Kundmachung der Präsidentin des Rechnungshofes betreffend den Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2020/2021

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2020-07-08
Status Aufgehoben · 2022-03-09
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 18
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Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 88/2022).

Präambel/Promulgationsklausel

Frauenförderungsplan des Rechnungshofes

Gemäß § 11a Abs. 1 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG), BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, wird verlautbart:

Präambel

Der Rechnungshof bekennt sich zum Grundsatz der Gleichwertigkeit und Gleichstellung der Geschlechter, zu den Anliegen der Frauenförderung und zur Schaffung von positiven und Karriere fördernden Bedingungen für Frauen und sorgt für die Chancengleichheit der Geschlechter. An der Zielerreichung der Gleichstellung der Geschlechter haben alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rechnungshofes gemeinsam mitzuwirken.

Maßnahmen zur Frauenförderung finden im Rechnungshof in der Strategie, in der Personalplanung und in der Organisationsentwicklung ihren adäquaten Niederschlag. Der Rechnungshof strebt eine Ausgewogenheit der Geschlechterverteilung, insbesondere in den Leitungsfunktionen, an. Jeder Form von diskriminierendem Vorgehen oder Verhalten gegenüber Frauen ist entgegenzutreten. Diese Maßnahmen sind insbesondere von allen Personen in leitenden Funktionen im Rechnungshof mitzutragen.

Dem Frauenförderungsplan 2020/2021 liegt die in § 11 Abs. 2 B-GlBG geregelte Frauenquote von 50 % zugrunde.

Der Rechnungshof weist im Jahr 2019 bei 301 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern insgesamt eine Frauenquote von 49,8 % auf. Im Prüfpersonal, das sich aus Personen in den Verwendungsgruppen A1 und A2 zusammensetzt, ist der %-Anteil der Frauen seit dem Frauenförderungsplan 1996/1997 auf mehr als das Dreifache angestiegen (von 14,7 % auf 44,6 %).

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 88/2022).

1.

Abschnitt

Darstellung des Ist-Zustandes (Stichtag 31. Dezember 2019)

Darstellung der Bediensteten gegliedert nach Geschlecht sowie Verwendungs- und Funktionsgruppen: Gegenüberstellung der weiblichen und männlichen Beschäftigten im Rechnungshof

§ 1. Der Frauen- und Männeranteil in den Verwendungsgruppen A1 bis A7 stellt sich wie folgt dar:

Verwendungs- gruppe Frauen Männer gesamt
Anzahl in % Anzahl in % Anzahl
A1 102 44,7 126 55,3 228
A2 10 45,5 12 54,5 22
A3 35 81,4 8 18,6 43
A4 0 0,0 0 0,0 0
A5 1 50,0 1 50,0 2
A6 0 0,0 0 0,0 0
A7 2 33,3 4 66,7 6
gesamt 150 49,8 151 50,2 301

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 88/2022).

Darstellung der Frauenquote

§ 2. Die Frauenquote liegt zum Stichtag 31. Dezember 2019 bei 49,8 %, was eine Steigerung gegenüber 2017 (47,6 %) bedeutet.

Wie aus der Gegenüberstellung in § 1 ersichtlich, liegt in der Verwendungsgruppe A1 die Frauenquote unter 50 %. Mit 44,7 % zum Stichtag 31. Dezember 2019 kann jedoch an die Steigerungen aus den Vorjahren angeschlossen werden; im Frauenförderungsplan 2018/2019 waren es noch 41,9 %. In der Verwendungsgruppe A2 stieg der Anteil leicht von 44 % auf 45,5 %.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 88/2022).

Verwendung im Prüfungsdienst

§ 3. Die Kernaufgaben des Rechnungshofes sind die Prüfung und darauf aufbauend die Beratung. Daher wird im Folgenden der Anteil der Frauen im Prüfungsdienst gesondert dargestellt.

Von 301 im Rechnungshof beschäftigten Bediensteten sind 249 im Prüfungsdienst tätig; 111 Prüferinnen (44,6 %) stehen 138 Prüfern (55,4 %) gegenüber (Frauenförderungsplan 2018/2019: 41,7 % bzw. 58,3 %).

