Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 735 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2020, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend verordnet:
Allgemeines
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe.
(2) COVID-19-Risiko-Atteste nach § 735 Abs. 2 ASVG bzw. § 258 Abs. 2 B-KUVG dürfen nur auf Grundlage der nach § 2 geregelten medizinischen Indikationen ausgestellt werden.
Medizinische Indikationen
§ 2. (1) Medizinische Indikationen für die Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe nach § 735 Abs. 1 ASVG bzw. § 258 Abs. 1 B-KUVG sind:
fortgeschrittene funktionelle oder strukturelle chronische Lungenkrankheiten, welche eine dauerhafte, tägliche, duale Medikation benötigen, wie
pulmonale Hypertonien,
Mucoviscidosen/zystische Fibrosen sowie
COPD im fortgeschrittenen Stadium GOLD III ab Patientengruppe C;
chronische Herzerkrankungen mit Endorganschaden, die dauerhaft therapiebedürftig sind, wie
ischämische Herzerkrankungen sowie
Herzinsuffizienzen;
a) aktive Krebserkrankungen mit einer jeweils innerhalb der letzten sechs Monate erfolgten onkologischen Pharmakotherapie (Chemotherapie, Biologika) und/oder einer erfolgten Strahlentherapie sowie
metastasierende Krebserkrankungen auch ohne laufende Therapie;
Erkrankungen, die mit einer dauerhaften und relevanten Immunsuppression behandelt werden müssen, wie
Knochenmarkstransplantation innerhalb der letzten zwei Jahre oder unter einer immunsuppressiven Therapie oder mit Graft vs Host Disease,
Organtransplantation innerhalb des letzten Jahres oder unter einer immunsuppressiven Therapie oder mit Graft vs Host Disease,
dauernde Kortisontherapie 20 mg bzw. Prednisonäquivalent/Tag länger als zwei Wochen,
Immunsuppression mit Cyclosporin, Tacrolimus, Mycophenolat Azathioprin, Methotrexat Tyrosinkinaseinhibitoren, laufender Biologikatherapie (bei nicht onkologischer Diagnose) sowie
HIV mit hoher Viruslast;
fortgeschrittene chronische Nierenerkrankungen wie
chronische Niereninsuffizienz mit glomerulärer Filtrationsrate 45 ml/min,
bei Nierenersatztherapie sowie
bei St.p. Nierentransplantation;
chronische Lebererkrankungen mit Organumbau und dekompensierter Leberzirrhose ab Childs-Stadium B;
ausgeprägte Adipositas ab dem Adipositas Grad III mit einem BMI = 40;
Diabetes mellitus
Typ I mit regelmäßig erhöhtem HBA1c 7,5%,
Typ II mit regelmäßig erhöhtem HBA1c 8,5%,
Typ I oder II mit Endorganschäden;
arterielle Hypertonie mit bestehenden Endorganschäden, insbesondere chronische Herz- oder Niereninsuffizienz, oder nicht kontrollierbarer Blutdruckeinstellung.
(2) Abgesehen von den in Abs.1 genannten medizinischen Indikationen ist die Ausstellung eines COVID19-Risiko-Attests nur dann zulässig, wenn sonstige schwere Erkrankungen mit funktionellen oder körperlichen Einschränkungen vorliegen, die einen ebenso schweren Krankheitsverlauf von COVID19 wie bei den in Abs. 1 gelisteten Krankheitsbildern annehmen lassen. Dies ist von dem/der das COVID19-Risiko-Attest ausstellenden Arzt/Ärztin in seinen/ihren Aufzeichnungen entsprechend zu begründen und zu dokumentieren.
Inkrafttreten
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 6. Mai 2020 in Kraft. COVID-19-Risiko-Atteste können erstmals mit Wirksamkeit ab diesem Zeitpunkt ausgestellt werden.
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