Bundesgesetz, über einen Zweckzuschuss an die Länder aufgrund der COVID-19-Krise (COVID-19-Zweckzuschussgesetz)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Zweckzuschuss
§ 1. (1) Der Bund leistet aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds einen Zweckzuschuss an die Länder in Höhe ihrer zusätzlich entstandenen Aufwendungen aufgrund der COVID-19-Krise
für Schutzausrüstung im Zeitraum März bis Mai 2020,
für Personalkosten für die telefonische Gesundheitsberatung unter der Rufnummer 1450 im Zeitraum März bis April 2020, und
für Barackenspitäler im Zeitraum März bis Mai 2020 und
durch Verzicht auf seine Ansprüche gegen die Länder gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit dem eine Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt wird, BGBl. I Nr. 23/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 44/2020, auf Aufrechnung aus der Verteilung von medizinischen Produkten, die vom Bund zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV- 2 sowie zur Behandlung von Covid-19-Patienten im Zeitraum März bis Juni 2020 beschafft wurden.
(2) Die allgemeine Kostentragungsregelung der mittelbaren Bundesverwaltung (§ 2 FVG 1948 und § 1 Abs. 1 FAG 2017) und die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.
Zweckzuschuss
§ 1. (1) Der Bund leistet aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds einen Zweckzuschuss an die Länder in Höhe ihrer zusätzlich entstandenen Aufwendungen aufgrund der COVID-19-Krise
für Schutzausrüstung im Zeitraum März bis Dezember 2020,
für Personalkosten für die telefonische Gesundheitsberatung unter der Rufnummer 1450 im Zeitraum März bis Dezember 2020, und
für Barackenspitäler im Zeitraum März bis Dezember 2020,
durch Verzicht auf seine Ansprüche gegen die Länder gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit dem eine Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt wird, BGBl. I Nr. 23/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 44/2020, auf Aufrechnung aus der Verteilung von medizinischen Produkten, die vom Bund zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV- 2 sowie zur Behandlung von Covid-19-Patienten im Zeitraum März bis Dezember 2020 beschafft wurden,
für alle im direkten Zusammenhang mit nach Z 2 entstandenen Kosten, wie Infrastrukturkosten sowie Recruiting- und Schulungskosten, im Zeitraum von März 2020 bis Dezember 2020 und
für den administrativen Aufwand im Zusammenhang mit nach § 5 des Epidemiegesetzes 1950 angeordneten Testungen im Zeitraum von März 2020 bis Dezember 2020.
(2) Die allgemeine Kostentragungsregelung der mittelbaren Bundesverwaltung (§ 2 FVG 1948 und § 1 Abs. 1 FAG 2017) und die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.
Ist auf Aufwendungen ab dem März 2020 anzuwenden (vgl. § 4 Abs. 3).
Zweckzuschuss
§ 1. (1) Der Bund leistet aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds einen Zweckzuschuss an die Länder in Höhe ihrer zusätzlich entstandenen Aufwendungen aufgrund der COVID-19-Krise
für Schutzausrüstung im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021,
für Personalkosten für die telefonische Gesundheitsberatung unter der Rufnummer 1450 sowie für telefonische Gesundheitsberatungen mit gleicher Ausrichtung wie die Rufnummer 1450 im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021,
für Barackenspitäler im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021,
durch Verzicht auf seine Ansprüche gegen die Länder gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit dem eine Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt wird, BGBl. I Nr. 23/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 44/2020, auf Aufrechnung aus der Verteilung von medizinischen Produkten, die vom Bund zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 sowie zur Behandlung von COVID-19-Patienten im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 beschafft wurden,
für alle im direkten Zusammenhang mit nach Z 2 entstandenen Kosten, wie Infrastrukturkosten sowie Recruiting- und Schulungskosten, im Zeitraum von März 2020 bis Juni 2021 und
für den administrativen Aufwand im Zusammenhang mit nach § 5 des Epidemiegesetzes 1950 angeordneten Testungen im Zeitraum von März 2020 bis Juni 2021.
(2) Die allgemeine Kostentragungsregelung der mittelbaren Bundesverwaltung (§ 2 FVG 1948 und § 1 Abs. 1 FAG 2017) und die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.
zum Bezugszeitraum vgl. § 4 Abs. 8
Zweckzuschuss
§ 1. (1) Der Bund leistet aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds einen Zweckzuschuss an die Länder in Höhe ihrer zusätzlich entstandenen Aufwendungen aufgrund der COVID-19-Krise
für Schutzausrüstung im Zeitraum März 2020 bis September 2021,
für Personalkosten für die telefonische Gesundheitsberatung unter der Rufnummer 1450 sowie für telefonische Gesundheitsberatungen mit gleicher Ausrichtung wie die Rufnummer 1450 im Zeitraum März 2020 bis September 2021,
für Barackenspitäler im Zeitraum März 2020 bis September 2021,
durch Verzicht auf seine Ansprüche gegen die Länder gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit dem eine Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt wird, BGBl. I Nr. 23/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 44/2020, auf Aufrechnung aus der Verteilung von medizinischen Produkten, die vom Bund zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 sowie zur Behandlung von COVID-19-Patienten im Zeitraum März 2020 bis September 2021 beschafft wurden,
für alle im direkten Zusammenhang mit nach Z 2 entstandenen Kosten, wie Infrastrukturkosten sowie Recruiting- und Schulungskosten, im Zeitraum von März 2020 bis September2021 und
für den administrativen Aufwand im Zusammenhang mit nach § 5 des Epidemiegesetzes 1950 angeordneten Testungen im Zeitraum von März 2020 bis September 2021.
(2) Die allgemeine Kostentragungsregelung der mittelbaren Bundesverwaltung (§ 2 FVG 1948 und § 1 Abs. 1 FAG 2017) und die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.
Zweckzuschuss
§ 1. (1) Der Bund leistet aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds einen Zweckzuschuss an die Länder in Höhe ihrer zusätzlich entstandenen Aufwendungen aufgrund der COVID-19-Krise
für Schutzausrüstung im Zeitraum März 2020 bis September 2021,
für Personalkosten für die telefonische Gesundheitsberatung unter der Rufnummer 1450 sowie für telefonische Gesundheitsberatungen mit gleicher Ausrichtung wie die Rufnummer 1450 im Zeitraum März 2020 bis September 2021,
für Barackenspitäler im Zeitraum März 2020 bis September 2021,
durch Verzicht auf seine Ansprüche gegen die Länder gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit dem eine Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt wird, BGBl. I Nr. 23/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 44/2020, auf Aufrechnung aus der Verteilung von medizinischen Produkten, die vom Bund zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 sowie zur Behandlung von COVID-19-Patienten im Zeitraum März 2020 bis September 2021 beschafft wurden,
für alle im direkten Zusammenhang mit nach Z 2 entstandenen Kosten, wie Infrastrukturkosten sowie Recruiting- und Schulungskosten, im Zeitraum von März 2020 bis September2021 und
für den administrativen Aufwand im Zusammenhang mit nach § 5 des Epidemiegesetzes 1950 angeordneten Testungen im Zeitraum von März 2020 bis Oktober 2021.
(2) Die allgemeine Kostentragungsregelung der mittelbaren Bundesverwaltung (§ 2 FVG 1948 und § 1 Abs. 1 FAG 2017) und die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.
Zweckzuschuss
§ 1. (1) Der Bund leistet aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds einen Zweckzuschuss an die Länder in Höhe ihrer zusätzlich entstandenen Aufwendungen aufgrund der COVID-19-Krise
für Schutzausrüstung im Zeitraum März 2020 bis März 2022,
für Personalkosten für die telefonische Gesundheitsberatung unter der Rufnummer 1450 sowie für telefonische Gesundheitsberatungen mit gleicher Ausrichtung wie die Rufnummer 1450 im Zeitraum März 2020 bis März 2022,
für Barackenspitäler im Zeitraum März 2020 bis September 2021,
durch Verzicht auf seine Ansprüche gegen die Länder gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit dem eine Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt wird, BGBl. I Nr. 23/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 44/2020, auf Aufrechnung aus der Verteilung von medizinischen Produkten, die vom Bund zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 sowie zur Behandlung von COVID-19-Patienten im Zeitraum März 2020 bis März 2022 beschafft wurden,
für alle im direkten Zusammenhang mit nach Z 2 entstandenen Kosten, wie Infrastrukturkosten sowie Recruiting- und Schulungskosten, im Zeitraum von März 2020 bis März 2022 und
für den administrativen Aufwand im Zusammenhang mit nach § 5 des Epidemiegesetzes 1950 angeordneten Testungen im Zeitraum von März 2020 bis Oktober 2021.
(2) Die allgemeine Kostentragungsregelung der mittelbaren Bundesverwaltung (§ 2 FVG 1948 und § 1 Abs. 1 FAG 2017) und die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.
Zweckzuschuss
§ 1. (1) Der Bund leistet aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds einen Zweckzuschuss an die Länder in Höhe ihrer zusätzlich entstandenen Aufwendungen aufgrund der COVID-19-Krise
für Schutzausrüstung im Zeitraum März 2020 bis März 2022,
für Personalkosten für die telefonische Gesundheitsberatung unter der Rufnummer 1450 sowie für telefonische Gesundheitsberatungen mit gleicher Ausrichtung wie die Rufnummer 1450 im Zeitraum März 2020 bis März 2022,
für Barackenspitäler im Zeitraum März 2020 bis März 2022,
durch Verzicht auf seine Ansprüche gegen die Länder gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit dem eine Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt wird, BGBl. I Nr. 23/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 44/2020, auf Aufrechnung aus der Verteilung von medizinischen Produkten, die vom Bund zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 sowie zur Behandlung von COVID-19-Patienten im Zeitraum März 2020 bis März 2022 beschafft wurden,
für alle im direkten Zusammenhang mit nach Z 2 entstandenen Kosten, wie Infrastrukturkosten sowie Recruiting- und Schulungskosten, im Zeitraum von März 2020 bis März 2022 und
für den administrativen Aufwand im Zusammenhang mit nach § 5 des Epidemiegesetzes 1950 angeordneten Testungen im Zeitraum von März 2020 bis Oktober 2021.
(2) Die allgemeine Kostentragungsregelung der mittelbaren Bundesverwaltung (§ 2 FVG 1948 und § 1 Abs. 1 FAG 2017) und die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.
Zweckzuschuss
§ 1. (1) Der Bund leistet aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds einen Zweckzuschuss an die Länder in Höhe ihrer zusätzlich entstandenen Aufwendungen aufgrund der COVID-19-Krise
für Schutzausrüstung im Zeitraum März 2020 bis März 2022,
für Personalkosten für die telefonische Gesundheitsberatung unter der Rufnummer 1450 sowie für telefonische Gesundheitsberatungen mit gleicher Ausrichtung wie die Rufnummer 1450 im Zeitraum März 2020 bis März 2022,
für Barackenspitäler im Zeitraum März 2020 bis März 2022,
durch Verzicht auf seine Ansprüche gegen die Länder gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit dem eine Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt wird, BGBl. I Nr. 23/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 44/2020, auf Aufrechnung aus der Verteilung von medizinischen Produkten, die vom Bund zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 sowie zur Behandlung von COVID-19-Patienten im Zeitraum März 2020 bis März 2022 beschafft wurden,
für alle im direkten Zusammenhang mit nach Z 2 entstandenen Kosten, wie Infrastrukturkosten sowie Recruiting- und Schulungskosten, im Zeitraum von März 2020 bis März 2022 und
für den administrativen Aufwand im Zusammenhang mit nach § 5 des Epidemiegesetzes 1950 angeordneten Testungen im Zeitraum von März 2020 bis März 2022.
