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Bundesgesetz, über einen Zweckzuschuss an die Länder aufgrund der COVID-19-Krise (COVID-19-Zweckzuschussgesetz)

Geltender Text a fecha 2020-12-15

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Zweckzuschuss

§ 1. (1) Der Bund leistet aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds einen Zweckzuschuss an die Länder in Höhe ihrer zusätzlich entstandenen Aufwendungen aufgrund der COVID-19-Krise

1.

für Schutzausrüstung im Zeitraum März bis Mai 2020,

2.

für Personalkosten für die telefonische Gesundheitsberatung unter der Rufnummer 1450 im Zeitraum März bis April 2020, und

3.

für Barackenspitäler im Zeitraum März bis Mai 2020 und

4.

durch Verzicht auf seine Ansprüche gegen die Länder gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit dem eine Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt wird, BGBl. I Nr. 23/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 44/2020, auf Aufrechnung aus der Verteilung von medizinischen Produkten, die vom Bund zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV- 2 sowie zur Behandlung von Covid-19-Patienten im Zeitraum März bis Juni 2020 beschafft wurden.

(2) Die allgemeine Kostentragungsregelung der mittelbaren Bundesverwaltung (§ 2 FVG 1948 und § 1 Abs. 1 FAG 2017) und die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.

Zweckzuschuss

§ 1. (1) Der Bund leistet aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds einen Zweckzuschuss an die Länder in Höhe ihrer zusätzlich entstandenen Aufwendungen aufgrund der COVID-19-Krise

1.

für Schutzausrüstung im Zeitraum März bis Dezember 2020,

2.

für Personalkosten für die telefonische Gesundheitsberatung unter der Rufnummer 1450 im Zeitraum März bis Dezember 2020, und

3.

für Barackenspitäler im Zeitraum März bis Dezember 2020,

4.

durch Verzicht auf seine Ansprüche gegen die Länder gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit dem eine Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt wird, BGBl. I Nr. 23/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 44/2020, auf Aufrechnung aus der Verteilung von medizinischen Produkten, die vom Bund zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV- 2 sowie zur Behandlung von Covid-19-Patienten im Zeitraum März bis Dezember 2020 beschafft wurden,

5.

für alle im direkten Zusammenhang mit nach Z 2 entstandenen Kosten, wie Infrastrukturkosten sowie Recruiting- und Schulungskosten, im Zeitraum von März 2020 bis Dezember 2020 und

6.

für den administrativen Aufwand im Zusammenhang mit nach § 5 des Epidemiegesetzes 1950 angeordneten Testungen im Zeitraum von März 2020 bis Dezember 2020.

(2) Die allgemeine Kostentragungsregelung der mittelbaren Bundesverwaltung (§ 2 FVG 1948 und § 1 Abs. 1 FAG 2017) und die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.

Sonderbestimmungen für bevölkerungsweite Testungen

§ 1a. Für die Abwicklung von bevölkerungsweiten Testungen im Rahmen von Screeningprogrammen nach § 5a des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950 in der jeweils geltenden Fassung, und deren Kostentragung gilt Folgendes:

1.

Die Kostenersätze an Länder und Gemeinden für die Abwicklung der bevölkerungsweiten Testungen werden unter Anwendung der Bestimmungen des § 1a Z 2 bis 4 vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nach den tatsächlich angefallenen Kosten erstattet.

2.

Der Bund ersetzt den Gemeinden zusätzlich zum Kostenersatz gemäß Z 1 den Aufwand für zusätzliche Überstunden von Gemeindebediensteten und von Bediensteten in von ihnen ausgegliederten Rechtsträgern, die durch die Abwicklung von bevölkerungsweiten Testungen anfallen.

3.

Die Kostentragung des Bundes umfasst nicht den Aufwand für räumliche Infrastruktur, die von den Ländern oder Gemeinden zur Durchführung von bevölkerungsweiten Testungen von Rechtsträgern in deren jeweiligem Eigentum angemietet werden; bei einer teilweisen Beteiligung des Landes bzw. der Gemeinde wird der Kostenersatz aliquot gekürzt.

4.

Kostenersätze an Gemeinden werden im Wege der Länder beim Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz angemeldet und im Wege der Länder ausbezahlt.

5.

Aufwandsentschädigungen, die von den Ländern und Gemeinden an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen gewährt werden, sind im Ausmaß von bis zu 20,- Euro je Stunde für medizinisch geschultes Personal und von bis zu 10,- Euro je Stunde für sonstige unterstützende Personen von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit und gelten bis zur Höhe von 537,78 € im Kalendermonat nicht als Entgelt im Sinne des § 49 ASVG.

Sonderbestimmungen für bevölkerungsweite Testungen

§ 1a. Für die Abwicklung von bevölkerungsweiten Testungen im Rahmen von Screeningprogrammen nach § 5a des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950 in der jeweils geltenden Fassung, und deren Kostentragung gilt Folgendes:

1.

Die Kostenersätze an Länder und Gemeinden für die Abwicklung der bevölkerungsweiten Testungen werden unter Anwendung der Bestimmungen des § 1a Z 2 bis 4 vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nach den tatsächlich angefallenen Kosten erstattet.

2.

Der Bund ersetzt den Gemeinden zusätzlich zum Kostenersatz gemäß Z 1 den Aufwand für zusätzliche Überstunden von Gemeindebediensteten und von Bediensteten in von ihnen ausgegliederten Rechtsträgern, die durch die Abwicklung von bevölkerungsweiten Testungen anfallen.

3.

Die Kostentragung des Bundes umfasst nicht den Aufwand für räumliche Infrastruktur, die von den Ländern oder Gemeinden zur Durchführung von bevölkerungsweiten Testungen von Rechtsträgern in deren jeweiligem Eigentum angemietet werden; bei einer teilweisen Beteiligung des Landes bzw. der Gemeinde wird der Kostenersatz aliquot gekürzt.

4.

Kostenersätze an Gemeinden werden im Wege der Länder beim Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz angemeldet und im Wege der Länder ausbezahlt.

5.

Aufwandsentschädigungen, die von den Ländern und Gemeinden an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen gewährt werden, sind im Ausmaß von bis zu 20,- Euro je Stunde für medizinisch geschultes Personal und von bis zu 10,- Euro je Stunde für sonstige unterstützende Personen von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit und gelten bis zur Höhe von 537,78 € (Anm. 1) im Kalendermonat nicht als Entgelt im Sinne des § 49 ASVG. Sie haben keine Auswirkungen auf die Kindeseigenschaft in der Pensionsversicherung. Die Bezieher/innen dieser Aufwandsentschädigungen sind in der gesetzlichen Unfallversicherung teilversichert.

(_________

Anm. 1: Z 5 ist für Testungen in Epidemiegebieten (§ 24 des Epidemiegesetzes 1950) ab dem Kalendermonat März 2021 so anzuwenden, dass anstelle des Betrages von 537,78 € der Betrag von 1 000,48 € tritt (vgl. § 4 Abs. 5))

Richtlinie

§ 2. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz legt in einer Richtlinie die näheren Grundsätze über die konkrete Verwendung der Zweckzuschüsse und über die Abwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung der Länder spätestens 4 Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fest.

Vollziehung

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, hinsichtlich des § 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

Inkrafttreten

§ 4. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Inkrafttreten

§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Der § 1 Abs. 1 Z 1 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.