden sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.

KAPITEL 3

TECHNISCHE HANDELSHEMMNISSE

ARTIKEL 28

WTO-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse

Die Vertragsparteien bekräftigen, dass sie in ihren Beziehungen die Rechte und Pflichte aus dem WTO-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (im Folgenden „TBT-Übereinkommen“) achten werden, das sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommens übernommen wird.

ARTIKEL 29

Technische Vorschriften, Normung, Messwesen, Akkreditierung, Marktaufsicht und Konformitätsbewertung

(1) Die Vertragsparteien kommen überein,

a)

die Unterschiede, die zwischen ihnen in den Bereichen technische Vorschriften, Normung, gesetzliches Messwesen, Akkreditierung, Marktaufsicht und Konformitätsbewertung bestehen, unter anderem durch Förderung der Anwendung international vereinbarter Instrumente in diesen Bereichen zu verringern,

b)

die Nutzung der Akkreditierung im Einklang mit den internationalen Vorschriften als Mittel zur Unterstützung von Konformitätsbewertungsstellen und deren Aktivitäten zu fördern und

c)

die Beteiligung der Republik Kasachstan und ihrer einschlägigen Behörden an und – nach Möglichkeit – auch ihre Mitgliedschaft in den europäischen Organisationen, die in den Bereichen Normung, Messwesen, Konformitätsbewertung und damit verbundene Funktionen tätig sind, zu fördern.

(2) Die Vertragsparteien streben danach, einen Prozess zur allmählichen Angleichung ihrer technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren einzurichten und aufrechtzuerhalten.

(3) In Bereichen, in denen die Angleichung bereits erreicht wurde, können die Vertragsparteien die Aushandlung von Abkommen über Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Produkte in Erwägung ziehen.

ARTIKEL 30

Transparenz

(1) Unbeschadet des Kapitels 13 (Transparenz) dieses Titels stellt jede Vertragspartei sicher, dass ihre Verfahren zur Erarbeitung von technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren die Durchführung öffentlicher Konsultationen der interessierten Kreise zu einem angemessenen, frühen Zeitpunkt vorsehen, damit Stellungnahmen aus der öffentlichen Konsultation noch übernommen und berücksichtigt werden können, außer wenn dies aufgrund eines Notfalls oder der Gefahr eines Notfalls in den Bereichen Sicherheit, Gesundheit, Umweltschutz oder nationale Sicherheit nicht möglich ist.

(2) Im Einklang mit Artikel 2.9 des TBT-Übereinkommens sieht jede Vertragspartei zu einem angemessenen, frühen Zeitpunkt nach der Notifikation der geplanten technischen Vorschriften oder Konformitätsbewertungsverfahren eine Frist für Stellungnahmen vor. Steht eine Konsultation zu Entwürfen für technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren auch der Öffentlichkeit offen, so gestattet jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei sowie natürlichen und juristischen Personen im Gebiet der anderen Vertragspartei die Teilnahme daran zu Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die für natürliche und juristische Personen in ihrem Gebiet gelten.

(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die technischen Vorschriften und die Konformitätsbewertungsverfahren, die sie erlässt beziehungsweise einführt, öffentlich zugänglich sind.

KAPITEL 4

GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE MASSNAHMEN

ARTIKEL 31

Ziel

Zweck dieses Kapitels ist es, Grundsätze für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen (im Folgenden „SPS-Maßnahmen“) und für Fragen des Tierschutzes im Handel zwischen den Vertragsparteien festzulegen. Diese Grundsätze werden von den Vertragsparteien so angewandt, dass der Handel weiter erleichtert und gleichzeitig der von den Vertragsparteien gebotene Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen aufrechterhalten wird.

ARTIKEL 32

Grundsätze

(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass SPS-Maßnahmen nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der wissenschaftlichen Begründung entwickelt und angewandt werden.

(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen keine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung zwischen ihrem Gebiet und dem Gebiet der anderen Vertragspartei zur Folge haben, soweit gleiche oder ähnliche Bedingungen herrschen. Die SPS-Maßnahmen werden nicht so angewandt, dass sie zu einer verschleierten Beschränkung des Handels führen.

(3) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden Auskunftsersuchen ohne ungebührliche Verzögerung nachkommen und die SPS-Maßnahmen, -Verfahren oder -Kontrollen in einer Weise durchführen, die für eingeführte Erzeugnisse nicht weniger günstig ist als für gleichartige heimische Erzeugnisse.

ARTIKEL 33

Einfuhrbestimmungen

(1) Die Einfuhrbestimmungen der einführenden Vertragspartei gelten für das gesamte Gebiet der ausführenden Vertragspartei vorbehaltlich des Artikels 35 dieses Kapitels. Die in den Bescheinigungen angegebenen Einfuhrbestimmungen beruhen auf den Grundsätzen der Codex-Alimentarius-Kommission (im Folgenden „Codex"), der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) und des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (IPPC), es sei denn, sie stützen sich auf eine wissenschaftliche Risikobewertung im Einklang mit den geltenden internationalen Vorschriften, wie sie in dem WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (im Folgenden „SPS-Übereinkommen“) festgelegt sind.

(2) Die Einfuhrgenehmigungen enthalten keine gesundheitspolizeilichen oder veterinärrechtlichen Bestimmungen, die strenger sind als die in den Bescheinigungen nach Absatz 1 dieses Artikels angegebenen Bedingungen.

