Ausführungsordnung zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
dass die Lizenz für alle Waren und Dienstleistungen gewährt wird, die durch die internationale Registrierung erfasst werden, oder die Waren und Dienstleistungen, für die die Lizenz gewährt wird, gruppiert in die entsprechenden Klassen der internationalen Klassifikation der Waren und Dienstleistungen,
vi) die E-Mail-Adresse des Inhabers, falls diese Adresse nicht in dem internationalen Gesuch oder in einem früheren Antrag auf Eintragung angegeben war,
vii) gegebenenfalls die E-Mail-Adresse des Vertreters, falls diese Adresse nicht in dem Antrag auf Eintragung der Bestellung des Vertreters angegeben war.
Der Antrag kann auch folgende Angaben enthalten:
ist der Lizenznehmer eine natürliche Person, die Angabe des Staates, dessen Angehöriger der Lizenznehmer ist;
ii) ist der Lizenznehmer eine juristische Person, Angaben über die Rechtsnatur der juristischen Person sowie den Staat und gegebenenfalls die Gebietseinheit innerhalb des Staates, nach dessen oder deren Recht die juristische Person gegründet ist;
iii) dass die Lizenz nur einen Teil des Gebietes einer angegebenen benannten Vertragspartei betrifft;
iv) hat der Lizenznehmer einen Vertreter, den Namen und die Anschrift des Vertreters nach den Verwaltungsvorschriften, sowie die E-Mail-Adresse des Vertreters;
gegebenenfalls die Tatsache, dass die Lizenz eine ausschließliche Lizenz oder eine alleinige Lizenz ist; 6
vi) gegebenenfalls die Laufzeit der Lizenz.
Der Antrag ist vom Inhaber oder der Behörde, über die er eingereicht wird, zu unterschreiben.
(2) [Nicht vorschriftsmäßiger Antrag]
Entspricht der Antrag auf Eintragung einer Lizenz nicht den Erfordernissen des Absatzes 1 Buchstaben a, b und d, so teilt das Internationale Büro dies dem Inhaber, dem Lizenznehmer oder gegebenenfalls dem Vertreter des Lizenznehmers und, falls der Antrag von einer Behörde eingereicht wurde, dieser Behörde mit.
Wird der Mangel nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Mitteilung des Internationalen Büros über den Mangel behoben, so gilt der Antrag als zurückgenommen, und das Internationale Büro teilt dies gleichzeitig dem Inhaber, dem Lizenznehmer oder gegebenenfalls dem Vertreter des Lizenznehmers und, falls der Antrag auf Eintragung einer Lizenz von einer Behörde eingereicht wurde, dieser Behörde mit und erstattet dem Einzahler die entrichteten Gebühren nach Abzug eines Betrags in Höhe der Hälfte der entsprechenden unter Nummer 7 des Gebührenverzeichnisses genannten Gebühren.
(3) [Eintragung und Mitteilung]
Entspricht der Antrag den Erfordernissen des Absatzes 1 Buchstaben a, b und d, trägt das Internationale Büro die Lizenz sowie die im Antrag enthaltenen Angaben in das internationale Register ein, teilt dies den Behörden der benannten Vertragsparteien, in Bezug auf welche die Lizenz gewährt wird, mit und benachrichtigt gleichzeitig den Inhaber, den Lizenznehmer oder gegebenenfalls den Vertreter des Lizenznehmers und, falls der Antrag von einer Behörde eingereicht wurde, diese Behörde.
Die Lizenz wird mit dem Datum des Tages eingetragen, an dem ein den geltenden Erfordernissen entsprechender Antrag beim Internationalen Büro eingeht.
Ungeachtet des Buchstabens b wird die Lizenz in das internationale Register mit dem Datum des Tages eingetragen, an dem die in Absatz 2 Buchstabe b angegebene Frist abgelaufen ist, wenn eine Weiterbehandlung nach Regel 5bis eingetragen worden ist.
(4) [Änderung oder Löschung der Eintragung einer Lizenz]
Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß auch für einen Antrag auf Änderung oder Löschung der Eintragung einer Lizenz.
(5) [Erklärung über die Unwirksamkeit der Eintragung einer bestimmten Lizenz]
Die Behörde einer benannten Vertragspartei, die vom Internationalen Büro über die Eintragung einer Lizenz in Bezug auf diese Vertragspartei benachrichtigt wird, kann erklären, dass die Eintragung in dieser Vertragspartei unwirksam ist.
Die unter Buchstabe a genannte Erklärung hat folgende Angaben zu enthalten:
die Gründe für die Unwirksamkeit der Eintragung der Lizenz;
ii) wenn die Erklärung nicht alle Waren und Dienstleistungen betrifft, auf die sich die Lizenz bezieht, jene Waren und Dienstleistungen, die von der Erklärung betroffen beziehungsweise nicht betroffen sind;
iii) die wesentlichen einschlägigen Gesetzesbestimmungen und
iv) ob die Erklärung Gegenstand einer Überprüfung oder Beschwerde sein kann.
Die unter Buchstabe a genannte Erklärung ist an das Internationale Büro vor Ablauf von 18 Monaten ab dem Datum, an dem die in Absatz 3 genannte Mitteilung an die betroffene Behörde abgesandt wurde, zu übersenden.
Das Internationale Büro trägt in das internationale Register jede Erklärung ein, die nach Buchstabe c abgegeben wurde, und unterrichtet, je nachdem, ob der Inhaber oder die Behörde den Antrag auf Eintragung der Lizenz eingereicht hat, diesen Inhaber oder diese Behörde sowie den Lizenznehmer oder gegebenenfalls den Vertreter des Lizenznehmers entsprechend. Die Erklärung wird mit dem Datum des Tages eingetragen, an dem eine den geltenden Erfordernissen entsprechende Mitteilung beim Internationalen Büro eingeht.
Jede rechtskräftige Entscheidung, die eine nach Buchstabe c abgegebene Erklärung betrifft, ist dem Internationalen Büro mitzuteilen; dieses trägt sie in das internationale Register ein und unterrichtet, je nachdem, ob der Inhaber oder die Behörde den Antrag auf Eintragung der Lizenz eingereicht hat, diesen Inhaber oder diese Behörde sowie den Lizenznehmer oder gegebenenfalls den Vertreter des Lizenznehmers entsprechend.
(6) [Erklärung über die Unwirksamkeit der Eintragung von Lizenzen in das internationale Register in einer Vertragspartei]
Die Behörde einer Vertragspartei, nach deren Recht die Eintragung von Lizenzen für Marken nicht vorgesehen ist, kann dem Generaldirektor mitteilen, dass die Eintragung von Lizenzen in das internationale Register in dieser Vertragspartei unwirksam ist.
Die Behörde einer Vertragspartei, nach deren Recht die Eintragung von Lizenzen für Marken vorgesehen ist, kann vor dem Datum, an dem diese Regel in Kraft tritt, oder dem Datum, von dem an diese Vertragspartei durch das Protokoll gebunden ist, dem Generaldirektor mitteilen, dass die Eintragung von Lizenzen in das internationale Register in dieser Vertragspartei unwirksam ist. Diese Mitteilung kann jederzeit zurückgenommen werden. 7
6 Auslegungserklärung der Versammlung des Madrider Verbandes: „Enthält ein Antrag auf Eintragung einer Lizenz nicht die in Regel 20bis Absatz 1 Buchstabe c Ziffer v vorgesehene Angabe, dass die Lizenz eine ausschließliche oder eine alleinige Lizenz ist, so kann davon ausgegangen werden, dass die Lizenz nicht ausschließlich ist.“
7 Auslegungserklärung der Versammlung der Madrider Union: „Regel 20bis Absatz 6 Buchstabe a behandelt den Fall der Mitteilung einer Vertragspartei, nach deren Recht die Eintragung von Lizenzen für Marken nicht vorgesehen ist; diese Mitteilung kann jederzeit erfolgen; Buchstabe b behandelt dagegen den Fall der Mitteilung einer Vertragspartei, nach deren Recht die Eintragung von Lizenzen für Marken vorgesehen ist, die aber zum jeweiligen Zeitpunkt nicht in der Lage ist, die Eintragung einer Lizenz in das internationale Register wirksam werden zu lassen; die letztere Mitteilung, die jederzeit zurückgezogen werden kann, kann nur erfolgen, bevor diese Regel in Kraft getreten ist oder bevor die Vertragspartei durch das Abkommen oder das Protokoll gebunden ist.“
Regel 21
Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale Registrierung
(1) [Mitteilung] Hat die Behörde einer benannten Vertragspartei nach Artikel 4bis Absatz 2 des Protokolls in ihrem Register vermerkt, dass eine nationale oder regionale Eintragung auf Grund eines unmittelbar vom Inhaber bei dieser Behörde gestellten Antrags durch eine internationale Registrierung ersetzt wurde, so benachrichtigt diese Behörde das Internationale Büro davon. Die Mitteilung hat folgendes anzugeben:
die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung,
ii) betrifft die Ersetzung lediglich eine oder mehrere der in der internationalen Registrierung angegebenen Waren und Dienstleistungen, diese Waren und Dienstleistungen und
iii) das Anmeldedatum und die Nummer, das Eintragungsdatum und die Nummer sowie gegebenenfalls das Prioritätsdatum der nationalen oder regionalen Eintragung, die durch die internationale Registrierung ersetzt wurde.
Die Mitteilung kann auch Angaben über andere aufgrund dieser nationalen oder regionalen Eintragung erworbenen Rechte in einer zwischen dem Internationalen Büro und der betroffenen Behörde vereinbarten Form enthalten.
(2) [Eintragung] a) Das Internationale Büro trägt die nach Absatz 1 mitgeteilten Angaben im internationalen Register ein und benachrichtigt davon den Inhaber.
Die nach Absatz 1 mitgeteilten Angaben werden mit dem Datum des Tages eingetragen, an dem eine den geltenden Erfordernissen entsprechende Mitteilung beim Internationalen Büro eingeht.
