Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über allgemeine Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 – AllgStrSchV 2020)
– Kontamination und Dekontaminierungsmaßnahmen
– rechtliche Bestimmungen für die Freigabe und Ableitung von offenen radioaktiven Stoffen sowie für radioaktive Abfälle
– Strahlenunfälle mit äußerer Kontamination und Inkorporation, Erste Hilfe
– Ganzkörpermessungen und Ausscheidungsanalysen
– Qualitätssicherungsmaßnahmen
– Übungen: Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit offenen radioaktiven Stoffen, Nachweis von Kontamination, Dekontaminierung
Spezielle Ausbildung hinsichtlich therapeutischer Verfahren mit ionisierender Strahlung, ausgenommen jener mit offenen radioaktiven Stoffen, im Ausmaß von mindestens zwölf Stunden, davon zwei Stunden Übungen:
– Röntgeneinrichtungen für Therapie
– sonstige Strahlengeneratoren für Therapie
– umschlossene radioaktive Quellen für Therapie
– Kalibrierung von Strahlenquellen
– Strahlenexposition von strahlenexponierten Arbeitskräften und sonstigen Personen; Ermittlung der Strahlenexposition
– Schutzmaßnahmen für strahlenexponierte Arbeitskräfte und sonstige Personen
– Übungen: Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen und sonstigen Strahlengeneratoren für Therapie sowie bei Tätigkeiten mit umschlossenen radioaktiven Quellen, Prüfung von umschlossenen radioaktiven Quellen auf Dichtheit
C. Strahlenschutzausbildung gemäß § 80 sowie Strahlenschutzausbildung gemäß § 81 für Strahlenschutzbeauftragte in Entsorgungsanlagen
Grundausbildung im Ausmaß von mindestens 18 Stunden, davon vier Stunden Übungen:
– Grundlagen der Kernphysik
– Physik der ionisierenden Strahlung
– Strahlenquellen
– Strahlenschäden, einschließlich Vorbeugung und Erkennung
– Dosimetrie
– Grundlagen des Strahlenschutzes
– Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Strahlenschutzes
– Messgeräte
– ärztliche Untersuchungen und Dosisermittlung gemäß Strahlenschutzrecht
– Strahlenunfälle, Erste Hilfe
– Übungen: Handhabung von Geräten zur Personen- und Ortsdosisermittlung
Die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung ist Voraussetzung für eine spezielle Ausbildung nach Z 2 bis 4.
Spezielle Ausbildung hinsichtlich Tätigkeiten mit Strahlengeneratoren und umschlossenen radioaktiven Quellen im Ausmaß von mindestens 15 Stunden, davon drei Stunden Übungen:
– Einrichtungen für die zerstörungsfreie Werkstoffprüfung/Materialanalyse
– Messeinrichtungen für Dicke, Dichte und Flächengewicht
– Füllstandsanzeiger
– Elektronenstrahl-Schweißgeräte und -Verdampfer
– sonstige Strahlenquellen
– Strahlenexposition von strahlenexponierten Arbeitskräften und sonstigen Personen; Ermittlung der Strahlenexposition
– Schutzmaßnahmen für strahlenexponierte Arbeitskräfte und sonstige Personen
– Qualitätssicherungsmaßnahmen
– Übungen: Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Strahlengeneratoren und umschlossenen radioaktiven Quellen, Qualitätskontrolle
Spezielle Ausbildung hinsichtlich Tätigkeiten mit offenen radioaktiven Stoffen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden, davon fünf Stunden Übungen:
– Anwendung von offenen radioaktiven Stoffen
– Strahlenexposition von strahlenexponierten Arbeitskräften und sonstigen Personen; Ermittlung der Strahlenexposition
– Schutzmaßnahmen für strahlenexponierte Arbeitskräfte und sonstige Personen
– Kontamination und Dekontaminierungsmaßnahmen
– rechtliche Bestimmungen für die Freigabe und Ableitung von offenen radioaktiven Stoffen sowie für radioaktive Abfälle
– Strahlenunfälle mit äußerer Kontamination und Inkorporation, Erste Hilfe
– Ganzkörpermessungen und Ausscheidungsanalysen
– Qualitätssicherungsmaßnahmen
– Übungen: Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit offenen radioaktiven Stoffen, Nachweis von Kontaminationen, Dekontaminierung, Qualitätskontrolle
Spezielle Ausbildung hinsichtlich Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien im Ausmaß von mindestens 15 Stunden, davon fünf Stunden Übungen:
– Grundlagen des Strahlenschutzes
– Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien
– Rechtsvorschriften für natürlich vorkommende radioaktive Materialien
– Vorkommen und Verwendung von natürlichen Strahlenquellen (zumindest Uran, Thorium, Radon und Radium)
– Messgeräte
– Bewertung von Grenzwerten
– Klassifizierung von natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien in Bezug auf die Freigabefähigkeit (eingeschränkt, uneingeschränkt)