ARTIKEL 34

Gleichwertigkeit

Auf Ersuchen der ausführenden Vertragspartei und vorbehaltlich einer zufriedenstellenden Bewertung durch die einführende Vertragspartei erkennen die Vertragsparteien nach den einschlägigen internationalen Verfahren eine Einzelmaßnahme und/oder eine Gruppe von Maßnahmen und/oder Systemen, die im Allgemeinen oder für einen Sektor oder einen Teil eines Sektors gelten, als gleichwertig an.

ARTIKEL 35

Maßnahmen im Zusammenhang mit der Tier- und Pflanzengesundheit

(1) Die Vertragsparteien erkennen das Konzept der schädlings- oder krankheitsfreien Gebiete undder Gebiete mit geringem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten im Einklang mit dem SPS-Abkommen und den einschlägigen Normen, Leitlinien und Empfehlungen des Codex, der OIE und des IPPC an.

(2) Bei der Festlegung von schädlings- oder krankheitsfreien Gebieten und Gebieten mitgeringem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten berücksichtigen die Vertragsparteien Faktoren wie geografische Lage, Ökosysteme, epidemiologische Überwachung und die Wirksamkeit gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Kontrollen in diesen Gebieten.

ARTIKEL 36

Handelserleichterung

(1) Die Vertragsparteien entwickeln Instrumente zur Handelserleichterung auf der Grundlage der Anerkennung der Kontroll- und Zertifizierungssysteme der ausführenden Vertragspartei durch die einführende Vertragspartei und wenden sie auf dieser Grundlage an.

(2) Zweck solcher Instrumente zur Handelserleichterung ist es, auf eine Kontrolle jeder einzelnen Sendung oder jedes einzelnen Ausfuhrunternehmens im Gebiet der ausführenden Vertragspartei im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften verzichten zu können. Dazu können unter anderem die Zulassung von Ausfuhrunternehmen und die Erstellung von Listen der Ausfuhrunternehmen im Gebiet der ausführenden Vertragspartei auf der Grundlage von Garantien dieser Vertragspartei gehören.

ARTIKEL 37

Kontrollen und Prüfungen

Kontrollen und Prüfungen, die von der einführenden Vertragspartei im Gebiet der ausführenden Vertragspartei zur Bewertung der Kontroll- und Zertifizierungssysteme der ausführenden Vertragspartei durchgeführt werden, erfolgen im Einklang mit den einschlägigen internationalen Normen, Leitlinien und Empfehlungen. Die Kosten der Kontrollen und Prüfungen werden von der Vertragspartei getragen, die die Prüfungen und Kontrollen durchführt.

ARTIKEL 38

Informationsaustausch und Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien erörtern die bestehenden SPS- und Tierschutzmaßnahmen und deren Weiterentwicklung und Durchführung und tauschen Informationen darüber aus. Dabei werden gegebenenfalls das SPS-Übereinkommen sowie die Normen, Leitlinien und Empfehlungen des Codex, der OIE und des IPPC berücksichtigt.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, durch den Austausch von Informationen, Fachwissen und Erfahrungen im Bereich der Tier- und Pflanzengesundheit mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, die Kapazitäten in diesem Bereich auszubauen. Diese Zusammenarbeit wird auf die jeweiligen Erfordernisse der beiden Vertragsparteien zugeschnitten und mit dem Ziel durchgeführt, die Vertragsparteien bei der Einhaltung des Rechtsrahmens der jeweils anderen Vertragspartei zu unterstützen.

(3) Die Vertragsparteien nehmen auf Ersuchen einer Vertragspartei um Prüfung von Fragen des Gesundheits- und Pflanzenschutzes und anderer dringender Fragen, die unter dieses Kapitel fallen, rechtzeitig einen Dialog über diese Fragen auf. Der Kooperationsausschuss kann Regeln für einen solchen Dialog annehmen.

(4) Die Vertragsparteien benennen Kontaktstellen für die Kommunikation zu Fragen, die unter dieses Kapitel fallen, und sorgen für die regelmäßige Aktualisierung der entsprechenden Angaben.

KAPITEL 5

DIENSTLEISTUNGSHANDEL UND NIEDERLASSUNG

ABSCHNITT 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 39

Ziel, Anwendungs- und Geltungsbereich

(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtungen aus dem WTO-Übereinkommen und schaffen die erforderlichen Grundlagen für die Verbesserung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Bedingungen in den Bereichen Dienstleistungshandel und Niederlassung.

(2) Vorbehaltlich des Kapitels 8 (Öffentliches Beschaffungswesen) dieses Titels ist dieses Kapitel nicht so auszulegen, als enthalte es Verpflichtungen hinsichtlich des öffentlichen Beschaffungswesens.

(3) Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels gelten nicht für von den Vertragsparteien gewährte Subventionen.

(4) Im Einklang mit diesem Abkommen behält jede Vertragspartei ihr Regelungsrecht und ihr Recht, neue Vorschriften zu erlassen, um legitime politische Ziele umzusetzen.

(5) Dieses Kapitel gilt weder für Maßnahmen, die natürliche Personen betreffen, die sich um Zugang zum Beschäftigungsmarkt der Europäischen Union oder der Republik Kasachstan bemühen, noch für Maßnahmen, welche die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen.

(6) Dieses Kapitel hindert die Vertragsparteien nicht daran, Maßnahmen zur Regelung der Einreise natürlicher Personen in ihr Gebiet oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen in ihrem Gebiet zu treffen, einschließlich Maßnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen grenzüberschreitenden Verkehrs natürlicher Personen erforderlich sind, vorausgesetzt, diese Maßnahmen werden nicht so angewendet, dass sie die Vorteile, die einer Vertragspartei aus den Bestimmungen dieses Kapitels erwachsen, zunichtemachen oder schmälern1.

