Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Beförderung gefährlicher Güter mit land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen (Gefahrgutbeförderungsverordnung land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen – GGBV-lof)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2020-09-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

GGBV-lof

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 10 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG), BGBl. I Nr. 145/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird verordnet:

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GGBV-lof

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die Beförderung gefährlicher Güter bei einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h mit land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern, die zur Verwendung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bestimmt sind.

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GGBV-lof

Beförderung in Tanks oder über größere Strecken

§ 2. Bei der Beförderung gefährlicher Güter in Tanks gemäß 1.2.1 ADR oder in einem Umkreis um den Ausgangsort von mehr als 100 km (Luftlinie) sind die Bestimmungen des GGBG unabhängig von dessen § 3 Abs. 1 Z 6 lit. a) 3. Anstrich einzuhalten.

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GGBV-lof

Beförderung in Verpackungen mit mehr als 450 l Fassungsraum

§ 3. Soweit nicht eine weitergehende Freistellung gemäß 1.1.3 ADR oder einer auf Grund des GGBG erlassenen Verordnung in Anspruch genommen wird, müssen Versandstücke mit einem Fassungsraum von mehr als 450 l bei Beförderungen im Umkreis von 100 km (Luftlinie) den Verpackungs-, Kennzeichnungs- und Bezettelungsbestimmungen in 4 und 5.2 ADR entsprechen.

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GGBV-lof

Allgemeine Sicherungsmaßnahmen

§ 4. Bei Beförderungen gemäß § 3 sowie solchen, die nicht den §§ 2 oder 3 unterliegen, sind Maßnahmen zu treffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden der gefährlichen Güter verhindern.

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GGBV-lof

Inkrafttreten

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. September 2020 in Kraft.

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