Regel 21
Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale Registrierung
(1) [Antrag und Mitteilung] Ab dem Datum der Mitteilung über die internationale Registrierung beziehungsweise über die nachträgliche Benennung kann der Inhaber unmittelbar bei der Behörde einer benannten Vertragspartei einen Antrag stellen, dass diese Behörde die internationale Registrierung nach Artikel 4bis Absatz 2 des Protokolls in ihrem Register vermerkt. Hat die Behörde infolge dieses Antrags in ihrem Register vermerkt, dass eine nationale oder regionale Eintragung beziehungsweise Eintragungen durch die internationale Registrierung ersetzt wurden, so benachrichtigt diese Behörde das Internationale Büro davon. Die Mitteilung hat Folgendes anzugeben:
die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung,
ii) betrifft die Ersetzung lediglich eine oder mehrere der in der internationalen Registrierung angegebenen Waren und Dienstleistungen, diese Waren und Dienstleistungen und
iii) das Anmeldedatum und die Anmeldenummer, das Eintragungsdatum und die Eintragungsnummer sowie gegebenenfalls das Prioritätsdatum der nationalen oder regionalen Eintragung oder Eintragungen, die durch die internationale Registrierung ersetzt wurden.
Die Mitteilung kann auch Angaben über andere aufgrund dieser nationalen oder regionalen Eintragung oder Eintragungen erworbenen Rechte enthalten.
(2) [Eintragung] a) Das Internationale Büro trägt die nach Absatz 1 mitgeteilten Angaben im internationalen Register ein und benachrichtigt davon den Inhaber.
Die nach Absatz 1 mitgeteilten Angaben werden mit dem Datum des Tages eingetragen, an dem eine den geltenden Erfordernissen entsprechende Mitteilung beim Internationalen Büro eingeht.
(3) [Weitere Einzelheiten betreffend die Ersetzung]
Der Schutz der Marke, die Gegenstand einer internationalen Registrierung ist, darf weder ganz noch teilweise aufgrund einer nationalen oder regionalen Eintragung, die als durch diese internationale Registrierung ersetzt gilt, verweigert werden.
Eine nationale oder regionale Eintragung muss mit der internationalen Registrierung, die diese ersetzt hat, koexistieren können. Vom Inhaber darf nicht verlangt werden, dass er auf eine nationale oder regionale Eintragung, die als durch eine internationale Registrierung ersetzt gilt, verzichtet oder deren Löschung beantragt, und ihm soll gestattet werden, sofern er dies wünscht, diese Eintragung nach dem anwendbaren nationalen oder regionalen Recht zu erneuern.
Bevor die Behörde einer benannten Vertragspartei den Vermerk in ihr Register einträgt, prüft sie den in Absatz 1 genannten Antrag, um festzustellen, ob die in Artikel 4 bis Absatz 1 des Protokolls angegebenen Voraussetzungen erfüllt worden sind.
Die von der Ersetzung betroffenen, in der nationalen oder regionalen Eintragung angegebenen Waren und Dienstleistungen sind durch die in der internationalen Registrierung angegebenen Waren und Dienstleistungen umfasst sein.
Eine nationale oder regionale Eintragung gilt ab dem Datum als durch eine internationale Registrierung ersetzt, an dem diese internationale Registrierung in der betreffenden benannten Vertragspartei nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Protokolls wirksam wird.
Regel 21
Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale Registrierung
(1) [Antrag und Mitteilung] Ab dem Datum der Mitteilung über die internationale Registrierung beziehungsweise über die nachträgliche Benennung kann der Inhaber unmittelbar bei der Behörde einer benannten Vertragspartei einen Antrag stellen, dass diese Behörde die internationale Registrierung nach Artikel 4bis Absatz 2 des Protokolls in ihrem Register vermerkt. Hat die Behörde infolge dieses Antrags in ihrem Register vermerkt, dass eine nationale oder regionale Eintragung beziehungsweise Eintragungen durch die internationale Registrierung ersetzt wurden, so benachrichtigt diese Behörde das Internationale Büro davon. Die Mitteilung hat Folgendes anzugeben:
die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung,
ii) betrifft die Ersetzung lediglich eine oder mehrere der in der internationalen Registrierung angegebenen Waren und Dienstleistungen, diese Waren und Dienstleistungen und
iii) das Anmeldedatum und die Anmeldenummer, das Eintragungsdatum und die Eintragungsnummer sowie gegebenenfalls das Prioritätsdatum der nationalen oder regionalen Eintragung oder Eintragungen, die durch die internationale Registrierung ersetzt wurden.
Die Mitteilung kann auch Angaben über andere aufgrund dieser nationalen oder regionalen Eintragung oder Eintragungen erworbenen Rechte enthalten.
(2) [Eintragung] a) Das Internationale Büro trägt die nach Absatz 1 mitgeteilten Angaben im internationalen Register ein und benachrichtigt davon den Inhaber.
Die nach Absatz 1 mitgeteilten Angaben werden mit dem Datum des Tages eingetragen, an dem eine den geltenden Erfordernissen entsprechende Mitteilung beim Internationalen Büro eingeht.
(3) [Weitere Einzelheiten betreffend die Ersetzung]
Der Schutz der Marke, die Gegenstand einer internationalen Registrierung ist, darf weder ganz noch teilweise aufgrund einer nationalen oder regionalen Eintragung, die als durch diese internationale Registrierung ersetzt gilt, verweigert werden.
Eine nationale oder regionale Eintragung muss mit der internationalen Registrierung, die diese ersetzt hat, koexistieren können. Vom Inhaber darf nicht verlangt werden, dass er auf eine nationale oder regionale Eintragung, die als durch eine internationale Registrierung ersetzt gilt, verzichtet oder deren Löschung beantragt, und ihm soll gestattet werden, sofern er dies wünscht, diese Eintragung nach dem anwendbaren nationalen oder regionalen Recht zu erneuern.
Bevor die Behörde einer benannten Vertragspartei den Vermerk in ihr Register einträgt, prüft sie den in Absatz 1 genannten Antrag, um festzustellen, ob die in Artikel 4 bis Absatz 1 des Protokolls angegebenen Voraussetzungen erfüllt worden sind.
Die von der Ersetzung betroffenen, in der nationalen oder regionalen Eintragung angegebenen Waren und Dienstleistungen sind durch die in der internationalen Registrierung angegebenen Waren und Dienstleistungen umfasst. Die Ersetzung kann auch nur einige der in der nationalen oder regionalen Eintragung angegebenen Waren und Dienstleistungen betreffen.
Eine nationale oder regionale Eintragung gilt ab dem Datum als durch eine internationale Registrierung ersetzt, an dem diese internationale Registrierung in der betreffenden benannten Vertragspartei nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Protokolls wirksam wird.
Regel 21
Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale Registrierung
(1) [Antrag und Mitteilung] Ab dem Datum der Mitteilung über die internationale Registrierung beziehungsweise über die nachträgliche Benennung kann der Inhaber unmittelbar bei der Behörde einer benannten Vertragspartei einen Antrag stellen, dass diese Behörde die internationale Registrierung nach Artikel 4bis Absatz 2 des Protokolls in ihrem Register vermerkt. Hat die Behörde infolge dieses Antrags in ihrem Register vermerkt, dass eine nationale oder regionale Eintragung beziehungsweise Eintragungen durch die internationale Registrierung ersetzt wurden, so benachrichtigt diese Behörde das Internationale Büro davon. Die Mitteilung hat Folgendes anzugeben:
die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung,
ii) betrifft die Ersetzung lediglich eine oder mehrere der in der internationalen Registrierung angegebenen Waren und Dienstleistungen, diese Waren und Dienstleistungen und
iii) das Anmeldedatum und die Anmeldenummer, das Eintragungsdatum und die Eintragungsnummer sowie gegebenenfalls das Prioritätsdatum der nationalen oder regionalen Eintragung oder Eintragungen, die durch die internationale Registrierung ersetzt wurden.
Die Mitteilung kann auch Angaben über andere aufgrund dieser nationalen oder regionalen Eintragung oder Eintragungen erworbenen Rechte enthalten.
(2) [Eintragung] a) Das Internationale Büro trägt die nach Absatz 1 mitgeteilten Angaben im internationalen Register ein und benachrichtigt davon den Inhaber.
Die nach Absatz 1 mitgeteilten Angaben werden mit dem Datum des Tages eingetragen, an dem eine den geltenden Erfordernissen entsprechende Mitteilung beim Internationalen Büro eingeht.
(3) [Weitere Einzelheiten betreffend die Ersetzung]
Der Schutz der Marke, die Gegenstand einer internationalen Registrierung ist, darf weder ganz noch teilweise aufgrund einer nationalen oder regionalen Eintragung, die als durch diese internationale Registrierung ersetzt gilt, verweigert werden.
Eine nationale oder regionale Eintragung muss mit der internationalen Registrierung, die diese ersetzt hat, koexistieren können. Vom Inhaber darf nicht verlangt werden, dass er auf eine nationale oder regionale Eintragung, die als durch eine internationale Registrierung ersetzt gilt, verzichtet oder dass er deren Löschung beantragt, und ihm ist zu gestatten, sofern er dies wünscht, diese Eintragung nach dem anwendbaren nationalen oder regionalen Recht zu erneuern.
Bevor die Behörde einer benannten Vertragspartei den Vermerk in ihr Register einträgt, prüft sie den in Absatz 1 genannten Antrag, um festzustellen, ob die in Artikel 4 bis Absatz 1 des Protokolls angegebenen Voraussetzungen erfüllt worden sind.
Die von der Ersetzung betroffenen, in der nationalen oder regionalen Eintragung angegebenen Waren und Dienstleistungen sind durch die in der internationalen Registrierung angegebenen Waren und Dienstleistungen umfasst. Die Ersetzung kann auch nur einige der in der nationalen oder regionalen Eintragung angegebenen Waren und Dienstleistungen betreffen.
Eine nationale oder regionale Eintragung gilt ab dem Datum als durch eine internationale Registrierung ersetzt, an dem diese internationale Registrierung in der betreffenden benannten Vertragspartei nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Protokolls wirksam wird.
Regel 21bis
Andere Sachverhalte hinsichtlich der Inanspruchnahme des Zeitrangs
(1) [Rechtskräftige Zurückweisung der Inanspruchnahme des Zeitrangs] Ist die Inanspruchnahme des Zeitrangs in Bezug auf die Benennung einer Vertragsorganisation in das internationale Register eingetragen worden, so unterrichtet die Behörde dieser Organisation das Internationale Büro über jede rechtskräftige Entscheidung über die vollständige oder teilweise Zurückweisung dieser Inanspruchnahme.
