Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Arabisch, Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch
Vertragsparteien
Belgien III 105/2020 Bulgarien III 105/2020 Dänemark III 105/2020 Deutschland III 105/2020 Estland III 105/2020 EU III 105/2020 Finnland III 105/2020 Frankreich III 105/2020 Griechenland III 105/2020 Irland III 105/2020 Italien III 105/2020 Jordanien III 105/2020 Lettland III 105/2020 Litauen III 105/2020 Luxemburg III 105/2020 Malta III 105/2020 Niederlande III 105/2020 Polen III 105/2020 Portugal III 105/2020 Rumänien III 105/2020 Schweden III 105/2020 Slowakei III 105/2020 Slowenien III 105/2020 Spanien III 105/2020 Tschechische R III 105/202 Ungarn III 105/2020 Vereinigtes Königreich III 105/2020 Zypern III 105/2020
Ratifikationstext
Die Notifikation gemäß Art. 29 Abs. 1 des Abkommens wurde am 23. September 2014 beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt; laut Mitteilung des Generalsekretärs tritt das Abkommen gemäß seinem Art. 29 Abs. 1 mit 2. August 2020 in Kraft.
Das Abkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 334 vom 06.12.2012 S. 3, veröffentlicht.
Präambel/Promulgationsklausel
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE REPUBLIK BULGARIEN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE REPUBLIK ESTLAND,
IRLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
DIE REPUBLIK UNGARN,
MALTA,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
RUMÄNIEN,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, im Folgenden die „Mitgliedstaaten“, und
DIE EUROPÄISCHE UNION
einerseits und
DAS HASCHEMITISCHE KÖNIGREICH JORDANIEN, im Folgenden „Jordanien“,
andererseits
VON DEM WUNSCHE GELEITET, ein internationales Luftverkehrssystem auf der Grundlage eines fairen Wettbewerbs am Markt zwischen den Luftfahrtunternehmen mit einem möglichst geringen Maß an staatlichen Eingriffen und staatlicher Regulierung zu fördern,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, mehr Möglichkeiten für den internationalen Luftverkehr zu schaffen, auch durch die Schaffung von Luftverkehrsnetzen, die den Bedürfnissen von Fluggästen und Versendern im Hinblick auf angemessene Luftverkehrsdienste entsprechen,
IN ANERKENNUNG der Bedeutung des Luftverkehrs für die Förderung des Handels, des Fremdenverkehrs und der Investitionstätigkeit,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, es den Luftfahrtunternehmen zu ermöglichen, Reisenden und Versendern wettbewerbsfähige Preise und Dienstleistungen in offenen Märkten anzubieten,
IN ANERKENNUNG des potenziellen Nutzens einer Konvergenz im Regelungsbereich und, soweit praktisch durchführbar, einer Harmonisierung der Vorschriften im Luftverkehrsbereich,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, die Vorteile eines liberalisierten Umfeldes allen Bereichen der Luftverkehrsbranche und auch den Beschäftigten der Luftfahrtunternehmen zugute kommen zu lassen,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, im internationalen Luftverkehr ein Höchstmaß an Flug- und Luftsicherheit zu gewährleisten und unter Bekundung ihrer tiefen Besorgnis über Handlungen oder Bedrohungen, die sich gegen die Sicherheit von Luftfahrzeugen richten und die Sicherheit von Personen oder Eigentum gefährden, den Betrieb des Luftverkehrs beeinträchtigen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Sicherheit der Zivilluftfahrt untergraben,
unter Verweis auf das Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, das am 7 Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegt wurde,
