Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus über die Zuordnung der Verwendungen der Beamtinnen und Beamten in der Fernmeldebehörde zu Verwendungsgruppen und Funktionszulagengruppen (PT-Zuordnungsverordnung/Fernmeldebehörde)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2020-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 249b Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2019 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport verordnet:

§ 1. Die für Beamtinnen und Beamte der Fernmeldebehörde in Betracht kommenden Funktionen und Verwendungen werden folgenden Verwendungs- und Funktionsgruppen zugeordnet:

Z PF FZ Verwendung
1. 1 S Leiter/in einer Abteilung bei der Fernmeldebehörde und Leiter/in des Fernmeldebüros
2. 1 2 Leiter/in der Abteilung Recht und Leiter/in der Abteilung Technik im Fernmeldebüro
3. 1 3 Referent/in im höheren Dienst bei der Fernmeldebehörde
4. 2 1 Referent/in im höheren Dienst im Fernmeldebüro
5. 2 1b Qualifizierte/r Referent/in im gehobenen Dienst bei der Fernmeldebehörde
6. 2 2 Leiter/in eines Bereiches in der Abteilung Technik im Fernmeldebüro
7. 2 2b Referent/in im gehobenen Dienst in der Abteilung Technik im Fernmeldebüro, im Bereich Frequenzmanagement in der Abteilung Technik im Fernmeldebüro und in der Fernmeldebehörde
8. 2 3 stellvertretende/r Leiter/in des Bereiches Süd in der Abteilung Technik im Fernmeldebüro
9. 2 3b Referent/in im gehobenen Dienst in der Abteilung Recht im Fernmeldebüro
10. 3 2 Sachbearbeiter/in im Fernmeldebüro
11. 5 A Sachbearbeiter/in in der Abteilung Technik im Fernmeldebüro
12. 5 Assistenz/Mithilfe im Fernmeldebüro

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(2) Die PT-Zuordnungsverordnung/Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung, BGBl. II Nr. 128/2018, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.

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