(2) Die allgemeine Kostentragungsregelung der mittelbaren Bundesverwaltung (§ 2 FVG 1948 und § 1 Abs. 1 FAG 2017) und die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.
Zweckzuschuss
§ 1. (1) Der Bund leistet aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds einen Zweckzuschuss an die Länder in Höhe ihrer zusätzlich entstandenen Aufwendungen aufgrund der COVID-19-Krise
für Schutzausrüstung im Zeitraum März 2020 bis 31. Dezember 2022,
für Personalkosten für die telefonische Gesundheitsberatung unter der Rufnummer 1450 sowie für telefonische Gesundheitsberatungen mit gleicher Ausrichtung wie die Rufnummer 1450 im Zeitraum März 2020 bis 31. Dezember 2022,
für Barackenspitäler im Zeitraum März 2020 bis März 2022,
durch Verzicht auf seine Ansprüche gegen die Länder gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit dem eine Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt wird, BGBl. I Nr. 23/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 44/2020, auf Aufrechnung aus der Verteilung von medizinischen Produkten, die vom Bund zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 sowie zur Behandlung von COVID-19-Patienten im Zeitraum März 2020 bis 31. Dezember 2022 beschafft wurden,
für alle im direkten Zusammenhang mit nach Z 2 entstandenen Kosten, wie Infrastrukturkosten sowie Recruiting- und Schulungskosten, im Zeitraum von März 2020 bis 31. Dezember 2022 und
für den administrativen Aufwand im Zusammenhang mit nach den Bestimmungen des § 5 und des § 5a Epidemiegesetz 1950 angeordneten und nach der Verordnung gemäß § 5a Epidemiegesetz 1950 durchzuführenden Testungen im Zeitraum von März 2020 bis 31. Dezember 2022.
(2) Die allgemeine Kostentragungsregelung der mittelbaren Bundesverwaltung (§ 2 FVG 1948 und § 1 Abs. 1 FAG 2017) und die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.
Sonderbestimmungen für bevölkerungsweite Testungen
§ 1a. Für die Abwicklung von bevölkerungsweiten Testungen im Rahmen von Screeningprogrammen nach § 5a des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950 in der jeweils geltenden Fassung, und deren Kostentragung gilt Folgendes:
Die Kostenersätze an Länder und Gemeinden für die Abwicklung der bevölkerungsweiten Testungen werden unter Anwendung der Bestimmungen des § 1a Z 2 bis 4 vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nach den tatsächlich angefallenen Kosten erstattet.
Der Bund ersetzt den Gemeinden zusätzlich zum Kostenersatz gemäß Z 1 den Aufwand für zusätzliche Überstunden von Gemeindebediensteten und von Bediensteten in von ihnen ausgegliederten Rechtsträgern, die durch die Abwicklung von bevölkerungsweiten Testungen anfallen.
Die Kostentragung des Bundes umfasst nicht den Aufwand für räumliche Infrastruktur, die von den Ländern oder Gemeinden zur Durchführung von bevölkerungsweiten Testungen von Rechtsträgern in deren jeweiligem Eigentum angemietet werden; bei einer teilweisen Beteiligung des Landes bzw. der Gemeinde wird der Kostenersatz aliquot gekürzt.
Kostenersätze an Gemeinden werden im Wege der Länder beim Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz angemeldet und im Wege der Länder ausbezahlt.
Aufwandsentschädigungen, die von den Ländern und Gemeinden an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen gewährt werden, sind im Ausmaß von bis zu 20,- Euro je Stunde für medizinisch geschultes Personal und von bis zu 10,- Euro je Stunde für sonstige unterstützende Personen von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit und gelten bis zur Höhe von 537,78 € im Kalendermonat nicht als Entgelt im Sinne des § 49 ASVG.
Sonderbestimmungen für bevölkerungsweite Testungen
§ 1a. Für die Abwicklung von bevölkerungsweiten Testungen im Rahmen von Screeningprogrammen nach § 5a des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950 in der jeweils geltenden Fassung, und deren Kostentragung gilt Folgendes:
Die Kostenersätze an Länder und Gemeinden für die Abwicklung der bevölkerungsweiten Testungen werden unter Anwendung der Bestimmungen des § 1a Z 2 bis 4 vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nach den tatsächlich angefallenen Kosten erstattet.
Der Bund ersetzt den Gemeinden zusätzlich zum Kostenersatz gemäß Z 1 den Aufwand für zusätzliche Überstunden von Gemeindebediensteten und von Bediensteten in von ihnen ausgegliederten Rechtsträgern, die durch die Abwicklung von bevölkerungsweiten Testungen anfallen.
Die Kostentragung des Bundes umfasst nicht den Aufwand für räumliche Infrastruktur, die von den Ländern oder Gemeinden zur Durchführung von bevölkerungsweiten Testungen von Rechtsträgern in deren jeweiligem Eigentum angemietet werden; bei einer teilweisen Beteiligung des Landes bzw. der Gemeinde wird der Kostenersatz aliquot gekürzt.
Kostenersätze an Gemeinden werden im Wege der Länder beim Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz angemeldet und im Wege der Länder ausbezahlt.
Aufwandsentschädigungen, die von den Ländern und Gemeinden an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen gewährt werden, sind im Ausmaß von bis zu 20,- Euro je Stunde für medizinisch geschultes Personal und von bis zu 10,- Euro je Stunde für sonstige unterstützende Personen von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit und gelten bis zur Höhe von 537,78 € (Anm. 1) im Kalendermonat nicht als Entgelt im Sinne des § 49 ASVG. Sie haben keine Auswirkungen auf die Kindeseigenschaft in der Pensionsversicherung. Die Bezieher/innen dieser Aufwandsentschädigungen sind in der gesetzlichen Unfallversicherung teilversichert.
(_________
Anm. 1: Z 5 ist für Testungen in Epidemiegebieten (§ 24 des Epidemiegesetzes 1950) ab dem Kalendermonat März 2021 so anzuwenden, dass anstelle des Betrages von 537,78 € der Betrag von 1 000,48 € tritt (vgl. § 4 Abs. 5))
zum Bezugszeitraum vgl. § 4 Abs. 8
Sonderbestimmungen für bevölkerungsweite Testungen
§ 1a. Für die Abwicklung von bevölkerungsweiten Testungen im Rahmen von Screeningprogrammen nach § 5a des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950 in der jeweils geltenden Fassung, und deren Kostentragung gilt Folgendes:
Die Kostenersätze an Länder und Gemeinden für die Abwicklung der bevölkerungsweiten Testungen werden unter Anwendung der Bestimmungen des § 1a Z 2 bis 4 vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nach den tatsächlich angefallenen Kosten erstattet.
Der Bund ersetzt den Gemeinden zusätzlich zum Kostenersatz gemäß Z 1 den Aufwand für zusätzliche Überstunden von Gemeindebediensteten und von Bediensteten in von ihnen ausgegliederten Rechtsträgern, die durch die Abwicklung von bevölkerungsweiten Testungen anfallen.
Die Kostentragung des Bundes umfasst nicht den Aufwand für räumliche Infrastruktur, die von den Ländern oder Gemeinden zur Durchführung von bevölkerungsweiten Testungen von Rechtsträgern in deren jeweiligem Eigentum angemietet werden; bei einer teilweisen Beteiligung des Landes bzw. der Gemeinde wird der Kostenersatz aliquot gekürzt.
Kostenersätze an Gemeinden werden im Wege der Länder beim Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz angemeldet und im Wege der Länder ausbezahlt.
Aufwandsentschädigungen, die von den Ländern und Gemeinden an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen gewährt werden, sind im Ausmaß von bis zu 20,- Euro je Stunde für medizinisch geschultes Personal und von bis zu 10,- Euro je Stunde für sonstige unterstützende Personen von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit und gelten bis zur Höhe von 1 000,48 € im Kalendermonat nicht als Entgelt im Sinne des § 49 ASVG. Sie haben keine Auswirkungen auf die Kindeseigenschaft in der Pensionsversicherung. Die Bezieher/innen dieser Aufwandsentschädigungen sind in der gesetzlichen Unfallversicherung teilversichert.
Sonderbestimmungen für bevölkerungsweite Testungen
§ 1a. Für die Abwicklung von bevölkerungsweiten Testungen im Rahmen von Screeningprogrammen nach § 5a des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950 in der jeweils geltenden Fassung, und deren Kostentragung gilt Folgendes:
Die Kostenersätze an Länder und Gemeinden für die Abwicklung der bevölkerungsweiten Testungen werden unter Anwendung der Bestimmungen des § 1a Z 2 bis 4 vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nach den tatsächlich angefallenen Kosten erstattet.
Der Bund ersetzt den Gemeinden zusätzlich zum Kostenersatz gemäß Z 1 den Aufwand für zusätzliche Überstunden von Gemeindebediensteten und von Bediensteten in von ihnen ausgegliederten Rechtsträgern, die durch die Abwicklung von bevölkerungsweiten Testungen anfallen.
Die Kostentragung des Bundes umfasst nicht den Aufwand für räumliche Infrastruktur, die von den Ländern oder Gemeinden zur Durchführung von bevölkerungsweiten Testungen von Rechtsträgern in deren jeweiligem Eigentum angemietet werden; bei einer teilweisen Beteiligung des Landes bzw. der Gemeinde wird der Kostenersatz aliquot gekürzt.
Kostenersätze an Gemeinden werden im Wege der Länder beim Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz angemeldet und im Wege der Länder ausbezahlt.
Aufwandsentschädigungen, die von den Ländern und Gemeinden an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen gewährt werden, sind im Ausmaß von bis zu 20,- Euro je Stunde für medizinisch geschultes Personal und von bis zu 10,- Euro je Stunde für sonstige unterstützende Personen von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit und gelten bis zur Höhe von 537,78 € (Anm. 1) im Kalendermonat nicht als Entgelt im Sinne des § 49 ASVG. Diese Aufwandsentschädigungen sind nicht auf die Ausgleichszulage und Leistungen der Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe anzurechnen. Sie haben keine Auswirkungen auf die Kindeseigenschaft in der Pensionsversicherung. Die Bezieher/innen dieser Aufwandsentschädigungen sind in der gesetzlichen Unfallversicherung teilversichert.
(_________
Anm. 1: Z 5 ist für Testungen in Epidemiegebieten (§ 24 des Epidemiegesetzes 1950) ab dem Kalendermonat März 2021 so anzuwenden, dass anstelle des Betrages von 537,78 € der Betrag von 1 000,48 € tritt, (vgl. § 4 Abs. 5))
zum Bezugszeitraum vgl. § 4 Abs. 8
Sonderbestimmungen für bevölkerungsweite Testungen
§ 1a. Für die Abwicklung von bevölkerungsweiten Testungen im Rahmen von Screeningprogrammen nach § 5a des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950 in der jeweils geltenden Fassung, und deren Kostentragung gilt Folgendes:
Die Kostenersätze an Länder und Gemeinden für die Abwicklung der bevölkerungsweiten Testungen werden unter Anwendung der Bestimmungen des § 1a Z 2 bis 4 vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nach den tatsächlich angefallenen Kosten erstattet.