(7) Dieses Kapitel gilt nicht für Maßnahmen betreffend den Dienstleistungshandel und die Niederlassung im audiovisuellen Sektor, die von den Vertragsparteien eingeführt oder aufrechterhalten werden.


1 Die bloße Tatsache, dass für natürliche Personen bestimmter Länder ein Visum verlangt wird, für natürliche Personen anderer Länder hingegen nicht, gilt nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen, die aus diesem Abkommen erwachsen.

ARTIKEL 40

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Maßnahme“ bezeichnet jede Maßnahme einer Vertragspartei, unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, einer Entscheidung, eines Verwaltungsakts oder in sonstiger Form getroffen wird.

b)

„Von einer Vertragspartei eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen“ bezeichnet Maßnahmen

i)

zentraler, regionaler oder lokaler Regierungen oder Behörden einer Vertragspartei und

ii) nichtstaatlicher Stellen einer Vertragspartei in Ausübung der ihnen von einer zentralen, regionalen oder lokalen Regierung oder Behörde einer Vertragspartei übertragenen Befugnisse.

c)

„Natürliche Person der Europäischen Union“ oder „natürliche Person der Republik Kasachstan“ bezeichnet eine Person, die nach den jeweiligen Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union beziehungsweise der Republik Kasachstan besitzt.

d)

„Juristische Person“ bezeichnet eine nach geltendem Recht ordnungsgemäß gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Joint Ventures, Einzelunternehmen und Verbänden.

e)

„Juristische Person einer Vertragspartei“ bezeichnet eine juristische Person der Europäischen Union oder der Republik Kasachstan, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union beziehungsweise der Republik Kasachstan gegründet worden ist und deren satzungsmäßiger Sitz, Hauptverwaltungssitz oder Hauptgeschäftssitz in dem Gebiet, in dem der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewandt wird, beziehungsweise im Gebiet der Republik Kasachstan liegt.

Hat eine juristische Person, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Republik Kasachstan gegründet worden ist, lediglich ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungssitz in dem Gebiet, in dem der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet, beziehungsweise im Gebiet der Republik Kasachstan, so gilt sie nicht als juristische Person der Europäischen Union beziehungsweise der Republik Kasachstan, es sei denn, sie tätigt in erheblichem Umfang Geschäfte in dem Gebiet, in dem der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet, beziehungsweise im Gebiet der Republik Kasachstan.

f)

Hinsichtlich des internationalen Seeverkehrs, einschließlich intermodaler Transporte, beidenen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, gilt dieses Kapitel ungeachtet des Buchstaben e auch für Reedereien, die außerhalb der Europäischen Union beziehungswieseder Republik Kasachstan niedergelassen sind und von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaatsbeziehungsweise der Republik Kasachstan kontrolliert werden, sofern ihre Schiffe in diesemMitgliedstaat der Europäischen Union beziehungsweise in der Republik Kasachstan imEinklang mit den jeweiligen Rechtsvorschriften registriert sind und unter der Flagge einesMitgliedstaats der Europäischen Union oder der Republik Kasachstan fahren.

g)

„Abkommen über wirtschaftliche Integration“ bezeichnet ein Abkommen, mit dem derDienstleistungshandel, einschließlich der Niederlassung, nach dem AllgemeinenÜbereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS), insbesondere den Artikeln Vund V a , in erheblichem Umfang liberalisiert wird, und/oder das Bestimmungen enthält, mitdenen die Niederlassung zum Zwecke anderer Wirtschaftstätigkeiten in erheblichen Umfangliberalisiert werden und die sinngemäß den Kriterien der Artikel V und V a des GATShinsichtlich solcher Tätigkeiten entsprechen.

h)

„Wirtschaftstätigkeit“ umfasst Tätigkeiten wirtschaftlicher Art mit Ausnahme vonWirtschaftstätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführt werden.

i)

„Wirtschaftstätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführt werden“ bezeichnet Tätigkeiten, die weder auf kommerzieller Basis noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Wirtschaftsbeteiligten ausgeführt werden.

j)

„Geschäftstätigkeit“ bezeichnet die Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit;

k)

„Tochtergesellschaft“ einer juristischen Person bezeichnet eine juristische Person, die von einer anderen juristischen Person der betreffenden Vertragspartei tatsächlich kontrolliert wird 1 .

l)

„Zweigniederlassung“ einer juristischen Person bezeichnet einen Geschäftssitz ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und materiell so ausgestattet ist, dass er Geschäfte mit Dritten tätigen kann, so dass Letztere, obgleich sie wissen, dass erforderlichenfalls ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen, sondern Geschäfte an dem Geschäftssitz tätigen können, der als Außenstelle dient.

m)

„Niederlassung“ bezeichnet jede Art geschäftlicher oder kommerzieller Präsenz, einschließlich

i)

Gründung, Erwerb oder Fortführung einer juristischen Person 2 oder

ii) die Errichtung oder die Fortführung einer Zweigniederlassung oder Repräsentanz 3 im Gebiet einer Vertragspartei zum Zweck der Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit.

n)

„Investor“ einer Vertragspartei bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die durch Begründung einer Niederlassung eine Wirtschaftstätigkeit ausüben möchte oder ausübt.

o)

„Dienstleistungen“ umfasst jede Art von Dienstleistungen 4 in jedem Sektor mit Ausnahme der in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachten Dienstleistungen.

p)

„in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen“ bezeichnet jede Art von Dienstleistung, die weder auf kommerzieller Basis noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Dienstleistern erbracht wird.

q)

„Dienstleistungsanbieter“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die eine Dienstleistung erbringt bzw. einen Dienst anbietet.

r)

„Erbringung einer Dienstleistung“ umfasst die Vorbereitung, den Vertrieb, die Vermarktung, den Verkauf und die Bereitstellung einer Dienstleistung.


