Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2019/20

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2020-04-22
Status Aufgehoben · 2020-05-04
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 27
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Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 132c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. 242/1962, der §§ 82l und 82m des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, des § 42 Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966 der §§ 72a und 72b des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997 sowie der §§ 16d und 16e des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985, jeweils zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020 und des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2020, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der §§ 6, 55a, 58 bis 64 und § 132c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. 242/1962, der §§ 82l und 82m des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, des § 42 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, der §§ 72a und 72b des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997 sowie der §§ 16d und 16e des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985, jeweils zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020 und des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2020, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren und mittleren Schulen und regelt die Durchführung abschließender Prüfungen einschließlich Reifeprüfungen, Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen, Abschlussprüfungen, Berufsreifeprüfungen sowie Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung entsprechen, für das Schuljahr 2019/20 für den Haupttermin.

(2) Diese Verordnung regelt

1.

die Form und den Umfang,

2.

die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen,

3.

die Prüfungstermine,

4.

die Zulassung zur Prüfung,

5.

die Prüfungsgebiete,

6.

die Aufgabenstellungen und

7.

den Prüfungsvorgang sowie

8.

das Ende des Unterrichtsjahres und den Ergänzungsunterricht in der letzten Schulstufe von Schulen im Anwendungsbereich dieser Verordnung.

(3) Auf die abschließenden Prüfungen gemäß Abs. 1 sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Gesetze und Verordnungen einschließlich der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über Prüfungstermine für standardisierte Prüfungsgebiete im Rahmen von abschließenden Prüfungen in den Jahren 2020, 2021 und 2022, BGBl. II Nr. 144/2019, anzuwenden, sofern im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Diese Verordnung ist auf abschließende Prüfungen, die gemäß § 69 Abs. 9 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, nach den Regelungen der §§ 33 bis 41 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 97/2015 durchgeführt werden, sinngemäß anwendbar.

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren und mittleren Schulen und regelt die Durchführung abschließender Prüfungen einschließlich Reifeprüfungen, Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen, Abschlussprüfungen, Berufsreifeprüfungen sowie Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung entsprechen, für das Schuljahr 2019/20 für den Haupttermin und den Herbsttermin 2020.

(2) Diese Verordnung regelt

1.

die Form und den Umfang,

2.

die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen,

3.

die Prüfungstermine,

4.

die Zulassung zur Prüfung,

5.

die Prüfungsgebiete,

6.

die Aufgabenstellungen und

7.

den Prüfungsvorgang sowie

8.

das Ende des Unterrichtsjahres und den Ergänzungsunterricht in der letzten Schulstufe von Schulen im Anwendungsbereich dieser Verordnung.

(3) Auf die abschließenden Prüfungen gemäß Abs. 1 sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Gesetze und Verordnungen einschließlich der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über Prüfungstermine für standardisierte Prüfungsgebiete im Rahmen von abschließenden Prüfungen in den Jahren 2020, 2021 und 2022, BGBl. II Nr. 144/2019, anzuwenden, sofern im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Diese Verordnung ist auf abschließende Prüfungen, die gemäß § 69 Abs. 9 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, nach den Regelungen der §§ 33 bis 41 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 97/2015 durchgeführt werden, sinngemäß anwendbar.

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren und mittleren Schulen und regelt die Durchführung abschließender Prüfungen einschließlich Reifeprüfungen, Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen, Abschlussprüfungen, Berufsreifeprüfungen sowie Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung entsprechen, für das Schuljahr 2019/20 für den Haupttermin, den Herbsttermin 2020 und den Wintertermin 2021.

(2) Diese Verordnung regelt

1.

die Form und den Umfang,

2.

die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen,

3.

die Prüfungstermine,

4.

die Zulassung zur Prüfung,

5.

die Prüfungsgebiete,

6.

die Aufgabenstellungen und

7.

den Prüfungsvorgang sowie

8.

das Ende des Unterrichtsjahres und den Ergänzungsunterricht in der letzten Schulstufe von Schulen im Anwendungsbereich dieser Verordnung.

(3) Auf die abschließenden Prüfungen gemäß Abs. 1 sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Gesetze und Verordnungen einschließlich der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über Prüfungstermine für standardisierte Prüfungsgebiete im Rahmen von abschließenden Prüfungen in den Jahren 2020, 2021 und 2022, BGBl. II Nr. 144/2019, anzuwenden, sofern im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Diese Verordnung ist auf abschließende Prüfungen, die gemäß § 69 Abs. 9 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, nach den Regelungen der §§ 33 bis 41 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 97/2015 durchgeführt werden, sinngemäß anwendbar.

Ende des Unterrichtsjahres

§ 2. Für die letzte Schulstufe von mittleren Schulen gemäß § 1 Abs. 1 endet das Unterrichtsjahr 2019/20 zum am 16. März 2020 durch die Schulbehörde verordneten Zeitpunkt. Für die letzte Schulstufe von höheren Schulen gemäß § 1 Abs. 1 endet das Unterrichtsjahr 2019/20 am 3. Mai 2020. Die Schülerinnen und Schüler bleiben Schülerinnen und Schüler der Schule bis zum Sonntag vor Beginn der Klausurprüfung.