(2) [Inanspruchnahme des Zeitrangs nach der internationalen Registrierung] Nimmt der Inhaber einer internationalen Registrierung, in der eine Vertragsorganisation benannt wird, nach dem Recht dieser Vertragsorganisation den Zeitrang einer oder mehrerer älterer Marken, die in einem oder für einen Mitgliedstaat dieser Organisation eingetragen sind, unmittelbar bei der Behörde dieser Organisation in Anspruch und hat die betreffende Behörde die Inanspruchnahme anerkannt, so hat diese Behörde das Internationale Büro hiervon zu benachrichtigen. In dieser Benachrichtigung ist Folgendes anzugeben:
die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung und
ii) der Mitgliedstaat oder die Mitgliedstaaten, in denen oder für die die ältere Marke eingetragen ist, zusammen mit dem Datum des Wirksamwerdens der Eintragung dieser älteren Marke und der Nummer der entsprechenden Registrierung.
(3) [Andere Entscheidungen, welche die Inanspruchnahme des Zeitrangs berühren] Die Behörde einer Vertragsorganisation unterrichtet das Internationale Büro über alle weiteren rechtskräftigen Entscheidungen einschließlich der Zurücknahme und der Löschung, die eine im internationalen Register eingetragene Inanspruchnahme des Zeitrangs berühren.
(4) [Eintragung in das internationale Register] Das Internationale Büro trägt die nach den Absätzen 1 bis 3 mitgeteilten Angaben in das internationale Register ein.
Regel 22
Erlöschen der Wirkung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung
(1) [Mitteilung über das Erlöschen der Wirkung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung]
Findet Artikel 6 Absätze 3 und 4 des Protokolls Anwendung, so benachrichtigt die Ursprungsbehörde davon das Internationale Büro und gibt folgendes an:
die Nummer der internationalen Registrierung,
ii) den Namen des Inhabers,
iii) die die Basiseintragung berührenden Tatsachen und Entscheidungen oder, falls die betreffende internationale Registrierung auf einem Basisgesuch beruht, das nicht zu einer Eintragung geführt hat, die das Basisgesuch berührenden Tatsachen und Entscheidungen, oder, falls die internationale Registrierung auf einem Basisgesuch beruht, das zu einer Eintragung geführt hat, die diese Eintragung berührenden Tatsachen und Entscheidungen sowie das Datum des Wirksamwerdens dieser Tatsachen und Entscheidungen und,
iv) falls die genannten Tatsachen und Entscheidungen die internationale Registrierung nur in Bezug auf einige der Waren und Dienstleistungen berühren, diejenigen Waren und Dienstleistungen, die von den Tatsachen und Entscheidungen berührt beziehungsweise nicht berührt werden.
Hat ein in Artikel 6 Absatz 3 Ziffer i, ii oder iii des Protokolls genanntes Verfahren vor Ablauf der Frist von fünf Jahren begonnen, hat es aber vor Ablauf dieser Frist nicht zu der in Artikel 6 Absatz 3 Satz 2 des Protokolls genannten rechtskräftigen Entscheidung oder zu der Rücknahme oder dem Verzicht nach Artikel 6 Absatz 3 Satz 3 des Protokolls geführt, so teilt die Ursprungsbehörde, wenn sie davon Kenntnis hat und so bald wie möglich nach Ablauf der genannten Frist, dies dem Internationalen Büro mit.
Sobald das unter Buchstabe b genannte Verfahren zu der in Artikel 6 Absatz 3 Satz 2 des Protokolls genannten rechtskräftigen Entscheidung oder zu der Rücknahme oder dem Verzicht nach Artikel 6 Absatz 3 Satz 3 des Protokolls geführt hat, teilt die Ursprungsbehörde, wenn sie davon Kenntnis hat, dies umgehend dem Internationalen Büro mit und macht die unter Buchstabe a Ziffern i bis iv genannten Angaben. Sofern das unter Buchstabe b genannte gerichtliche Verfahren oder das unter Buchstabe b genannte andere Verfahren abgeschlossen worden ist, aber nicht zu einem rechtskräftigen Urteil, einer rechtskräftigen Entscheidung, einer Rücknahme oder einem Verzicht, wie oben genannt, geführt hat, teilt die Ursprungsbehörde, wenn sie davon Kenntnis hat oder auf Antrag des Inhabers, dies umgehend dem Internationalen Büro mit.
(2) [Eintragung und Übermittlung der Mitteilung; Löschung der internationalen Registrierung]
Das Internationale Büro trägt jede in Absatz 1 genannte Mitteilung im internationalen Register ein und übermittelt eine Kopie der Mitteilung an die Behörden der benannten Vertragsparteien und an den Inhaber.
Wird in einer in Absatz 1 Buchstabe a oder c genannten Mitteilung die Löschung der internationalen Registrierung beantragt und entspricht die Mitteilung den Erfordernissen jenes Absatzes, so löscht das Internationale Büro im entsprechenden Umfang die internationale Registrierung im internationalen Register. Im Anschluss an die oben genannte Mitteilung löscht das Internationale Büro im entsprechenden Umfang auch internationale Registrierungen, die sich aus einer teilweisen Änderung des Inhabers oder Teilung ergeben, die unter der gelöschten internationalen Registrierung eingetragen ist, und jene, die sich aus deren Zusammenführung ergeben.
Ist die internationale Registrierung nach Buchstabe b im internationalen Register gelöscht worden, so teilt das Internationale Büro den Behörden der genannten Vertragsparteien und dem Inhaber folgendes mit:
das Datum, an dem die internationale Registrierung im internationalen Register gelöscht wurde;
ii) wenn die Löschung alle Waren und Dienstleistungen betrifft, diese Tatsache;
iii) wenn die Löschung nur einige der Waren und Dienstleistungen betrifft, die nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv angegebenen Waren und Dienstleistungen.
Regel 22
Erlöschen der Wirkung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung
(1) [Mitteilung über das Erlöschen der Wirkung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung]
Findet Artikel 6 Absätze 3 und 4 des Protokolls Anwendung, so benachrichtigt die Ursprungsbehörde davon das Internationale Büro und gibt folgendes an:
die Nummer der internationalen Registrierung,
ii) den Namen des Inhabers,
iii) die die Basiseintragung berührenden Tatsachen und Entscheidungen oder, falls die betreffende internationale Registrierung auf einem Basisgesuch beruht, das nicht zu einer Eintragung geführt hat, die das Basisgesuch berührenden Tatsachen und Entscheidungen, oder, falls die internationale Registrierung auf einem Basisgesuch beruht, das zu einer Eintragung geführt hat, die diese Eintragung berührenden Tatsachen und Entscheidungen sowie das Datum des Wirksamwerdens dieser Tatsachen und Entscheidungen und,
iv) falls die genannten Tatsachen und Entscheidungen die internationale Registrierung nur in Bezug auf einige der Waren und Dienstleistungen berühren, diejenigen Waren und Dienstleistungen, die von den Tatsachen und Entscheidungen berührt beziehungsweise nicht berührt werden.
Hat ein in Artikel 6 Absatz 3 Ziffer i, ii oder iii des Protokolls genanntes Verfahren vor Ablauf der Frist von fünf Jahren begonnen, hat es aber vor Ablauf dieser Frist nicht zu der in Artikel 6 Absatz 3 Satz 2 des Protokolls genannten rechtskräftigen Entscheidung oder zu der Rücknahme oder dem Verzicht nach Artikel 6 Absatz 3 Satz 3 des Protokolls geführt, so teilt die Ursprungsbehörde, wenn sie davon Kenntnis hat und so bald wie möglich nach Ablauf der genannten Frist, dies dem Internationalen Büro mit.
Sobald das unter Buchstabe b genannte Verfahren zu der in Artikel 6 Absatz 3 Satz 2 des Protokolls genannten rechtskräftigen Entscheidung oder zu der Rücknahme oder dem Verzicht nach Artikel 6 Absatz 3 Satz 3 des Protokolls geführt hat, teilt die Ursprungsbehörde, wenn sie davon Kenntnis hat, dies umgehend dem Internationalen Büro mit und macht die unter Buchstabe a Ziffern i bis iv genannten Angaben. Sofern das unter Buchstabe b genannte Verfahren abgeschlossen worden ist, aber nicht zu einem rechtskräftigen Urteil, einer rechtskräftigen Entscheidung, einer Rücknahme oder einem Verzicht, wie oben genannt, geführt hat, teilt die Ursprungsbehörde, wenn sie davon Kenntnis hat oder auf Antrag des Inhabers, dies umgehend dem Internationalen Büro mit.
(2) [Eintragung und Übermittlung der Mitteilung; Löschung der internationalen Registrierung]
Das Internationale Büro trägt jede in Absatz 1 genannte Mitteilung im internationalen Register ein und übermittelt eine Kopie der Mitteilung an die Behörden der benannten Vertragsparteien und an den Inhaber.
Wird in einer in Absatz 1 Buchstabe a oder c genannten Mitteilung die Löschung der internationalen Registrierung beantragt und entspricht die Mitteilung den Erfordernissen jenes Absatzes, so löscht das Internationale Büro im entsprechenden Umfang die internationale Registrierung im internationalen Register. Im Anschluss an die oben genannte Mitteilung löscht das Internationale Büro im entsprechenden Umfang auch internationale Registrierungen, die sich aus einer teilweisen Änderung des Inhabers oder Teilung ergeben, die unter der gelöschten internationalen Registrierung eingetragen ist, und jene, die sich aus deren Zusammenführung ergeben.
Ist die internationale Registrierung nach Buchstabe b im internationalen Register gelöscht worden, so teilt das Internationale Büro den Behörden der genannten Vertragsparteien und dem Inhaber folgendes mit:
das Datum, an dem die internationale Registrierung im internationalen Register gelöscht wurde;
ii) wenn die Löschung alle Waren und Dienstleistungen betrifft, diese Tatsache;
iii) wenn die Löschung nur einige der Waren und Dienstleistungen betrifft, die nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv angegebenen Waren und Dienstleistungen.