Der Bund ersetzt den Gemeinden zusätzlich zum Kostenersatz gemäß Z 1 den Aufwand für zusätzliche Überstunden von Gemeindebediensteten und von Bediensteten in von ihnen ausgegliederten Rechtsträgern, die durch die Abwicklung von bevölkerungsweiten Testungen anfallen.
Die Kostentragung des Bundes umfasst nicht den Aufwand für räumliche Infrastruktur, die von den Ländern oder Gemeinden zur Durchführung von bevölkerungsweiten Testungen von Rechtsträgern in deren jeweiligem Eigentum angemietet werden; bei einer teilweisen Beteiligung des Landes bzw. der Gemeinde wird der Kostenersatz aliquot gekürzt.
Kostenersätze an Gemeinden werden im Wege der Länder beim Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz angemeldet und im Wege der Länder ausbezahlt.
Aufwandsentschädigungen, die von den Ländern und Gemeinden an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen gewährt werden, sind im Ausmaß von bis zu 20,- Euro je Stunde für medizinisch geschultes Personal und von bis zu 10,- Euro je Stunde für sonstige unterstützende Personen von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit und gelten bis zur Höhe von 1 000,48 € im Kalendermonat nicht als Entgelt im Sinne des § 49 ASVG. Diese Aufwandsentschädigungen sind nicht auf die Ausgleichszulage und Leistungen der Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe anzurechnen. Sie haben keine Auswirkungen auf die Kindeseigenschaft in der Pensionsversicherung. Die Bezieher/innen dieser Aufwandsentschädigungen sind in der gesetzlichen Unfallversicherung teilversichert.
zum Bezugszeitraum vgl. § 4 Abs. 8
Sonderbestimmungen für bevölkerungsweite Testungen
§ 1a. Für die Abwicklung von bevölkerungsweiten Testungen im Rahmen von Screeningprogrammen nach § 5a des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950 in der jeweils geltenden Fassung, und deren Kostentragung gilt Folgendes:
Die Kostenersätze an Länder und Gemeinden für die Abwicklung der bevölkerungsweiten Testungen werden unter Anwendung der Bestimmungen des § 1a Z 2 bis 4 vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nach den tatsächlich angefallenen Kosten erstattet.
Der Bund ersetzt den Gemeinden zusätzlich zum Kostenersatz gemäß Z 1 den Aufwand für zusätzliche Überstunden von Gemeindebediensteten und von Bediensteten in von ihnen ausgegliederten Rechtsträgern, die durch die Abwicklung von bevölkerungsweiten Testungen anfallen.
Die Kostentragung des Bundes umfasst nicht den Aufwand für räumliche Infrastruktur, die von den Ländern oder Gemeinden zur Durchführung von bevölkerungsweiten Testungen von Rechtsträgern in deren jeweiligem Eigentum angemietet werden; bei einer teilweisen Beteiligung des Landes bzw. der Gemeinde wird der Kostenersatz aliquot gekürzt.
Kostenersätze an Gemeinden werden im Wege der Länder beim Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz angemeldet und im Wege der Länder ausbezahlt.
Aufwandsentschädigungen, die von den Ländern und Gemeinden an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen gewährt werden, sind im Ausmaß von bis zu 20,- Euro je Stunde für medizinisch geschultes Personal und von bis zu 10,- Euro je Stunde für sonstige unterstützende Personen von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit und gelten bis zur Höhe von 537,78 € im Kalendermonat nicht als Entgelt im Sinne des § 49 ASVG. Diese Aufwandsentschädigungen sind nicht auf die Ausgleichszulage und Leistungen der Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe anzurechnen. Sie haben keine Auswirkungen auf die Kindeseigenschaft in der Pensionsversicherung. Die Bezieher/innen dieser Aufwandsentschädigungen sind in der gesetzlichen Unfallversicherung teilversichert.
Sonderbestimmungen für bevölkerungsweite Testungen
§ 1a. Für die Abwicklung von bevölkerungsweiten Testungen im Rahmen von Screeningprogrammen nach § 5a des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950 in der jeweils geltenden Fassung, und deren Kostentragung gilt Folgendes:
Die Kostenersätze an Länder und Gemeinden für die Abwicklung der bevölkerungsweiten Testungen werden unter Anwendung der Bestimmungen des § 1a Z 2 bis 4 vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nach den tatsächlich angefallenen Kosten erstattet.
Der Bund ersetzt den Gemeinden zusätzlich zum Kostenersatz gemäß Z 1 den Aufwand für zusätzliche Überstunden von Gemeindebediensteten und von Bediensteten in von ihnen ausgegliederten Rechtsträgern, die durch die Abwicklung von bevölkerungsweiten Testungen anfallen.
Die Kostentragung des Bundes umfasst nicht den Aufwand für räumliche Infrastruktur, die von den Ländern oder Gemeinden zur Durchführung von bevölkerungsweiten Testungen von Rechtsträgern in deren jeweiligem Eigentum angemietet werden; bei einer teilweisen Beteiligung des Landes bzw. der Gemeinde wird der Kostenersatz aliquot gekürzt.
Kostenersätze an Gemeinden werden im Wege der Länder beim Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz angemeldet und im Wege der Länder ausbezahlt.
Aufwandsentschädigungen, die von den Ländern und Gemeinden bis zum 31. März 2022 an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen gewährt werden, sind im Ausmaß von bis zu 20 Euro je Stunde für medizinisch geschultes Personal und von bis zu 10 Euro je Stunde für sonstige unterstützende Personen von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit und gelten bis zur Höhe von 1 000,48 Euro im Kalendermonat nicht als Entgelt im Sinne des § 49 ASVG. Diese Aufwandsentschädigungen sind nicht auf die Ausgleichszulage und Leistungen der Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe anzurechnen. Sie haben keine Auswirkungen auf die Kindeseigenschaft in der Pensionsversicherung. Die Bezieherinnen und Bezieher dieser Aufwandsentschädigungen sind in der gesetzlichen Unfallversicherung teilversichert.
Sonderbestimmungen für bevölkerungsweite Testungen
§ 1a. Für die Abwicklung von bevölkerungsweiten Testungen im Rahmen von Screeningprogrammen nach § 5a des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950 in der jeweils geltenden Fassung, und deren Kostentragung gilt Folgendes:
Der Kostenersatz an Länder und Gemeinden für die Abwicklung der bevölkerungsweiten Testungen erfolgt unter Anwendung der Bestimmungen des § 1a Z 2 bis 4 von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz beziehungsweise vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz entsprechend den bis einschließlich 31. März 2022 tatsächlich angefallenen Kosten.
Der Bund ersetzt den Gemeinden zusätzlich zum Kostenersatz gemäß Z 1 den Aufwand für zusätzliche Überstunden von Gemeindebediensteten und von Bediensteten in von ihnen ausgegliederten Rechtsträgern, die durch die Abwicklung von bevölkerungsweiten Testungen anfallen.
Die Kostentragung des Bundes umfasst nicht den Aufwand für räumliche Infrastruktur, die von den Ländern oder Gemeinden zur Durchführung von bevölkerungsweiten Testungen von Rechtsträgern in deren jeweiligem Eigentum angemietet werden; bei einer teilweisen Beteiligung des Landes bzw. der Gemeinde wird der Kostenersatz aliquot gekürzt.
Kostenersätze an Gemeinden werden im Wege der Länder beim Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz angemeldet und im Wege der Länder ausbezahlt.
Aufwandsentschädigungen, die von den Ländern und Gemeinden bis zum 31. März 2022 an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen gewährt werden, sind im Ausmaß von bis zu 20 Euro je Stunde für medizinisch geschultes Personal und von bis zu 10 Euro je Stunde für sonstige unterstützende Personen von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit und gelten bis zur Höhe von 1 000,48 Euro im Kalendermonat nicht als Entgelt im Sinne des § 49 ASVG. Diese Aufwandsentschädigungen sind nicht auf die Ausgleichszulage und Leistungen der Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe anzurechnen. Sie haben keine Auswirkungen auf die Kindeseigenschaft in der Pensionsversicherung. Die Bezieherinnen und Bezieher dieser Aufwandsentschädigungen sind in der gesetzlichen Unfallversicherung teilversichert.
Sonderbestimmungen für bevölkerungsweite Testungen
§ 1a. Für die Abwicklung von bevölkerungsweiten Testungen im Rahmen von Screeningprogrammen nach § 5a des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950 in der jeweils geltenden Fassung, und deren Kostentragung gilt Folgendes:
Der Kostenersatz an Länder und Gemeinden für die Abwicklung der bevölkerungsweiten Testungen erfolgt unter Anwendung der Bestimmungen des § 1a Z 2 bis 4 von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz beziehungsweise vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz entsprechend den bis einschließlich 31. März 2022 tatsächlich angefallenen Kosten.
Der Bund ersetzt den Gemeinden zusätzlich zum Kostenersatz gemäß Z 1 den Aufwand für zusätzliche Überstunden von Gemeindebediensteten und von Bediensteten in von ihnen ausgegliederten Rechtsträgern, die durch die Abwicklung von bevölkerungsweiten Testungen anfallen.
Die Kostentragung des Bundes umfasst nicht den Aufwand für räumliche Infrastruktur, die von den Ländern oder Gemeinden zur Durchführung von bevölkerungsweiten Testungen von Rechtsträgern in deren jeweiligem Eigentum angemietet werden; bei einer teilweisen Beteiligung des Landes bzw. der Gemeinde wird der Kostenersatz aliquot gekürzt.
Kostenersätze an Gemeinden werden im Wege der Länder bei der Bundesministerin bzw. bei dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz angemeldet und im Wege der Länder ausbezahlt.
Aufwandsentschädigungen, die von den Ländern und Gemeinden bis zum 31. März 2022 an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen gewährt werden, sind im Ausmaß von bis zu 20 Euro je Stunde für medizinisch geschultes Personal und von bis zu 10 Euro je Stunde für sonstige unterstützende Personen von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit und gelten bis zur Höhe von 1 000,48 Euro im Kalendermonat nicht als Entgelt im Sinne des § 49 ASVG. Diese Aufwandsentschädigungen sind nicht auf die Ausgleichszulage und Leistungen der Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe anzurechnen. Sie haben keine Auswirkungen auf die Kindeseigenschaft in der Pensionsversicherung. Die Bezieherinnen und Bezieher dieser Aufwandsentschädigungen sind in der gesetzlichen Unfallversicherung teilversichert.
Sonderbestimmungen für Impfstellen für bevölkerungsweite Impfaktionen gegen COVID19
§ 1b. (1) Der Bund ersetzt den Ländern die zusätzlich entstandenen Aufwendungen für Impfstellen im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Verabreichung von Impfungen gegen COVID19. Diese Impfstellen müssen vom Land selbst, in dessen Auftrag oder mit dessen vorherigen Zustimmung eingerichtet werden. Auch wenn eine derartige Impfstelle von einer Gemeinde im Auftrag des Landes oder mit vorheriger Zustimmung des Landes eingerichtet wird, muss der Kostenersatz im Wege des Landes beim Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz angemeldet und im Wege des Landes ausbezahlt werden.
