Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Verschiebung der in § 2 Abs. 3 BBU-Errichtungsgesetz festgelegten Zeitpunkte
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 4 des BBU-Errichtungsgesetzes (BBU-G), BGBl. I Nr. 53/2019, wird verordnet:
§ 1. Der in § 2 Abs. 3 Z 1 BBU-G festgelegte Zeitpunkt wird auf 1. Dezember 2020 verschoben.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
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