Regel 22
Erlöschen der Wirkung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung
(1) [Mitteilung über das Erlöschen der Wirkung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung]
Findet Artikel 6 Absätze 3 und 4 des Protokolls Anwendung, so benachrichtigt die Ursprungsbehörde davon das Internationale Büro und gibt folgendes an:
die Nummer der internationalen Registrierung,
ii) den Namen des Inhabers,
iii) die die Basiseintragung berührenden Tatsachen und Entscheidungen oder, falls die betreffende internationale Registrierung auf einem Basisgesuch beruht, das nicht zu einer Eintragung geführt hat, die das Basisgesuch berührenden Tatsachen und Entscheidungen, oder, falls die internationale Registrierung auf einem Basisgesuch beruht, das zu einer Eintragung geführt hat, die diese Eintragung berührenden Tatsachen und Entscheidungen sowie das Datum des Wirksamwerdens dieser Tatsachen und Entscheidungen und,
iv) falls die genannten Tatsachen und Entscheidungen die internationale Registrierung nur in Bezug auf einige der Waren und Dienstleistungen berühren, diejenigen Waren und Dienstleistungen, die von den Tatsachen und Entscheidungen berührt beziehungsweise nicht berührt werden.
Hat ein in Artikel 6 Absatz 3 Ziffer i, ii oder iii des Protokolls genanntes Verfahren vor Ablauf der Frist von fünf Jahren begonnen, hat es aber vor Ablauf dieser Frist nicht zu der in Artikel 6 Absatz 3 Satz 2 des Protokolls genannten rechtskräftigen Entscheidung oder zu der Rücknahme oder dem Verzicht nach Artikel 6 Absatz 3 Satz 3 des Protokolls geführt, so teilt die Ursprungsbehörde, wenn sie davon Kenntnis hat und so bald wie möglich nach Ablauf der genannten Frist, dies dem Internationalen Büro mit.
Sobald das unter Buchstabe b genannte Verfahren zu der in Artikel 6 Absatz 3 Satz 2 des Protokolls genannten rechtskräftigen Entscheidung oder zu der Rücknahme oder dem Verzicht nach Artikel 6 Absatz 3 Satz 3 des Protokolls geführt hat, teilt die Ursprungsbehörde, wenn sie davon Kenntnis hat, dies umgehend dem Internationalen Büro mit und macht die unter Buchstabe a Ziffern i bis iv genannten Angaben. Sofern das unter Buchstabe b genannte Verfahren abgeschlossen worden ist, aber nicht zu einer rechtskräftigen Entscheidung, einer Rücknahme oder einem Verzicht, wie oben genannt, geführt hat, teilt die Ursprungsbehörde, wenn sie davon Kenntnis hat oder auf Antrag des Inhabers, dies umgehend dem Internationalen Büro mit.
(2) [Eintragung und Übermittlung der Mitteilung; Löschung der internationalen Registrierung]
Das Internationale Büro trägt jede in Absatz 1 genannte Mitteilung im internationalen Register ein und übermittelt eine Kopie der Mitteilung an die Behörden der benannten Vertragsparteien und an den Inhaber.
Wird in einer in Absatz 1 Buchstabe a oder c genannten Mitteilung die Löschung der internationalen Registrierung beantragt und entspricht die Mitteilung den Erfordernissen jenes Absatzes, so löscht das Internationale Büro im entsprechenden Umfang die internationale Registrierung im internationalen Register. Im Anschluss an die oben genannte Mitteilung löscht das Internationale Büro im entsprechenden Umfang auch internationale Registrierungen, die sich aus einer teilweisen Änderung des Inhabers oder Teilung ergeben, die unter der gelöschten internationalen Registrierung eingetragen ist, und jene, die sich aus deren Zusammenführung ergeben.
Ist die internationale Registrierung nach Buchstabe b im internationalen Register gelöscht worden, so teilt das Internationale Büro den Behörden der genannten Vertragsparteien und dem Inhaber folgendes mit:
das Datum, an dem die internationale Registrierung im internationalen Register gelöscht wurde;
ii) wenn die Löschung alle Waren und Dienstleistungen betrifft, diese Tatsache;
iii) wenn die Löschung nur einige der Waren und Dienstleistungen betrifft, die nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv angegebenen Waren und Dienstleistungen.
Regel 23
Teilung oder Zusammenführung von Basisgesuchen, von sich aus ihnen ergebenden Eintragungen oder von Basiseintragungen
(1) [Mitteilung der Teilung des Basisgesuchs oder der Zusammenführung von Basisgesuchen]
Wird innerhalb der in Artikel 6 Absatz 3 des Protokolls genannten Fünfjahresfrist das Basisgesuch in zwei oder mehr Gesuche geteilt oder werden mehrere Basisgesuche zu einem einzigen Gesuch zusammengeführt, so unterrichtet die Ursprungsbehörde das Internationale Büro entsprechend und gibt Folgendes an:
die Nummer der internationalen Registrierung oder die Nummer des Basisgesuchs, falls die internationale Registrierung noch nicht erfolgt ist,
ii) den Namen des Inhabers oder Hinterlegers,
iii) die Nummer jedes sich aus der Teilung ergebenden Gesuchs oder die Nummer des sich aus der Zusammenführung ergebenden Gesuchs.
(2) [Eintragung und Benachrichtigung durch das Internationale Büro] Das Internationale Büro trägt die in Absatz 1 genannte Mitteilung im internationalen Register ein und benachrichtigt die Behörden der benannten Vertragsparteien und gleichzeitig den Inhaber.
(3) [Teilung oder Zusammenführung von sich aus Basisgesuchen ergebenden Eintragungen oder von Basiseintragungen]
Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die Teilung oder Zusammenführung von Eintragungen, die sich aus dem Basisgesuch oder den Basisgesuchen während der Fünfjahresfrist nach Artikel 6 Absatz 3 des Protokolls ergeben haben, und für die Teilung der Basiseintragung oder die Zusammenführung von Basiseintragungen während der Fünfjahresfrist nach Artikel 6 Absatz 3 des Protokolls.
Regel 23bis
Durch das Internationale Büro übersandte Mitteilungen der Behörden der benannten Vertragsparteien
(1) [Nicht von dieser Ausführungsordnung erfasste Mitteilungen] Ist es nach dem Recht einer benannten Vertragspartei nicht zulässig, dass die Behörde eine Mitteilung, die eine internationale Registrierung betrifft, direkt dem Inhaber übermittelt, so kann diese Behörde das Internationale Büro ersuchen, diese Mitteilung in ihrem Namen an den Inhaber zu übermitteln.
(2) [Format der Mitteilung] Das Internationale Büro legt das Format fest, in dem die in Absatz 1 genannte Mitteilung von der betroffenen Behörde zu übersenden ist.
(3) [Übermittlung an den Inhaber] Das Internationale Büro übermittelt die in Absatz 1 genannte Mitteilung in dem vom Internationalen Büro festgelegten Format an den Inhaber, ohne den Inhalt zu prüfen oder sie in das internationale Register einzutragen.
Regel 23bis
Durch das Internationale Büro übersandte Mitteilungen der Behörden der benannten Vertragsparteien
(1) [Nicht von dieser Ausführungsordnung erfasste Mitteilungen] Die Behörde einer benannten Vertragspartei kann das Internationale Büro ersuchen, Mitteilungen, die eine internationale Registrierung betreffen, in ihrem Namen an den Inhaber zu übermitteln.
(2) [Format der Mitteilung] Das Internationale Büro legt das Format fest, in dem die in Absatz 1 genannte Mitteilung von der betroffenen Behörde zu übersenden ist.
(3) [Übermittlung an den Inhaber] Das Internationale Büro übermittelt die in Absatz 1 genannte Mitteilung in dem vom Internationalen Büro festgelegten Format an den Inhaber, ohne den Inhalt zu prüfen oder sie in das internationale Register einzutragen.
Kapitel 5
Nachträgliche Benennungen; Änderungen
Regel 24
Benennung im Anschluss an die internationale Registrierung
(1) [Berechtigung]
Eine Vertragspartei kann Gegenstand einer Benennung im Anschluss an die internationale Registrierung (im Folgenden als „nachträgliche Benennung“ bezeichnet) sein, sofern der Inhaber zum Zeitpunkt der Benennung nach Artikel 2 des Protokolls die Voraussetzungen dafür erfüllt, Inhaber einer internationalen Registrierung zu sein.
[aufgehoben]
[aufgehoben]
(2) [Einreichung; Formblatt und Unterschrift]
Eine nachträgliche Benennung ist vom Inhaber oder von der Behörde der Vertragspartei des Inhabers beim Internationalen Büro einzureichen; sofern jedoch
[aufgehoben]
ii) [aufgehoben]
iii) Absatz 7 Anwendung findet, muss die sich aus einer Umwandlung ergebende nachträgliche Benennung von der Behörde der Vertragsorganisation eingereicht werden.
Die nachträgliche Benennung ist auf dem amtlichen Formblatt einzureichen. Wird sie von dem Inhaber eingereicht, so ist sie vom Inhaber zu unterschreiben. Wird sie von einer Behörde eingereicht, so ist sie von der betreffenden Behörde und auf Verlangen der Behörde ebenfalls vom Inhaber zu unterschreiben. Wird sie von einer Behörde eingereicht, die nicht verlangt, dass der Inhaber sie unterschreibt, die aber gestattet, dass der Inhaber sie auch unterschreibt, so kann der Inhaber so verfahren.
(3) [Inhalt]
Vorbehaltlich des Absatzes 7 Buchstabe b hat die nachträgliche Benennung Folgendes zu enthalten oder anzugeben:
die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung,
ii) den Namen und die Anschrift des Inhabers,
iii) die Vertragspartei, die benannt worden ist,
iv) falls die nachträgliche Benennung für alle in der betreffenden internationalen Registrierung angegebenen Waren und Dienstleistungen gilt, diese Tatsache, oder, wenn die nachträgliche Benennung lediglich für einen Teil der in der betreffenden internationalen Registrierung angegebenen Waren und Dienstleistungen gilt, diese Waren und Dienstleistungen,
die Höhe der zu zahlenden Gebühren und die gewählte Zahlungsweise oder den Auftrag zur Abbuchung des erforderlichen Gebührenbetrags von einem beim Internationalen Büro eröffneten Konto sowie die Bezeichnung des Einzahlers oder Auftraggebers und,
vi) falls die nachträgliche Benennung von einer Behörde eingereicht wird, das Datum, an dem diese bei der Behörde eingegangen ist.
