Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung auf einem Abschnitt der A 23 Autobahn Südosttangente Wien (Section Control-Messstreckenverordnung Hochstraße St. Marx)
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund § 98a Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, wird verordnet:
§ 1. Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden folgende Abschnitte der A 23 Autobahn Südosttangente festgelegt:
in Fahrtrichtung Norden die Bereiche
von km 7,04 der Richtungsfahrbahn Norden bzw.
von km 0,7 der Rampe 21 (Anschlussstelle Landstraße)
jeweils bis
km 10,43 der Richtungsfahrbahn Norden bzw.
km 0,35 der Rampe 3 der A 4 Ost Autobahn (Knoten Prater),
sowie von km 7,04 der Richtungsfahrbahn Norden bis km 0,7 der Rampe 21 (Anschlussstelle Landstraße).
in Fahrtrichtungs Süden die Bereiche
von km 10,42 der Richtungsfahrbahn Süden bzw.
von km 0,1 der Rampe 7 der A 4 Ost Autobahn (Knoten Prater)
jeweils bis
km 7,03 der Richtungsfahrbahn Süden bzw.
km 0,7 der Rampe 21 (Anschlussstelle Landstraße),
sowie von km 0,7 der Rampe 21 (Anschlussstelle Landstraße) bis km 7,03 der Richtungsfahrbahn Süden.
§ 2. Beginn und Ende der überwachten Messstrecken sind anzukündigen.
§ 3. Die Section Control-Messstreckenverordnung Hochstraße Inzersdorf, BGBl. II Nr. 82/2015, wird aufgehoben.
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