Die nachstehende Übersicht zeigt die Entwicklung der Frauenquote im Prüfungsdienst, wobei insbesondere auf die stete Erhöhung des Frauenanteils und darauf hinzuweisen ist, dass sich die Frauenquote im Prüfungsdienst seit der Vorlage des Frauenförderungsplans 1996/1997 mehr als verdreifacht hat.

Frauenförderungs-plan Prüferinnen Prüfer gesamt
Anzahl in % Anzahl in % Anzahl
1996/1997 35 14,7 203 85,3 238
1998/1999 46 19,0 196 81,0 242
2000/2001 53 21,5 194 78,5 247
2002/2003 59 24,0 187 76,0 246
2004/2005 62 26,3 174 73,7 236
2006/2007 72 30,0 168 70,0 240
2008/2009 73 31,1 162 68,9 235
2010/2011 80 32,9 163 67,1 243
2012/2013 86 34,1 166 65,9 252
2014/2015 94 37,9 154 62,1 248
2016/2017 101 40,7 147 59,3 248
2018/2019 105 41,7 147 58,3 252
2020/2021 111 44,6 138 55,4 249

Von den 150 im Rechnungshof beschäftigten Frauen sind 74,0 % im Prüfungsdienst tätig, von den 151 im Rechnungshof beschäftigten Männern 91,4 % (Frauenförderungsplan 2018/2019: 71,4 % bzw. 90,7 %).

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 88/2022).

Darstellung der Funktionen im Rechnungshof unter Berücksichtigung des Frauenanteils

§ 4. Die geschlechterspezifische Besetzung der Funktionen im Rechnungshof stellt sich wie folgt dar:

a)

Verwendungsgruppe A1:

Sektionsleitung: 2 Frauen, 3 Männer; 0 unbesetzt

Stellvertretung der Sektionsleitung: 3 Frauen, 2 Männer; 0 unbesetzt

Abteilungsleitung: 13 Frauen, 21 Männer; 0 unbesetzt

Stellvertretung der Abteilungsleitung sowie Prüfungsleitung und Fachbereichsleitung (Büro, Stabstellen, Fachexpertentum): 20 Frauen, 40 Männer; 9 unbesetzt

Insgesamt bestehen somit in der Verwendungsgruppe A1 104 besetzte (und 9 unbesetzte) Funktionen; von den 104 sind 38 mit Frauen besetzt, dies sind 36,5 % (Frauenförderungsplan 2018/2019: 35,4 %).

Die Zielvorgaben des Frauenförderungsplans 2018/2019 (§ 12 in BGBl. II Nr. 96/2018) konnten somit weitgehend erreicht werden:

Funktion Ziel laut FFP 2018/2019 Ist zum Stichtag 31.12.2019
Anteil der Frauen in %
Sektionsleitung 50 401
Sektionsleitung-Stellvertretung 2 601
Abteilungsleitung 35 38,2
Abteilungsleitung-Stellvertretung, Prüfungs- und Fachbereichsleitung 35 33,3

1 Bei fünf besetzbaren Stellen je Funktion ist der Zielwert von 50 % theoretisch, erreichbar sind 40 % bzw. 60 %. Bei gemeinsamer Betrachtung der Funktionen Sektionsleitung und Sektionsleitung-Stellvertretung konnte der RH 50 % erreichen.

2 Keine Zielvorgabe, da mit 80 % Frauen zum Stichtag 31.12.2017 keine Unterrepräsentation.

b)

Verwendungsgruppe A3:

Leitung der Wirtschaftsstelle: 1 Mann

Leitung der Kanzlei: 1 Frau

Leitung der Assistenzen der Sektionen: 5 Frauen

Insgesamt bestehen somit in der Verwendungsgruppe A3 7 besetzte (und 0 unbesetzte) Funktionen; hievon sind 6 mit Frauen besetzt, dies sind 85,7 % (Frauenförderungsplan 2018/2019: 90,0 %).

