(Übersetzung)Multilaterales Abkommen ADN / M 025 gemäß Unterabschnitt 1.5.1 der Anlage zum ADN über Bescheinigungen über besondere Kenntnisse des ADN nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADN und Schulungsnachweise für Gefahrgutbeauftragte nach Unterabschnitt 1.8.3.7 ADN
Unterzeichnungsdatum
Vertragsparteien
Belgien III 46/2020 Bulgarien III 63/2020 Deutschland III 46/2020 Frankreich III 46/2020 Luxemburg III 46/2020 Niederlande III 46/2020 Rumänien III 190/2020 Schweiz III 46/2020 Serbien III 190/2020 Slowakei III 46/2020 Tschechische R III 190/2020 Ungarn III 46/2020
Ratifikationstext
Die vorliegende Vereinbarung wurde von Österreich am 19. März 2020 unterzeichnet.
Weiters haben nachstehende ADN-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:
| ADN-Vertragsparteien: | Datum der Unterzeichnung: | |
|---|---|---|
| Niederlande | 19. März 2020 | |
| Luxemburg | 19. März 2020 | |
| Frankreich | 19. März 2020 | |
| Deutschland | 20. März 2020 | |
| Schweiz | 20. März 2020 | |
| Slowakei | 23. März 2020 | |
| Belgien | 25. März 2020 | |
| Ungarn | 25. März 2020 | |
(1) Abweichend von den Bestimmungen der Absätze 8.2.2.8.3 und 8.2.2.8.4 ADN bleiben Bescheinigungen über besondere Kenntnisse des ADN, deren Gültigkeit zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. Dezember 2020 endet, bis 31. Dezember 2020 gültig. Die Bescheinigungen werden für fünf Jahre erneuert, wenn der Bescheinigungsinhaber vor dem 1. Januar 2021 den Nachweis nach 8.2.2.8.4 a) ADN und erforderlichenfalls nach 8.2.2.8.4 b) ADN erbringt. Die neue Geltungsdauer beginnt mit dem ursprünglichen Ablaufdatum der zu erneuernden Bescheinigung.
(2) Nach 8.2.1.9 und 8.2.1.10 ADN ausgestellte Dokumente, die als gleichwertig mit der Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN anerkannt worden sind, werden unter denselben Voraussetzungen zugelassen wie die in Absatz 1 des vorliegenden multilateralen Abkommens bezeichneten Urkunden. Sie gelten weiterhin als gleichwertig, wenn sie unter Einhaltung der Bedingungen des Internationalen Übereinkommens über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten vor dem 1. Dezember 2020 erneuert werden.
(3) Abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 1.8.3.16.1 ADN bleiben Schulungsnachweise für Gefahrgutbeauftragte, deren Gültigkeit zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. November 2020 endet, bis 30. November 2020 gültig. Die Gültigkeit der Nachweise wird ab dem ursprünglichen Ablaufdatum um fünf Jahre verlängert, wenn der Bescheinigungsinhaber vor dem 1. Dezember 2020 eine Prüfung nach 1.8.3.16.2 ADN mit Erfolg abgelegt hat.
(4) Diese Vereinbarung gilt bis 1. Dezember 2020 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
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