Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort genehmigt wird
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, beim Detailbudget 40.02.01 (Wirtschaftsförderung) der Untergliederung 40 Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre bis 2025 in Höhe von bis zu einer Milliarde Euro für Zwecke des Bundesgesetzes über eine COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen, BGBl. I Nr. 88/2020, zu begründen.
§ 1. Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, beim Detailbudget 40.02.01 (Wirtschaftsförderung) der Untergliederung 40 Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre bis 2025 in Höhe von bis zu zwei Milliarden Euro für Zwecke des Bundesgesetzes über eine COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen, BGBl. I Nr. 88/2020, zu begründen.
§ 1. Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, beim Detailbudget 40.02.01 (Wirtschaftsförderung) der Untergliederung 40 Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre bis 2025 in Höhe von bis zu drei Milliarden Euro für Zwecke des Bundesgesetzes über eine COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen, BGBl. I Nr. 88/2020, zu begründen.
§ 1. Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, beim Detailbudget 40.02.01 (Wirtschaftsförderung) der Untergliederung 40 Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre bis 2025 in Höhe von bis zu 7,8 Milliarden Euro für Zwecke des Bundesgesetzes über eine COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen, BGBl. I Nr. 88/2020, zu begründen.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2025 außer Kraft.
§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2025 außer Kraft.
(2) § 1 in der Fassung des BGBl. I Nr. 110/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2025 außer Kraft.
§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2025 außer Kraft.
(2) § 1 in der Fassung des BGBl. I Nr. 110/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2025 außer Kraft.
(3) § 1 in der Fassung des BGBl. I Nr. 167/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2025 außer Kraft.
§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2025 außer Kraft.
(2) § 1 in der Fassung des BGBl. I Nr. 110/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2025 außer Kraft.
(3) § 1 in der Fassung des BGBl. I Nr. 167/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2025 außer Kraft.
(4) § 1 in der Fassung des BGBl. I Nr. 96/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2025 außer Kraft.
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