Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2020-07-08
Status Aufgehoben · 2023-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 27
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Errichtung des Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler

§ 1. (1) Mit diesem Bundesgesetz wird der „Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler“ (in weiterer Folge „Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler“) errichtet. Er verfügt über keine eigene Rechtspersönlichkeit und wird beim Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichtet und ist von diesem zu verwalten.

(2) Aus den Mitteln der „Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler“ sind an Künstlerinnen und Künstler, die sich auf Grund des Ausbruchs von COVID-19 in einer wirtschaftlichen Notlage befinden, Unterstützungsleistungen als privatwirtschaftliche Förderungen zur Abfederung von Einnahmenausfällen zu gewähren, damit diese in die Lage versetzt werden, ihre Tätigkeit weiterhin auszuüben.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat die Bedeckung der „Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler“ aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds in Höhe von 90 Millionen Euro sicherzustellen.

(4) Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat dem Budgetausschuss sowie dem Bundesminister für Finanzen monatlich einen Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen, die nach diesem Bundesgesetz ergriffen wurden, detailliert dargestellt sind, vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere die finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen.

Errichtung des Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler

§ 1. (1) Mit diesem Bundesgesetz wird der „Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler“ (in weiterer Folge „Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler“) errichtet. Er verfügt über keine eigene Rechtspersönlichkeit und wird beim Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichtet und ist von diesem zu verwalten.

(2) Aus den Mitteln der „Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler“ sind an Künstlerinnen und Künstler, die sich auf Grund des Ausbruchs von COVID-19 in einer wirtschaftlichen Notlage befinden, Unterstützungsleistungen als privatwirtschaftliche Förderungen zur Abfederung von Einnahmenausfällen zu gewähren, damit diese in die Lage versetzt werden, ihre Tätigkeit weiterhin auszuüben.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat die Bedeckung der „Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler“ aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds in Höhe von 110 Millionen Euro sicherzustellen.

(4) Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat dem Budgetausschuss sowie dem Bundesminister für Finanzen monatlich einen Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen, die nach diesem Bundesgesetz ergriffen wurden, detailliert dargestellt sind, vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere die finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen.

Errichtung des Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler

§ 1. (1) Mit diesem Bundesgesetz wird der „Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler“ (in weiterer Folge „Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler“) errichtet. Er verfügt über keine eigene Rechtspersönlichkeit und wird beim Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichtet und ist von diesem zu verwalten.

(2) Aus den Mitteln der „Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler“ sind an Künstlerinnen und Künstler, die sich auf Grund des Ausbruchs von COVID-19 in einer wirtschaftlichen Notlage befinden, Unterstützungsleistungen als privatwirtschaftliche Förderungen zur Abfederung von Einnahmenausfällen zu gewähren, damit diese in die Lage versetzt werden, ihre Tätigkeit weiterhin auszuüben.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat die Bedeckung der „Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler“ aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds in Höhe von 110 Millionen Euro sicherzustellen.

(4) Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat dem Sportausschuss des Nationalrats sowie dem Bundesminister für Finanzen monatlich einen Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen, die nach diesem Bundesgesetz ergriffen wurden, detailliert dargestellt sind, vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere die materiellen und finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen.

Errichtung des Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler

§ 1. (1) Mit diesem Bundesgesetz wird der „Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler“ (in weiterer Folge „Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler“) errichtet. Er verfügt über keine eigene Rechtspersönlichkeit und wird beim Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichtet und ist von diesem zu verwalten.

(2) Aus den Mitteln der „Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler“ sind an Künstlerinnen und Künstler, die sich auf Grund des Ausbruchs von COVID-19 in einer wirtschaftlichen Notlage befinden, Unterstützungsleistungen als privatwirtschaftliche Förderungen zur Abfederung von Einnahmenausfällen zu gewähren, damit diese in die Lage versetzt werden, ihre Tätigkeit weiterhin auszuüben.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat die Bedeckung der „Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler“ aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds in Höhe von 120 Millionen Euro sicherzustellen.

(4) Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat dem Sportausschuss des Nationalrats sowie dem Bundesminister für Finanzen monatlich einen Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen, die nach diesem Bundesgesetz ergriffen wurden, detailliert dargestellt sind, vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere die materiellen und finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen.

Errichtung des Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler

§ 1. (1) Mit diesem Bundesgesetz wird der „Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler“ (in weiterer Folge „Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler“) errichtet. Er verfügt über keine eigene Rechtspersönlichkeit und wird beim Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichtet und ist von diesem zu verwalten.

(2) Aus den Mitteln der „Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler“ sind an Künstlerinnen und Künstler, die sich auf Grund des Ausbruchs von COVID-19 in einer wirtschaftlichen Notlage befinden, Unterstützungsleistungen als privatwirtschaftliche Förderungen zur Abfederung von Einnahmenausfällen zu gewähren, damit diese in die Lage versetzt werden, ihre Tätigkeit weiterhin auszuüben.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat die Bedeckung der „Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler“ aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds in Höhe von 140 Millionen Euro sicherzustellen.

