Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Zulassung und die Führung von Jachten auf See geregelt werden (Jachtverordnung – JachtVO)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2020-05-09
Status Aufgehoben · 2020-08-18
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 40
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

JachtVO

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 7, 11, 12, 13 sowie 15 Abs. 3 des Seeschifffahrtsgesetzes – SeeSchFG, BGBl. Nr. 174/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2018, wird verordnet:

5. TeilSCHLUSSBESTIMMUNGEN

Abkürzung

JachtVO

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 7, 11, 12, 13 sowie 15 Abs. 3 des Seeschifffahrtsgesetzes – SeeSchFG, BGBl. Nr. 174/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2018, wird verordnet:

5. TeilSCHLUSSBESTIMMUNGEN

Abkürzung

JachtVO

1.

Teil

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die Zulassung von Jachten zur Seeschifffahrt sowie die Erlangung und Ausstellung Internationaler Zertifikate für die Führung von Jachten.

Abkürzung

JachtVO

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gilt als

1.

„ Jacht “: Fahrzeug mit einer Länge von weniger als 24 m und einer Bruttoraumzahl von weniger als 300, das nach Größe, Bauart und Ausrüstung für die Fahrt auf See verwendet wird und für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist; als Jacht gilt nicht ein Ruder- und Paddelboot sowie ein Bootstyp, der in der Regel nur für Fahrten in unmittelbarer Nähe der Küste verwendbar ist;

a)

„ Motorjacht “: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch einen Motor erhält, unabhängig davon, ob auch eine Stützbesegelung vorhanden ist. Eine Motorjacht kann nur durch die Antriebsart Motor betriebs- und verkehrssicher angetrieben werden.

b)

„ Segeljacht “:ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch Wind erhält, auch wenn ein Motor eingebaut oder angehängt ist. Darunter fallen auch die sogenannten Motorsegler. Eine Segeljacht kann durch die Antriebsart Segel, die Antriebsart Motor oder beide Antriebsarten zugleich betriebs- und verkehrssicher angetrieben werden;

2.

„ Österreichische Jacht “: Jacht, die nach dem Seeschifffahrtsgesetz – SeeSchFG, BGBl. Nr. 174/1981 in der jeweils geltenden Fassung, zur Seeschifffahrt zugelassen ist;

3.

„Watt- oder Tagesfahrt“: die Fahrt in Küstennähe und auf geschützten Gewässern, wie Golfen, Buchten, Lagunen, Flussmündungen oder Watten; die Watt- oder Tagesfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von drei Seemeilen, gemessen von der Küste, das ist vom Festland bzw. von Inseln (Fahrtbereich 1);

4.

„Küstenfahrt“: die Fahrt zwischen nahegelegenen Häfen entlang der Küste. Die Küstenfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 20 Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 2);

5.

„Küstennahe Fahrt“: die Fahrt in küstennahen Gewässern. Die Küstennahe Fahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 200 Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 3);

6.

„Weltweite Fahrt“: die Fahrt, die über den Bereich der Küstennahen Fahrt hinausgeht (Fahrtbereich 4);

7.

„ Nachtansteuerung“ : eine Fahrt oder ein Teil einer Fahrt, bei der ein Liegeplatz mehr als zwei Stunden nach Sonnenuntergang, jedoch nicht später als zwei Stunden vor Sonnenaufgang erreicht wird;

8.

„ Nachtfahrt“ : die Fahrt zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang mit einer Dauer von mindestens drei Stunden;

9.

„Seemeile“: Längenmaß von 1,852 km.

Abkürzung

JachtVO

2.

Teil

JACHTZULASSUNG

Geltungsbereich

§ 3. Die Vorschriften dieses Teiles gelten für die Zulassung von Jachten zur Seeschifffahrt.

Abkürzung

JachtVO

Amtliches Kennzeichen

§ 4. (1) Das amtliche Kennzeichen (§ 12 Abs. 1 SeeSchFG) besteht aus einem Großbuchstaben oder einem Groß- und einem Kleinbuchstaben in lateinischen Schriftzeichen zur Bezeichnung der Zulassungsbehörde, gefolgt von einem Bindestrich und einer fünfstelligen Zahl in arabischen Ziffern.

(2) Die Buchstaben zur Bezeichnung der Zulassungsbehörde sind

B für die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann von Burgenland;

K für die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann von Kärnten;

N für die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann von Niederösterreich;

O für die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann von Oberösterreich;

S für die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann von Salzburg;

St für die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann von Steiermark;

T für die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann von Tirol;

V für die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann von Vorarlberg und

W für die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann von Wien.

