Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über Sicherheit, Normalisierung und Typisierung elektrischer Betriebsmittel und elektrischer Anlagen (Elektrotechnikverordnung 2020 – ETV 2020)
Abkürzung
ETV 2020
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2, des § 3, des § 4 Abs. 2, des § 5 Abs. 2 und des § 7 des Elektrotechnikgesetzes 1992 – ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 27/2017 wird verordnet:
Abkürzung
ETV 2020
Geltungsbereich
§ 1. (1) Der Geltungsbereich dieser Verordnung umfasst elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992- ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2017, sowie Maßnahmen im Gefährdungs- und Störungsbereich elektrischer Betriebsmittel und elektrischer Anlagen.
(2) Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen, die auch Gegenstand anderer auf der Grundlage des ETG 1992 erlassener Verordnungen sind, unterliegen dieser Verordnung nur hinsichtlich jener Anforderungen des § 3 Abs. 1 und 2 ETG 1992, die nicht durch diese anderen Verordnungen geregelt sind.
Abkürzung
ETV 2020
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) „Elektrotechnische Sicherheitsvorschriften“ sind die in Anhang I gelisteten rein österreichischen elektrotechnischen Normen und elektrotechnischen Referenzdokumente und die in Anhang II kundgemachten elektrotechnischen Normen.
(2) „zusätzlicher Schutz (Zusatzschutz)“ ist eine ergänzende Maßnahme zum Verringern der Gefahren für Personen und Nutztiere, die sich ergeben können, wenn entweder der Schutz gegen direktes Berühren oder der Schutz bei indirektem Berühren oder beides nicht wirksam sind.
(3) „Risikobeurteilung“ ist die Gesamtheit des Verfahrens, das eine Risikoanalyse und Risikobewertung umfasst, deren Ergebnis Aussage darüber zulässt, ob bei nicht- oder nicht vollständig angewendeten kundgemachten elektrotechnischen Normen das Schutzziel gemäß § 3 Abs. 1 und 3 ETG 1992 gewährleistet ist.
Abkürzung
ETV 2020
Elektrotechnische Sicherheitsvorschriften
§ 3. (1) In Anhang I gelistete rein österreichische elektrotechnische Normen und elektrotechnische Referenzdokumente werden für verbindlich erklärt. Davon nicht umfasst sind darin enthaltene Rechtsbelehrungen, Verweise auf andere Regelwerke, Einleitungen, Fußnoten, Anmerkungen sowie informative Anhänge.
(2) In Anhang II werden nicht verbindliche Bestimmungen gemäß § 3 Abs. 4 ETG 1992 für die Elektrotechnik kundgemacht, bei deren Anwendung die Anforderungen des § 3 Abs. 1 und 2 ETG 1992 als erfüllt angesehen werden. Sie werden im Folgenden als „kundgemachte elektrotechnische Normen“ bezeichnet.
(3) Die Elektrotechnische Normungsorganisation ist der Österreichische Verband für Elektrotechnik. Die von ihm gewählte Kurzbezeichnung für nationale elektrotechnische Normen lautet OVE. Die gemäß Abs. 2 kundgemachten elektrotechnischen Normen sind beim Österreichischen Verband für Elektrotechnik, 1010 Wien, Eschenbachgasse 9, https://www.ove.at/webshop, erhältlich.
Abkürzung
ETV 2020
Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel
§ 4. (1) Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen, die den jeweils für sie in Betracht kommenden elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften entsprechend hergestellt, errichtet, in Verkehr gebracht, instandgehalten und betrieben werden, erfüllen die Erfordernisse des § 2 und des § 3 Abs. 1 und 2 ETG 1992
bei Vorliegen der im Allgemeinen zu erwartenden örtlichen oder sachlichen Verhältnisse jedenfalls,
bei Vorliegen besonderer örtlicher oder sachlicher Verhältnisse jedoch nur dann, wenn diese besonderen Verhältnisse in den jeweiligen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften berücksichtigt worden sind.
(2) Bei besonderen örtlichen oder sachlichen Verhältnissen, die in den elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften nicht berücksichtigt sind, oder wenn die in Betracht kommenden kundgemachten elektrotechnischen Normen nicht oder nicht vollständig angewendet worden sind, sind zur Erfüllung der Erfordernisse des ETG 1992 Maßnahmen auf Grundlage einer Risikobeurteilung festzulegen. Die Risikobeurteilung ist vor dem erstmaligen Herstellen, Errichten, Inverkehrbringen, Instandhalten, Überprüfen oder in Betrieb nehmen durchzuführen, gemeinsam mit den dafür herangezogenen Unterlagen auf Dauer des Bestandes der elektrischen Anlage oder der Nutzung des elektrischen Betriebsmittels bei der elektrischen Anlage oder dem elektrischen Betriebsmittel aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzuweisen. Davon unberührt sind unionsrechtliche Bestimmungen und Ausnahmebewilligungen gemäß § 11 ETG 1992.
