2. Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes, BGBl. I Nr. 51/2014, zuletzt geändert durch das 3. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 23/2020, wird im Einvernehmen mit dem Vizekanzler verordnet:
Schadloshaltung
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen überträgt der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH gemäß § 2 Abs. 2a iVm § 6a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz), BGBl. I Nr. 51/2014, zuletzt geändert durch das 3. COVID-19 Gesetz, BGBl. I Nr. 23/2020, die Erbringung von Dienstleistungen und die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz und beauftragt sie mit diesen, die finanziellen Verpflichtungen des Bundesministers für Finanzen aus der Schadloshaltung gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 2a des Bundesgesetzes betreffend die Erleichterung der Finanzierung von Unternehmungen durch Garantien der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Haftungen des Bundes (Garantiegesetz 1977), BGBl. Nr. 296/1977, und aus der Schadloshaltung gemäß § 7 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 2a des Bundesgesetzes über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz), BGBl. Nr. 432/1996, zuletzt geändert durch das 3. COVID-19 Gesetz, BGBl. I Nr. 23/2020, zu erfüllen.
Haftungsrahmen
§ 2. Die in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Festlegung des Haftungsrahmens zur Bewältigung der Krisensituation aufgrund von COVID-19 für das KMU-Förderungsgesetz (KMU-Förderungsgesetz COVID-19-HaftungsrahmenV), BGBl. II Nr. 123/2020, und in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Festlegung des Haftungsrahmens zur Bewältigung der Krisensituation aufgrund von COVID-19 für das Garantiegesetz 1977 (Garantiegesetz 1977 COVID-19-HaftungsrahmenV), BGBl. II Nr. 135/2020, genannten Beträge sind Teil des in § 6a Abs. 2 ABBAG-Gesetz genannten Gesamtbetrags.
Inkrafttreten
§ 3. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.