IN ANERKENNUNG DER TATSACHE, dass dieses Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen in den Rahmen der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft fällt, die laut der Erklärung von Barcelona vom 28. November 1995 aufgebaut werden soll,
UNTER VERWEIS auf ihren gemeinsamen Willen, einen Luftverkehrsraum Europa-Mittelmeer zu fördern, der auf den Grundsätzen der Konvergenz und der Zusammenarbeit im Regelungsbereich und der Liberalisierung des Marktzugangs basiert,
UNTER VERWEIS auf die gemeinsame Erklärung der Arabischen Zivilluftfahrt-Kommission und der Organisation arabischer Luftfahrtunternehmen (AACO) einerseits und der Generaldirektion Energie und Verkehr andererseits, die am 16. November 2008 in Sharm El Sheikh unterzeichnet wurde,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, gleiche Wettbewerbsbedingungen für Luftfahrtunternehmen zu gewährleisten und ihren Luftfahrtunternehmen faire und gleiche Chancen zur Erbringung vereinbarter Luftverkehrsdienste einzuräumen,
IN ANERKENNUNG der Bedeutung einer Zuweisung von Zeitnischen auf der Grundlage fairer und gleicher Chancen für ihre Luftfahrtunternehmen, um eine neutrale und diskriminierungsfreie Behandlung aller Luftfahrtunternehmen zu gewährleisten,
IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass Subventionen den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen beeinträchtigen und die grundlegenden Ziele dieses Abkommens in Frage stellen können,
UNTER BEKRÄFTIGUNG der Bedeutung einer Verringerung der Treibhausgasemissionen aus dem Luftverkehr und des Schutzes der Umwelt bei der Entwicklung und Durchführung der internationalen Luftfahrtpolitik,
UNTER VERWEIS auf die Bedeutung des Verbraucherschutzes, einschließlich der diesbezüglichen Maßnahmen des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, unterzeichnet am 28. Mai 1999 in Montreal, insoweit beide Vertragsparteien auch Parteien dieses Übereinkommens sind,
IN DER ABSICHT, auf dem Rahmen bestehender Luftverkehrsabkommen aufzubauen, um den Zugang zu den Märkten zu öffnen und größtmöglichen Nutzen für Verbraucher, Luftfahrtunternehmen, Arbeitnehmer und Gemeinschaften beider Vertragsparteien zu erzielen,
UNTER VERWEIS darauf, dass dieses Abkommen schrittweise, aber umfassend angewendet werden soll, und dass ein geeigneter Mechanismus eine immer stärkere Harmonisierung der Rechtsvorschriften gewährleisten kann,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Arabisch, Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Kroatisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch
Vertragsparteien
Belgien III 105/2020 Bulgarien III 105/2020 Dänemark III 105/2020 Deutschland III 105/2020 Estland III 105/2020 EU III 105/2020 Finnland III 105/2020 Frankreich III 105/2020 Griechenland III 105/2020 Irland III 105/2020 Italien III 105/2020 Jordanien III 105/2020 Kroatien III 109/2020 Lettland III 105/2020 Litauen III 105/2020 Luxemburg III 105/2020 Malta III 105/2020 Niederlande III 105/2020 Polen III 105/2020 Portugal III 105/2020 Rumänien III 105/2020 Schweden III 105/2020 Slowakei III 105/2020 Slowenien III 105/2020 Spanien III 105/2020 Tschechische R III 105/202 Ungarn III 105/2020 Vereinigtes Königreich III 105/2020 *Zypern III 105/2020
Ratifikationstext
Die Notifikation gemäß Art. 29 Abs. 1 des Abkommens wurde am 23. September 2014 beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt; laut Mitteilung des Generalsekretärs tritt das Abkommen gemäß seinem Art. 29 Abs. 1 mit 2. August 2020 in Kraft.
Das Abkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 334 vom 06.12.2012 S. 3, veröffentlicht.