(3) Elektrische Betriebsmittel entsprechen den Erfordernissen des § 2 und des § 3 Abs. 1 und 2 ETG 1992 auch dann, wenn sie, unter Beachtung der übrigen Bedingungen des Abs. 1, nach Normen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes hergestellt wurden, sofern diese Normen hinsichtlich der Sicherheit den in Betracht kommenden elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften gleichwertig sind.
Abkürzung
ETV 2020
Sonstige Anlagen
§ 5. (1) Nichtelektrische Anlagen im Gefährdungs- und Störungsbereich elektrischer Anlagen, die die Maßnahmen der jeweils für sie in Betracht kommenden elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften einhalten, erfüllen die Erfordernisse des § 2 und des § 3 Abs. 1 und 2 ETG 1992
bei Vorliegen der im Allgemeinen zu erwartenden örtlichen oder sachlichen Verhältnisse jedenfalls,
bei Vorliegen besonderer örtlicher oder sachlicher Verhältnisse jedoch nur dann, wenn diese besonderen Verhältnisse in den jeweiligen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften berücksichtigt worden sind.
(2) Bei besonderen örtlichen oder sachlichen Verhältnissen, die in den elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften nicht berücksichtigt sind, oder wenn die in Betracht kommenden kundgemachten elektrotechnischen Normen nicht oder nicht vollständig angewendet worden sind, sind zur Erfüllung der Erfordernisse des § 3 Abs. 2 ETG 1992 Maßnahmen auf Grundlage einer Risikobeurteilung festzulegen. Die Risikobeurteilung ist vor dem erstmaligen Herstellen, Errichten, Inverkehrbringen, Instandhalten, Überprüfen oder in Betrieb nehmen durchzuführen. Ihre Ergebnisse sind zu dokumentieren, gemeinsam mit den dafür herangezogenen Unterlagen auf Dauer des Bestandes der elektrischen Anlage oder der Nutzung des elektrischen Betriebsmittels bei der elektrischen Anlage oder dem elektrischen Betriebsmittel aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzuweisen. Davon unberührt sind unionsrechtliche Bestimmungen und Ausnahmebewilligungen gemäß § 11 ETG 1992.
Abkürzung
ETV 2020
Erstprüfung
§ 6. Jede elektrische Niederspannungsanlage muss einer Prüfung nach den anerkannten Regeln der Technik unterzogen werden, bevor sie erstmalig in Betrieb genommen wird, um die Einhaltung der Erfordernisse des § 3 Abs. 1 und 2 ETG 1992 nachzuweisen. Bei Anwendung der jeweils für sie in Betracht kommenden elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften ist die Anforderung an diese Erstprüfung als erfüllt anzusehen.
Abkürzung
ETV 2020
Sicherheit der elektrischen Anlage in Mietwohnungen
§ 7. Bei Vermietung einer Wohnung gemäß § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. November 1981 über das Mietrecht, BGBl. Nr. 520/1981, in der Fassung BGBl I Nr. 58/2018, ist sicherzustellen, dass die elektrische Anlage der Wohnung den Bestimmungen des ETG 1992 entspricht; bei Anlagen, die in Steckdosenstromkreisen über keinen zusätzlichen Schutz (Zusatzschutz) gemäß § 2 Abs. 2 verfügen, ist, unbeschadet des vorhandenen Anlagenzustandes, der Schutz von Personen in der elektrischen Anlage durch den Einbau mindestens eines Fehlerstrom-Schutzschalters mit einem Nennfehlerstrom von nicht mehr als 30 mA unmittelbar vor den in der Wohnung befindlichen Leitungsschutzeinrichtungen, sicherzustellen. Liegt hierüber keine geeignete Dokumentation vor, so kann die Mieterin bzw. der Mieter der Wohnung nicht davon ausgehen, dass die elektrische Anlage diesen Anforderungen entspricht.