Betrifft die nachträgliche Benennung eine Vertragspartei, die eine Notifikation nach Regel 7 Absatz 2 vorgenommen hat, so hat die nachträgliche Benennung ebenfalls eine Erklärung über die beabsichtigte Benutzung der Marke im Gebiet dieser Vertragspartei zu enthalten; auf Verlangen dieser Vertragspartei ist die Erklärung
vom Inhaber persönlich zu unterschreiben und auf einem der nachträglichen Benennung beigefügten gesonderten amtlichen Formblatt abzugeben oder
ii) in die nachträgliche Benennung aufzunehmen.
Die nachträgliche Benennung kann außerdem Folgendes enthalten:
die in Regel 9 Absatz 4 Buchstabe b genannten Angaben und die dort genannte Übersetzung beziehungsweise genannten Übersetzungen.
ii) einen Antrag, dass die nachträgliche Benennung nach der Eintragung einer Änderung oder einer Löschung in Bezug auf die betreffende internationale Registrierung oder nach der Erneuerung der internationalen Registrierung wirksam wird;
iii) wenn die nachträgliche Benennung eine Vertragsorganisation betrifft, die in Regel 9 Absatz 5 Buchstabe g Ziffer i genannten Angaben, die der nachträglichen Benennung auf einem gesonderten amtlichen Formblatt beizufügen sind, sowie die in Regel 9 Absatz 5 Buchstabe g Ziffer ii genannten Angaben.
[aufgehoben]
(4) [Gebühren] Die nachträgliche Benennung unterliegt der Zahlung der unter Nummer 5 des Gebührenverzeichnisses angegebenen oder genannten Gebühren.
(5) [Mängel]
Entspricht die nachträgliche Benennung nicht den geltenden Erfordernissen, so teilt vorbehaltlich des Absatzes 10 das Internationale Büro diese Tatsache dem Inhaber und, falls die nachträgliche Benennung durch eine Behörde eingereicht wurde, dieser Behörde mit.
Wird der Mangel nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Datum behoben, an dem das Internationale Büro den Mangel mitgeteilt hat, so wird die nachträgliche Benennung als zurückgenommen betrachtet und das Internationale Büro benachrichtigt davon den Inhaber und im Fall der Einreichung der nachträglichen Benennung durch eine Behörde gleichzeitig diese Behörde und erstattet dem Einzahler die entrichteten Gebühren nach Abzug eines Betrags in Höhe der Hälfte der unter Nummer 5.1 des Gebührenverzeichnisses genannten Grundgebühr zurück.
Werden die Erfordernisse des Absatzes 3 Buchstabe b Ziffer i in Bezug auf eine oder mehrere benannte Vertragsparteien nicht erfüllt, so gilt ungeachtet der Buchstaben a und b die Benennung dieser Vertragsparteien als in der nachträglichen Benennung nicht enthalten und für diese Vertragsparteien bereits gezahlte Ergänzungsgebühren oder individuelle Gebühren werden erstattet. Werden die Erfordernisse des des Absatzes 3 Buchstabe b Ziffer i in Bezug auf keine der benannten Vertragsparteien erfüllt, so findet Buchstabe b Anwendung.
(6) [Datum der nachträglichen Benennung]
Eine vom Inhaber beim Internationalen Büro unmittelbar eingereichte nachträgliche Benennung trägt vorbehaltlich des Buchstabens c Ziffer i das Datum ihres Eingangs beim Internationalen Büro.
Eine von einer Behörde beim Internationalen Büro eingereichte nachträgliche Benennung trägt vorbehaltlich des Buchstabens c Ziffer i sowie der Buchstaben d und e das Datum ihres Eingangs bei der betreffenden Behörde, sofern diese Benennung innerhalb von zwei Monaten nach diesem Datum beim Internationalen Büro eingegangen ist. Geht die nachträgliche Benennung nicht innerhalb dieser Frist beim Internationalen Büro ein, so trägt sie vorbehaltlich des Buchstabens c Ziffer i sowie der Buchstaben d und e das Datum ihres Eingangs beim Internationalen Büro.
Entspricht die nachträgliche Benennung nicht den maßgeblichen Erfordernissen und wird der Mangel innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der in Absatz 5 Buchstabe a genannten Mitteilung behoben,
so trägt die nachträgliche Benennung, sofern der Mangel eines der in Absatz 3 Buchstabe a Ziffern i, iii und iv sowie Buchstabe b Ziffer i genannten Erfordernisse betrifft, das Datum, an dem die Benennung berichtigt wurde, sofern die Benennung nicht von einer Behörde beim Internationalen Büro eingereicht und der Mangel in der unter Buchstabe b genannten Frist von zwei Monaten behoben wurde; im letzteren Fall trägt die nachträgliche Benennung das Datum, an dem sie bei der genannten Behörde eingegangen ist;
ii) so bleibt das nach Buchstabe a beziehungsweise Buchstabe b geltende Datum von einem Mangel, der andere als die in Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i, iii und iv sowie Buchstabe b Ziffer i genannten Erfordernisse betrifft, unberührt.
Enthält die nachträgliche Benennung einen Antrag nach Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii, so kann sie, ungeachtet der Buchstaben a, b, und c, ein späteres Datum als das sich aus den Buchstaben a, b oder c ergebende tragen.
Ergibt sich eine nachträgliche Benennung aus einer Umwandlung nach Absatz 7, so trägt die nachträgliche Benennung das Datum, an dem die Benennung der Vertragsorganisation in das internationale Register eingetragen wurde.
(7) [Nachträgliche Benennung bei Umwandlung]
Wenn die Benennung einer Vertragsorganisation in das internationale Register eingetragen worden ist, so kann der Inhaber der betreffenden internationalen Registrierung, soweit diese Benennung zurückgenommen oder zurückgewiesen worden ist oder nach dem Recht dieser Organisation ihre Wirkung verloren hat, die Umwandlung der Benennung dieser Vertragsorganisation in die Benennung eines jeden Mitgliedstaats dieser Organisation, der Vertragspartei des Protokolls ist, beantragen.
Ein Antrag auf Umwandlung nach Buchstabe a muss die in Absatz 3 Buchstabe a Ziffern i bis iii und v genannten sowie folgende Angaben enthalten:
die Vertragsorganisation, deren Benennung umgewandelt werden soll, und,
ii) wenn die sich aus einer Umwandlung ergebende nachträgliche Benennung eines Vertragsstaats alle in Bezug auf die Benennung der Vertragsorganisation angegebenen Waren und Dienstleistungen betrifft, diese Tatsache oder, wenn die nachträgliche Benennung dieses Vertragsstaats nur einen Teil dieser Waren und Dienstleistungen betrifft, die betreffenden Waren und Dienstleistungen.
(8) [Eintragung und Mitteilung] Stellt das Internationale Büro fest, dass die nachträgliche Benennung den geltenden Erfordernissen entspricht, so trägt es sie im internationalen Register ein und benachrichtigt davon die Behörde der in der nachträglichen Benennung benannten Vertragspartei und teilt dies gleichzeitig dem Inhaber und, falls die nachträgliche Benennung durch eine Behörde eingereicht wurde, dieser Behörde mit.
(9) [Schutzverweigerung]
Die Regeln 16 bis 18ter gelten sinngemäß.
(10) [Nachträgliche Benennung, die nicht als solche betrachtet wird] Werden die Erfordernisse des Absatzes 2 Buchstabe a nicht erfüllt, so wird die nachträgliche Benennung nicht als solche betrachtet und das Internationale Büro teilt dies dem Einsender mit.
Kapitel 5
Nachträgliche Benennungen; Änderungen
Regel 24
Benennung im Anschluss an die internationale Registrierung
(1) [Berechtigung]
Eine Vertragspartei kann Gegenstand einer Benennung im Anschluss an die internationale Registrierung (im Folgenden als „nachträgliche Benennung“ bezeichnet) sein, sofern der Inhaber zum Zeitpunkt der Benennung nach Artikel 2 des Protokolls die Voraussetzungen dafür erfüllt, Inhaber einer internationalen Registrierung zu sein.
[aufgehoben]
[aufgehoben]
(2) [Einreichung; Formblatt und Unterschrift]
Eine nachträgliche Benennung ist vom Inhaber oder von der Behörde der Vertragspartei des Inhabers beim Internationalen Büro einzureichen; sofern jedoch
[aufgehoben]
ii) [aufgehoben]
iii) Absatz 7 Anwendung findet, muss die sich aus einer Umwandlung ergebende nachträgliche Benennung von der Behörde der Vertragsorganisation eingereicht werden.
Die nachträgliche Benennung ist auf dem amtlichen Formblatt einzureichen. Wird sie von dem Inhaber eingereicht, so ist sie vom Inhaber zu unterschreiben. Wird sie von einer Behörde eingereicht, so ist sie von der betreffenden Behörde und auf Verlangen der Behörde ebenfalls vom Inhaber zu unterschreiben. Wird sie von einer Behörde eingereicht, die nicht verlangt, dass der Inhaber sie unterschreibt, die aber gestattet, dass der Inhaber sie auch unterschreibt, so kann der Inhaber so verfahren.
(3) [Inhalt]
Vorbehaltlich des Absatzes 7 Buchstabe b hat die nachträgliche Benennung Folgendes zu enthalten oder anzugeben:
die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung,
ii) den Namen des Inhabers,
iii) die Vertragspartei, die benannt worden ist,
iv) falls die nachträgliche Benennung für alle in der betreffenden internationalen Registrierung angegebenen Waren und Dienstleistungen gilt, diese Tatsache, oder, wenn die nachträgliche Benennung lediglich für einen Teil der in der betreffenden internationalen Registrierung angegebenen Waren und Dienstleistungen gilt, diese Waren und Dienstleistungen,
die Höhe der zu zahlenden Gebühren und die gewählte Zahlungsweise oder den Auftrag zur Abbuchung des erforderlichen Gebührenbetrags von einem beim Internationalen Büro eröffneten Konto sowie die Bezeichnung des Einzahlers oder Auftraggebers und,
vi) falls die nachträgliche Benennung von einer Behörde eingereicht wird, das Datum, an dem diese bei der Behörde eingegangen ist.
Betrifft die nachträgliche Benennung eine Vertragspartei, die eine Notifikation nach Regel 7 Absatz 2 vorgenommen hat, so hat die nachträgliche Benennung ebenfalls eine Erklärung über die beabsichtigte Benutzung der Marke im Gebiet dieser Vertragspartei zu enthalten; auf Verlangen dieser Vertragspartei ist die Erklärung
vom Inhaber persönlich zu unterschreiben und auf einem der nachträglichen Benennung beigefügten gesonderten amtlichen Formblatt abzugeben oder
ii) in die nachträgliche Benennung aufzunehmen.
