Ausführungsordnung zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
Ratifikationstext
Die vorliegende Ausführungsordnung zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, welche gemäß ihrer Regel 40 Abs. 1 mit 1. Februar 2020 in Kraft getreten ist, ersetzt von diesem Zeitpunkt an die unter BGBl. III Nr. 109/1997 kundgemachte und zuletzt durch BGBl. III Nr. 21/2017 geänderte Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken1 und zum Protokoll2 zu diesem Abkommen und lautet wie folgt:
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 400/1973 idF BGBl. Nr. 123/1984.
2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 32/1999 idF BGBl. III Nr. 88/2008.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003 idgF, wird kundgemacht:
Ratifikationstext
Die vorliegende Ausführungsordnung zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, welche gemäß ihrer Regel 40 Abs. 1 mit 1. Februar 2020 in Kraft getreten ist, ersetzt von diesem Zeitpunkt an die unter BGBl. III Nr. 109/1997 kundgemachte und zuletzt durch BGBl. III Nr. 21/2017 geänderte Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken1 und zum Protokoll2 zu diesem Abkommen und lautet wie folgt:
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 400/1973 idF BGBl. Nr. 123/1984.
2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 32/1999 idF BGBl. III Nr. 88/2008.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003 idgF, wird kundgemacht:
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
Regel 1
Kurzbezeichnungen
Im Sinne dieser Ausführungsordnung bedeutet
„Abkommen“ das Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken vom 14. April 1891, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und geändert am 28. September 1979;
ii) „Protokoll“ das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, angenommen in Madrid am 27. Juni 1989;
iii) „Vertragspartei“ jeden Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation, die Vertragspartei des Protokolls ist;
iv) „Vertragsstaat“ eine Vertragspartei, bei der es sich um einen Staat handelt;
„Vertragsorganisation“ eine Vertragspartei, bei der es sich um eine zwischenstaatliche Organisation handelt;
vi) „internationale Registrierung“ die nach dem Abkommen und/oder dem Protokoll vorgenommene Registrierung einer Marke;
vii) „internationales Gesuch“ ein nach dem Protokoll eingereichtes Gesuch um internationale Registrierung;
viii) [aufgehoben]
ix) [aufgehoben]
[aufgehoben]
xi) „Hinterleger“ die natürliche oder juristische Person, auf deren Namen das internationale Gesuch eingereicht wird;
xii) „juristische Person“ eine Vereinigung, Gesellschaft oder eine sonstige Gruppe oder Organisation, die nach dem für sie geltenden Recht Rechte erwerben, Verpflichtungen eingehen und vor Gericht klagen und verklagt werden kann;
xiii) „Basisgesuch“ das Gesuch um Eintragung einer Marke, das bei der Behörde einer Vertragspartei eingereicht wurde und die Grundlage für das internationale Gesuch um Eintragung dieser Marke bildet;
xiv) „Basiseintragung“ die Eintragung einer Marke, die von der Behörde einer Vertragspartei vorgenommen wurde und die Grundlage für das internationale Gesuch um Eintragung dieser Marke bildet;
xv) „Benennung“ das Gesuch um Ausdehnung des Schutzes („territoriale Ausdehnung“) nach Artikel 3 ter Absatz 1 oder 2 des Protokolls; es bedeutet auch eine im internationalen Register eingetragene derartige Ausdehnung;
xvi) „benannte Vertragspartei“ eine Vertragspartei, für welche die Ausdehnung des Schutzes („territoriale Ausdehnung“) nach Artikel 3 ter Absatz 1 oder 2 des Protokolls beantragt oder für die eine Ausdehnung im internationalen Register eingetragen worden ist;
xvii) [aufgehoben]
xviibis) [aufgehoben]
xviii) [aufgehoben]
xix) „Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung“ eine Erklärung der Behörde einer benannten Vertragspartei nach Artikel 5 Absatz 1 des Protokolls;
