Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Bestellung eines weiteren Beauftragten gemäß Garantiegesetz 1977 und KMU-Förderungsgesetz (COVID-19-BeauftragtenV)
Abkürzung
COVID-19-BeauftragtenV
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Mai 1977 betreffend die Erleichterung der Finanzierung von Unternehmungen durch Garantien der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Haftungen des Bundes (Garantiegesetz 1977), BGBl. Nr. 296/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, und des § 7 Abs. 4 des Bundesgesetzes über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz), BGBl. Nr. 42/1996 (Anm.: richtig BGBl. Nr. 432/1996), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:
Abkürzung
COVID-19-BeauftragtenV
Beauftragte
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen bestellt die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), eingeschränkt auf die Verpflichtungen des Bundesministers für Finanzen nach dem Garantiegesetz 1977 im Zusammenhang mit § 1 Abs. 2a Garantiegesetz 1977 und nach dem KMU-Förderungsgesetz im Zusammenhang mit § 7 Abs. 2a KMU-Förderungsgesetz, als weitere Beauftragte des Bundesministers für Finanzen gemäß § 5 Abs. 1 Garantiegesetz 1977 und § 7 Abs. 4 KMU-Förderungsgesetz.
(2) Die COFAG ist bei Ausübung der Funktionen gemäß Abs. 1 weisungsfrei.
Abkürzung
COVID-19-BeauftragtenV
Inkrafttreten
§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
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