Die nachträgliche Benennung kann außerdem Folgendes enthalten:
die in Regel 9 Absatz 4 Buchstabe b genannten Angaben und die dort genannte Übersetzung beziehungsweise genannten Übersetzungen.
ii) einen Antrag, dass die nachträgliche Benennung nach der Eintragung einer Änderung oder einer Löschung in Bezug auf die betreffende internationale Registrierung oder nach der Erneuerung der internationalen Registrierung wirksam wird;
iii) wenn die nachträgliche Benennung eine Vertragsorganisation betrifft, die in Regel 9 Absatz 5 Buchstabe g Ziffer i genannten Angaben, die der nachträglichen Benennung auf einem gesonderten amtlichen Formblatt beizufügen sind, sowie die in Regel 9 Absatz 5 Buchstabe g Ziffer ii genannten Angaben.
[aufgehoben]
(4) [Gebühren] Die nachträgliche Benennung unterliegt der Zahlung der unter Nummer 5 des Gebührenverzeichnisses angegebenen oder genannten Gebühren.
(5) [Mängel]
Entspricht die nachträgliche Benennung nicht den geltenden Erfordernissen, so teilt vorbehaltlich des Absatzes 10 das Internationale Büro diese Tatsache dem Inhaber und, falls die nachträgliche Benennung durch eine Behörde eingereicht wurde, dieser Behörde mit.
Wird der Mangel nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Datum behoben, an dem das Internationale Büro den Mangel mitgeteilt hat, so wird die nachträgliche Benennung als zurückgenommen betrachtet und das Internationale Büro benachrichtigt davon den Inhaber und im Fall der Einreichung der nachträglichen Benennung durch eine Behörde gleichzeitig diese Behörde und erstattet dem Einzahler die entrichteten Gebühren nach Abzug eines Betrags in Höhe der Hälfte der unter Nummer 5.1 des Gebührenverzeichnisses genannten Grundgebühr zurück.
Werden die Erfordernisse des Absatzes 3 Buchstabe b Ziffer i in Bezug auf eine oder mehrere benannte Vertragsparteien nicht erfüllt, so gilt ungeachtet der Buchstaben a und b die Benennung dieser Vertragsparteien als in der nachträglichen Benennung nicht enthalten und für diese Vertragsparteien bereits gezahlte Ergänzungsgebühren oder individuelle Gebühren werden erstattet. Werden die Erfordernisse des des Absatzes 3 Buchstabe b Ziffer i in Bezug auf keine der benannten Vertragsparteien erfüllt, so findet Buchstabe b Anwendung.
(6) [Datum der nachträglichen Benennung]
Eine vom Inhaber beim Internationalen Büro unmittelbar eingereichte nachträgliche Benennung trägt vorbehaltlich des Buchstabens c Ziffer i das Datum ihres Eingangs beim Internationalen Büro.
Eine von einer Behörde beim Internationalen Büro eingereichte nachträgliche Benennung trägt vorbehaltlich des Buchstabens c Ziffer i sowie der Buchstaben d und e das Datum ihres Eingangs bei der betreffenden Behörde, sofern diese Benennung innerhalb von zwei Monaten nach diesem Datum beim Internationalen Büro eingegangen ist. Geht die nachträgliche Benennung nicht innerhalb dieser Frist beim Internationalen Büro ein, so trägt sie vorbehaltlich des Buchstabens c Ziffer i sowie der Buchstaben d und e das Datum ihres Eingangs beim Internationalen Büro.
Entspricht die nachträgliche Benennung nicht den maßgeblichen Erfordernissen und wird der Mangel innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der in Absatz 5 Buchstabe a genannten Mitteilung behoben,
so trägt die nachträgliche Benennung, sofern der Mangel eines der in Absatz 3 Buchstabe a Ziffern i, iii und iv sowie Buchstabe b Ziffer i genannten Erfordernisse betrifft, das Datum, an dem die Benennung berichtigt wurde, sofern die Benennung nicht von einer Behörde beim Internationalen Büro eingereicht und der Mangel in der unter Buchstabe b genannten Frist von zwei Monaten behoben wurde; im letzteren Fall trägt die nachträgliche Benennung das Datum, an dem sie bei der genannten Behörde eingegangen ist;
ii) so bleibt das nach Buchstabe a beziehungsweise Buchstabe b geltende Datum von einem Mangel, der andere als die in Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i, iii und iv sowie Buchstabe b Ziffer i genannten Erfordernisse betrifft, unberührt.
Enthält die nachträgliche Benennung einen Antrag nach Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii, so kann sie, ungeachtet der Buchstaben a, b, und c, ein späteres Datum als das sich aus den Buchstaben a, b oder c ergebende tragen.
Ergibt sich eine nachträgliche Benennung aus einer Umwandlung nach Absatz 7, so trägt die nachträgliche Benennung das Datum, an dem die Benennung der Vertragsorganisation in das internationale Register eingetragen wurde.
(7) [Nachträgliche Benennung bei Umwandlung]
Wenn die Benennung einer Vertragsorganisation in das internationale Register eingetragen worden ist, so kann der Inhaber der betreffenden internationalen Registrierung, soweit diese Benennung zurückgenommen oder zurückgewiesen worden ist oder nach dem Recht dieser Organisation ihre Wirkung verloren hat, die Umwandlung der Benennung dieser Vertragsorganisation in die Benennung eines jeden Mitgliedstaats dieser Organisation, der Vertragspartei des Protokolls ist, beantragen.
Ein Antrag auf Umwandlung nach Buchstabe a muss die in Absatz 3 Buchstabe a Ziffern i bis iii und v genannten sowie folgende Angaben enthalten:
die Vertragsorganisation, deren Benennung umgewandelt werden soll, und,
ii) wenn die sich aus einer Umwandlung ergebende nachträgliche Benennung eines Vertragsstaats alle in Bezug auf die Benennung der Vertragsorganisation angegebenen Waren und Dienstleistungen betrifft, diese Tatsache oder, wenn die nachträgliche Benennung dieses Vertragsstaats nur einen Teil dieser Waren und Dienstleistungen betrifft, die betreffenden Waren und Dienstleistungen.
(8) [Eintragung und Mitteilung] Stellt das Internationale Büro fest, dass die nachträgliche Benennung den geltenden Erfordernissen entspricht, so trägt es sie im internationalen Register ein und benachrichtigt davon die Behörde der in der nachträglichen Benennung benannten Vertragspartei und teilt dies gleichzeitig dem Inhaber und, falls die nachträgliche Benennung durch eine Behörde eingereicht wurde, dieser Behörde mit.
(9) [Schutzverweigerung]
Die Regeln 16 bis 18ter gelten sinngemäß.
(10) [Nachträgliche Benennung, die nicht als solche betrachtet wird] Werden die Erfordernisse des Absatzes 2 Buchstabe a nicht erfüllt, so wird die nachträgliche Benennung nicht als solche betrachtet und das Internationale Büro teilt dies dem Einsender mit.
Kapitel 5
Nachträgliche Benennungen; Änderungen
Regel 24
Benennung im Anschluss an die internationale Registrierung
(1) [Berechtigung]
Eine Vertragspartei kann Gegenstand einer Benennung im Anschluss an die internationale Registrierung (im Folgenden als „nachträgliche Benennung“ bezeichnet) sein, sofern der Inhaber zum Zeitpunkt der Benennung nach Artikel 2 des Protokolls die Voraussetzungen dafür erfüllt, Inhaber einer internationalen Registrierung zu sein.
[aufgehoben]
[aufgehoben]
(2) [Einreichung; Formblatt und Unterschrift]
Eine nachträgliche Benennung ist vom Inhaber oder von der Behörde der Vertragspartei des Inhabers beim Internationalen Büro einzureichen; sofern jedoch
[aufgehoben]
ii) [aufgehoben]
iii) Absatz 7 Anwendung findet, muss die sich aus einer Umwandlung ergebende nachträgliche Benennung von der Behörde der Vertragsorganisation eingereicht werden.
Die nachträgliche Benennung ist auf dem amtlichen Formblatt einzureichen. Wird sie von dem Inhaber eingereicht, so ist sie vom Inhaber zu unterschreiben. Wird sie von einer Behörde eingereicht, so ist sie von der betreffenden Behörde und auf Verlangen der Behörde ebenfalls vom Inhaber zu unterschreiben. Wird sie von einer Behörde eingereicht, die nicht verlangt, dass der Inhaber sie unterschreibt, die aber gestattet, dass der Inhaber sie auch unterschreibt, so kann der Inhaber so verfahren.
(3) [Inhalt]
Vorbehaltlich des Absatzes 7 Buchstabe b hat die nachträgliche Benennung Folgendes zu enthalten oder anzugeben:
die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung,
ii) den Namen des Inhabers,
iii) die Vertragspartei, die benannt worden ist,
iv) falls die nachträgliche Benennung für alle in der betreffenden internationalen Registrierung angegebenen Waren und Dienstleistungen gilt, diese Tatsache, oder, wenn die nachträgliche Benennung lediglich für einen Teil der in der betreffenden internationalen Registrierung angegebenen Waren und Dienstleistungen gilt, diese Waren und Dienstleistungen,
die Höhe der zu zahlenden Gebühren und die gewählte Zahlungsweise oder den Auftrag zur Abbuchung des erforderlichen Gebührenbetrags von einem beim Internationalen Büro eröffneten Konto sowie die Bezeichnung des Einzahlers oder Auftraggebers,
vi) falls die nachträgliche Benennung von einer Behörde eingereicht wird, das Datum, an dem diese bei der Behörde eingegangen ist,
vii) die E-Mail-Adresse des Inhabers, falls diese Adresse nicht in dem internationalen Gesuch oder in einem früheren Antrag auf Eintragung angegeben war, und
viii) gegebenenfalls die E-Mail-Adresse des Vertreters, falls diese Adresse nicht in dem Antrag auf Eintragung der Bestellung des Vertreters angegeben war.