(2) Keinesfalls als Impfstellen im Sinn des Abs. 1 gelten im niedergelassenen Bereich tätige Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten sowie selbständige Ambulatorien, soweit für die dort vorgenommenen Impfungen gegen COVID19 nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen ein Anspruch auf ein Honorar gegenüber den Krankenversicherungsträgern geltend gemacht werden kann.
(3) Der Kostenersatz gemäß Abs. 1 umfasst den Aufwand gemäß § 1a Z 1 bis 4 und ist bis 31. Dezember 2021 befristet. In den Richtlinien gemäß § 2 können auch Obergrenzen für die Stundensätze für das herangezogene ärztliche, medizinische und nichtmedizinische Personal vorgesehen werden.
zum Bezugszeitraum vgl. § 4 Abs. 8
Sonderbestimmungen für Impfstellen für bevölkerungsweite Impfaktionen gegen COVID19
§ 1b. (1) Der Bund ersetzt den Ländern die zusätzlich entstandenen Aufwendungen für Impfstellen im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Verabreichung von Impfungen gegen COVID19. Diese Impfstellen müssen vom Land selbst, in dessen Auftrag oder mit dessen vorherigen Zustimmung eingerichtet werden. Auch wenn eine derartige Impfstelle von einer Gemeinde im Auftrag des Landes oder mit vorheriger Zustimmung des Landes eingerichtet wird, muss der Kostenersatz im Wege des Landes beim Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz angemeldet und im Wege des Landes ausbezahlt werden.
(2) Keinesfalls als Impfstellen im Sinn des Abs. 1 gelten im niedergelassenen Bereich tätige Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten sowie selbständige Ambulatorien, soweit für die dort vorgenommenen Impfungen gegen COVID19 nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen ein Anspruch auf ein Honorar gegenüber den Krankenversicherungsträgern geltend gemacht werden kann.
(3) Der Kostenersatz gemäß Abs. 1 erfolgt unter Anwendung der Bestimmungen des § 1a Z 2 bis 4 auf Impfstellen, umfasst auch die Aufwandsentschädigungen, die von den Ländern und Gemeinden an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen für ihren Einsatz bei Impfstellen gewährt werden, und ist bis 31. Dezember 2021 befristet. In den Richtlinien gemäß § 2 können auch Obergrenzen für die Stundensätze für das herangezogene ärztliche, medizinische und nichtmedizinische Personal vorgesehen werden.
(4) § 1a Z 5 ist auch auf Aufwandsentschädigungen, die von den Ländern und Gemeinden an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen für ihren Einsatz bei Impfstellen gewährt werden, anzuwenden.
zum Bezugszeitraum vgl. § 4 Abs. 8
Sonderbestimmungen für Impfstellen für bevölkerungsweite Impfaktionen gegen COVID19
§ 1b. (1) Der Bund ersetzt den Ländern die zusätzlich entstandenen Aufwendungen für Impfstellen im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Verabreichung von Impfungen gegen COVID19. Diese Impfstellen müssen vom Land selbst, in dessen Auftrag oder mit dessen vorherigen Zustimmung eingerichtet werden. Auch wenn eine derartige Impfstelle von einer Gemeinde im Auftrag des Landes oder mit vorheriger Zustimmung des Landes eingerichtet wird, muss der Kostenersatz im Wege des Landes beim Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz angemeldet und im Wege des Landes ausbezahlt werden.
(2) Keinesfalls als Impfstellen im Sinn des Abs. 1 gelten im niedergelassenen Bereich tätige Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten sowie selbständige Ambulatorien, soweit für die dort vorgenommenen Impfungen gegen COVID19 nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen ein Anspruch auf ein Honorar gegenüber den Krankenversicherungsträgern geltend gemacht werden kann.
(3) Der Kostenersatz gemäß Abs. 1 erfolgt unter Anwendung der Bestimmungen des § 1a Z 2 bis 4 auf Impfstellen, umfasst auch die Aufwandsentschädigungen, die von den Ländern und Gemeinden an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen für ihren Einsatz bei Impfstellen gewährt werden, und ist bis 31. Dezember 2021 befristet. In den Richtlinien gemäß § 2 können auch Obergrenzen für die Stundensätze für das herangezogene ärztliche, medizinische und nichtmedizinische Personal vorgesehen werden.
(Anm.: Abs. 4 mit Ablauf des 30.6.2021 außer Kraft getreten)
Sonderbestimmungen für Impfstellen für bevölkerungsweite Impfaktionen gegen COVID19
§ 1b. (1) Der Bund ersetzt den Ländern die zusätzlich entstandenen Aufwendungen für Impfstellen im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Verabreichung von Impfungen gegen COVID19. Diese Impfstellen müssen vom Land selbst, in dessen Auftrag oder mit dessen vorherigen Zustimmung eingerichtet werden. Auch wenn eine derartige Impfstelle von einer Gemeinde im Auftrag des Landes oder mit vorheriger Zustimmung des Landes eingerichtet wird, muss der Kostenersatz im Wege des Landes beim Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz angemeldet und im Wege des Landes ausbezahlt werden.
(2) Keinesfalls als Impfstellen im Sinn des Abs. 1 gelten im niedergelassenen Bereich tätige Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten sowie selbständige Ambulatorien, soweit für die dort vorgenommenen Impfungen gegen COVID19 nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen ein Anspruch auf ein Honorar gegenüber den Krankenversicherungsträgern geltend gemacht werden kann.
(3) Der Kostenersatz gemäß Abs. 1 erfolgt unter Anwendung der Bestimmungen des § 1a Z 2 bis 4 auf Impfstellen, umfasst auch die Aufwandsentschädigungen, die von den Ländern und Gemeinden an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen für ihren Einsatz bei Impfstellen gewährt werden, und ist bis 31. Dezember 2021 befristet. In den Richtlinien gemäß § 2 können auch Obergrenzen für die Stundensätze für das herangezogene ärztliche, medizinische und nichtmedizinische Personal vorgesehen werden.
(4) § 1a Z 5 ist auch auf Aufwandsentschädigungen, die von den Ländern und Gemeinden an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen für ihren Einsatz bei Impfstellen gewährt werden, anzuwenden.
Sonderbestimmungen für Impfstellen für bevölkerungsweite Impfaktionen gegen COVID19
§ 1b. (1) Der Bund ersetzt den Ländern die zusätzlich entstandenen Aufwendungen für Impfstellen im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Verabreichung von Impfungen gegen COVID19. Diese Impfstellen müssen vom Land selbst, in dessen Auftrag oder mit dessen vorherigen Zustimmung eingerichtet werden. Auch wenn eine derartige Impfstelle von einer Gemeinde im Auftrag des Landes oder mit vorheriger Zustimmung des Landes eingerichtet wird, muss der Kostenersatz im Wege des Landes beim Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz angemeldet und im Wege des Landes ausbezahlt werden.
(2) Keinesfalls als Impfstellen im Sinn des Abs. 1 gelten im niedergelassenen Bereich tätige Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten sowie selbständige Ambulatorien, soweit für die dort vorgenommenen Impfungen gegen COVID19 nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen ein Anspruch auf ein Honorar gegenüber den Krankenversicherungsträgern geltend gemacht werden kann.
(3) Der Kostenersatz gemäß Abs. 1 erfolgt unter Anwendung der Bestimmungen des § 1a Z 2 bis 4 auf Impfstellen, umfasst auch die Aufwandsentschädigungen, die von den Ländern und Gemeinden an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen für ihren Einsatz bei Impfstellen gewährt werden, und ist bis 31. Dezember 2021 befristet. In den Richtlinien gemäß § 2 können auch Obergrenzen für die Stundensätze für das herangezogene ärztliche, medizinische und nichtmedizinische Personal vorgesehen werden.
(Anm.: Abs. 4 mit Ablauf des 30.9.2021 außer Kraft getreten)
Sonderbestimmungen für Impfstellen für bevölkerungsweite Impfaktionen gegen COVID19
§ 1b. (1) Der Bund ersetzt den Ländern die zusätzlich entstandenen Aufwendungen für Impfstellen im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Verabreichung von Impfungen gegen COVID19. Diese Impfstellen müssen vom Land selbst, in dessen Auftrag oder mit dessen vorherigen Zustimmung eingerichtet werden. Auch wenn eine derartige Impfstelle von einer Gemeinde im Auftrag des Landes oder mit vorheriger Zustimmung des Landes eingerichtet wird, muss der Kostenersatz im Wege des Landes beim Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz angemeldet und im Wege des Landes ausbezahlt werden.
(2) Keinesfalls als Impfstellen im Sinn des Abs. 1 gelten im niedergelassenen Bereich tätige Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten sowie selbständige Ambulatorien, soweit für die dort vorgenommenen Impfungen gegen COVID19 nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen ein Anspruch auf ein Honorar gegenüber den Krankenversicherungsträgern geltend gemacht werden kann.
(3) Der Kostenersatz gemäß Abs. 1 erfolgt unter Anwendung der Bestimmungen des § 1a Z 2 bis 4 auf Impfstellen, umfasst auch die Aufwandsentschädigungen, die von den Ländern und Gemeinden an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen für ihren Einsatz bei Impfstellen gewährt werden, und ist bis 31. Dezember 2021 befristet. In den Richtlinien gemäß § 2 können auch Obergrenzen für die Stundensätze für das herangezogene ärztliche, medizinische und nichtmedizinische Personal vorgesehen werden.
(4) Aufwandsentschädigungen, die von den Ländern und Gemeinden bis zum 31. März 2022 an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen gewährt werden, sind im Ausmaß von bis zu 20 Euro je Stunde für medizinisch geschultes Personal und von bis zu 10 Euro je Stunde für sonstige unterstützende Personen von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit und gelten bis zur Höhe von 1 000,48 Euro im Kalendermonat nicht als Entgelt im Sinne des § 49 ASVG. Diese Aufwandsentschädigungen sind nicht auf die Ausgleichszulage und Leistungen der Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe anzurechnen. Sie haben keine Auswirkungen auf die Kindeseigenschaft in der Pensionsversicherung. Die Bezieherinnen und Bezieher dieser Aufwandsentschädigungen sind in der gesetzlichen Unfallversicherung teilversichert.
Sonderbestimmungen für Impfstellen für bevölkerungsweite Impfaktionen gegen COVID19
§ 1b. (1) Der Bund ersetzt den Ländern die zusätzlich entstandenen Aufwendungen für Impfstellen im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Verabreichung von Impfungen gegen COVID19. Diese Impfstellen müssen vom Land selbst, in dessen Auftrag oder mit dessen vorherigen Zustimmung eingerichtet werden. Auch wenn eine derartige Impfstelle von einer Gemeinde im Auftrag des Landes oder mit vorheriger Zustimmung des Landes eingerichtet wird, muss der Kostenersatz im Wege des Landes beim Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz angemeldet und im Wege des Landes ausbezahlt werden.