(3) Ein gemäß Abs. 1 und 2 gleiches, von der selben Zulassungsbehörde für die selbe Jacht nach anderen Rechtsvorschriften bereits zugeteiltes amtliches Kennzeichen gilt auch als solches gemäß Abs. 1.

(4) Das amtliche Kennzeichen ist vom Zulassungsinhaber in dauerhafter Ausführung und ohne Verzierungen in deutlich lesbarer Schrift mit einer Schrifthöhe von mindestens 150 mm und einer Schriftstärke von mindestens 20 mm auf dem in der Zulassung bezeichneten Fahrzeug anzubringen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten.

(5) Das amtliche Kennzeichen ist vom Zulassungsinhaber nach Erlöschen oder Widerruf der Zulassung unverzüglich zu entfernen. Die Entfernung hat bei Bestehen einer nach anderen Rechtsvorschriften erteilten Zulassung, welche die Verwendung des gleichen amtlichen Kennzeichens vorschreibt, zu unterbleiben.

Abkürzung

JachtVO

Vermessung

§ 5. (1) Für Jachten ist ein Messbrief gemäß Anlage 1 auszustellen. Die Vermessungsgrößen sind gemäß Anlage 2 zu ermitteln. Bei Serienbauten ist die Ermittlung auf Grund von Bauunterlagen zulässig.

(2) Bei Änderung der Vermessungsgrößen oder anderer im Messbrief enthaltener Angaben ist ein neuer Messbrief erforderlich.

(3) Im Messbrief sind darüber hinaus die zulässigen Fahrtbereiche und die höchstzulässige Personenzahl an Bord anzugeben. Diese Angaben sind unter Berücksichtigung der Auslegungskategorie sowie der Angaben des Herstellers (Herstellerschild oder Handbuch für den Eigner) gemäß der Sportbooteverordnung 2015, BGBl. II Nr. 41/2016 in der jeweils geltenden Fassung, festzulegen. Gegebenenfalls ist die höchstzulässige Personenzahl an Bord für jeden Fahrtbereich gesondert festzulegen.

Abkürzung

JachtVO

Ausrüstung

§ 6. Im Zulassungsbescheid ist die erforderliche Ausrüstung für den Fahrtbereich, für den die Jacht zugelassen ist, gemäß Anlage 3 vorzuschreiben.

Abkürzung

JachtVO

Pflichten der Eigentümer

§ 7. (1) Die Verantwortung für die Sicherheit der Jacht und die einwandfreie Beschaffenheit der Ausrüstungsteile obliegt dem Eigentümer der Jacht bzw. dem von ihm schriftlich Beauftragten.

(2) Seebrief (§ 2 Z 10 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 SeeSchFG) und Messbrief sowie Zulassungsbescheid samt Ausrüstungsliste sind im Original an Bord mitzuführen.

Abkürzung

JachtVO

Sachverständige

§ 8. (1) Messbriefe sind durch Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieure für Maschinenbau (Schiffstechnik) oder Klassifikationsgesellschaften auszustellen, die von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid ermächtigt wurden.

(2) Die Ermächtigung gemäß Abs. 1 darf höchstens für die Dauer von fünf Jahren erfolgen; sie ist bei Wegfall oder Ruhen der Befugnis als Zivilingenieur sowie im Falle einer groben Pflichtverletzung zu widerrufen.

Abkürzung

JachtVO

Kosten

§ 9. Die Kosten für die Ausstellung von Messbriefen sind vom Eigentümer der Jacht zu tragen.

Abkürzung

JachtVO

Übergangsbestimmung

§ 10. Die nach den Bestimmungen der Jachtzulassungsverordnung – JachtZulVO, BGBl. Nr. 502/1994 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 169/2012, ausgestellten Seebriefe, Messbriefe und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse gelten nach Maßgabe ihrer Befristung weiter.

Abkürzung

JachtVO

3.

Teil

INTERNATIONALES ZERTIFIKAT FÜR DIE FÜHRUNG VON JACHTEN

Geltungsbereich

§ 11. Die Vorschriften dieses Teiles gelten für die Erlangung und Ausstellung von Internationalen Zertifikaten für die Führung von Jachten.

Abkürzung

JachtVO

Form und Inhalt des Internationalen Zertifikates

§ 12. Form und Inhalt des Internationalen Zertifikates müssen dem Muster der Anlage 4 unter Einhaltung von Sicherheitsvorschriften (Sicherheitsdruck) entsprechen.

Abkürzung

JachtVO

Berechtigungsumfang der Zertifikate

§ 13. Internationale Zertifikate für die Führung von Jachten sind bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen für Motorjachten oder für Motor- und Segeljachten für folgende Berechtigungsumfänge auszustellen:

1.

für Watt- oder Tagesfahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten mit einer Länge bis zu 10 m im Fahrtbereich 1;

2.

für Küstenfahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 2;

3.

für Küstennahe Fahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 3;

4.

für Weltweite Fahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 4.