1 Eine juristische Person wird von einer anderen juristischen Person kontrolliert, wenn Letztere befugt ist, die Mehrheit der Direktoren der Ersteren zu ernennen oder deren Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen.

2 Die Begriffe „Gründung“ und „Erwerb“ einer juristischen Person sind so zu verstehen, dass sie auch Kapitalbeteiligungen an juristischen Personen zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter Wirtschaftsbeziehungen umfassen.

3 Vertretungen einer juristischen Person der anderen Vertragspartei ist es nicht gestattet, eine Wirtschaftstätigkeit auf kommerzieller Basis im Gebiet der Republik Kasachstan auszuüben. Die Europäische Union behält sich das Recht vor, ihrerseits eine gleichartige Regelung in dieser Hinsicht einzuführen.

4 Zur Klarstellung: Für die Zwecke dieses Kapitels sind „Dienstleistungen“ die in der aktuellen Fassung des WTO-Dokuments MTN.GNS/W/120 aufgeführten Dienstleistungen.

ABSCHNITT 2

NIEDERLASSUNG UND GRENZÜBERSCHREITENDE ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN

UNTERABSCHNITT 1

ALLE WIRTSCHAFTSTÄTIGKEITEN

ARTIKEL 41

Anwendungs- und Geltungsbereich

(1) Dieser Unterabschnitt gilt für Maßnahmen der Vertragsparteien, die die Niederlassung im Zusammenhang mit allen Wirtschaftstätigkeiten und die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung betreffen.

(2) Die Vertragsparteien bestätigen ihre jeweiligen Rechte und Pflichten aus den im Rahmen des GATS eingegangenen Verpflichtungen.

Der Klarheit halber werden in Bezug auf Dienstleistungen die jeweiligen GATS-Listen der spezifischen Verpflichtungen1 der Vertragsparteien, einschließlich der Vorbehalte und der Listen der Ausnahmen von der Meistbegünstigung, als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen und finden Anwendung.


1 Bei der Republik Kasachstan schließt dieser Verweis auch das Kapitel über Dienstleistungen im Protokoll über den Beitritt der Republik Kasachstan zur WTO ein.

ARTIKEL 42

Schrittweise Verbesserung der Bedingungen für die Niederlassung

(1) Der Kooperationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ richtet Empfehlungen an die Vertragsparteien im Hinblick auf die weitere Liberalisierung der Niederlassung im Rahmen dieses Abkommens.

(2) Die Vertragsparteien sind bestrebt, keine Maßnahmen zu erlassen, durch die die Bedingungen für die Niederlassung restriktiver werden, als sie am Tag vor Unterzeichnung dieses Abkommens waren.

ARTIKEL 43

Schrittweise Verbesserung der Bedingungen für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen

(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Liberalisierung der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien in vollem Umfang an.

(2) Der Kooperationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ richtet Empfehlungen an die Vertragsparteien im Hinblick auf die weitere Liberalisierung der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen dieses Abkommens.

UNTERABSCHNITT 2

ANDERE WIRTSCHAFTSTÄTIGKEITEN ALS DIENSTLEISTUNGEN

ARTIKEL 44

Anwendungs- und Geltungsbereich

Dieser Unterabschnitt gilt für Maßnahmen der Vertragsparteien, die die Niederlassung im Zusammenhang mit allen Wirtschaftstätigkeiten außer Dienstleistungen betreffen.

ARTIKEL 45

Meistbegünstigung

(1) Jede Vertragspartei gewährt juristischen Personen der anderen Vertragspartei im Hinblick auf ihre Niederlassung eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, die sie juristischen Personen eines Drittlandes gewährt.

(2) Jede Vertragspartei gewährt juristischen Personen der anderen Vertragspartei eine Behandlung im Hinblick auf die Geschäftstätigkeit in ihrem Gebiet niedergelassener juristischer Personen der anderen Vertragspartei, die nicht weniger günstig ist als die, die sie juristischen Personen eines Drittlandes gewährt.

(3) Alle Vorteile, Vergünstigungen, Vorrechte oder Befreiungen, die die Republik Kasachstan juristischen Personen eines WTO-Mitgliedstaats, die in der Republik Kasachstan in Form einer juristischen Person niedergelassen sind, im Rahmen von Local-Content-Regelungen gewährt, werden unverzüglich und ohne Einschränkung juristischen Personen der Europäischen Union gewährt, die in der Republik Kasachstan in Form einer juristischen Person niedergelassen sind.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten weder für die Behandlung, die eine Vertragspartei im Einklang mit Abkommen über wirtschaftliche Integration, Freihandelsabkommen, Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder in erster Linie auf Steuerangelegenheiten ausgerichteten Abkommen gewährt, noch sind sie so auszulegen, als erstreckten sie sich auf den Investitionsschutz – mit Ausnahme der Behandlung nach Artikel 46, einschließlich der Verfahren zur Streitbeilegung zwischen Investor und Staat.

(5) Ungeachtet des Absatzes 4 gewährt die Republik Kasachstan Tochtergesellschaften juristischer Personen der Europäischen Union, die in der Republik Kasachstan in Form einer juristischen Person niedergelassen sind, im Hinblick auf strategische Ressourcen und Objekte in keinem Fall eine Behandlung, die weniger günstig ist als die Behandlung, die nach dem Beginn der Anwendung dieses Titels auf Tochtergesellschaften von juristischen Personen eines Drittlandes, die in der Republik Kasachstan in Form einer juristischen Person niedergelassen sind, gilt.

