Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend betreffend die finanzielle Obergrenze für Bedeckung von Beihilfen bei Kurzarbeit (COVID-Kurzarbeit-Obergrenzen-VO)
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 13 Abs. 1 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Für das Jahr 2020 wird die Obergrenze gemäß § 13 Abs. 1 AMPFG mit 3 000 Mio. € festgesetzt.
§ 1. Für das Jahr 2020 wird die Obergrenze gemäß § 13 Abs. 1 AMPFG mit 5 000 Mio. € festgesetzt.
§ 1. Für das Jahr 2020 wird die Obergrenze gemäß § 13 Abs. 1 AMPFG mit 7 000 Mio. € festgesetzt.
§ 1. Für das Jahr 2020 wird die Obergrenze gemäß § 13 Abs. 1 AMPFG mit zehn Milliarden Euro festgesetzt.
§ 1. Für das Jahr 2020 wird die Obergrenze gemäß § 13 Abs. 1 AMPFG mit zwölf Milliarden Euro festgesetzt.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.
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