Präambel/Promulgationsklausel
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE REPUBLIK BULGARIEN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE REPUBLIK ESTLAND,
IRLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK KROATIEN,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
DIE REPUBLIK UNGARN,
MALTA,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
RUMÄNIEN,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, im Folgenden die „Mitgliedstaaten“, und
DIE EUROPÄISCHE UNION
einerseits und
DAS HASCHEMITISCHE KÖNIGREICH JORDANIEN, im Folgenden „Jordanien“,
andererseits
VON DEM WUNSCHE GELEITET, ein internationales Luftverkehrssystem auf der Grundlage eines fairen Wettbewerbs am Markt zwischen den Luftfahrtunternehmen mit einem möglichst geringen Maß an staatlichen Eingriffen und staatlicher Regulierung zu fördern,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, mehr Möglichkeiten für den internationalen Luftverkehr zu schaffen, auch durch die Schaffung von Luftverkehrsnetzen, die den Bedürfnissen von Fluggästen und Versendern im Hinblick auf angemessene Luftverkehrsdienste entsprechen,
IN ANERKENNUNG der Bedeutung des Luftverkehrs für die Förderung des Handels, des Fremdenverkehrs und der Investitionstätigkeit,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, es den Luftfahrtunternehmen zu ermöglichen, Reisenden und Versendern wettbewerbsfähige Preise und Dienstleistungen in offenen Märkten anzubieten,
IN ANERKENNUNG des potenziellen Nutzens einer Konvergenz im Regelungsbereich und, soweit praktisch durchführbar, einer Harmonisierung der Vorschriften im Luftverkehrsbereich,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, die Vorteile eines liberalisierten Umfeldes allen Bereichen der Luftverkehrsbranche und auch den Beschäftigten der Luftfahrtunternehmen zugute kommen zu lassen,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, im internationalen Luftverkehr ein Höchstmaß an Flug- und Luftsicherheit zu gewährleisten und unter Bekundung ihrer tiefen Besorgnis über Handlungen oder Bedrohungen, die sich gegen die Sicherheit von Luftfahrzeugen richten und die Sicherheit von Personen oder Eigentum gefährden, den Betrieb des Luftverkehrs beeinträchtigen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Sicherheit der Zivilluftfahrt untergraben,
unter Verweis auf das Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, das am 7 Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegt wurde,
IN ANERKENNUNG DER TATSACHE, dass dieses Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen in den Rahmen der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft fällt, die laut der Erklärung von Barcelona vom 28. November 1995 aufgebaut werden soll,
UNTER VERWEIS auf ihren gemeinsamen Willen, einen Luftverkehrsraum Europa-Mittelmeer zu fördern, der auf den Grundsätzen der Konvergenz und der Zusammenarbeit im Regelungsbereich und der Liberalisierung des Marktzugangs basiert,
UNTER VERWEIS auf die gemeinsame Erklärung der Arabischen Zivilluftfahrt-Kommission und der Organisation arabischer Luftfahrtunternehmen (AACO) einerseits und der Generaldirektion Energie und Verkehr andererseits, die am 16. November 2008 in Sharm El Sheikh unterzeichnet wurde,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, gleiche Wettbewerbsbedingungen für Luftfahrtunternehmen zu gewährleisten und ihren Luftfahrtunternehmen faire und gleiche Chancen zur Erbringung vereinbarter Luftverkehrsdienste einzuräumen,
IN ANERKENNUNG der Bedeutung einer Zuweisung von Zeitnischen auf der Grundlage fairer und gleicher Chancen für ihre Luftfahrtunternehmen, um eine neutrale und diskriminierungsfreie Behandlung aller Luftfahrtunternehmen zu gewährleisten,
IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass Subventionen den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen beeinträchtigen und die grundlegenden Ziele dieses Abkommens in Frage stellen können,
UNTER BEKRÄFTIGUNG der Bedeutung einer Verringerung der Treibhausgasemissionen aus dem Luftverkehr und des Schutzes der Umwelt bei der Entwicklung und Durchführung der internationalen Luftfahrtpolitik,
UNTER VERWEIS auf die Bedeutung des Verbraucherschutzes, einschließlich der diesbezüglichen Maßnahmen des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, unterzeichnet am 28. Mai 1999 in Montreal, insoweit beide Vertragsparteien auch Parteien dieses Übereinkommens sind,