Ende des Unterrichtsjahres

§ 2. (1) Für die letzte Schulstufe von mittleren Schulen gemäß § 1 Abs. 1 endet das Unterrichtsjahr 2019/20 mit Ausnahme der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen zum sich am 16. März 2020 aus der jeweiligen Verordnung der Schulbehörde über Termine der abschließenden Prüfung aufgrund des Schulzeitgesetzes 1985 ergebenden Zeitpunkt. Für die letzte Schulstufe von höheren Schulen gemäß § 1 Abs. 1 endet das Unterrichtsjahr 2019/20 am 3. Mai 2020. Die Schülerinnen und Schüler bleiben Schülerinnen und Schüler der Schule bis zum Sonntag vor Beginn der Klausurprüfung.

(2) Für Schülerinnen und Schüler der letzten Schulstufe berufsbildender mittlerer Schulen hat ab 4. Mai 2020 bis zum Ende des Unterrichtsjahres lehrplanmäßiger Unterricht, in der Schule stattzufinden, ausgenommen an jenen Schulen, an welchen am 4. und 5. Mai 2020 die organisatorischen Voraussetzungen zur Umsetzung der Hygienemaßnahmen noch geschaffen werden müssen. Das Unterrichtsjahr für Freigegenstände und unverbindliche Übungen endet am 4. Mai 2020.

(3) Die Lehrpläne der Abschlussklassen der berufsbildenden mittleren Schulen werden aufgrund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, insbesondere dessen §§ 6, 55a und 58 bis 64, sowie des Artikels II des Bundesgesetzes, mit dem das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten geändert wird, BGBl. Nr. 420/1990, dahingehend abgeändert, dass der Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport vom 4. Mai 2020 bis zum Ende des Unterrichtsjahres 2019/20 entfällt.

Ergänzungsunterricht

§ 3. (1) Schülerinnen und Schüler sind bis zum 24. April 2020 über ihren Leistungsstand zu informieren.

(2) In der letzten Schulstufe von höheren Schulen gemäß § 1 Abs. 1 ist vom 4. Mai 2020 bis zum 22. Mai 2020 ein Ergänzungsunterricht abzuhalten. In der letzten Schulstufe von mittleren Schulen gemäß § 1 Abs. 1 ist für höchstens drei Wochen nach dem Ende des Unterrichtsjahres und vor Beginn der Klausurprüfungen ein Ergänzungsunterricht abzuhalten.

(3) Für den Ergänzungsunterricht ist ein Stundenplan aufgrund der verordneten Stundentafel für die letzte Schulstufe zu erstellen. Die Teilnahme am Ergänzungsunterricht bedarf einer Anmeldung. Eine Anmeldung ist nur zulässig, wenn die Schülerin oder der Schüler

1.

den Gegenstand als Prüfungsgebiet der abschließenden Prüfung gewählt hat oder

2.

eine Leistungsfeststellung benötigt oder wünscht.

Wenn bis 6 Tage vor Beginn des Ergänzungsunterrichts für einen Gegenstand keine Anmeldungen vorliegen oder alle Leistungsfeststellungen erfolgt sind, so hat der Ergänzungsunterricht in diesem Gegenstand zu entfallen und die Stunden sind aus dem Stundenplan zu streichen.

(4) Die Teilnahme am Ergänzungsunterricht in den Prüfungsgebieten der schriftlichen Klausur einer Schülerin oder eines Schülers ist verpflichtend, wenn von der Schülerin oder dem Schüler

1.

in Schulen, in welchen kein Semesterzeugnis gemäß § 22a SchUG auszustellen ist, die letzte Schularbeit vor 1. Jänner 2020 geschrieben wurde, oder

2.

in Schulen, in welchen ein Semesterzeugnis gemäß § 22a SchUG auszustellen ist, im 2. Semester keine Schularbeit geschrieben wurde.

Schularbeiten sind nur in jenen Gegenständen durchzuführen, die Prüfungsgebiet der gewählten schriftlichen Klausurarbeit sind, und dürfen von dem in den Lehrplänen festgelegten Ausmaß abweichen. Bei Schülerinnen und Schülern, die einer Risikogruppe angehören oder die mit Angehörigen einer Risikogruppe im selben Haushalt leben, kann die Schulleitung auf Antrag von Schularbeiten absehen und ortsungebundenen Unterricht sowie Leistungsfeststellungen mittels elektronischer Kommunikation anordnen.

(5) Die allgemeinen Hygieneregelungen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie, die dazu ergehenden Anweisungen von Schulbehörden und der Schulleitung im Einzelfall sind einzuhalten. Bei Verstößen gegen diese Regelungen und Anweisungen durch Schülerinnen oder Schüler können diese zum Schutz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Schülerinnen und Schülern von der Teilnahme am Ergänzungsunterricht oder der abschließenden Prüfung ausgeschlossen werden.

