Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung nach dem Epidemiegesetz 1950 und dem COVID-19-Maßnahmengesetz
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 50 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. Nr. 51/1991 (Anm.: richtig: BGBl. Nr. 52/1991), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018, wird verordnet:
§ 1. In der Anlage werden die Verwaltungsübertretungen nach dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020, und dem COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020, bestimmt, für die mit Organstrafverfügung Geldstrafen eingehoben werden dürfen, und die einzuhebenden Beträge festgesetzt.
§ 1. In der Anlage werden die Verwaltungsübertretungen nach dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2020, und dem COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2020, bestimmt, für die mit Organstrafverfügung Geldstrafen eingehoben werden dürfen, und die einzuhebenden Beträge festgesetzt.
§ 1. In der Anlage werden die Verwaltungsübertretungen nach dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, und dem COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, bestimmt, für die mit Organstrafverfügung Geldstrafen eingehoben werden dürfen, und die einzuhebenden Beträge festgesetzt.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die §§ 1 und 2 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 427/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die §§ 1 und 2 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 427/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) § 1 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/2021 treten mit 25. Jänner 2021 in Kraft.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die §§ 1 und 2 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 427/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) § 1 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/2021 treten mit 25. Jänner 2021 in Kraft.
(4) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 60/2021 tritt mit 8. Februar 2021 in Kraft.
Anlage
Organstrafverfügungen nach dem Epidemiegesetz 1950 und dem COVID-19-Maßnahmengesetz
(Anm.: Anlage als PDF dokumentiert)
Anlage
Organstrafverfügungen nach dem Epidemiegesetz 1950 und dem COVID-19-Maßnahmengesetz
I. Epidemiegesetz 1950
Für Verwaltungsübertretungen nach dem Epidemiegesetz 1950 wird folgender Betrag festgesetzt:
§ 40 lit. b in Verbindung mit § 15 in Bezug auf das Fehlen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung 25,00 Euro
§ 40 lit. b in Verbindung mit § 15 in Bezug auf die Nichteinhaltung des Mindestabstandes 50,00 Euro
II. COVID-19-Maßnahmengesetz
Für Verwaltungsübertretungen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz werden folgende Beträge festgesetzt:
§ 8 Abs. 2 in Bezug auf das Fehlen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung 25,00 Euro
§ 8 Abs. 2 in Bezug auf die Nichteinhaltung des Mindestabstandes 50,00 Euro
Anlage
Organstrafverfügungen nach dem Epidemiegesetz 1950 und dem COVID-19-Maßnahmengesetz
I. Epidemiegesetz 1950
Für Verwaltungsübertretungen nach dem Epidemiegesetz 1950 wird folgender Betrag festgesetzt:
§ 40 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 in Bezug auf das Fehlen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung 25,00 Euro
§ 40 lit. b in Verbindung mit § 15 in Bezug auf die Nichteinhaltung des Mindestabstandes 50,00 Euro
II. COVID-19-Maßnahmengesetz
Für Verwaltungsübertretungen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz werden folgende Beträge festgesetzt:
§ 8 Abs. 2 in Bezug auf das Fehlen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung 25,00 Euro
§ 8 Abs. 2 in Bezug auf das Fehlen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine äquivalente bzw. einem höheren Standard entsprechende Maske 25,00 Euro
§ 8 Abs. 2 in Bezug auf die Nichteinhaltung des Mindestabstandes 50,00 Euro
Anlage
Organstrafverfügungen nach dem Epidemiegesetz 1950 und dem COVID-19-Maßnahmengesetz
I. Epidemiegesetz 1950
Für Verwaltungsübertretungen nach dem Epidemiegesetz 1950 wird folgender Betrag festgesetzt:
§ 40 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 in Bezug auf das Fehlen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung 90,00 Euro
§ 40 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 in Bezug auf das Fehlen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard 90,00 Euro
§ 40 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 in Bezug auf die Nichteinhaltung des Mindestabstandes 90,00 Euro
II. COVID-19-Maßnahmengesetz
Für Verwaltungsübertretungen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz werden folgende Beträge festgesetzt:
§ 8 Abs. 2 in Bezug auf das Fehlen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung 90,00 Euro
§ 8 Abs. 2 in Bezug auf das Fehlen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard 90,00 Euro
§ 8 Abs. 2 in Bezug auf die Nichteinhaltung des Mindestabstandes 90,00 Euro
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