ARTIKEL 46

Inländerbehandlung

Unter den Vorbehalten gemäß Anhang I

a)

gewährt jede Vertragspartei den Tochtergesellschaften in ihrem Gebiet niedergelassener juristischer Personen der anderen Vertragspartei eine Behandlung im Hinblick auf ihre Geschäftstätigkeit, die nicht weniger günstig ist als die, die sie den eigenen juristischen Personen gewährt;

b)

gewährt die Republik Kasachstan juristischen Personen der Europäischen Union und ihren Zweigniederlassungen im Hinblick auf ihre Niederlassung und Geschäftstätigkeit in anderen Bereichen der Wirtschaftstätigkeit als dem Dienstleistungsbereich eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie juristischen Personen der Republik Kasachstan und ihren Niederlassungen gewährt. Die von der Republik Kasachstan gewährte Inländerbehandlung lässt die Bestimmungen des Protokolls über den Beitritt der Republik Kasachstan zur WTO unberührt.

ABSCHNITT 3

VORÜBERGEHENDE PRÄSENZ NATÜRLICHER PERSONEN ZU GESCHÄFTSZWECKEN

ARTIKEL 47

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Dieser Abschnitt gilt für Maßnahmen der Vertragsparteien im Hinblick auf die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt in ihrem Gebiet von Geschäftsreisenden, die eine Niederlassung errichten, von unternehmensintern versetzten Arbeitnehmern und von Vertragsdienstleistern im Einklang mit Artikel 39 Absätze 5 und 6.

(2) Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck

a)

„Geschäftsreisende, die eine Niederlassung errichten“, natürliche Personen, die in einer Führungsposition bei einer juristischen Person einer Vertragspartei angestellt und für die Gründung einer Niederlassung im Gebiet der anderen Vertragspartei zuständig sind. Von ihnen werden ausschließlich Dienstleistungen angeboten oder erbracht oder Wirtschaftstätigkeiten ausgeübt, die für die Errichtung einer Niederlassung erforderlich sind. Sie erhalten keine Vergütung aus einer Quelle im Gebiet der aufgesuchten Vertragspartei;

b)

„unternehmensintern versetzte Arbeitnehmer“ natürliche Personen, die seit mindestens einem Jahr bei einer juristischen Person einer Vertragspartei beschäftigt oder als Partner an ihr beteiligt sind 1 und die vorübergehend in eine Niederlassung, sei es eine Tochtergesellschaft, eine Zweigniederlassung oder die Muttergesellschaft dieser juristischen Person im Gebiet der anderen Vertragspartei versetzt werden.

Die betreffende natürliche Person muss in eine der Kategorien fallen, die in den jeweiligen GATS-Listen der Vertragsparteien definiert sind, die für die Zwecke dieses Abschnitts für alle Wirtschaftstätigkeiten gelten.

c)

„Vertragsdienstleister“ eine natürliche Person, die bei einer juristischen Person einer Vertragspartei beschäftigt ist, die selbst keine Agentur für die Vermittlung und Beschaffung von Personal ist und auch nicht über eine solche tätig ist, die keine Niederlassung im Gebiet der anderen Vertragspartei betreibt und die mit einem Endverbraucher dieser anderen Vertragspartei einen Bona-fide-Vertrag 2 über die Erbringung von Dienstleistungen geschlossen hat, zu dessen Erfüllung die vorübergehende Präsenz ihrer Beschäftigten im Gebiet dieser anderen Vertragspartei erforderlich ist;

d)

„Qualifikationen“ Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Ausbildungsnachweise, die von einer nach Rechts- oder Verwaltungsvorschriften benannten Behörde für den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung ausgestellt werden.


1 Zur Klarstellung: Die Partner sind an derselben juristischen Person beteiligt.

2 Der Dienstleistungsvertrag muss den Anforderungen der Gesetze und Vorschriften sowie den sonstigen rechtlichen Anforderungen der Vertragspartei genügen, in deren Gebiet er ausgeführt wird.

ARTIKEL 48

Unternehmensintern versetzte Personen und Geschäftsreisende, die eine Niederlassung errichten

(1) In Bezug auf Dienstleistungen bekräftigen die Vertragsparteien ihre jeweiligen Pflichten, die ihnen aus dem GATS hinsichtlich der Einreise und des vorübergehenden Aufenthalts von unternehmensintern versetzten Arbeitnehmern oder Geschäftsreisenden, die eine Niederlassung errichten, erwachsen. Es gelten die darin aufgeführten Vorbehalte1.

(2) Im Hinblick auf andere Wirtschaftstätigkeiten als Dienstleistungen verpflichten sich die Vertragsparteien unter den in Anhang II dargelegten Vorbehalten,

a)

in der Warenproduktion im Gebiet der anderen Vertragspartei tätigen Investoren zu ermöglichen, unternehmensintern versetzte Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe b und Geschäftsreisende, die eine Niederlassung errichten, im Sinne von Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe a zu entsenden. Die Einreise und der vorübergehende Aufenthalt ist im Fall von unternehmensintern versetzten Arbeitnehmern auf einen Zeitraum von bis zu drei Jahren und im Fall von zu Niederlassungszwecken einreisenden Geschäftsreisenden auf 90 Tage je Zwölfmonatszeitraum begrenzt;

b)

keine Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die in Form zahlenmäßiger Quoten oder einer vorgeschriebenen wirtschaftlichen Bedarfsermittlung die Gesamtzahl der Personen, die ein Investor als unternehmensintern versetzte Arbeitnehmer oder Geschäftsreisende, die eine Niederlassung errichten, entsenden darf, begrenzen oder als diskriminierende Beschränkungen dienen.