IN DER ABSICHT, auf dem Rahmen bestehender Luftverkehrsabkommen aufzubauen, um den Zugang zu den Märkten zu öffnen und größtmöglichen Nutzen für Verbraucher, Luftfahrtunternehmen, Arbeitnehmer und Gemeinschaften beider Vertragsparteien zu erzielen,
UNTER VERWEIS darauf, dass dieses Abkommen schrittweise, aber umfassend angewendet werden soll, und dass ein geeigneter Mechanismus eine immer stärkere Harmonisierung der Rechtsvorschriften gewährleisten kann,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
ARTIKEL 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet – soweit nichts anderes bestimmt ist – der Ausdruck
„Vereinbarte Dienste“ und „festgelegte Strecken“ den internationalen Luftverkehr gemäß Artikel 2 (Verkehrsrechte) und Anhang I dieses Abkommens;
„Abkommen“ das vorliegende Abkommen, seine Anhänge sowie alle diesbezüglichen Änderungen;
„Luftverkehr“ öffentlich angebotene entgeltliche Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Post mit Luftfahrzeugen, entweder getrennt oder zusammen, einschließlich – um Zweifel auszuschließen – Linien- und Charterluftverkehr sowie Nurfracht-Dienste;
„Assoziierungsabkommen“ das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits, unterzeichnet am 24. November 1997 in Brüssel;
„Staatszugehörigkeit“ das Kriterium, ob ein Luftfahrtunternehmen Anforderungen hinsichtlich Punkten wie Eigentum, wirksame Kontrolle und Hauptgeschäftssitz erfüllt;
„zuständige Behörden“ die Regierungsbehörden oder -stellen, die für die Verwaltungsfunktionen im Rahmen dieses Abkommens zuständig sind;
„Vertragsparteien“ die Europäische Union oder ihre Mitgliedstaaten bzw. die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten, entsprechend ihren jeweiligen Befugnissen auf der einen Seite und Jordanien auf der anderen Seite;
„ICAO-Abkommen“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, einschließlich
aller Änderungen, die gemäß Artikel 94 Absatz a des ICAO-Abkommens in Kraftgetreten sind und sowohl von Jordanien als auch dem Mitgliedstaat oder den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ratifiziert wurden, sowie
aller Anhänge oder diesbezüglichen Änderungen, die gemäß Artikel 90 des ICAO Abkommens angenommen wurden, soweit diese Anhänge oder Änderungen zu einem gegebenen Zeitpunkt sowohl für Jordanien als auch den betreffenden Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten;
„Eignung“ das Kriterium, ob ein Luftfahrtunternehmen zur Durchführung internationaler Luftverkehrsdienste geeignet ist, das heißt über eine ausreichende Finanzfähigkeit und angemessene Managementerfahrung verfügt und zur Einhaltung der Rechtsvorschriften, Bestimmungen und Anforderungen, die für den Betrieb solcher Dienste gelten, disponiert ist;
„ECAA-Land“ jedes Land, das Partner des multilateralen Übereinkommens über den gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraum ist (Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, Republik Kroatien, ehemalige jugoslawischen Republik Mazedonien, Republik Island, Republik Montenegro, Königreich Norwegen, Republik Serbien und Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo gemäß der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen);
„Euromed-Land“ jedes Mittelmeerland, das an der europäischen Nachbarschaftspolitikbeteiligt ist (Marokko, Algerien, Tunesien, Libyen, Ägypten, Libanon, Jordanien, Israel, die palästinensischen Gebiete, Syrien und die Türkei);
„Recht der 5. Freiheit“ das Recht oder Vorrecht, das ein Staat („gewährender Staat“)den Luftfahrtunternehmen eines anderen Staates („Empfängerstaat“) gewährt, internationale Flugverkehrsdienste zwischen dem Gebiet des gewährenden Staates und dem Gebiet eines Drittstaates durchzuführen, vorbehaltlich der Bedingung, dass diese Flugdienste im Gebiet des Empfängerstaates beginnen oder enden;
„Internationaler Luftverkehr“ Luftverkehr, der den Luftraum über dem Hoheitsgebiet von mehr als einem Staat durchquert;
„Staatsangehöriger“ jede natürliche oder juristische Person mit jordanischer Staatsangehörigkeit für die jordanische Seite, oder mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates für die europäische Seite, sofern im Fall juristischer Personen für die jordanische Seite die wirksame Kontrolle, sei es direkt oder durch Mehrheitsbeteiligung, stets bei Personen mit jordanischer Staatsangehörigkeit und für die europäische Seite bei Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates oder eines der in Anhang IV aufgeführten Drittstaaten liegt;
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