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 88/2022).

Aus- und Weiterbildung

§ 5. (1) Im Zeitraum vom 1. Jänner 2018 bis 31. Dezember 2019 waren folgende Kursanmeldungen bzw. absolvierte Seminartage zu verzeichnen:

Kursart Anmeldung von Seminartage besucht von
Frauen Männern Frauen Männern
Grundausbildung (inkl. MBA und Universitätslehrgang) 29 18 744 440
Kurse BKA 65 57 109,5 161,0
externe Seminare 63 76 214 317,5
interne Seminare 285 278 596,5 578,5
Summe 442 429 1.664,00 1.497,0

Dies ergibt eine durchschnittliche Anzahl an Seminartagen je Teilnehmerin von 3,8 Tagen und je Teilnehmer von 3,5 Tagen.

(2) Im Zeitraum 1. Jänner 2018 bis 31. Dezember 2019 erweiterte der Rechnungshof sein Bildungsangebot um E-learning-Tools, um den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die dislozierte Teilnahme zu ermöglichen.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 88/2022).

Bewerbungen

§ 6. Im Zeitraum vom 1. Jänner 2018 bis 31. Dezember 2019 bewarben sich insgesamt 283 Frauen und 234 Männer, davon 63 Frauen und 88 Männer für den Prüfungsdienst, sowie 220 Frauen und 146 Männer für andere Bereiche (Unterstützungsdienst).

Aufgenommen wurden 7 Frauen und 3 Männer für den Prüfungsdienst und 3 Frauen und 2 Männer für den Unterstützungsdienst. Von den neu aufgenommenen Bediensteten waren daher 66,7 % Frauen.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 88/2022).

Arbeitszeitregelung

§ 7. (1) Die rechtliche Möglichkeit zur flexiblen Arbeitszeitregelung inklusive Telearbeit und Teilzeit wird im Rechnungshof umgesetzt und auch in Anspruch genommen. Zum Stichtag 31. Dezember 2019 waren 33 Frauen und 7 Männer in Teilzeit. Dadurch wird die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gefördert.

(2) In den Jahren 2018 und 2019 nahmen 14 Mitarbeiterinnen Karenz nach dem Mutterschutzgesetz (BGBl. Nr. 221/1979) und 5 Mitarbeiter Karenz nach dem Väter-Karenzgesetz (BGBl. Nr. 651/1989) in Anspruch, 2 Mitarbeiter die Väterfrühkarenz („Papamonat“). Die Durchschnittsdauer der Mütterkarenz belief sich auf 15,0 Monate, jene der Väterkarenz auf 4,5 Monate.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 88/2022).

Unterrepräsentation

§ 8. Frauen sind zwar im Rechnungshof in den Verwendungsgruppen A1 und A2 gemäß § 11 Abs. 2 B-GlBG unterrepräsentiert. Der Erfolg der Bemühungen, Frauen für den Rechnungshof zu gewinnen, zeigt sich jedoch am steten Ansteigen der Frauenquote im Prüfungsdienst (von 14,7 % Ende 1995 auf 44,6 % Ende 2019.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 88/2022).

Kommissionen und Arbeitsgruppen

§ 9. Bei der Zusammensetzung von Kommissionen zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zur Entscheidung in Personalangelegenheiten hat gemäß § 10 Abs. 1 B-GlBG mindestens eines der vom Dienstgeber zu bestellenden Mitglieder weiblich und mindestens eines männlich zu sein.

Frauen und Männer sind zum Stichtag 31. Dezember 2019 in Kommissionen im Rechnungshof wie folgt vertreten:

Aufnahmekommission: 6 Frauen, 5 Männer

Disziplinarkommission beim Rechnungshof: 5 Frauen, 8 Männer

Leistungsfeststellungskommission: 2 Frauen, 4 Männer

Ethikboard: 1 Frau, 3 Männer

Dienstprüfungskommission: 2 Frauen, 5 Männer

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 88/2022).

