Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die elektronische Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 56 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2020, wird verordnet:
§ 1. Bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 ist die Einreichung folgender Anbringen betreffend die Entrichtung von Geldstrafen und Wertersätzen, von Kosten des Strafverfahrens sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen aufgrund von im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus stehenden wirtschaftlichen Notlagen per E-Mail an den Postkorb corona@bmf.gv.at zulässig:
Ansuchen um Stundung oder Ratenzahlung gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG iVm § 212 Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr. 194/1961;
Anregungen auf Abstandnahme von der Festsetzung von Stundungszinsen gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG iVm § 206 Abs. 1 lit. a BAO;
Anträge auf Herabsetzung oder Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG iVm § 217 Abs. 7 BAO.
§ 1. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 ist die Einreichung folgender Anbringen betreffend die Entrichtung von Geldstrafen und Wertersätzen, von Kosten des Strafverfahrens sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen aufgrund von im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus stehenden wirtschaftlichen Notlagen per E-Mail an den Postkorb corona@bmf.gv.at zulässig:
Ansuchen um Stundung oder Ratenzahlung gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG iVm § 212 Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr. 194/1961;
Anregungen auf Abstandnahme von der Festsetzung von Stundungszinsen gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG iVm § 206 Abs. 1 lit. a BAO;
Anträge auf Herabsetzung oder Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG iVm § 217 Abs. 7 BAO.
§ 1. Bis zum Ablauf des 31. März 2021 ist die Einreichung folgender Anbringen betreffend die Entrichtung von Geldstrafen und Wertersätzen, von Kosten des Strafverfahrens sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen aufgrund von im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus stehenden wirtschaftlichen Notlagen per E-Mail an den Postkorb corona@bmf.gv.at zulässig:
Ansuchen um Stundung oder Ratenzahlung gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG iVm § 212 Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr. 194/1961;
Anregungen auf Abstandnahme von der Festsetzung von Stundungszinsen gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG iVm § 206 Abs. 1 lit. a BAO;
Anträge auf Herabsetzung oder Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG iVm § 217 Abs. 7 BAO.
§ 1. Bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 ist die Einreichung folgender Anbringen betreffend die Entrichtung von Geldstrafen und Wertersätzen, von Kosten des Strafverfahrens sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen aufgrund von im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus stehenden wirtschaftlichen Notlagen per E-Mail an den Postkorb corona@bmf.gv.at zulässig:
Ansuchen um Stundung oder Ratenzahlung gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG iVm § 212 Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr. 194/1961;
Anregungen auf Abstandnahme von der Festsetzung von Stundungszinsen gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG iVm § 206 Abs. 1 lit. a BAO;
Anträge auf Herabsetzung oder Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG iVm § 217 Abs. 7 BAO.
§ 1. Bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 ist die Einreichung folgender Anbringen betreffend die Entrichtung von Geldstrafen und Wertersätzen, von Kosten des Strafverfahrens sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen aufgrund von im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus stehenden wirtschaftlichen Notlagen per E-Mail an den Postkorb corona@bmf.gv.at zulässig:
Ansuchen um Stundung oder Ratenzahlung;
Anregungen auf Abstandnahme von der Festsetzung von Stundungszinsen;
Ansuchen um Neuverteilung der Ratenbeträge im Rahmen des COVID-19-Ratenzahlungsmodells.
§ 2. Wird ein Anbringen gemäß § 1 eingereicht, ist das Original des Anbringens vor Einreichung zu unterschreiben und sieben Jahre zu Beweiszwecken aufzubewahren.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 15. März 2020 in Kraft.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 15. März 2020 in Kraft.
(2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 359/2020 tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 15. März 2020 in Kraft.
(2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 359/2020 tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft.
(3) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 5/2021 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 15. März 2020 in Kraft.
(2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 359/2020 tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft.
(3) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 5/2021 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(4) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 129/2021 tritt mit 1. April 2021 in Kraft.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 15. März 2020 in Kraft.
(2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 359/2020 tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft.
(3) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 5/2021 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(4) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 129/2021 tritt mit 1. April 2021 in Kraft.
(5) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 534/2021 tritt mit 22. November 2021 in Kraft.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. März 2028 außer Kraft.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2028 außer Kraft.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2029 außer Kraft.
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