(4) Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat dem Kulturausschuss des Nationalrats sowie dem Bundesminister für Finanzen monatlich einen Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen, die nach diesem Bundesgesetz ergriffen wurden, detailliert dargestellt sind, vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere die materiellen und finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen.

Errichtung des Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler

§ 1. (1) Mit diesem Bundesgesetz wird der „Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler“ (in weiterer Folge „Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler“) errichtet. Er verfügt über keine eigene Rechtspersönlichkeit und wird beim Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichtet und ist von diesem zu verwalten.

(2) Aus den Mitteln der „Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler“ sind an Künstlerinnen und Künstler, die sich auf Grund des Ausbruchs von COVID-19 in einer wirtschaftlichen Notlage befinden, Unterstützungsleistungen als privatwirtschaftliche Förderungen zur Abfederung von Einnahmenausfällen zu gewähren, damit diese in die Lage versetzt werden, ihre Tätigkeit weiterhin auszuüben.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat die Bedeckung der „Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler“ aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds in Höhe von 150 Millionen Euro sicherzustellen.

(4) Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat dem Kulturausschuss des Nationalrats sowie dem Bundesminister für Finanzen monatlich einen Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen, die nach diesem Bundesgesetz ergriffen wurden, detailliert dargestellt sind, vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere die materiellen und finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen.

Errichtung des Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler

§ 1. (1) Mit diesem Bundesgesetz wird der „Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler“ (in weiterer Folge „Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler“) errichtet. Er verfügt über keine eigene Rechtspersönlichkeit und wird beim Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichtet und ist von diesem zu verwalten.

(2) Aus den Mitteln der „Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler“ sind an Künstlerinnen und Künstler, die sich auf Grund des Ausbruchs von COVID-19 in einer wirtschaftlichen Notlage befinden, Unterstützungsleistungen als privatwirtschaftliche Förderungen zur Abfederung von Einnahmenausfällen zu gewähren, damit diese in die Lage versetzt werden, ihre Tätigkeit weiterhin auszuüben.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat die Bedeckung der „Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler“ aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds in Höhe von 175 Millionen Euro sicherzustellen.

(4) Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat dem Kulturausschuss des Nationalrats sowie dem Bundesminister für Finanzen monatlich einen Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen, die nach diesem Bundesgesetz ergriffen wurden, detailliert dargestellt sind, vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere die materiellen und finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen.

Errichtung des Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler

§ 1. (1) Mit diesem Bundesgesetz wird der „Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler“ (in weiterer Folge „Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler“) errichtet. Er verfügt über keine eigene Rechtspersönlichkeit und wird beim Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichtet und ist von diesem zu verwalten.

(2) Aus den Mitteln der „Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler“ sind an Künstlerinnen und Künstler, die sich auf Grund des Ausbruchs von COVID-19 in einer wirtschaftlichen Notlage befinden, Unterstützungsleistungen als privatwirtschaftliche Förderungen zur Abfederung von Einnahmenausfällen zu gewähren, damit diese in die Lage versetzt werden, ihre Tätigkeit weiterhin auszuüben.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat die Bedeckung der „Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler“ aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds in Höhe von 175 Millionen Euro sicherzustellen.

(4) Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat dem Kulturausschuss des Nationalrats sowie dem Bundesminister für Finanzen einmal pro Quartal einen Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen, die nach diesem Bundesgesetz ergriffen wurden, detailliert dargestellt sind, vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere die materiellen und finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen.

Anspruchsberechtigung

§ 2. (1) Antragsberechtigt sind Personen, die Kunst und Kultur schaffen, ausüben, vermitteln oder lehren und zum 13. März 2020 gemäß § 2 GSVG als Künstlerinnen und Künstler in der Sozialversicherung der Selbständigen pflichtversichert sind. Ebenfalls antragsberechtigt sind Personen, die im Jahr 2018 oder 2019 auf Grund der künstlerischen Tätigkeit pflichtversichert waren und zum Stichtag 13. März 2020 künstlerisch tätig sind.

(2) Ebenfalls antragsberechtigt sind Personen im Sinne des Abs. 1, die gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 GSVG von der Sozialversicherung ausgenommen sind und gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GSVG zum 13. März 2020 freiwillig in der Sozialversicherung versichert sind.

(3) Hat am 13. März 2020 keine Versicherung aufgrund selbstständiger künstlerischer Tätigkeit gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 bestanden, kann eine Förderung auch gewährt werden, wenn spätestens am 13. Juni 2020 die Anmeldung zur Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung aufgrund selbstständiger künstlerischer Tätigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen eingelangt ist.