Abkürzung
ETV 2020
Inkrafttreten
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Sicherheit, Normalisierung und Typisierung elektrischer Betriebsmittel und Anlagen sowie sonstiger Anlagen im Gefährdungs- und Störungsbereich elektrischer Anlagen (Elektrotechnikverordnung 2002 – ETV 2002), BGBl. II Nr. 222/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 229/2014, tritt – unbeschadet des § 9 – mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß Abs. 1 außer Kraft.
Abkürzung
ETV 2020
In- und Außerkrafttreten
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Sicherheit, Normalisierung und Typisierung elektrischer Betriebsmittel und Anlagen sowie sonstiger Anlagen im Gefährdungs- und Störungsbereich elektrischer Anlagen (Elektrotechnikverordnung 2002 – ETV 2002), BGBl. II Nr. 222/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 229/2014, tritt – unbeschadet des § 9 – mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß Abs. 1 außer Kraft.
(3) Die Überschrift des § 8, § 10 Abs. 1 und 2, die Überschrift des Anhangs I, die Einträge Nr. 3, 4 und 19 in Anhang I, die Überschrift des Anhangs II sowie die Einträge Nr. 9a, 12, 13, 14, 16a, 16b, 18a, 22, 25, 27, 28a, 29, 34 und 37 bis 42 in Anhang II in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 329/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Anlagen 01 und 22 samt den Einträgen Nr. 1 und 22 in Anhang I, die Einträge Nr. 26 und 30 in Anhang II treten zum selben Zeitpunkt außer Kraft.
Abkürzung
ETV 2020
Übergangsbestimmung
§ 9. (1) Die Risikobeurteilung gemäß § 4 Abs. 2 oder § 5 Abs. 2 kann bei Anwendung der entsprechenden in Anhang I der Elektrotechnikverordnung 2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 229/2014, gelisteten SNT-Vorschriften Nr. 2 bis 38 und 45 bis 61 bis zu einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung entfallen.
(2) Wenn sich die elektrische Anlage bei Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 in einem so fortgeschrittenen Stadium der Planung oder Realisierung befindet, dass dem Errichter der Anlage die durch die Anwendung der neuen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften bedingte Umstellung nicht zuzumuten ist, kann die Frist gemäß Abs. 1 durch einen mindestens sechs Wochen vor ihrem Ablauf zu stellenden Antrag des Errichters der Anlage von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort um bis zu vier weitere Jahre erstreckt werden.
(3) Die Risikobeurteilung gemäß § 4 Abs. 2 oder § 5 Abs. 2 kann bei Anwendung der entsprechenden in Anhang I der Elektrotechnikverordnung 2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 229/2014, gelisteten SNT-Vorschriften Nr. 1, 39 bis 44 und 62 bis 75 bis zu fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung entfallen.
Abkürzung
ETV 2020
EU-Notifikation
§ 10. Die Verordnung BGBl. II Nr. 308/2020 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.9.2015, S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer 2019/454/A).
Abkürzung
ETV 2020
EU-Notifikation
§ 10. (1) Die Verordnung BGBl. II Nr. 308/2020 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.9.2015, S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer 2019/454/A).
(2) Diese Verordnung in der Fassung des BGBl. II Nr. 329/2024 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer 2024/0268/AT).
Abkürzung
ETV 2020
Anhang I
Verzeichnis der gemäß § 2 Abs. 1 verbindlichen rein österreichischen elektrotechnischen Normen und elektrotechnischen Referenzdokumente
| Nr. | Bezeichnung | Titel |
|---|---|---|
| 1 | ÖVE-E 36/1970 | Errichtung und Betrieb von Elektrofischereianlagen (ausgenommen § 10.5) |
| 2 | OVE E 8014:2019-01-01 | Fundamenterder und ergänzende Maßnahmen mit Erdung und Potentialausgleich für Einrichtungen der Informationstechnik |
| 3 | OVE E 8065: 2017-03-01 | Errichtung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen |
| 4 | ÖVE/ÖNORM E 8385:2006-05-01 | Betrieb von elektrischen Anlagen -- Besondere Festlegungen für landwirtschaftliche und gartenbauliche Betriebsstätten |