(2) Keinesfalls als Impfstellen im Sinn des Abs. 1 gelten im niedergelassenen Bereich tätige Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten sowie selbständige Ambulatorien, soweit für die dort vorgenommenen Impfungen gegen COVID19 nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen ein Anspruch auf ein Honorar gegenüber den Krankenversicherungsträgern geltend gemacht werden kann.
(3) Der Kostenersatz gemäß Abs. 1 umfasst die bis einschließlich 31. März 2022 tatsächlich angefallenen Kosten, erfolgt unter Anwendung der Bestimmungen des § 1a Z 2 bis 4 auf Impfstellen und umfasst auch die Aufwandsentschädigungen, die von den Ländern und Gemeinden an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen für ihren Einsatz bei Impfstellen gewährt werden. In den Richtlinien gemäß § 2 können auch Obergrenzen für die Stundensätze für das herangezogene ärztliche, medizinische und nichtmedizinische Personal vorgesehen werden.
(4) Aufwandsentschädigungen, die von den Ländern und Gemeinden bis zum 31. März 2022 an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen gewährt werden, sind im Ausmaß von bis zu 20 Euro je Stunde für medizinisch geschultes Personal und von bis zu 10 Euro je Stunde für sonstige unterstützende Personen von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit und gelten bis zur Höhe von 1 000,48 Euro im Kalendermonat nicht als Entgelt im Sinne des § 49 ASVG. Diese Aufwandsentschädigungen sind nicht auf die Ausgleichszulage und Leistungen der Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe anzurechnen. Sie haben keine Auswirkungen auf die Kindeseigenschaft in der Pensionsversicherung. Die Bezieherinnen und Bezieher dieser Aufwandsentschädigungen sind in der gesetzlichen Unfallversicherung teilversichert.
Sonderbestimmungen für Impfstellen für bevölkerungsweite Impfaktionen gegen COVID19
§ 1b. (1) Der Bund ersetzt den Ländern die zusätzlich entstandenen Aufwendungen für Impfstellen im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Verabreichung von Impfungen gegen COVID19. Diese Impfstellen müssen vom Land selbst, in dessen Auftrag oder mit dessen vorherigen Zustimmung eingerichtet werden. Auch wenn eine derartige Impfstelle von einer Gemeinde im Auftrag des Landes oder mit vorheriger Zustimmung des Landes eingerichtet wird, muss der Kostenersatz im Wege des Landes bei der Bundesministerin bzw. bei dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz angemeldet und im Wege des Landes ausbezahlt werden.
(2) Keinesfalls als Impfstellen im Sinn des Abs. 1 gelten im niedergelassenen Bereich tätige Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten sowie selbständige Ambulatorien, soweit für die dort vorgenommenen Impfungen gegen COVID19 nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen ein Anspruch auf ein Honorar gegenüber den Krankenversicherungsträgern geltend gemacht werden kann.
(3) Der Kostenersatz gemäß Abs. 1 umfasst die bis einschließlich 31. Dezember 2022 tatsächlich angefallenen Kosten, erfolgt unter Anwendung der Bestimmungen des § 1a Z 2 bis 4 auf Impfstellen und umfasst auch die Aufwandsentschädigungen, die von den Ländern und Gemeinden an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen für ihren Einsatz bei Impfstellen gewährt werden. In den Richtlinien gemäß § 2 können auch Obergrenzen für die Stundensätze für das herangezogene ärztliche, medizinische und nichtmedizinische Personal vorgesehen werden.
(4) Aufwandsentschädigungen, die von den Ländern und Gemeinden bis zum 31. März 2022 an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen gewährt werden, sind im Ausmaß von bis zu 20 Euro je Stunde für medizinisch geschultes Personal und von bis zu 10 Euro je Stunde für sonstige unterstützende Personen von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit und gelten bis zur Höhe von 1 000,48 Euro im Kalendermonat nicht als Entgelt im Sinne des § 49 ASVG. Diese Aufwandsentschädigungen sind nicht auf die Ausgleichszulage und Leistungen der Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe anzurechnen. Sie haben keine Auswirkungen auf die Kindeseigenschaft in der Pensionsversicherung. Die Bezieherinnen und Bezieher dieser Aufwandsentschädigungen sind in der gesetzlichen Unfallversicherung teilversichert.
Ist auf Aufwendungen der öffentlichen Apotheken für COVID-19-Tests ab dem 8. Februar 2021 anzuwenden (vgl. § 4 Abs. 6).
Zum Außerkrafttreten: Verschiebt der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch eine Verordnung nach § 751 Abs. 2 ASVG das Außerkrafttreten der §§ 742a und 742b ASVG, so treten die §§ 1c und 1d mit dem in dieser Verordnung für die §§ 742a und 742b ASVG genannten Datum für das Außerkrafttreten außer Kraft (vgl. § 4 Abs. 7 und BGBl. II Nr. 369/2021 sowie BGBl. I Nr. 370/2021).
Aufwand für COVID19-Tests in öffentlichen Apotheken
§ 1c. (1) Der Bund leistet aus Mitteln des COVID19-Krisenbewältigungsfonds für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID19-Pandemie einen Zweckzuschuss an die Länder und Gemeinden in dem Ausmaß, wie die Länder und Gemeinden den öffentlichen Apotheken direkt, im Wege der Krankenfürsorgeeinrichtungen oder auf andere Weise den Aufwand für die kostenlose Durchführung von Tests für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARSCoV 2 (COVID19Test) ersetzen.
(2) Der Ersatz nach Abs. 1 bezieht sich auf die kostenlosen COVID19Tests von Personen, die nach landesrechtlichen Bestimmung einen Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeeinrichtung haben, einschließlich deren ebenfalls leistungsberechtigten Angehörigen, soweit für die genannten Personen nach bundesgesetzlichen Vorschriften kein Anspruch auf Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung besteht.
(3) Pro durchgeführtem COVID19Test wird vom Bund maximal ein Zweckzuschuss in der Höhe von 25 Euro geleistet.
zum Außerkrafttreten vgl. § 4 Abs. 7 und Abs. 11 sowie BGBl. II Nr. 369/2021 und BGBl. II Nr. 370/2021
Aufwand für COVID19-Tests in öffentlichen Apotheken
§ 1c. (1) Der Bund leistet aus Mitteln des COVID19-Krisenbewältigungsfonds einen Zweckzuschuss an die Länder und Gemeinden in dem Ausmaß, wie die Länder und Gemeinden den öffentlichen Apotheken direkt, im Wege der Krankenfürsorgeeinrichtungen oder auf andere Weise den bis 31. März 2022 entstandenen Aufwand für die kostenlose Durchführung von Tests für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARSCoV 2 (COVID19-Test) ersetzen.
(2) Der Ersatz nach Abs. 1 bezieht sich auf die kostenlosen COVID19Tests von Personen, die nach landesrechtlichen Bestimmung einen Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeeinrichtung haben, einschließlich deren ebenfalls leistungsberechtigten Angehörigen, soweit für die genannten Personen nach bundesgesetzlichen Vorschriften kein Anspruch auf Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung besteht.
(3) Pro durchgeführtem COVID19Test wird vom Bund maximal ein Zweckzuschuss in der Höhe von 25 Euro geleistet.
Ist auf Aufwendungen der öffentlichen Apotheken für die Abgabe von SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung ab dem 27. Februar 2021 anzuwenden (vgl. § 4 Abs. 6).
Zum Außerkrafttreten: Verschiebt der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch eine Verordnung nach § 751 Abs. 2 ASVG das Außerkrafttreten der §§ 742a und 742b ASVG, so treten die §§ 1c und 1d mit dem in dieser Verordnung für die §§ 742a und 742b ASVG genannten Datum für das Außerkrafttreten außer Kraft (vgl. § 4 Abs. 7 ).
Aufwand für die Abgabe von SARSCoV2-Antigentests zur Eigenanwendung durch öffentliche Apotheken
§ 1d. (1) Der Bund leistet aus Mitteln des COVID19-Krisenbewältigungsfonds für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID19-Pandemie einen Zweckzuschuss an die Länder und Gemeinden in dem Ausmaß, wie die Länder und Gemeinden den öffentlichen Apotheken direkt, im Wege der Krankenfürsorgeeinrichtungen oder auf andere Weise den Aufwand für die kostenlose Verteilung von SARSCoV2-Antigentests zur Eigenanwendung ersetzen.
(2) Der Ersatz nach Abs. 1 bezieht sich auf die kostenlose Verteilung von SARSCoV2-Antigentests an Personen, die nach landesrechtlichen Bestimmung einen Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeeinrichtung haben, und an deren ebenfalls leistungsberechtigten Angehörigen, soweit die genannten Personen vor dem 1. Jänner 2006 geboren wurden und für diese nach bundesgesetzlichen Vorschriften kein Anspruch auf Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung besteht.
(3) Für jede bezugsberechtigte Person darf bei der Ermittlung der Höhe des Zweckzuschusses pro Monat nur eine verteilte Packung SARSCoV2-Antigentests in Rechnung gestellt werden. Pro verteilter Packung SARSCoV2-Antigentests wird vom Bund maximal ein Zweckzuschuss in der Höhe von 10 Euro geleistet.
Ist auf Aufwendungen der öffentlichen Apotheken für die Abgabe von SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung ab dem 27. Februar 2021 anzuwenden (vgl. § 4 Abs. 6).
Zum Außerkrafttreten: Verschiebt der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch eine Verordnung nach § 751 Abs. 2 ASVG das Außerkrafttreten der §§ 742a und 742b ASVG, so treten die §§ 1c und 1d mit dem in dieser Verordnung für die §§ 742a und 742b ASVG genannten Datum für das Außerkrafttreten außer Kraft (vgl. § 4 Abs. 7 und BGBl. II Nr. 370/2021).
Aufwand für die Abgabe von SARSCoV2-Antigentests zur Eigenanwendung durch öffentliche Apotheken
§ 1d. (1) Der Bund leistet aus Mitteln des COVID19-Krisenbewältigungsfonds für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID19-Pandemie einen Zweckzuschuss an die Länder und Gemeinden in dem Ausmaß, wie die Länder und Gemeinden den öffentlichen Apotheken direkt, im Wege der Krankenfürsorgeeinrichtungen oder auf andere Weise den Aufwand für die kostenlose Verteilung von SARSCoV2-Antigentests zur Eigenanwendung ersetzen.
(2) Der Ersatz nach Abs. 1 bezieht sich auf die kostenlose Verteilung von SARSCoV2-Antigentests an Personen, die nach landesrechtlichen Bestimmung einen Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeeinrichtung haben, und an deren ebenfalls leistungsberechtigten Angehörigen, soweit die genannten Personen vor dem 1. Jänner 2006 geboren wurden und für diese nach bundesgesetzlichen Vorschriften kein Anspruch auf Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung besteht.
(3) Für jede bezugsberechtigte Person darf bei der Ermittlung der Höhe des Zweckzuschusses pro Monat nur eine verteilte Packung zu zehn Stück SARSCoV2-Antigentests in Rechnung gestellt werden. Pro verteilter Packung SARSCoV2-Antigentests wird vom Bund maximal ein Zweckzuschuss in der Höhe von 10 Euro geleistet.