1 Zur Klarstellung: Zu diesen Vorbehalten zählen auch die Vorbehalte in Bezug auf die Definitionen der verschiedenen Kategorien von unternehmensintern versetzten Arbeitnehmern und Geschäftsreisenden, die eine Niederlassung errichten.

ARTIKEL 49

Vertragsdienstleister

(1) Die Republik Kasachstan gestattet unter folgenden Bedingungen die Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Gebiet durch juristische Personen der Europäischen Union mittels der Präsenz natürlicher Personen, die Bürger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sind:

a)

Die in die Republik Kasachstan einreisenden natürlichen Personen verfügen

i)

über einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertige Kenntnisse belegenden fachlichen Befähigungsnachweis und

ii) eine Berufsqualifikation, sofern dies nach den Gesetzen oder sonstigen Vorschriften der Republik Kasachstan für die Ausübung einer Tätigkeit in dem betreffenden Sektor erforderlich ist.

b)

Natürliche Personen dürfen für die Dienstleistungserbringung keine andere Vergütung erhalten als die Vergütung, die während ihres Aufenthalts in der Republik Kasachstan von der juristischen Person der Europäischen Union gezahlt wird.

c)

Die in die Republik Kasachstan einreisenden natürlichen Personen müssen vor dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Einreise in die Republik Kasachstan seit mindestens einem Jahr bei der juristischen Person der Europäischen Union beschäftigt gewesen sein. Darüber hinaus müssen die natürlichen Personen zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Einreise in die Republik Kasachstan über mindestens fünf Jahre Berufserfahrung in dem Tätigkeitsbereich verfügen, der Gegenstand des Vertrags ist.

d)

Die Republik Kasachstan darf eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vornehmen und ein jährliches Kontingent für Arbeitserlaubnisse festlegen, die Vertragsdienstleistern der Europäischen Union vorbehalten sind, die Zugang zum Dienstleistungsmarkt der Republik Kasachstan erhalten. Die Gesamtzahl der Vertragsdienstleister der Europäischen Union, die Zugang zum Dienstleistungsmarkt der Republik Kasachstan erhalten, ist auf höchstens 800 Personen pro Jahr begrenzt.

e)

Nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach dem Beitritt der Republik Kasachstan zur WTO wird keine wirtschaftliche Bedarfsprüfung mehr vorgenommen 1 . In dem Zeitraum, in dem die Republik Kasachstan eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung 2 vornehmen darf, sind die Einreise natürlicher Personen in die Republik Kasachstan und der vorübergehende Aufenthalt dieser Personen in ihrem Gebiet zwecks Vertragserfüllung auf insgesamt höchstens vier Monate je Zwölfmonatszeitraum beziehungsweise auf die Laufzeit des Vertrags befristet, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist. Nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach dem Beitritt der Republik Kasachstan zur WTO ist der vorübergehende Aufenthalt auf höchstens sechs Monate je Zwölfmonatszeitraum beziehungsweise auf die Laufzeit des Vertrags befristet, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist. Die juristischen Personen der Europäischen Union tragen die Verantwortung für die fristgerechte Ausreise ihrer Beschäftigten aus dem Gebiet der Republik Kasachstan.

2) Die Republik Kasachstan gestattet die Erbringung von Dienstleistungen durch juristische Personen der Europäischen Union mittels der Präsenz natürlicher Personen in ihrem Gebiet, wenn der Dienstleistungsvertrag folgende Bedingungen erfüllt:

a)

Der Dienstleistungsvertrag

i)

wurde unmittelbar zwischen der juristischen Person der Europäischen Union und dem Endverbraucher, bei dem es sich um eine juristische Person der Republik Kasachstan handelt, geschlossen,

ii) erfordert zur Erbringung der Dienstleistung die vorübergehende Präsenz von Beschäftigten dieser juristischen Person im Gebiet der Republik Kasachstan und

iii) steht im Einklang mit den Gesetzen, Vorschriften und Anforderungen der Republik Kasachstan.

b)

Der Dienstleistungsvertrag muss einen der nachstehenden Tätigkeitsbereiche betreffen, die in der Liste der GATS-Verpflichtungen der Republik Kasachstan enthalten und definiert sind:

i)

Rechtsbesorgende Dienstleistungen

ii) Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern

iii) Dienstleistungen von Steuerberatern

iv) Dienstleistungen von Architekten

v)

Ingenieurdienstleistungen

vi) Integrierte Ingenieurdienstleistungen

vii) Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten

viii) Computer- und verwandte Dienstleistungen

ix) Werbung

x)

Dienstleistungen auf dem Gebiet der Marktforschung

xi) Managementberatung

xii) Mit der Managementberatung verbundene Leistungen

xiii) Technische Prüfungen und Analysen

xiv) Beratungsdienstleistungen im Bereich Bergbau

xv) Verwandte wissenschaftliche und technische Beratung

xvi) Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen

xvii) Wartung und Instandsetzung von Ausrüstungen, einschließlich Verkehrsmitteln, imRahmen eines Dienstleistungsauftrags nach Verkauf

xviii) Dienstleistungen im Bereich Umwelt

c)

Der nach diesem Absatz gewährte Zugang betrifft nur die Dienstleistung, die Gegenstand desVertrags ist; er verleiht nicht das Recht, die geltende Berufsbezeichnung im Gebiet derRepublik Kasachstan zu führen.

(3) Die Europäische Union bekräftigt ihre Pflichten aus den im Rahmen des GATS eingegangenen Verpflichtungen in Bezug auf die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von Vertragsdienstleistern. Es gelten die darin aufgeführten Vorbehalte.3


1 Alle anderen Anforderungen, Gesetze und Vorschriften über Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung finden weiterhin Anwendung.