xixbis) „Ungültigerklärung“ eine Entscheidung der zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörde einer benannten Vertragspartei, durch die die Wirkungen einer internationalen Registrierung in dem Gebiet dieser Vertragspartei in Bezug auf alle oder einige der Waren und Dienstleistungen, die durch die Benennung dieser Vertragspartei erfasst sind, aufgehoben oder widerrufen werden;
xx) „Blatt“ das in Regel 32 genannte regelmäßig erscheinende Blatt;
xxi) „Inhaber“ die natürliche oder juristische Person, auf deren Namen die internationale Registrierung im internationalen Register eingetragen ist;
xxii) „Internationale Klassifikation der Bildbestandteile“ die durch das das Wiener Abkommen vom 12. Juni 1973 über die Errichtung einer internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken geschaffene Klassifikation;
xxiii) „Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen“ die durch das Abkommen von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und in Genf am 13. Mai 1977, geschaffene Klassifikation;
xxiv) „Internationales Register“ die beim Internationalen Büro geführte amtliche Sammlung von Daten über internationale Registrierungen, welche auf Grund des Protokolls oder der Ausführungsordnung eingetragen werden müssen oder dürfen, ungeachtet des Mediums, in dem die Daten gespeichert sind;
xxv) „Behörde“ die für die Eintragung von Marken zuständige Behörde einer Vertragspartei oder die in Artikel 9 quater des Protokolls genannte gemeinsame Behörde;
xxvi) „Ursprungsbehörde“ die in Artikel 2 Absatz 2 des Protokolls bezeichnete Ursprungsbehörde;
xxvibis) „Vertragspartei des Inhabers“
– die Vertragspartei, deren Behörde die Ursprungsbehörde ist, oder,
– wenn eine Änderung des Inhabers eingetragen worden ist oder im Fall einer Staatennachfolge, die Vertragspartei oder eine der Vertragsparteien, in Bezug auf welche der Inhaber die Voraussetzungen dafür erfüllt, Inhaber einer internationalen Registrierung nach Artikel 2 des Protokolls zu sein;
xxvii) „amtliches Formblatt“ das vom Internationalen Büro erstellte Formblatt oder jedes Formblatt gleichen Inhalts und Formats;
xxviii) „vorgeschriebene Gebühr“ die im Gebührenverzeichnis festgesetzte geltende Gebühr;
xxix) „Generaldirektor“ den Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum;
xxx) „Internationales Büro“ das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum.
xxxi) „Verwaltungsvorschriften“ die in Regel 41 genannten Verwaltungsvorschriften.
Regel 1bis
[aufgehoben]
Regel 2
Mitteilung an das Internationale Büro
An das Internationale Büro gerichtete Mitteilungen sind so vorzunehmen, wie in den Verwaltungsvorschriften beschrieben.
Regel 3
Vertretung vor dem Internationalen Büro
(1) [Vertreter; Anzahl der Vertreter]
Der Hinterleger oder der Inhaber kann sich durch einen Vertreter vor dem Internationalen Büro vertreten lassen.
Der Hinterleger oder der Inhaber kann nur einen Vertreter haben. Werden in der Bestellung mehrere Vertreter angegeben, so gilt nur der zuerst genannte Vertreter als Vertreter und wird als solcher eingetragen.
Ist eine Kanzlei oder Kanzleigemeinschaft von Rechtsanwälten, Patentanwälten oder Markenanwälten als Vertreterin beim Internationalen Büro angegeben worden, so gilt diese als ein Vertreter.
(2) [Bestellung des Vertreters]
Die Bestellung eines Vertreters kann in dem internationalen Gesuch, in einer nachträglichen Benennung oder in einem Antrag nach Regel 25 erfolgen.
Die Bestellung eines Vertreters kann auch in einer getrennten Mitteilung erfolgen, die sich auf eine oder mehrere bestimmte internationale Gesuche oder internationale Registrierungen desselben Hinterlegers oder Inhabers beziehen kann. Einzureichen ist diese Mitteilung beim Internationalen Büro
von dem Hinterleger, dem Inhaber oder dem bestellten Vertreter oder
ii) von der Behörde der Vertragspartei des Inhabers.
Die Mitteilung ist vom Hinterleger, vom Inhaber oder von der einreichenden Behörde zu unterschreiben.