Zum Außerkrafttreten: Verschiebt der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch eine Verordnung nach § 751 Abs. 2 ASVG das Außerkrafttreten der §§ 742a und 742b ASVG, so treten die §§ 1c und 1d mit dem in dieser Verordnung für die §§ 742a und 742b ASVG genannten Datum für das Außerkrafttreten außer Kraft (vgl. § 4 Abs. 7 und BGBl. II Nr. 369/2021 sowie BGBl. II Nr. 370/2021).
Aufwand für die Abgabe von SARSCoV2-Antigentests zur Eigenanwendung durch öffentliche Apotheken
§ 1d. (1) Der Bund leistet aus Mitteln des COVID19-Krisenbewältigungsfonds für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID19-Pandemie einen Zweckzuschuss an die Länder und Gemeinden in dem Ausmaß, wie die Länder und Gemeinden den öffentlichen Apotheken direkt, im Wege der Krankenfürsorgeeinrichtungen oder auf andere Weise den Aufwand für die kostenlose Verteilung von SARSCoV2-Antigentests zur Eigenanwendung ersetzen.
(2) Der Ersatz nach Abs. 1 bezieht sich auf die kostenlose Verteilung von SARSCoV2-Antigentests an Personen, die nach landesrechtlichen Bestimmung einen Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeeinrichtung haben, und an deren ebenfalls leistungsberechtigten Angehörigen, soweit die genannten Personen vor dem 1. Jänner 2012 geboren wurden und für diese nach bundesgesetzlichen Vorschriften kein Anspruch auf Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung besteht.
(3) Für jede bezugsberechtigte Person darf bei der Ermittlung der Höhe des Zweckzuschusses pro Monat nur eine verteilte Packung zu zehn Stück SARSCoV2-Antigentests in Rechnung gestellt werden. Pro verteilter Packung SARSCoV2-Antigentests wird vom Bund maximal ein Zweckzuschuss in der Höhe von 10 Euro geleistet.
Ist auf Aufwendungen der Rettungs- und Krankentransportdienste ab dem 1. März 2020 anzuwenden (vgl. § 4 Abs. 6).
Mehraufwand der Rettungs und Krankentransportdienste
§ 1e. (1) Der Bund leistet aus Mitteln des COVID19-Krisenbewältigungsfonds einen Zweckzuschuss an die Länder in dem Ausmaß, wie die Länder den Rettungs und Krankentransportdiensten die aufgrund von COVID19 entstandenen zusätzlichen Aufwendungen für Rettungs- und Krankentransportleistungen ersetzen. Als zusätzlich entstandene Aufwendungen im Sinn dieser Bestimmung gelten
der Mehraufwand aufgrund des Transports von Personen, die zum Zeitpunkt des Transportes als COVID 19-Verdachstfälle gegolten haben,
der Mehraufwand aufgrund des Rettungs- und Krankentransports von an COVID 19 erkrankten Personen, soweit nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen kein Anspruch auf einen Kostenersatz gegenüber den Krankenversicherungsträgern geltend gemacht werden kann, sowie
der Mehraufwand für besondere Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen (einschließlich des dadurch erhöhten Personalaufwandes und der Verwendung von Schutzbekleidung), der aufgrund von COVID 19 bei Rettungs- und Krankentransporten notwendig ist.
(2) In den Richtlinien gemäß § 2 können auch Obergrenzen für den Ersatz einzelner Aufwendungen sowie pauschalierte Sätze pro Transport vorgesehen werden.
Mehraufwand der Rettungs und Krankentransportdienste
§ 1e. (1) Der Bund leistet aus Mitteln des COVID19-Krisenbewältigungsfonds einen Zweckzuschuss an die Länder in dem Ausmaß, wie die Länder den Rettungs- und Krankentransportdiensten die aufgrund von COVID19 bis 31. März 2022 entstandenen zusätzlichen Aufwendungen für Rettungs- und Krankentransportleistungen ersetzen. Als zusätzlich entstandene Aufwendungen im Sinn dieser Bestimmung gelten
der Mehraufwand aufgrund des Transports von Personen, die zum Zeitpunkt des Transportes als COVID 19-Verdachstfälle gegolten haben,
der Mehraufwand aufgrund des Rettungs- und Krankentransports von an COVID 19 erkrankten Personen, soweit nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen kein Anspruch auf einen Kostenersatz gegenüber den Krankenversicherungsträgern geltend gemacht werden kann, sowie
der Mehraufwand für besondere Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen (einschließlich des dadurch erhöhten Personalaufwandes und der Verwendung von Schutzbekleidung), der aufgrund von COVID 19 bei Rettungs- und Krankentransporten notwendig ist.
(2) In den Richtlinien gemäß § 2 können auch Obergrenzen für den Ersatz einzelner Aufwendungen sowie pauschalierte Sätze pro Transport vorgesehen werden.
Mehraufwand der Rettungs und Krankentransportdienste
§ 1e. (1) Der Bund leistet aus Mitteln des COVID19-Krisenbewältigungsfonds einen Zweckzuschuss an die Länder in dem Ausmaß, wie die Länder den Rettungs- und Krankentransportdiensten die aufgrund von COVID19 bis 31. Dezember 2022 entstandenen zusätzlichen Aufwendungen für Rettungs- und Krankentransportleistungen ersetzen. Als zusätzlich entstandene Aufwendungen im Sinn dieser Bestimmung gelten
der Mehraufwand aufgrund des Transports von Personen, die zum Zeitpunkt des Transportes als COVID 19-Verdachstfälle gegolten haben,
der Mehraufwand aufgrund des Rettungs- und Krankentransports von an COVID 19 erkrankten Personen, soweit nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen kein Anspruch auf einen Kostenersatz gegenüber den Krankenversicherungsträgern geltend gemacht werden kann, sowie
der Mehraufwand für besondere Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen (einschließlich des dadurch erhöhten Personalaufwandes und der Verwendung von Schutzbekleidung), der aufgrund von COVID 19 bei Rettungs- und Krankentransporten notwendig ist.
(2) In den Richtlinien gemäß § 2 können auch Obergrenzen für den Ersatz einzelner Aufwendungen sowie pauschalierte Sätze pro Transport vorgesehen werden.
Sonderbestimmungen für außerordentliche Zuwendungen
§ 1f. (1) Der Bund leistet aus Mitteln des COVID19Krisenbewältigungsfonds an die Länder und Gemeinden einen Zweckzuschuss für die Zahlung außerordentlicher Zuwendungen und für den Ersatz für die Zahlung außerordentlicher Zuwendungen an Personen, die
bei Krankenanstalten oder
bei im Auftrag von Ländern oder Gemeinden vorübergehend eingerichteten medizinischen Versorgungseinrichtungen für an COVID 19 Erkrankte und Krankheitsverdächtige (Barackenspitäler) oder
bei Einrichtungen, die vorwiegend der stationären Rehabilitation dienen,
beschäftigt sind oder beschäftigt waren.
(2) Außerordentliche Zuwendungen im Sinn des Abs. 1 sind Geldleistungen, die als besondere Anerkennung
für die in persönlichem Kontakt verrichtete, medizinische oder nichtmedizinische Betreuung von Patienten oder
für die im unmittelbaren Umfeld von betreuten Patienten verrichteten Reinigungsdienste
gewährt werden und im Zeitraum von 1. Juni 2021 bis 31. Dezember 2021 ausgezahlt werden.
(3) Als Krankenanstalten im Sinn des Abs. 1 gelten neben den Krankenanstalten, die von Ländern und Gemeinden unmittelbar betrieben werden auch Krankenanstalten, die von Rechtsträgern betrieben werden,
die im Bereich der Länder nach Art. 127 Abs. 1 und Abs. 3 B-VG der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, oder
die im Bereich der Gemeinden nach Art. 127a Abs. 1 und Abs. 3 B-VG der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen oder nur deshalb nicht der Rechnungshofkontrolle unterliegen, weil die Gemeinde weniger als 10 000 Einwohner hat.
Weiters gelten als Krankenanstalten im Sinn des Abs. 1 auch von sonstigen Trägern betriebene Krankenanstalten, die gemäß § 16 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2020, gemeinnützig geführt werden
(4) Der Kostenersatz ist betraglich mit durchschnittlich 500 Euro pro Bezieher einer außerordentlichen Zuwendung begrenzt. Die außerordentlichen Zuwendungen nach Abs. 2 sind bis zu einer Höhe von 2 500 Euro pro Bezieher von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit und gelten bis zu dieser Höhe nicht als Entgelt im Sinne des § 49 ASVG.
(5) Kostenersätze an Gemeinden werden im Wege der Länder beim Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz angemeldet und im Wege der Länder ausbezahlt.
Sonderbestimmungen für außerordentliche Zuwendungen
§ 1f. (1) Der Bund leistet aus Mitteln des COVID19Krisenbewältigungsfonds an die Länder und Gemeinden einen Zweckzuschuss für die Zahlung außerordentlicher Zuwendungen und für den Ersatz für die Zahlung außerordentlicher Zuwendungen an Personen, die
bei Krankenanstalten oder
bei im Auftrag von Ländern oder Gemeinden vorübergehend eingerichteten medizinischen Versorgungseinrichtungen für an COVID 19 Erkrankte und Krankheitsverdächtige (Barackenspitäler) oder
bei Einrichtungen, die vorwiegend der stationären Rehabilitation dienen,
beschäftigt sind oder beschäftigt waren.
(2) Außerordentliche Zuwendungen im Sinn des Abs. 1 sind Geldleistungen, die als besondere Anerkennung
für die in persönlichem Kontakt verrichtete, medizinische oder nichtmedizinische Betreuung von Patienten oder
für die im unmittelbaren Umfeld von betreuten Patienten verrichteten Reinigungsdienste
gewährt werden und im Zeitraum von 1. Juni 2021 bis 31. Dezember 2021 ausgezahlt werden.
(3) Als Krankenanstalten im Sinn des Abs. 1 gelten neben den Krankenanstalten, die von Ländern und Gemeinden unmittelbar betrieben werden auch Krankenanstalten, die von Rechtsträgern betrieben werden,
die im Bereich der Länder nach Art. 127 Abs. 1 und Abs. 3 B-VG der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, oder
die im Bereich der Gemeinden nach Art. 127a Abs. 1 und Abs. 3 B-VG der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen oder nur deshalb nicht der Rechnungshofkontrolle unterliegen, weil die Gemeinde weniger als 10 000 Einwohner hat.
Weiters gelten als Krankenanstalten im Sinn des Abs. 1 auch von sonstigen Trägern betriebene Krankenanstalten, die gemäß § 16 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2020, gemeinnützig geführt werden
(4) Der Kostenersatz ist betraglich mit durchschnittlich 500 Euro pro Bezieher einer außerordentlichen Zuwendung begrenzt. Die außerordentlichen Zuwendungen nach Abs. 2 sind von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit und gelten bis zu dieser Höhe nicht als Entgelt im Sinne des § 49 ASVG.
(5) Kostenersätze an Gemeinden werden im Wege der Länder beim Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz angemeldet und im Wege der Länder ausbezahlt.
