Bundesverfassungsgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (COVID-19 Begleitgesetz Vergabe)

Typ Bundesverfassungsgesetz
Veröffentlichung 2020-04-05
Status Aufgehoben · 2023-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 14
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Subsidiäre Anwendbarkeit der Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in den Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Verfassungsgerichtsbarkeit

§ 1. Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, gelten in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens die Bestimmungen des Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetzes – COVID19VwBG, BGBl. I Nr. 16/2020.

Unterbrechung der Fristen

§ 2. In allen bei einem Verwaltungsgericht anhängigen Nachprüfungsverfahren und Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung in den Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen endet die Unterbrechung aller Fristen gemäß § 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 COVID19VwBG am 6. April 2020. Die Fristen beginnen mit 7. April 2020 neu zu laufen. Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, gilt der 7. April 2020 als Tag, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Bei der Berechnung von nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmten Fristen gilt der 7. April 2020 als Tag, an dem die Frist begonnen hat.

Verlängerung von Fristen für die Stellung eines verfahrenseinleitenden Antrages

§ 3. Die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 COVID19VwBG vorgesehene Verlängerung der Fristen endet für bei einem Verwaltungsgericht einzubringende verfahrenseinleitende Anträge und für Entscheidungsfristen mit Ausnahme von verfassungsgesetzlich festgelegten Höchstfristen in den Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen mit Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes.

Verlängerung von Fristen für die Stellung eines verfahrenseinleitenden Antrages

§ 3. Die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 COVID19VwBG , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2020, vorgesehene Verlängerung der Fristen endet für bei einem Verwaltungsgericht einzubringende verfahrenseinleitende Anträge und für Entscheidungsfristen mit Ausnahme von verfassungsgesetzlich festgelegten Höchstfristen in den Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen mit Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes. Soweit eine Verordnung gemäß § 5 COVID19VwBG Regelungen bezüglich Fristen trifft, gilt sie nicht in den Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen.

Verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen

§ 4. In den Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen kann in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten die Entscheidung in Senaten unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel oder im Wege eines Umlaufbeschlusses erfolgen. In diesen Verfahren kann die Gewährung von Akteneinsicht unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel erfolgen.

Aussetzen der Wirkung von Antragstellungen in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten

§ 5. Ist aufgrund der Angaben im Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen gemäß dem Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, oder dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012, BGBl. I Nr. 10/2012, erkennbar oder wendet der Auftraggeber glaubhaft ein, dass ein Vergabeverfahren gemäß §§ 35 Abs. 1 Z 4, 36 Abs. 1 Z 4, 37 Abs. 1 Z 4 oder 206 Abs. 1 Z 5 BVergG 2018 oder gemäß § 25 Z 4 BVergGVS 2012 der dringenden Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Zusammenhang mit der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 dient, so kommt dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Untersagung der Angebotsöffnung, des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung oder der Erteilung des Zuschlages keine aufschiebende Wirkung zu. Der Auftraggeber darf diesfalls vor der Entscheidung über den Antrag den Zuschlag erteilen, die Rahmenvereinbarung abschließen bzw. die Angebote öffnen.

Verordnungsermächtigung

§ 6. Die Bundesministerin für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung die in § 2 angeordnete Unterbrechung von Fristen zu verlängern, zu verkürzen oder weitere allgemeine Ausnahmen von der Unterbrechung im Zusammenhang mit Verfahren in den Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen vorzusehen, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Sie kann insbesondere die Unterbrechung, die Hemmung, die Verlängerung oder die Verkürzung von Fristen anordnen, Säumnisfolgen bei Nichteinhaltung von Terminen ausschließen sowie bestimmen, ob und auf welche Weise verfahrensrechtliche Rechtsnachteile, die durch die Versäumung von Fristen oder Terminen eintreten können, hintangehalten und bereits eingetretene wieder beseitigt werden. Dabei sind die Interessen an der Fortsetzung dieser Verfahren, insbesondere der Schutz vor Gefahren für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit der Verfahrensparteien oder die Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens von diesen, einerseits und das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie am Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Verwaltungsbetriebes andererseits gegeneinander abzuwägen.

In und Außerkrafttreten

§ 7. Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

In und Außerkrafttreten

§ 7. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) § 3 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesverfassungsgesetzes in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 2 und 6 außer Kraft. Die §§ 2, 3 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 sind in mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2021 anhängigen Verfahren weiter anzuwenden.

(3) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.

In und Außerkrafttreten

§ 7. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) § 3 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesverfassungsgesetzes in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 2 und 6 außer Kraft. Die §§ 2, 3 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 sind in mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2021 anhängigen Verfahren weiter anzuwenden.

(3) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

In und Außerkrafttreten

§ 7. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) § 3 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesverfassungsgesetzes in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 2 und 6 außer Kraft. Die §§ 2, 3 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 sind in mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2021 anhängigen Verfahren weiter anzuwenden.

(3) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.

In und Außerkrafttreten

§ 7. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) § 3 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesverfassungsgesetzes in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 2 und 6 außer Kraft. Die §§ 2, 3 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 sind in mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2021 anhängigen Verfahren weiter anzuwenden.

(3) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

In und Außerkrafttreten

§ 7. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) § 3 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesverfassungsgesetzes in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 2 und 6 außer Kraft. Die §§ 2, 3 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 sind in mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2021 anhängigen Verfahren weiter anzuwenden.

(3) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.

Vollziehung

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.

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