(4) Auf Förderungen nach § 1 Abs. 2 besteht kein Rechtsanspruch. Anträge auf Förderung sind bis spätestens 31. Dezember 2020 entsprechend der Richtlinie nach diesem Bundesgesetz zu stellen.

Anspruchsberechtigung für das Jahr 2021

§ 2a. (1) Für das Kalenderjahr 2021 sind jene Personen antragsberechtigt, die gemäß § 2 für das Kalenderjahr 2020 antragsberechtigt waren. Darüber hinaus sind jene Personen antragsberechtigt, die zum 1. November 2020 zur Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung aufgrund selbstständiger künstlerischer Tätigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen gemeldet waren und zum Antragszeitpunkt künstlerisch tätig sind.

(2) Die Höhe der Unterstützung ist in der Richtlinie gemäß § 3 festzulegen und kann von der Höhe der Unterstützung gemäß § 1 Abs. 2 abweichen.

Anspruchsberechtigung für das Jahr 2022

§ 2b. (1) Für das Kalenderjahr 2022 sind jene Personen antragsberechtigt, die gemäß § 2a für das Kalenderjahr 2021 antragsberechtigt waren. Darüber hinaus sind jene Personen antragsberechtigt, die zum 1. November 2021 zur Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung aufgrund selbstständiger künstlerischer Tätigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen gemeldet waren und zum Antragszeitpunkt künstlerisch tätig sind.

(2) Die Höhe der Unterstützung ist in der Richtlinie gemäß § 3 festzulegen und kann von der Höhe der Unterstützung gemäß § 1 Abs. 2 abweichen.

Richtlinie

§ 3. (1) Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung eine Richtlinie zu erlassen, mit der insbesondere nähere Regelungen

1.

zu den Zielen und zum Gegenstand der Förderung,

2.

den persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Erlangung einer Förderung,

3.

zur Berechnung der Höhe der Förderung samt der Anrechnung anderer staatlicher Leistungen,

4.

zur Antragstellung,

5.

zur Ausgestaltung der automationsunterstützt geltend zu machenden Förderung,

6.

zum Verfahren und

7.

zur Geltungsdauer festzulegen sind.

Für die Zuerkennung einer Förderung müssen die Angaben im Antrag vollständig und schlüssig sowie plausibel sein. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben ist durch den Antragssteller zu bestätigen.

Abwicklung

§ 4. (1) Die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS), eingerichtet nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes mit dem ein Bundesgesetz über die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen erlassen wird (Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz – SVSG), BGBl. I Nr. 100/2018, wickelt das Förderungsprogramm des Bundes zur „Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler“ im übertragenen Wirkungsbereich in Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport in dessen Namen und auf dessen Rechnung ab. Über die Modalitäten der Durchführung ist eine Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport und der SVS zu treffen.

(2) Die SVS kann sich zur Durchführung der ihr übertragenen Aufgabe geeigneter anderer Rechtsträger bedienen, soweit dem die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht entgegenstehen.

(3) Die liquiden Mittel werden der SVS vor Auszahlung der Förderbeiträge über das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zur Verfügung gestellt.

(4) Für Leistungen aus der „Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler“ sind die Bestimmungen des Abschnitts 7a TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012 idF BGBl. I Nr. 23/2020, zu beachten.

Auskünfte und Berichtspflichten

§ 5. (1) Der SVS sind zum Zwecke der Abwicklung und Kontrolle von Förderungen nach diesem Bundesgesetz von allen Organen des Bundes, der Länder und Gemeinden, die mit der Zuerkennung von Förderungen betraut sind, und von den Abgabenbehörden die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die SVS kann zum Zweck der Abwicklung des Zuschusses die bei ihr vorhandenen Daten der Zuschusswerber verwenden und dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport für allenfalls erforderliche Prüfschritte im Verfahren zur Verfügung stellen. Der Bundesminister für Finanzen hat der SVS – unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen – auf ihre Anfrage unter Verwendung einer elektronischen Schnittstelle soweit verfügbar Daten zu übermitteln, die für die Ermittlung des Ausmaßes und die Kontrolle des Zuschusses notwendig sind.

(2) Daten aus der Abwicklung der Förderung sind für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren und danach zu löschen, soweit diese nicht über diesen Zeitpunkt hinaus für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind.

(3) Für die Erfüllung der Berichtspflichten des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport sind durch die SVS die erforderlichen Daten, insbesondere Vorname, Nachname, Höhe des Zuschusses und Datum der Zusage zur Verfügung zu stellen.

Datenübermittlung zur Prüfung

§ 6. (1) Der Bundesminister für Finanzen und der Dachverband der Sozialversicherungsträger haben der SVS – unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen – auf ihre Anfrage unter Verwendung einer elektronischen Schnittstelle soweit verfügbar Daten zu übermitteln, die für die Ermittlung des Ausmaßes des Zuschusses und zum Zweck der Identitätsfeststellung wie insbesondere mittels der Sozialversicherungsnummer notwendig sind.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.