Sonderbestimmungen für außerordentliche Zuwendungen
§ 1f. (1) Der Bund leistet aus Mitteln des COVID19Krisenbewältigungsfonds an die Länder und Gemeinden einen Zweckzuschuss für die Zahlung außerordentlicher Zuwendungen und für den Ersatz für die Zahlung außerordentlicher Zuwendungen an Personen, die
bei Krankenanstalten oder
bei im Auftrag von Ländern oder Gemeinden vorübergehend eingerichteten medizinischen Versorgungseinrichtungen für an COVID 19 Erkrankte und Krankheitsverdächtige (Barackenspitäler) oder
bei Einrichtungen, die vorwiegend der stationären Rehabilitation dienen,
beschäftigt sind oder beschäftigt waren.
(2) Außerordentliche Zuwendungen im Sinn des Abs. 1 sind Geldleistungen, die als besondere Anerkennung
für die in persönlichem Kontakt verrichtete, medizinische oder nichtmedizinische Betreuung von Patienteninnen und Patienten oder
für die im unmittelbaren Umfeld von betreuten Patienteninnen und Patienten verrichteten Reinigungsdienste
gewährt werden und im Zeitraum von 1. Juni 2021 bis 31. Dezember 2021 ausgezahlt werden.
(3) Als Krankenanstalten im Sinn des Abs. 1 gelten neben den Krankenanstalten, die von Ländern und Gemeinden unmittelbar betrieben werden auch Krankenanstalten, die von Rechtsträgern betrieben werden,
die im Bereich der Länder nach Art. 127 Abs. 1 und Abs. 3 B-VG der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, oder
die im Bereich der Gemeinden nach Art. 127a Abs. 1 und Abs. 3 B-VG der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen oder nur deshalb nicht der Rechnungshofkontrolle unterliegen, weil die Gemeinde in Summe weniger als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohner hat.
Weiters gelten als Krankenanstalten im Sinn des Abs. 1 auch von sonstigen Trägern betriebene Krankenanstalten, die gemäß § 16 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2020, gemeinnützig geführt werden
(4) Der Kostenersatz ist betraglich mit durchschnittlich 500 Euro pro Bezieherin bzw. Bezieher einer außerordentlichen Zuwendung begrenzt. Die außerordentlichen Zuwendungen nach Abs. 2 sind bis zu einer Höhe von 2 500 Euro pro Bezieherin bzw. Bezieher von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit und gelten bis zu dieser Höhe nicht als Entgelt im Sinne des § 49 ASVG.
(5) Kostenersätze an Gemeinden werden im Wege der Länder bei der Bundesministerin bzw. bei dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz angemeldet und im Wege der Länder ausbezahlt.
Richtlinie
§ 2. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz legt in einer Richtlinie die näheren Grundsätze über die konkrete Verwendung der Zweckzuschüsse und über die Abwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung der Länder spätestens 4 Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fest.
Richtlinie
§ 2. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz legt in einer Richtlinie die näheren Grundsätze über die konkrete Verwendung der Zweckzuschüsse und über die Abwicklung im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung der Länder spätestens 4 Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fest.
Vollziehung
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, hinsichtlich des § 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.
Vollziehung
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, hinsichtlich des § 2 im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, betraut.
Inkrafttreten
§ 4. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Inkrafttreten
§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Der § 1 Abs. 1 Z 1 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Inkrafttreten
§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Der § 1 Abs. 1 Z 1 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(3) § 1 Abs. 1 Z 1 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und ist auf Aufwendungen ab dem März 2020 anzuwenden. § 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2021 tritt rückwirkend mit 1. Dezember 2020 in Kraft. § 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2021 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Der § 1 Abs. 1 Z 1 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(3) § 1 Abs. 1 Z 1 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und ist auf Aufwendungen ab dem März 2020 anzuwenden. § 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2021 tritt rückwirkend mit 1. Dezember 2020 in Kraft. § 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2021 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(4) § 1a Z 5 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2021 tritt mit 1. April 2021 in Kraft; § 1a Z 5 dritter und vierter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2021 tritt rückwirkend mit 1. Dezember 2020 in Kraft.
(5) § 1a Z 5 ist für Testungen in Epidemiegebieten (§ 24 des Epidemiegesetzes 1950) ab dem Kalendermonat März 2021 so anzuwenden, dass anstelle des Betrages von 537,78 € der Betrag von 1 000,48 € tritt.
(6) Die §§ 1c bis 1e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 1c ist dabei auf Aufwendungen der öffentlichen Apotheken für COVID-19-Tests ab dem 8. Februar 2021, § 1d auf Aufwendungen der öffentlichen Apotheken für die Abgabe von SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung ab dem 27. Februar 2021 und § 1e auf Aufwendungen der Rettungs und Krankentransportdienste ab dem 1. März 2020 anzuwenden.
(7) Die §§ 1c und 1d samt Überschriften treten mit 30. Juni 2021 außer Kraft. Verschiebt der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch eine Verordnung nach § 751 Abs. 2 ASVG das Außerkrafttreten der §§ 742a und 742b ASVG, so treten die §§ 1c und 1d mit dem in dieser Verordnung für die §§ 742a und 742b ASVG genannten Datum für das Außerkrafttreten außer Kraft.
Inkrafttreten
§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Der § 1 Abs. 1 Z 1 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(3) § 1 Abs. 1 Z 1 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und ist auf Aufwendungen ab dem März 2020 anzuwenden. § 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2021 tritt rückwirkend mit 1. Dezember 2020 in Kraft. § 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2021 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(4) § 1a Z 5 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2021 tritt mit 1. April 2021 in Kraft; § 1a Z 5 dritter und vierter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2021 tritt rückwirkend mit 1. Dezember 2020 in Kraft.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2021)
(6) Die §§ 1c bis 1e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 1c ist dabei auf Aufwendungen der öffentlichen Apotheken für COVID-19-Tests ab dem 8. Februar 2021, § 1d auf Aufwendungen der öffentlichen Apotheken für die Abgabe von SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung ab dem 27. Februar 2021 und § 1e auf Aufwendungen der Rettungs und Krankentransportdienste ab dem 1. März 2020 anzuwenden.
(7) Die §§ 1c und 1d samt Überschriften treten mit 30. Juni 2021 außer Kraft. Verschiebt der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch eine Verordnung nach § 751 Abs. 2 ASVG das Außerkrafttreten der §§ 742a und 742b ASVG, so treten die §§ 1c und 1d mit dem in dieser Verordnung für die §§ 742a und 742b ASVG genannten Datum für das Außerkrafttreten außer Kraft.
(8) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 80/2021 treten in Kraft
§ 1 Abs. 1 mit Ablauf des Tages der Kundmachung und
§ 1a Z 5 erster Satz, § 1b Abs. 3 und § 1b Abs. 4 rückwirkend mit dem 1. Jänner 2021.
Bei Aufwandsentschädigungen, die von den Ländern und Gemeinden an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen für ihren Einsatz bei Impfstellen gewährt werden, hat die Anrechnung auf die Ausgleichszulage und Leistungen der Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe im Sinn des § 1a Z 5 zweiter Satz erst mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 80/2021 zu unterbleiben. § 1a Z 5 und § 1b Abs. 4 treten mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.
Inkrafttreten
§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Der § 1 Abs. 1 Z 1 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(3) § 1 Abs. 1 Z 1 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und ist auf Aufwendungen ab dem März 2020 anzuwenden. § 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2021 tritt rückwirkend mit 1. Dezember 2020 in Kraft. § 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2021 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(4) § 1a Z 5 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2021 tritt mit 1. April 2021 in Kraft; § 1a Z 5 dritter und vierter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2021 tritt rückwirkend mit 1. Dezember 2020 in Kraft.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2021)
(6) Die §§ 1c bis 1e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 1c ist dabei auf Aufwendungen der öffentlichen Apotheken für COVID-19-Tests ab dem 8. Februar 2021, § 1d auf Aufwendungen der öffentlichen Apotheken für die Abgabe von SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung ab dem 27. Februar 2021 und § 1e auf Aufwendungen der Rettungs und Krankentransportdienste ab dem 1. März 2020 anzuwenden.
(7) Die §§ 1c und 1d samt Überschriften treten mit 31. August 2021 außer Kraft. Verschiebt der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch eine Verordnung nach § 751 Abs. 2 ASVG das Außerkrafttreten der §§ 742a und 742b ASVG, so treten die §§ 1c und 1d mit dem in dieser Verordnung für die §§ 742a und 742b ASVG genannten Datum für das Außerkrafttreten außer Kraft.
(8) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 80/2021 treten in Kraft
§ 1 Abs. 1 mit Ablauf des Tages der Kundmachung und
§ 1a Z 5 erster Satz, § 1b Abs. 3 und § 1b Abs. 4 rückwirkend mit dem 1. Jänner 2021.
Bei Aufwandsentschädigungen, die von den Ländern und Gemeinden an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen für ihren Einsatz bei Impfstellen gewährt werden, hat die Anrechnung auf die Ausgleichszulage und Leistungen der Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe im Sinn des § 1a Z 5 zweiter Satz erst mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 80/2021 zu unterbleiben. § 1a Z 5 tritt mit Ablauf des 30. September 2021 und § 1b Abs. 4 mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.
Inkrafttreten
§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Der § 1 Abs. 1 Z 1 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(3) § 1 Abs. 1 Z 1 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und ist auf Aufwendungen ab dem März 2020 anzuwenden. § 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2021 tritt rückwirkend mit 1. Dezember 2020 in Kraft. § 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2021 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(4) § 1a Z 5 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2021 tritt mit 1. April 2021 in Kraft; § 1a Z 5 dritter und vierter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2021 tritt rückwirkend mit 1. Dezember 2020 in Kraft.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2021)
(6) Die §§ 1c bis 1e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 1c ist dabei auf Aufwendungen der öffentlichen Apotheken für COVID-19-Tests ab dem 8. Februar 2021, § 1d auf Aufwendungen der öffentlichen Apotheken für die Abgabe von SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung ab dem 27. Februar 2021 und § 1e auf Aufwendungen der Rettungs und Krankentransportdienste ab dem 1. März 2020 anzuwenden.
(7) Die §§ 1c und 1d samt Überschriften treten mit 31. August 2021 außer Kraft. Verschiebt der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch eine Verordnung nach § 751 Abs. 2 ASVG das Außerkrafttreten der §§ 742a und 742b ASVG, so treten die §§ 1c und 1d mit dem in dieser Verordnung für die §§ 742a und 742b ASVG genannten Datum für das Außerkrafttreten außer Kraft.
(8) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 80/2021 treten in Kraft
§ 1 Abs. 1 mit Ablauf des Tages der Kundmachung und
§ 1a Z 5 erster Satz, § 1b Abs. 3 und § 1b Abs. 4 rückwirkend mit dem 1. Jänner 2021.
Bei Aufwandsentschädigungen, die von den Ländern und Gemeinden an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen für ihren Einsatz bei Impfstellen gewährt werden, hat die Anrechnung auf die Ausgleichszulage und Leistungen der Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe im Sinn des § 1a Z 5 zweiter Satz erst mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 80/2021 zu unterbleiben. § 1a Z 5 tritt mit Ablauf des 30. September 2021 und § 1b Abs. 4 mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.