2 Zur Klarstellung: In Bezug auf die Republik Kasachstan bezeichnet „wirtschaftliche Bedarfsprüfung“ ein Verfahren, das von einer juristischen Person der Republik Kasachstan bei der Verpflichtung von Vertragsdienstleistern durchgeführt wird und bei dem vor der Anwerbung ausländischer Arbeitskräfte die Bedingungen auf dem einheimischen Arbeitsmarkt berücksichtigt werden müssen. Diese Bedingungen gelten als erfüllt, wenn nach der Veröffentlichung einer Stellenausschreibung in den Massenmedien und nach einer Suche nach einer kompetenten Person in der Datenbank der zuständigen Behörde festgestellt wird, dass keine der Bewerber die in der Stellenausschreibung genannten Anforderungen erfüllt. Das Verfahren sollte nicht mehr als einen Monat in Anspruch nehmen. Erst nach Abschluss dieses Verfahrens darf die juristische Person das Verfahren zur Einstellung von Vertragsdienstleistern einleiten.

3 Zur Klarstellung: Zu diesen Vorbehalten zählen auch die Vorbehalte in Bezug auf die Definitionen der verschiedenen Kategorien.

ARTIKEL 50

Meistbegünstigung

(1) Die Behandlung, die die Europäische Union Vertragsdienstleistern der Republik Kasachstan gewährt, darf nicht weniger günstig sein als die Behandlung, die Vertragsdienstleistern eines Drittlandes gewährt wird.

(2) Die Behandlung, die im Einklang mit anderen von der Europäischen Union mit einem Drittland geschlossenen Übereinkünften gewährt wird, die nach Artikel V des GATS notifiziert wurden oder unter die GATS-Liste der Ausnahmen von der Meistbegünstigung der Europäischen Union fallen, wird vom Geltungsbereich des Absatzes 1 ausgenommen. Die Behandlung, die sich aus der Harmonisierung von Vorschriften ergibt, die auf von der Europäischen Union geschlossenen Übereinkünften beruht, in denen die gegenseitige Anerkennung nach Artikel VII des GATS vorgesehen ist, wird ebenfalls vom Geltungsbereich des Absatzes 1 ausgenommen.

(3) Gewährt die Republik Kasachstan Vertragsdienstleistern eines anderen WTO-Mitglieds – mit Ausnahme der Länder der Gemeinschaft unabhängiger Staaten (GUS) und der Länder, die Vertragsparteien von Abkommen mit der Republik Kasachstan über wirtschaftliche Integration sind – eine Behandlung, die günstiger als die in diesem Abkommen vorgesehene Behandlung ist, so wird diese Behandlung auch Vertragsdienstleistern der Europäischen Union gewährt. Die Behandlung, die sich aus der Harmonisierung von Vorschriften ergibt, die auf von der Republik Kasachstan geschlossenen Übereinkünften beruht, in denen die gegenseitige Anerkennung nach Artikel VII des GATS vorgesehen ist, wird ebenfalls von dieser Bestimmung ausgenommen.

ARTIKEL 51

Schrittweise Verbesserung der Bedingungen für die vorübergehende Präsenz natürlicher Personen zu Geschäftszwecken

Der Kooperationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ richtet Empfehlungen an die Vertragsparteien im Hinblick auf die weitere Liberalisierung der vorübergehenden Präsenz natürlicher Personen zu Geschäftszwecken.

ABSCHNITT 4

INTERNE VORSCHRIFTEN

ARTIKEL 52

Anwendungs- und Geltungsbereich

(1) Die Auflagen nach Artikel 53 gelten für Maßnahmen der Vertragsparteien im Zusammenhang mit Zulassungs- und Qualifikationsverfahren, die Folgendes betreffen:

a)

grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen,

b)

Niederlassung,

c)

Erbringung einer Dienstleistung mittels Anwesenheit einer natürlichen Person im Gebiet der anderen Vertragspartei im Einklang mit Abschnitt 3 dieses Kapitels.

(2) Die Auflagen nach Artikel 53 gelten für alle Wirtschaftstätigkeiten, die in den Anwendungsbereich dieses Kapitels fallen. Bei Dienstleistungen gelten sie entsprechend dem Umfang der spezifischen Verpflichtungen der jeweiligen Vertragspartei im Rahmen des GATS1. Die Auflagen gelten nicht für Maßnahmen, die Beschränkungen darstellen, die nach Artikel XVI oder XVII des GATS in die Liste der Verpflichtungen einzutragen sind.


1 Bei der Republik Kasachstan schließt dieser Verweis auch den Abschnitt über Dienstleistungen im Protokoll über den Beitritt der Republik Kasachstan zur WTO ein.

ARTIKEL 53

Zulassung und Qualifikation

(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Zulassungs- und Qualifikationsverfahren zur Erlangung einer Genehmigung zur Dienstleistungserbringung oder zur Niederlassung angemessen, klar und hinsichtlich der zugrunde liegenden politischen Ziele relevant sind, der Art der zu erfüllenden Voraussetzungen und zu bewertenden Kriterien Rechnung tragen und nicht für sich allein genommen eine Beschränkung der Dienstleistungserbringung oder der Niederlassung darstellen.

(2) Sind bestimmte Fristen für die Anträge vorgesehen, wird dem Antragsteller ein angemessener Zeitraum für die Einreichung des Antrags eingeräumt. Die zuständige Behörde sorgt für eine möglichst rasche Bearbeitung des Antrags. Nach Möglichkeit sollten Anträge in elektronischer Form unter denselben Voraussetzungen für die Prüfung der Echtheit wie in Papierform gestellte Anträge akzeptiert werden.