Abkürzung

JachtVO

4.

Teil

PRÜFUNGSORDNUNG

1.

Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 14. Die Bestimmungen dieses Teiles gelten für Prüfungsorganisationen, die über einen gültigen Feststellungsbescheid der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß § 15 Abs. 1 SeeSchFG verfügen, für

1.

die administrative Infrastruktur,

2.

die Bestellung von Prüferinnen und Prüfern,

3.

die Prüfungszulassung von Bewerberinnen und Bewerbern,

4.

die Organisation von Prüfungen und

5.

die Ausstellung von Befähigungsausweisen, die im privaten Rechtsverhältnis ausgestellt werden und als Grundlage zur Ausstellung von Internationalen Zertifikaten für die Führung von Jachten gemäß den Empfehlungen der Europäischen Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen (UNECE) im Umfang der Resolution Nr. 40 vom 16. Oktober 1998 geeignet sein sollen.

Abkürzung

JachtVO

2.

Hauptstück

Administrative Infrastruktur

Örtliche Verfügbarkeit

§ 15. Die administrative Infrastruktur zur Erfüllung der Aufgaben der Bestellung der Prüferinnen und Prüfer, der Abwicklung der Verfahren zur Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern zu den Prüfungen, der Organisation der Prüfungen und der Ausstellung der Befähigungsausweise hat sich inklusive der Räumlichkeiten der Prüfungsorganisation im Inland zu befinden.

Abkürzung

JachtVO

Ausstattung

§ 16. Die administrative Infrastruktur hat im Geltungsbereich des § 14 an Zahl ausreichendes Personal, welches über ausreichende Kenntnisse zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 15 verfügt, sowie ausreichende Sachmittel, insbesondere der Telekommunikation und elektronischen Datenverarbeitung, zu umfassen.

Abkürzung

JachtVO

Zeitliche Verfügbarkeit

§ 17. (1) Die administrative Infrastruktur ist für die Inanspruchnahme durch Bewerberinnen und Bewerber jährlich mindestens 45 Wochen an jeweils vier Tagen zu jeweils drei Stunden zumindest auf telekommunikativem Weg bereitzuhalten.

(2) Prüfungsorganisationen haben die Betriebszeiten im Internet zu veröffentlichen und im Fall von Änderungen umgehend zu aktualisieren.

Abkürzung

JachtVO

Kostenersatz

§ 18. (1) Prüfungsorganisationen haben gegenüber Bewerberinnen und Bewerbern zivilrechtlich Anspruch auf Ersatz der Kosten ihres Aufwandes, der durch die Organisation der Prüfungen sowie den gemäß § 23 Abs. 1 den Prüferinnen und Prüfern auszuzahlenden Kostenersatz verursacht wird. Bestandteile dieser Kosten, die im Zuge der Prüfung mehrerer Bewerberinnen und Bewerber unabhängig von deren Anzahl am selben Ort und am selben Tag einmalig anfallen, sind anteilig in Rechnung zu stellen.

(2) Eine angemessene Pauschalierung der Kosten gemäß Abs. 1 ist zulässig.

Abkürzung

JachtVO

3.

Hauptstück

Prüferinnen und Prüfer

Qualifikation der Prüferinnen und Prüfer

§ 19. (1) Die geistige und körperliche Eignung der Prüferinnen und Prüfer und deren Nachweis hat den Anforderungen gemäß § 24 Abs. 3 zu entsprechen.

(2) Die fachliche Qualifikation der Prüferinnen und Prüfer ist getrennt nach Motorantrieb und Motor- und Segelantrieb zu erfassen und hat jeweils mindestens zu umfassen:

1.

Für alle Fahrtbereiche für Jachten mit Motorantrieb seemännische Praxis im Ausmaß von mindestens 3 000 Seemeilen, davon als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer mindestens 1 000 auf Motorjachten oder Segeljachten mit Antriebsmaschine, sowie der Besitz eines Befähigungsausweises für Motorjachten für den der Prüfung entsprechenden Fahrtbereich, zumindest jedoch für den Fahrtbereich 3;

2.

für alle Fahrtbereiche für Jachten mit Motor- und Segelantrieb seemännische Praxis im Ausmaß von mindestens 5 000 Seemeilen, davon als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer mindestens 2 000 auf Segeljachten mit Antriebsmaschine, sowie der Besitz eines Befähigungsausweises für Segeljachten für den der Prüfung entsprechenden Fahrtbereich, zumindest jedoch für den Fahrtbereich 3;

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