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Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Kundmachung von Änderungen des Gebührenverzeichnisses zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

Geltender Text a fecha 2000-11-21

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl. Nr. 660, wird verordnet:

Die Kundmachung des Beschlusses der Versammlung des Internationalen Verbandes für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens vom 3. Oktober 2000, mit dem das Gebührenverzeichnis zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (BGBl. Nr. 348/1979 idF BGBl. Nr. 525/1984, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 31/2000) geändert wird, hat dadurch zu erfolgen, dass dieser Beschluss beim Österreichischen Patentamt (1010 Wien, Kohlmarkt 8–10) zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt wird.