(3) [Nicht vorschriftsmäßige Bestellung]
Ist nach Auffassung des Internationalen Büros die Bestellung eines Vertreters nach Absatz 2 nicht vorschriftsmäßig, so benachrichtigt es den Hinterleger oder den Inhaber, den vermeintlichen Vertreter und, falls es sich bei dem Absender oder Übermittler um eine Behörde handelt, diese Behörde entsprechend.
Solange die einschlägigen Erfordernisse nach Absatz 2 nicht erfüllt sind, übersendet das Internationale Büro alle diesbezüglichen Mitteilungen an den Hinterleger oder Inhaber, nicht jedoch an den vermeintlichen Vertreter.
(4) [Eintragung der Bestellung eines Vertreters und Mitteilung darüber; Datum des Wirksamwerdens der Bestellung]
Stellt das Internationale Büro fest, dass die Bestellung eines Vertreters den geltenden Erfordernissen entspricht, so trägt es die Tatsache, dass der Hinterleger oder Inhaber einen Vertreter hat, sowie Namen und Anschrift des Vertreters im internationalen Register ein. In diesem Fall ist das Datum des Wirksamwerdens der Bestellung das Datum, an dem das Internationale Büro das internationale Gesuch, die nachträgliche Benennung, den Antrag oder eine getrennte Mitteilung, in welcher der Vertreter bestellt worden ist, erhalten hat.
Das Internationale Büro unterrichtet sowohl den Hinterleger oder den Inhaber und im letzteren Fall die Ämter der benannten Vertragsparteien als auch den Vertreter von der Eintragung nach Buchstabe a. Erfolgte die Bestellung in einer getrennten Mitteilung über eine Behörde, so unterrichtet das Internationale Büro auch diese Behörde von der Eintragung.
(5) [Wirkung der Bestellung eines Vertreters]
Sofern diese Ausführungsordnung nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht, ersetzt die Unterschrift eines nach Absatz 4 Buchstabe a eingetragenen Vertreters die Unterschrift des Hinterlegers oder des Inhabers.
Sofern in dieser Ausführungsordnung nicht ausdrücklich eine Aufforderung, Unterrichtung oder sonstige Mitteilung sowohl an den Hinterleger oder Inhaber als auch an den Vertreter verlangt wird, richtet das Internationale Büro alle Aufforderungen, Unterrichtungen oder sonstigen Mitteilungen, die in Ermangelung eines Vertreters an den Hinterleger oder Inhaber gesandt werden müssten, an den nach Absatz 4 Buchstabe a eingetragenen Vertreter; jede Aufforderung, Unterrichtung oder sonstige Mitteilung, die auf diese Weise an den genannten Vertreter gerichtet wird, hat dieselbe Wirkung, als sei sie an den Hinterleger oder den Inhaber gerichtet worden.
Jede von dem nach Absatz 4 Buchstabe a eingetragenen Vertreter an das Internationale Büro gerichtete Mitteilung hat dieselbe Wirkung, als sie sei vom Hinterleger oder vom Inhaber an das Büro gerichtet worden.
(6) [Löschung der Eintragung; Datum des Wirksamwerdens der Löschung]
Jede Eintragung nach Absatz 4 Buchstabe a wird gelöscht, wenn die Löschung in einer vom Hinterleger, vom Inhaber oder vom Vertreter unterzeichneten Mitteilung beantragt wird. Die Eintragung wird vom Internationalen Büro von Amts wegen gelöscht, wenn ein neuer Vertreter bestellt wird oder wenn eine Änderung des Inhabers eingetragen und vom neuen Inhaber der internationalen Registrierung kein Vertreter bestellt worden ist.
Vorbehaltlich des Buchstabens c ist die Löschung ab dem Datum des Eingangs der entsprechenden Mitteilung beim Internationalen Büro wirksam.
Wird die Löschung vom Vertreter beantragt, so wird sie ab dem früheren der folgenden Daten wirksam:
dem Datum des Eingangs einer Mitteilung beim Internationalen Büro über die Bestellung eines neuen Vertreters;
ii) dem Datum, an dem eine Frist von zwei Monaten nach Eingang des Antrags des Vertretersauf Löschung der Eintragung abläuft.
⋯
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