2.

Abschnitt

Darstellung des Soll-Zustandes (längerfristig) zur Beseitigung der Unterrepräsentation von Frauen

§ 10. (1) Frauenquote im Prüfungsdienst: In den Verwendungsgruppen A1 und A2 ist eine Frauenquote von 50 % anzustreben. Der Soll-Zustand wäre in der Verwendungsgruppe A1 erreicht bei einem Zuwachs von 102 auf 114 Frauen (+ 11,8 %), in der Verwendungsgruppe A2 bei einem Zuwachs von 9 auf 11 Frauen (+ 22,2 %).

Seit Erstellung des Frauenförderungsplans 1996/1997 erhöhte sich die Zahl der Prüferinnen um 76, während sich die Zahl der Prüfer um 65 verminderte.

(2) Frauenquote bei Funktionen: Eine Erreichung der Frauenquote von 50 % im Bereich der Funktionen wird nur langfristig möglich sein. Diese wäre erreicht, wenn

zumindest 5 Frauen die Leitung bzw. stellvertretende Funktion einer Sektion,

17 Frauen die Leitung einer Abteilung und

35 Frauen die stellvertretende Leitung einer Abteilung oder die Prüfleitung oder die Fachbereichsleitung ausübten.

In den beiden letztgenannten Funktionsbereichen besteht noch Verbesserungspotential.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 88/2022).

3.

Abschnitt

Fluktuation, Prognose bis einschließlich 2025 und verbindliche Vorgaben

Fluktuation und Prognose

§ 11. (1) Die Fluktuation wurde aufgrund der ermittelten Daten für den Zeitraum 1. Jänner 2018 bis 31. Dezember 2019 mit der Zielvorgabe bis einschließlich des Jahres 2025 erstellt, wobei folgende Annahmen zugrunde lagen:

Vom 1. Jänner 2018 bis 31. Dezember 2019 ausgeschiedene Bedienstete:

Frauen Männer gesamt
Übertritt und Versetzung in den Ruhestand gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 2 10 12
Austritt gemäß § 21 BDG 1979 1 1 2
Versetzung gemäß § 38 BDG 1979 0 1 1
Tod gemäß § 20 Abs. 1 Z 7 BDG 1979 0 2 2
Zeitablauf von befristeten Dienstverhältnissen, einverständliche Auflösung, Kündigung gemäß VBG 1948 4 3 7
gesamt 7 17 24
davon Prüfungsdienst 2 13 15

(2) Bis Ende des Jahres 2025 ist jedenfalls mit weiteren Abgängen von 18 Frauen (davon 13 im Prüfungsdienst) und 27 Männern (davon 25 im Prüfungsdienst), bedingt durch Erreichung des gesetzlichen Pensionsalters, zu rechnen.

(3) Der Rechnungshof ist bei der Stellenausschreibung an einer vermehrten Bewerbung von Frauen interessiert und bringt dies dadurch zum Ausdruck, dass er in seinen Ausschreibungen Frauen besonders einlädt, sich zu bewerben.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 88/2022).

Zielvorgaben des Rechnungshofes zur Erhöhung des Frauenanteils im Prüfungsdienst und in bestimmten Funktionen bis 31. Dezember 2021 gemäß § 11a Abs. 3 B-GlBG

§ 12. (1) Der Rechnungshof strebt an, die Unterrepräsentation der Frauen weiterhin zu vermindern und längerfristig die Erfüllung der Frauenquote in allen Verwendungen und Funktionen zu erreichen, und legt folgende verbindliche Vorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils fest.

Diese verbindlichen Vorgaben beziehen sich auf Frauen, die zumindest gleich geeignet sind wie der bestgeeignete männliche Bewerber.

(2) Frauenanteil im Prüfungsdienst:

Stichtag 31.12.2019 verbindliche Zielvorgabe bis 31.12.2021
Frauen Männer gesamt Frauen-anteil
Anzahl in %
Prüfungsdienst 111 138 249 44,6 47

(3) Frauenanteil in Funktionen:

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