Betrifft die nachträgliche Benennung eine Vertragspartei, die eine Notifikation nach Regel 7 Absatz 2 vorgenommen hat, so hat die nachträgliche Benennung ebenfalls eine Erklärung über die beabsichtigte Benutzung der Marke im Gebiet dieser Vertragspartei zu enthalten; auf Verlangen dieser Vertragspartei ist die Erklärung
vom Inhaber persönlich zu unterschreiben und auf einem der nachträglichen Benennung beigefügten gesonderten amtlichen Formblatt abzugeben oder
ii) in die nachträgliche Benennung aufzunehmen.
Die nachträgliche Benennung kann außerdem Folgendes enthalten:
die in Regel 9 Absatz 4 Buchstabe b genannten Angaben und die dort genannte Übersetzung beziehungsweise genannten Übersetzungen.
ii) einen Antrag, dass die nachträgliche Benennung nach der Eintragung einer Änderung oder einer Löschung in Bezug auf die betreffende internationale Registrierung oder nach der Erneuerung der internationalen Registrierung wirksam wird;
iii) wenn die nachträgliche Benennung eine Vertragsorganisation betrifft, die in Regel 9 Absatz 5 Buchstabe g Ziffer i genannten Angaben, die der nachträglichen Benennung auf einem gesonderten amtlichen Formblatt beizufügen sind, sowie die in Regel 9 Absatz 5 Buchstabe g Ziffer ii genannten Angaben.
[aufgehoben]
(4) [Gebühren] Die nachträgliche Benennung unterliegt der Zahlung der unter Nummer 5 des Gebührenverzeichnisses angegebenen oder genannten Gebühren.
(5) [Mängel]
Entspricht die nachträgliche Benennung nicht den geltenden Erfordernissen, so teilt vorbehaltlich des Absatzes 10 das Internationale Büro diese Tatsache dem Inhaber und, falls die nachträgliche Benennung durch eine Behörde eingereicht wurde, dieser Behörde mit.
Wird der Mangel nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Datum behoben, an dem das Internationale Büro den Mangel mitgeteilt hat, so wird die nachträgliche Benennung als zurückgenommen betrachtet und das Internationale Büro benachrichtigt davon den Inhaber und im Fall der Einreichung der nachträglichen Benennung durch eine Behörde gleichzeitig diese Behörde und erstattet dem Einzahler die entrichteten Gebühren nach Abzug eines Betrags in Höhe der Hälfte der unter Nummer 5.1 des Gebührenverzeichnisses genannten Grundgebühr zurück.
Werden die Erfordernisse des Absatzes 3 Buchstabe b Ziffer i in Bezug auf eine oder mehrere benannte Vertragsparteien nicht erfüllt, so gilt ungeachtet der Buchstaben a und b die Benennung dieser Vertragsparteien als in der nachträglichen Benennung nicht enthalten und für diese Vertragsparteien bereits gezahlte Ergänzungsgebühren oder individuelle Gebühren werden erstattet. Werden die Erfordernisse des des Absatzes 3 Buchstabe b Ziffer i in Bezug auf keine der benannten Vertragsparteien erfüllt, so findet Buchstabe b Anwendung.
(6) [Datum der nachträglichen Benennung]
Eine vom Inhaber beim Internationalen Büro unmittelbar eingereichte nachträgliche Benennung trägt vorbehaltlich des Buchstabens c Ziffer i das Datum ihres Eingangs beim Internationalen Büro.
Eine von einer Behörde beim Internationalen Büro eingereichte nachträgliche Benennung trägt vorbehaltlich des Buchstabens c Ziffer i sowie der Buchstaben d und e das Datum ihres Eingangs bei der betreffenden Behörde, sofern diese Benennung innerhalb von zwei Monaten nach diesem Datum beim Internationalen Büro eingegangen ist. Geht die nachträgliche Benennung nicht innerhalb dieser Frist beim Internationalen Büro ein, so trägt sie vorbehaltlich des Buchstabens c Ziffer i sowie der Buchstaben d und e das Datum ihres Eingangs beim Internationalen Büro.
Entspricht die nachträgliche Benennung nicht den maßgeblichen Erfordernissen und wird der Mangel innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der in Absatz 5 Buchstabe a genannten Mitteilung behoben,
so trägt die nachträgliche Benennung, sofern der Mangel eines der in Absatz 3 Buchstabe a Ziffern i, iii und iv sowie Buchstabe b Ziffer i genannten Erfordernisse betrifft, das Datum, an dem die Benennung berichtigt wurde, sofern die Benennung nicht von einer Behörde beim Internationalen Büro eingereicht und der Mangel in der unter Buchstabe b genannten Frist von zwei Monaten behoben wurde; im letzteren Fall trägt die nachträgliche Benennung das Datum, an dem sie bei der genannten Behörde eingegangen ist;
ii) so bleibt das nach Buchstabe a beziehungsweise Buchstabe b geltende Datum von einem Mangel, der andere als die in Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i, iii und iv sowie Buchstabe b Ziffer i genannten Erfordernisse betrifft, unberührt.
Enthält die nachträgliche Benennung einen Antrag nach Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii, so kann sie, ungeachtet der Buchstaben a, b, und c, ein späteres Datum als das sich aus den Buchstaben a, b oder c ergebende tragen.
Ergibt sich eine nachträgliche Benennung aus einer Umwandlung nach Absatz 7, so trägt die nachträgliche Benennung das Datum, an dem die Benennung der Vertragsorganisation in das internationale Register eingetragen wurde.
(7) [Nachträgliche Benennung bei Umwandlung]
Wenn die Benennung einer Vertragsorganisation in das internationale Register eingetragen worden ist, so kann der Inhaber der betreffenden internationalen Registrierung, soweit diese Benennung zurückgenommen oder zurückgewiesen worden ist oder nach dem Recht dieser Organisation ihre Wirkung verloren hat, die Umwandlung der Benennung dieser Vertragsorganisation in die Benennung eines jeden Mitgliedstaats dieser Organisation, der Vertragspartei des Protokolls ist, beantragen.
Ein Antrag auf Umwandlung nach Buchstabe a muss die in Absatz 3 Buchstabe a Ziffern i bis iii und v genannten sowie folgende Angaben enthalten:
die Vertragsorganisation, deren Benennung umgewandelt werden soll, und,
ii) wenn die sich aus einer Umwandlung ergebende nachträgliche Benennung eines Vertragsstaats alle in Bezug auf die Benennung der Vertragsorganisation angegebenen Waren und Dienstleistungen betrifft, diese Tatsache oder, wenn die nachträgliche Benennung dieses Vertragsstaats nur einen Teil dieser Waren und Dienstleistungen betrifft, die betreffenden Waren und Dienstleistungen.
(8) [Eintragung und Mitteilung] Stellt das Internationale Büro fest, dass die nachträgliche Benennung den geltenden Erfordernissen entspricht, so trägt es sie im internationalen Register ein und benachrichtigt davon die Behörde der in der nachträglichen Benennung benannten Vertragspartei und teilt dies gleichzeitig dem Inhaber und, falls die nachträgliche Benennung durch eine Behörde eingereicht wurde, dieser Behörde mit.
(9) [Schutzverweigerung]
Die Regeln 16 bis 18ter gelten sinngemäß.
(10) [Nachträgliche Benennung, die nicht als solche betrachtet wird] Werden die Erfordernisse des Absatzes 2 Buchstabe a nicht erfüllt, so wird die nachträgliche Benennung nicht als solche betrachtet und das Internationale Büro teilt dies dem Einsender mit.
Regel 25
Antrag auf Eintragung
(1) [Einreichung des Antrags]
Ein Antrag auf Eintragung ist beim Internationalen Büro auf dem entsprechenden amtlichen Formblatt einzureichen, falls sich der Antrag auf Folgendes bezieht:
eine Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung in Bezug auf alle oder einige Waren und Dienstleistungen und alle oder einige benannte Vertragsparteien;
ii) eine Einschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen in Bezug auf alle oder einige benannte Vertragsparteien;
iii) einen Verzicht in Bezug auf einige benannte Vertragsparteien bezüglich aller Waren und Dienstleistungen;
iv) eine Änderung des Namens oder der Anschrift des Inhabers oder, falls der Inhaber eine juristische Person ist, die Aufnahme oder eine Änderung der Angaben über die Rechtsnatur des Inhabers sowie den Staat und gegebenenfalls die Gebietseinheit innerhalb des Staates, nach dessen oder deren Recht die juristische Person gegründet ist;
die Löschung der internationalen Registrierung in Bezug auf alle benannten Vertragsparteien bezüglich aller oder einiger Waren und Dienstleistungen.
vi) eine Änderung des Namens oder der Anschrift des Vertreters.
Der Antrag ist vom Inhaber oder von der Behörde der Vertragspartei des Inhabers einzureichen; jedoch kann der Antrag auf Eintragung einer Änderung des Inhabers über die Behörde der Vertragspartei oder eine der in diesem Antrag nach Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv angegebenen Vertragsparteien eingereicht werden.
[aufgehoben]
Wird der Antrag vom Inhaber eingereicht, so ist er vom Inhaber zu unterschreiben. Wird er von einer Behörde eingereicht, so ist er von dieser Behörde und auf Verlangen der Behörde ebenfalls vom Inhaber zu unterschreiben. Wird der Antrag von einer Behörde eingereicht, die nicht verlangt, dass der Inhaber ihn unterschreibt, die aber gestattet, dass der Inhaber ihn auch unterschreibt, so kann der Inhaber so verfahren.
(2) [Inhalt des Antrags]
Der Antrag auf Eintragung einer Änderung oder der Antrag auf Eintragung einer Löschung hat neben der beantragten Änderung oder Löschung Folgendes zu enthalten oder anzugeben:
die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung,
ii) den Namen des Inhabers oder den Namen des Vertreters, wenn die Änderung den Namen oder die Anschrift des Vertreters betrifft,
iii) im Fall einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung den nach den Verwaltungsvorschriften angegebenen Namen und die Anschrift der natürlichen oder juristischen Person, die im Antrag als neuer Inhaber der internationalen Registrierung genannt wird (im Folgenden als „Erwerber“ bezeichnet),
iv) im Fall einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, in Bezug auf die der Erwerber nach Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls die Voraussetzungen dafür erfüllt, Inhaber einer internationalen Registrierung zu sein,
im Fall einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung, wenn die nach Ziffer iii angegebene Anschrift des Erwerbers nicht im Gebiet einer nach Ziffer iv angegebenen Vertragspartei oder einer der Vertragsparteien liegt und sofern der Erwerber nicht angegeben hat Angehöriger eines Vertragsstaats oder eines Mitgliedstaat einer Vertragsorganisation zu sein, die Anschrift der Niederlassung oder den Wohnsitz des Erwerbers in der Vertragspartei oder in einer der Vertragsparteien, in Bezug auf die der Erwerber die Voraussetzungen dafür erfüllt, Inhaber einer internationalen Registrierung zu sein,
vi) im Fall einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung, die nicht alle Waren und Dienstleistungen und nicht alle benannten Vertragsparteien betrifft, die Waren und Dienstleistungen und die benannten Vertragsparteien, auf die sich die Änderung des Inhabers bezieht, und
vii) die Höhe der zu zahlenden Gebühren und die gewählte Zahlungsweise oder den Auftrag zur Abbuchung des erforderlichen Gebührenbetrags von einem beim Internationalen Büro eröffneten Konto und die Bezeichnung des Einzahlers oder Auftraggebers.