| 5 | ÖVE/ÖNORM E 8610:2012-11-01 | Stecker und Steckdosen für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke Dreipolige Steckdosen mit N- und Schutzkontakt; 16 A, AC 230/400 V |
| 6 | ÖVE/ÖNORM E 8611:2012-11-01 | Stecker und Steckdosen für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke Dreipolige Stecker mit N- und Schutzkontakt; 16 A, AC 230/400 V |
| 7 | ÖVE/ÖNORM E 8612:2012-11-01 | Stecker und Steckdosen für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke Dreipolige Steckdosen mit N- und Schutzkontakt; 25 A, AC 230/400 V |
| 8 | ÖVE/ÖNORM E 8613:2012-11-01 | Stecker und Steckdosen für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke Dreipolige Stecker mit N- und Schutzkontakt; 25 A, AC 230/400 V |
| 9 | ÖVE/ÖNORM E 8620-1:2012-11-01 | Stecker und Steckdosen für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke -- Teil 1: Zweipolige Stecker ohne Schutzkontakte für Geräte der Schutzklasse II; 2,5 A, AC 250 V |
| 10 | ÖVE/ÖNORM E 8620-2:2012-11-01 | Stecker und Steckdosen für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke -- Teil 2: Zweipolige Stecker ohne Schutzkontakte für Geräte der Schutzklasse II; 16 A, AC 250 V |
| 11 | ÖVE/ÖNORM E 8620-3:2012-11-01 | Stecker und Steckdosen für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke -- Teil 3: Zweipolige Stecker mit Schutzkontakten für Geräte der Schutzklasse I; 16 A, AC 250 V |
| 12 | ÖVE/ÖNORM E 8620-4:2012-11-01 | Stecker und Steckdosen für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke -- Teil 4: Zweipolige Stecker ohne Schutzkontakte für Geräte der Schutzklasse II, Schutzart IPX4; 16 A, AC 250 V |
| 13 | ÖVE/ÖNORM E 8620-5:2014-06-01 | Stecker und Steckdosen für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke -- Teil 5: Zweipolige Stecker mit Schutzkontakten für Geräte der Schutzklasse I, IPX4; 16 A, AC 250 V |
| 14 | ÖVE/ÖNORM E 8622-1:2012-11-01 | Stecker und Steckdosen für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke -- Teil 1: Grundausführung zweipolige Steckdosen mit Schutzkontakten; 16 A, AC 250 V |
| 15 | ÖVE/ÖNORM E 8622-2:2012-11-01 | Stecker und Steckdosen für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke -- Teil 2: Grundausführung zweipolige Steckdosen; 2,5 A, AC 250 V |
| 16 | ÖVE/ÖNORM E 8622-3:2014-06-01 | Stecker und Steckdosen für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke -- Teil 3: Ortsfeste Steckdosen |
| 17 | ÖVE/ÖNORM E 8622-4:2014-06-01 | Stecker und Steckdosen für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke -- Teil 4: Mobile Steckdosen und Zwischensteckvorrichtungen |
| 18 | ÖVE/ÖNORM E 8626:2012-11-01 | Stecker und Steckdosen für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke Lehren zur Überprüfung der Funktionsmaße |
| 19 | OVE E 8684-1:2019-12-01 | Stecker und Steckdosen für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke -- Teil 1: Allgemeine Anforderungen |
| 20 | ÖVE/ÖNORM E 8701-1:2003-01-01 | Prüfung nach Instandsetzung und Änderung und Wiederkehrende Prüfung elektrischer Geräte - Teil 1: Allgemeine Anforderungen |
| 21 | ÖVE/ÖNORM E 8701-2-2:2003-11-01 | Prüfung nach Instandsetzung und Änderung und Wiederkehrende Prüfung elektrischer Geräte - Teil 2-2: Besondere Anforderungen für Elektrowerkzeuge |
| 22 | ÖVE-EN 31/1981 | Errichtung von Elektrozaunanlagen |
| 23 | ÖVE EN 50110-2-700:1998-11 | Betrieb von elektrischen Anlagen - Teil 2-700: Betrieb elektrischer Anlagen im Bergbau |
| 24 | ÖVE-L 1/1981 | Errichtung von Starkstromfreileitungen bis 1000 V |
| 25 | ÖVE-L 1a/1986 | Nachtrag a zu den Bestimmungen über Errichtung von Starkstromfreileitungen bis 1000 V, ÖVE-L1/1981 |
| 26 | OVE-Richtlinie R 1000-2:2019-01-01 | Wesentliche Anforderungen an elektrische Anlagen - Teil 2: Blitzschutzsysteme |
| 27 | OVE-Richtlinie R 1000-3:2019-01-01 | Wesentliche Anforderungen an elektrische Anlagen - Teil 3: Hochspannungsanlagen |
Abkürzung
ETV 2020
Anhang I
Verzeichnis der gemäß § 3 Abs. 1 verbindlichen rein österreichischen elektrotechnischen Normen und elektrotechnischen Referenzdokumente
⋯
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.