Formen und Umfang der Prüfungen

§ 4. (1) Die abschließenden Prüfungen für das Schuljahr 2019/20 bestehen im Haupttermin aus höchstens drei schriftlichen Klausurarbeiten, einer abschließenden Arbeit und aus nicht öffentlichen mündlichen Prüfungen.

(2) Praktische und grafische Klausurarbeiten für mittlere und höhere Schulen entfallen.

(3) Bei Externistenprüfungen können zum Haupttermin 2020 höchstens drei schriftliche Klausurarbeiten absolviert werden.

Formen und Umfang der Prüfungen

§ 4. (1) Die abschließenden Prüfungen für das Schuljahr 2019/20 bestehen im Haupttermin und im Herbsttermin 2020 aus höchstens drei schriftlichen Klausurarbeiten, einer abschließenden Arbeit und aus nicht öffentlichen mündlichen Prüfungen.

(2) Praktische und grafische Klausurarbeiten für mittlere und höhere Schulen entfallen.

(3) Bei Externistenprüfungen können zum Haupttermin 2020 höchstens drei schriftliche Klausurarbeiten absolviert werden.

Formen und Umfang der Prüfungen

§ 4. (1) Die abschließenden Prüfungen für das Schuljahr 2019/20 bestehen im Haupttermin, im Herbsttermin 2020 und im Wintertermin 2021 aus höchstens drei schriftlichen Klausurarbeiten, einer abschließenden Arbeit und aus nicht öffentlichen mündlichen Prüfungen.

(2) Praktische und grafische Klausurarbeiten für mittlere und höhere Schulen entfallen.

(3) Bei Externistenprüfungen können zum Haupttermin 2020 höchstens drei schriftliche Klausurarbeiten absolviert werden.

Prüfungskommissionen

§ 5. (1) Bei der Hauptprüfung gehören den Prüfungskommissionen der einzelnen Prüfungsgebiete gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, und § 33 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge (SchUG-BKV), BGBl. I Nr. 33/1997, als Mitglieder an:

1.

die Schulleiterin oder der Schulleiter (Schulleitung) oder ein von der Schulleitung zu bestellender Abteilungsvorstand oder eine von der Schulleitung zu bestellende Lehrperson als Vorsitzender,

2.

der Klassenvorstand bzw. der Jahrgangsvorstand oder in den Schulen im Geltungsbereich des SchUG-BKV der Fachvorstand oder eine von der Schulleitung zu bestellende fachkundige Lehrperson oder der Studienkoordinator,

3.

jene Lehrperson, welche die abschließende Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 SchUG oder § 33 Abs. 3 Z 1 SchUG-BKV betreut hat oder den das jeweilige Prüfungsgebiet der Klausurprüfung oder der mündlichen Prüfung bildenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat (Prüfer) und

4.

bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sowie bei mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung eine von der Schulleitung zu bestimmende fachkundige Lehrperson, beim Prüfungsgebiet „ Religion “ eine Religionslehrperson (Beisitzender).

(2) Für einen Beschluss der Prüfungskommission ist die Anwesenheit aller Kommissionsmitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sowie bei mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung kommt den Prüfern/Prüferinnen und dem Beisitzer/der Beisitzerin jeweils gemeinsam eine Stimme zu. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden und erforderlichenfalls bei mündlichen Kompensationsprüfungen erfolgt die Vorsitzführung durch eine von der Schulleitung zu bestellende Lehrperson. Wenn ein anderes Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission verhindert ist oder wenn die Funktion des Prüfers mit der Funktion eines anderen Kommissionsmitgliedes zusammenfällt, hat die Schulleitung für das betreffende Mitglied eine Stellvertretung zu bestellen.

(3) An jeder Schule sind so viele Prüfungskommissionen zu bilden, dass die abschließenden Prüfungen am 30. Juni 2020 beendet sind.

(4) Auf Prüfungskommissionen der Berufsreifeprüfung ist die Bestimmung des § 5 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, anzuwenden.

(5) Bei Kandidatinnen und Kandidaten die gemäß § 40 SchUG zu Wiederholung von Teilprüfungen antreten ist die Schulleitung, ein von der Schulleitung zu bestellender Abteilungsvorstand oder eine von der Schulleitung zu bestellende Lehrperson Vorsitzender. Das Mitglied der Prüfungskommission gemäß § 35 Abs. 2 Z 1 SchUG entfällt.

Prüfungskommissionen

§ 5. (1) Bei der Hauptprüfung gehören den Prüfungskommissionen der einzelnen Prüfungsgebiete gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, und § 33 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge (SchUG-BKV), BGBl. I Nr. 33/1997, als Mitglieder an:

1.

die Schulleiterin oder der Schulleiter (Schulleitung) oder ein von der Schulleitung zu bestellender Abteilungsvorstand oder eine von der Schulleitung zu bestellende Lehrperson als Vorsitzender,

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