(9) § 1d Abs. 3 erster Satz und § 4 Abs. 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2021 treten mit 1. Juni 2021 in Kraft. § 1f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Inkrafttreten
§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Der § 1 Abs. 1 Z 1 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(3) § 1 Abs. 1 Z 1 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und ist auf Aufwendungen ab dem März 2020 anzuwenden. § 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2021 tritt rückwirkend mit 1. Dezember 2020 in Kraft. § 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2021 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(4) § 1a Z 5 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2021 tritt mit 1. April 2021 in Kraft; § 1a Z 5 dritter und vierter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2021 tritt rückwirkend mit 1. Dezember 2020 in Kraft.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2021)
(6) Die §§ 1c bis 1e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 1c ist dabei auf Aufwendungen der öffentlichen Apotheken für COVID-19-Tests ab dem 8. Februar 2021, § 1d auf Aufwendungen der öffentlichen Apotheken für die Abgabe von SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung ab dem 27. Februar 2021 und § 1e auf Aufwendungen der Rettungs und Krankentransportdienste ab dem 1. März 2020 anzuwenden.
(7) Die §§ 1c und 1d samt Überschriften treten mit 31. August 2021 außer Kraft. Verschiebt der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch eine Verordnung nach § 751 Abs. 2 ASVG das Außerkrafttreten der §§ 742a und 742b ASVG, so treten die §§ 1c und 1d mit dem in dieser Verordnung für die §§ 742a und 742b ASVG genannten Datum für das Außerkrafttreten außer Kraft.
(8) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 80/2021 treten in Kraft
§ 1 Abs. 1 mit Ablauf des Tages der Kundmachung und
§ 1a Z 5 erster Satz, § 1b Abs. 3 und § 1b Abs. 4 rückwirkend mit dem 1. Jänner 2021.
Bei Aufwandsentschädigungen, die von den Ländern und Gemeinden an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen für ihren Einsatz bei Impfstellen gewährt werden, hat die Anrechnung auf die Ausgleichszulage und Leistungen der Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe im Sinn des § 1a Z 5 zweiter Satz erst mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 80/2021 zu unterbleiben. § 1a Z 5 tritt mit Ablauf des 30. September 2021 und § 1b Abs. 4 mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.
(9) § 1d Abs. 3 erster Satz und § 4 Abs. 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2021 treten mit 1. Juni 2021 in Kraft. § 1f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(10) § 1 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 1b Abs. 4 in der Fassung des BGBl. I Nr. 144/2021 tritt rückwirkend am 1. Juli 2021 in Kraft und tritt mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft.
Inkrafttreten
§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Der § 1 Abs. 1 Z 1 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(3) § 1 Abs. 1 Z 1 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und ist auf Aufwendungen ab dem März 2020 anzuwenden. § 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2021 tritt rückwirkend mit 1. Dezember 2020 in Kraft. § 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2021 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(4) § 1a Z 5 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2021 tritt mit 1. April 2021 in Kraft; § 1a Z 5 dritter und vierter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2021 tritt rückwirkend mit 1. Dezember 2020 in Kraft.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2021)
(6) Die §§ 1c bis 1e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 1c ist dabei auf Aufwendungen der öffentlichen Apotheken für COVID-19-Tests ab dem 8. Februar 2021, § 1d auf Aufwendungen der öffentlichen Apotheken für die Abgabe von SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung ab dem 27. Februar 2021 und § 1e auf Aufwendungen der Rettungs und Krankentransportdienste ab dem 1. März 2020 anzuwenden.
(7) Die §§ 1c und 1d samt Überschriften treten mit 31. August 2021 außer Kraft. Verschiebt der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch eine Verordnung nach § 751 Abs. 2 ASVG das Außerkrafttreten der §§ 742a und 742b ASVG, so treten die §§ 1c und 1d mit dem in dieser Verordnung für die §§ 742a und 742b ASVG genannten Datum für das Außerkrafttreten außer Kraft.
(8) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 80/2021 treten in Kraft
§ 1 Abs. 1 mit Ablauf des Tages der Kundmachung und
§ 1a Z 5 erster Satz, § 1b Abs. 3 und § 1b Abs. 4 rückwirkend mit dem 1. Jänner 2021.
Bei Aufwandsentschädigungen, die von den Ländern und Gemeinden an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen für ihren Einsatz bei Impfstellen gewährt werden, hat die Anrechnung auf die Ausgleichszulage und Leistungen der Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe im Sinn des § 1a Z 5 zweiter Satz erst mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 80/2021 zu unterbleiben. § 1a Z 5 tritt mit Ablauf des 30. September 2021 und § 1b Abs. 4 mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.
(9) § 1d Abs. 3 erster Satz und § 4 Abs. 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2021 treten mit 1. Juni 2021 in Kraft. § 1f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(10) § 1 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 1b Abs. 4 in der Fassung des BGBl. I Nr. 144/2021 tritt rückwirkend am 1. Juli 2021 in Kraft und tritt mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft.
(11) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 187/2021 treten in Kraft
§ 1 Abs. 1 Z 1, 2, 4, und 5, § 1a Z 5 und § 1b Abs. 4 mit 1. Oktober 2021,
§ 1 Abs. 1 Z 6 und § 1c Abs. 1 mit 1. November 2021,
§ 1a Z 1, § 1b Abs. 3 sowie § 1e Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag,
§ 1d Abs. 2 rückwirkend mit 1. Juli 2021.
Inkrafttreten
§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Der § 1 Abs. 1 Z 1 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(3) § 1 Abs. 1 Z 1 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und ist auf Aufwendungen ab dem März 2020 anzuwenden. § 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2021 tritt rückwirkend mit 1. Dezember 2020 in Kraft. § 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2021 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(4) § 1a Z 5 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2021 tritt mit 1. April 2021 in Kraft; § 1a Z 5 dritter und vierter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2021 tritt rückwirkend mit 1. Dezember 2020 in Kraft.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2021)
(6) Die §§ 1c bis 1e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 1c ist dabei auf Aufwendungen der öffentlichen Apotheken für COVID-19-Tests ab dem 8. Februar 2021, § 1d auf Aufwendungen der öffentlichen Apotheken für die Abgabe von SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung ab dem 27. Februar 2021 und § 1e auf Aufwendungen der Rettungs und Krankentransportdienste ab dem 1. März 2020 anzuwenden.
(7) Die §§ 1c und 1d samt Überschriften treten mit 31. August 2021 außer Kraft. Verschiebt der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch eine Verordnung nach § 751 Abs. 2 ASVG das Außerkrafttreten der §§ 742a und 742b ASVG, so treten die §§ 1c und 1d mit dem in dieser Verordnung für die §§ 742a und 742b ASVG genannten Datum für das Außerkrafttreten außer Kraft.
(8) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 80/2021 treten in Kraft
§ 1 Abs. 1 mit Ablauf des Tages der Kundmachung und
§ 1a Z 5 erster Satz, § 1b Abs. 3 und § 1b Abs. 4 rückwirkend mit dem 1. Jänner 2021.
Bei Aufwandsentschädigungen, die von den Ländern und Gemeinden an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen für ihren Einsatz bei Impfstellen gewährt werden, hat die Anrechnung auf die Ausgleichszulage und Leistungen der Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe im Sinn des § 1a Z 5 zweiter Satz erst mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 80/2021 zu unterbleiben. § 1a Z 5 tritt mit Ablauf des 30. September 2021 und § 1b Abs. 4 mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.
(9) § 1d Abs. 3 erster Satz und § 4 Abs. 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2021 treten mit 1. Juni 2021 in Kraft. § 1f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(10) § 1 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 1b Abs. 4 in der Fassung des BGBl. I Nr. 144/2021 tritt rückwirkend am 1. Juli 2021 in Kraft und tritt mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft.
(11) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 187/2021 treten in Kraft
§ 1 Abs. 1 Z 1, 2, 4, und 5, § 1a Z 5 und § 1b Abs. 4 mit 1. Oktober 2021,
§ 1 Abs. 1 Z 6 und § 1c Abs. 1 mit 1. November 2021,
§ 1a Z 1, § 1b Abs. 3 sowie § 1e Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag,
§ 1d Abs. 2 rückwirkend mit 1. Juli 2021.
(12) § 1f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 tritt rückwirkend mit 1. Juni 2021 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Der § 1 Abs. 1 Z 1 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(3) § 1 Abs. 1 Z 1 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und ist auf Aufwendungen ab dem März 2020 anzuwenden. § 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2021 tritt rückwirkend mit 1. Dezember 2020 in Kraft. § 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2021 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(4) § 1a Z 5 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2021 tritt mit 1. April 2021 in Kraft; § 1a Z 5 dritter und vierter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2021 tritt rückwirkend mit 1. Dezember 2020 in Kraft.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2021)
(6) Die §§ 1c bis 1e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 1c ist dabei auf Aufwendungen der öffentlichen Apotheken für COVID-19-Tests ab dem 8. Februar 2021, § 1d auf Aufwendungen der öffentlichen Apotheken für die Abgabe von SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung ab dem 27. Februar 2021 und § 1e auf Aufwendungen der Rettungs und Krankentransportdienste ab dem 1. März 2020 anzuwenden.
(7) Die §§ 1c und 1d samt Überschriften treten mit 31. August 2021 außer Kraft. Verschiebt der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch eine Verordnung nach § 751 Abs. 2 ASVG das Außerkrafttreten der §§ 742a und 742b ASVG, so treten die §§ 1c und 1d mit dem in dieser Verordnung für die §§ 742a und 742b ASVG genannten Datum für das Außerkrafttreten außer Kraft.
(8) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 80/2021 treten in Kraft
§ 1 Abs. 1 mit Ablauf des Tages der Kundmachung und
§ 1a Z 5 erster Satz, § 1b Abs. 3 und § 1b Abs. 4 rückwirkend mit dem 1. Jänner 2021.
Bei Aufwandsentschädigungen, die von den Ländern und Gemeinden an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen für ihren Einsatz bei Impfstellen gewährt werden, hat die Anrechnung auf die Ausgleichszulage und Leistungen der Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe im Sinn des § 1a Z 5 zweiter Satz erst mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 80/2021 zu unterbleiben. § 1a Z 5 tritt mit Ablauf des 30. September 2021 und § 1b Abs. 4 mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.
(9) § 1d Abs. 3 erster Satz und § 4 Abs. 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2021 treten mit 1. Juni 2021 in Kraft. § 1f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(10) § 1 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 1b Abs. 4 in der Fassung des BGBl. I Nr. 144/2021 tritt rückwirkend am 1. Juli 2021 in Kraft und tritt mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft.
(11) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 187/2021 treten in Kraft
§ 1 Abs. 1 Z 1, 2, 4, und 5, § 1a Z 5 und § 1b Abs. 4 mit 1. Oktober 2021,
§ 1 Abs. 1 Z 6 und § 1c Abs. 1 mit 1. November 2021,
§ 1a Z 1, § 1b Abs. 3 sowie § 1e Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag,
§ 1d Abs. 2 rückwirkend mit 1. Juli 2021.
(12) § 1f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 tritt rückwirkend mit 1. Juni 2021 in Kraft.
(13) § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Z 4 bis 6, § 1a Z 4, § lb Abs. 1 und 3, § 1e Abs. 1, § 1f Abs. 2 Z 1 und 2, Abs. 3 Z 2, Abs. 4 und 5, § 2 und § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.