Der Antrag auf Eintragung einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung kann ebenfalls folgendes enthalten:
ist der Erwerber eine natürliche Person, die Angabe des Staates, dessen Angehöriger der Erwerber ist;
ii) ist der Erwerber eine juristische Person, Angaben über die Rechtsnatur der juristischen Person sowie den Staat und gegebenenfalls die Gebietseinheit innerhalb des Staates, nach dessen oder deren Recht die juristische Person gegründet ist.
Der Antrag auf Eintragung einer Änderung oder einer Löschung kann auch einen Antrag enthalten, diese Eintragung vor oder nach der Eintragung einer anderen Änderung oder Löschung oder einer nachträglichen Benennung in Bezug auf die betreffende internationale Registrierung oder nach der Erneuerung der internationalen Registrierung vorzunehmen.
Im Antrag auf Eintragung einer Einschränkung sind die eingeschränkten Waren und Dienstleistungen nur unter den entsprechenden Nummern der in der internationalen Registrierung vorkommenden Klassen der internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen zu gruppieren oder, falls die Einschränkung alle Waren und Dienstleistungen einer oder mehrerer dieser Klassen betrifft, die zu streichenden Klassen anzugeben.
(3) [aufgehoben]
(4) [Mehrere Erwerber] Sind in dem Antrag auf Eintragung einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung mehrere Erwerber genannt, so muss jeder von ihnen die Voraussetzungen dafür erfüllen, Inhaber der internationalen Registrierung nach Artikel 2 des Madrider Protokolls zu sein.
Regel 25
Antrag auf Eintragung
(1) [Einreichung des Antrags]
Ein Antrag auf Eintragung ist beim Internationalen Büro auf dem entsprechenden amtlichen Formblatt einzureichen, falls sich der Antrag auf Folgendes bezieht:
eine Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung in Bezug auf alle oder einige Waren und Dienstleistungen und alle oder einige benannte Vertragsparteien;
ii) eine Einschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen in Bezug auf alle oder einige benannte Vertragsparteien;
iii) einen Verzicht in Bezug auf einige benannte Vertragsparteien bezüglich aller Waren und Dienstleistungen;
iv) eine Änderung des Namens oder der Anschrift des Inhabers oder, falls der Inhaber eine juristische Person ist, die Aufnahme oder eine Änderung der Angaben über die Rechtsnatur des Inhabers sowie den Staat und gegebenenfalls die Gebietseinheit innerhalb des Staates, nach dessen oder deren Recht die juristische Person gegründet ist;
die Löschung der internationalen Registrierung in Bezug auf alle benannten Vertragsparteien bezüglich aller oder einiger Waren und Dienstleistungen.
vi) eine Änderung des Namens oder der Anschrift des Vertreters.
Der Antrag ist vom Inhaber oder von der Behörde der Vertragspartei des Inhabers einzureichen; jedoch kann der Antrag auf Eintragung einer Änderung des Inhabers über die Behörde der Vertragspartei oder eine der in diesem Antrag nach Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv angegebenen Vertragsparteien eingereicht werden.
[aufgehoben]
Wird der Antrag vom Inhaber eingereicht, so ist er vom Inhaber zu unterschreiben. Wird er von einer Behörde eingereicht, so ist er von dieser Behörde und auf Verlangen der Behörde ebenfalls vom Inhaber zu unterschreiben. Wird der Antrag von einer Behörde eingereicht, die nicht verlangt, dass der Inhaber ihn unterschreibt, die aber gestattet, dass der Inhaber ihn auch unterschreibt, so kann der Inhaber so verfahren.
(2) [Inhalt des Antrags]
Der Antrag auf Eintragung einer Änderung oder der Antrag auf Eintragung einer Löschung hat neben der beantragten Änderung oder Löschung Folgendes zu enthalten oder anzugeben:
die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung,
ii) den Namen des Inhabers oder den Namen des Vertreters, wenn die Änderung den Namen oder die Anschrift des Vertreters betrifft,
iii) im Fall einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung den Namen und die Anschrift, wie in den Verwaltungsvorschriften geregelt, sowie die E-Mail-Adresse der natürlichen oder juristischen Person, die im Antrag als neuer Inhaber der internationalen Registrierung genannt wird (im Folgenden als „Erwerber“ bezeichnet),
iv) im Fall einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, in Bezug auf die der Erwerber nach Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls die Voraussetzungen dafür erfüllt, Inhaber einer internationalen Registrierung zu sein,
im Fall einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung, wenn die nach Ziffer iii angegebene Anschrift des Erwerbers nicht im Gebiet einer nach Ziffer iv angegebenen Vertragspartei oder einer der Vertragsparteien liegt und sofern der Erwerber nicht angegeben hat Angehöriger eines Vertragsstaats oder eines Mitgliedstaat einer Vertragsorganisation zu sein, die Anschrift der Niederlassung oder den Wohnsitz des Erwerbers in der Vertragspartei oder in einer der Vertragsparteien, in Bezug auf die der Erwerber die Voraussetzungen dafür erfüllt, Inhaber einer internationalen Registrierung zu sein,
vi) im Fall einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung, die nicht alle Waren und Dienstleistungen und nicht alle benannten Vertragsparteien betrifft, die Waren und Dienstleistungen und die benannten Vertragsparteien, auf die sich die Änderung des Inhabers bezieht, und
vii) die Höhe der zu zahlenden Gebühren und die gewählte Zahlungsweise oder den Auftrag zur Abbuchung des erforderlichen Gebührenbetrags von einem beim Internationalen Büro eröffneten Konto und die Bezeichnung des Einzahlers oder Auftraggebers.
Der Antrag auf Eintragung einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung kann ebenfalls folgendes enthalten:
ist der Erwerber eine natürliche Person, die Angabe des Staates, dessen Angehöriger der Erwerber ist;
ii) ist der Erwerber eine juristische Person, Angaben über die Rechtsnatur der juristischen Person sowie den Staat und gegebenenfalls die Gebietseinheit innerhalb des Staates, nach dessen oder deren Recht die juristische Person gegründet ist.
Der Antrag auf Eintragung einer Änderung oder einer Löschung kann auch einen Antrag enthalten, diese Eintragung vor oder nach der Eintragung einer anderen Änderung oder Löschung oder einer nachträglichen Benennung in Bezug auf die betreffende internationale Registrierung oder nach der Erneuerung der internationalen Registrierung vorzunehmen.
Im Antrag auf Eintragung einer Einschränkung sind die eingeschränkten Waren und Dienstleistungen nur unter den entsprechenden Nummern der in der internationalen Registrierung vorkommenden Klassen der internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen zu gruppieren oder, falls die Einschränkung alle Waren und Dienstleistungen einer oder mehrerer dieser Klassen betrifft, die zu streichenden Klassen anzugeben.
(3) [aufgehoben]
(4) [Mehrere Erwerber] Sind in dem Antrag auf Eintragung einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung mehrere Erwerber genannt, so muss jeder von ihnen die Voraussetzungen dafür erfüllen, Inhaber der internationalen Registrierung nach Artikel 2 des Madrider Protokolls zu sein.
Regel 25
Antrag auf Eintragung
(1) [Einreichung des Antrags]
Ein Antrag auf Eintragung ist beim Internationalen Büro auf dem entsprechenden amtlichen Formblatt einzureichen, falls sich der Antrag auf Folgendes bezieht:
eine Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung in Bezug auf alle oder einige Waren und Dienstleistungen und alle oder einige benannte Vertragsparteien;
ii) eine Einschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen in Bezug auf alle oder einige benannte Vertragsparteien;
iii) einen Verzicht in Bezug auf einige benannte Vertragsparteien bezüglich aller Waren und Dienstleistungen;
iv) eine Änderung des Namens oder der Anschrift des Inhabers oder, falls der Inhaber eine juristische Person ist, die Aufnahme oder eine Änderung der Angaben über die Rechtsnatur des Inhabers sowie den Staat und gegebenenfalls die Gebietseinheit innerhalb des Staates, nach dessen oder deren Recht die juristische Person gegründet ist;
die Löschung der internationalen Registrierung in Bezug auf alle benannten Vertragsparteien bezüglich aller oder einiger Waren und Dienstleistungen.
vi) eine Änderung des Namens oder der Anschrift des Vertreters.
Der Antrag ist vom Inhaber oder von der Behörde der Vertragspartei des Inhabers einzureichen; jedoch kann der Antrag auf Eintragung einer Änderung des Inhabers über die Behörde der Vertragspartei oder eine der in diesem Antrag nach Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv angegebenen Vertragsparteien eingereicht werden.
[aufgehoben]
Wird der Antrag vom Inhaber eingereicht, so ist er vom Inhaber zu unterschreiben. Wird er von einer Behörde eingereicht, so ist er von dieser Behörde und auf Verlangen der Behörde ebenfalls vom Inhaber zu unterschreiben. Wird der Antrag von einer Behörde eingereicht, die nicht verlangt, dass der Inhaber ihn unterschreibt, die aber gestattet, dass der Inhaber ihn auch unterschreibt, so kann der Inhaber so verfahren.
(2) [Inhalt des Antrags]
Der Antrag auf Eintragung einer Änderung oder der Antrag auf Eintragung einer Löschung hat neben der beantragten Änderung oder Löschung Folgendes zu enthalten oder anzugeben:
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