(3) Nach Möglichkeit sollten beglaubigte Kopien anstelle von Originalen akzeptiert werden.

(4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Bearbeitung eines Antrags, einschließlich der endgültigen Entscheidung, innerhalb einer angemessenen in ihren Rechtsvorschriften festgelegten Frist und in jedem Fall ohne ungebührliche Verzögerung abgeschlossen wird. Jede Vertragspartei bemüht sich, den normalen Zeitrahmen für die Antragsbearbeitung festzulegen. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass eine erteilte Zulassung oder Genehmigung unverzüglich nach ihrer Erteilung nach den darin festgelegten Bedingungen in Kraft tritt.

(5) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Zulassungsgebühren1 in einem angemessenen Verhältnis zu den der zuständigen Behörde entstehenden Kosten stehen und nicht für sich allein genommen eine Beschränkung der Dienstleistungserbringung oder der Niederlassung darstellen.

(6) Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass ein Antrag nicht vollständig ist, oder stellt sie fest, dass zusätzliche Informationen benötigt werden, so unternimmt sie Folgendes innerhalb einer angemessenen Frist: Sie

a)

unterrichtet den Antragsteller,

b)

nennt nach Möglichkeit die benötigten Informationen und

c)

bietet nach Möglichkeit Gelegenheit zur Behebung der Mängel.

(7) Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab, so unterrichtet sie den Antragsteller ohne ungebührliche Verzögerung und nach Möglichkeit schriftlich. Die zuständige Behörde sollte dem Antragsteller auf Anfrage die Gründe für die Ablehnung des Antrags sowie nach Möglichkeit die festgestellten Mängel mitteilen. Sie sollte den Antragsteller von den Verfahren zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften in Kenntnis setzen. Die zuständige Behörde sollte es einem Antragsteller gestatten, einen neuen Antrag im Einklang mit den bestehenden Verfahren der Behörde zu stellen, es sei denn, die zuständige Behörde begrenzt die Zahl der Zulassungen oder Qualifikationsfeststellungen.

(8) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Verfahren und Entscheidungen der zuständigen Behörde im Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren allen Antragstellern gegenüber unparteiisch sind. Die zuständige Behörde sollte ihre Entscheidung unabhängig treffen und gegenüber dem Dienstleistungsanbieter oder Investor, für den die Zulassung oder Genehmigung beantragt wird, nicht rechenschaftspflichtig sein.


1 Nicht zu den Zulassungsgebühren gehören Gebühren für die Nutzung natürlicher Ressourcen, Zahlungen bei Auktionen, Ausschreibungen oder andere diskriminierungsfreie Verfahren der Konzessionsvergabe sowie obligatorische Beiträge zur Erbringung eines Universaldienstes.

ABSCHNITT 5

SEKTORSPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 54

Internationaler Seeverkehr

(1) In diesem Artikel werden die Grundsätze für die Liberalisierung der Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr dargelegt. Dieser Artikel gilt unbeschadet der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Zusammenhang mit ihren Verpflichtungen im Rahmen des GATS.

(2) Für die Zwecke dieses Artikels umfasst der Ausdruck „internationaler Seeverkehr“ Beförderungsvorgänge im Haus-Haus- und im multimodalen Verkehr – wobei der multimodale Verkehr die Beförderung von Gütern mit mehr als einem Verkehrsträger darstellt – mit einem durchgehenden Frachtpapier, bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, und schließt das Recht der Erbringer internationaler Seeverkehrsdienstleistungen ein, zu diesem Zweck Verträge direkt mit Erbringern von Dienstleistungen anderer Verkehrsträger zu schließen.

(3) Hinsichtlich der in Absatz 4 aufgeführten Tätigkeiten von Schiffsagenturen zur Erbringung internationaler Seeverkehrsdienstleistungen gestattet jede Vertragspartei juristischen Personen der anderen Vertragspartei die Einrichtung von Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen in ihrem Gebiet unter Bedingungen für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit, die nicht weniger günstig sind als die den Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen der eigenen juristischen Personen oder den Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen von juristischen Personen eines Drittlands gewährten Bedingungen, je nachdem, welche Bedingungen günstiger sind.

Dieser Absatz gilt nicht für die Niederlassung zum Zwecke des Betriebs einer Flotte unter der nationalen Flagge eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Republik Kasachstan

(4) Zu diesen Tätigkeiten zählen unter anderem

a)

Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdienstleistungen und seeverkehrsbezogenen Dienstleistungen im unmittelbaren Kontakt mit Kunden, von Preisangebot bis Rechnungstellung, unabhängig davon, ob diese Dienstleistungen vom Dienstleistungsanbieter selbst oder von Dienstleistungsanbietern, mit denen der Dienstleistungsverkäufer eine feste Geschäftsverbindung eingegangen ist, betrieben oder angeboten werden;

b)

Kauf und Inanspruchnahme von Verkehrsdienstleistungen und verkehrsbezogenen Dienstleistungen einschließlich Verkehrsdienstleistungen mit inländischen Verkehrsträgern, die zur Bereitstellung eines intermodalen Dienstes erforderlich sind, für eigene Rechnung oder für Kunden, und zum Weiterverkauf an Kunden;

c)

Ausarbeitung von Unterlagen wie Beförderungsdokumenten, Zollpapieren oder sonstigen Dokumente, die sich auf den Ursprung und die Beschaffenheit der beförderten Güter beziehen;

d)

Bereitstellung von Geschäftsinformationen in jeder Form, einschließlich EDV-Systemen und Austausch elektronischer Daten (vorbehaltlich diskriminierungsfreier Beschränkungen im Telekommunikationsbereich);

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