– Überblick über Deponien, die zur Einlagerung von natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien geeignet sind (Deponieparameter)
– Übungen: Dosisleistungsmessung, Messung der Aktivitätskonzentration, Dosisermittlung
Hinsichtlich Tätigkeiten mit hoch radioaktiven umschlossenen Quellen ergänzend zur speziellen Ausbildung gemäß Z 2 eine zusätzliche Ausbildung im Ausmaß von mindestens acht Stunden, davon zwei Stunden Übungen:
– Einsatzbereiche von hoch radioaktiven umschlossenen Quellen
– Dosisermittlung
– Risikobetrachtungen
– Maßnahmen bei Störfällen
– Übungen: Rechenübungen
D. Strahlenschutzausbildung gemäß § 81 für Strahlenschutzbeauftragte für Forschungsreaktoren
Ausbildung im Ausmaß von mindestens 60 Stunden:
– Grundlagen der Kernphysik
– Physik der ionisierenden Strahlung
– Grundlagen des Strahlenschutzes
– Grundlagen der Strahlenbiologie
– Dosimetrie
– Reaktorphysik
– Grundlagen der Reaktortechnik und Reaktorsicherheit
– Tätigkeiten mit radioaktiven Quellen
– rechtliche Bestimmungen für die Freigabe und Ableitung sowie für radioaktive Abfälle
– nationale und internationale Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Strahlenschutzes und der nuklearen Sicherheit
– Messgeräte
– Strahlen- und Emissionsüberwachung
– Brandschutz
– Notfallvorsorge (insbesondere anlageninterne)
– Zugangskontrollen
Abkürzung
AllgStrSchV 2020
Anlage 19
Zu den §§ 92 Abs. 5, 94 Abs. 1, 97 Abs. 2 und 102 Abs. 1 Z 2
Angaben zur Dosisermittlung und zu den ärztlichen Untersuchungen
A. Angaben zur überwachten bzw. untersuchten Person sowie zur die Dosisermittlung beauftragenden Person
Zur überwachten bzw. untersuchten Person:
– Name, Vorname, frühere Namen, Titel
– Sozialversicherungsnummer (falls eine solche nicht vorliegt: Geburtsort und -datum)
– Geschlecht, Staatsangehörigkeit
– Beschäftigungsverhältnis, Unfallversicherungsträger
– Kategorie A / B / keine
– Angaben zur Expositionssituation gemäß nachstehender Tabelle
| Nuklearmaterial und radioaktiver Abfall Kernmaterial Kernanlagen Dekommissionierung Entsorgungsanlagen Transport im Bereich von Kernanlagen Nuklearmaterial – Sonstiges | Industrie Industrielle Radiografie – stationär Industrielle Radiografie – mobil Röntgenfluoreszenz Industrielle Sonden Transport von radioaktivem Material Radionuklidherstellung Industrielle Bestrahlung Elektronenstrahlschweißen Sonstige industrielle Tätigkeiten |
|---|---|
| Militär Militärischer Bereich | |
| Medizin Röntgendiagnostik Interventionelle Radiologie Strahlentherapie Zahnröntgen Nuklearmedizin Veterinärmedizin Sonstige medizinische Tätigkeiten | Natürliche Strahlung Luft- und Raumfahrt Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien Arbeitsplätze in Radonschutzgebieten Sonstige Arbeitsplätze mit Radonexpositionen |
| Forschung und Ausbildung Medizinische und pharmazeutische Forschung Nukleare Forschung Sonstige Forschungszweige und Ausbildung | Sonstige Notfallexpositionen Sonstige hier nicht aufgeführte Expositionen bzw. Tätigkeiten |
Zur die Dosisermittlung beauftragenden Person:
– Name und Adresse
B. Angaben zur ärztlichen Untersuchung
– gesundheitliche Beurteilung, Datum der Untersuchung
– Art der Untersuchung (Eignungs-, Kontroll- oder Sofortuntersuchung)
C. Angaben zur Inkorporationsüberwachung
– Art der Tätigkeit, verwendete Radionuklide, physikalische und chemische Eigenschaften
– gegebenenfalls Datum, Ergebnis und Dosismessstelle vorangegangener Inkorporationsüberwachungen
D. Angaben zur Dosisermittlung
– durchführende Dosismessstelle
– ermittelte Dosis, Ermittlungszeitraum, Datum der Ermittlung
– im Fall einer Inkorporationsüberwachung: Messverfahren, festgestellte Radionuklide, Aktivitäten
Abkürzung
AllgStrSchV 2020
Anlage 20
Zu § 96 Abs. 1 und 2
Ausbildung für Ärztinnen/Ärzte zur Durchführung von ärztlichen Untersuchungen
Ausmaß: mindestens 40 Stunden
– physikalische Grundlagen
– Strahlenbiologie
– Verfahren zur Dosisermittlung
– externe Dosis
– interne Exposition
– Dosimetrie offener radioaktiver Stoffe, einschließlich Einfluss physiologischer und pathologischer Organfunktionen
– biologische und biochemische Dosimetrie
– Kontaminationsmessung
– sonstige Verfahren
– stochastische Strahlenwirkungen
– deterministische Strahlenwirkungen (Gewebereaktionen)
– Pathologie, Klinik, Diagnose und Therapie von Ganzkörper-, Teilkörper-, Organ- und Gewebeexpositionen
– Behandlungseinrichtungen – national und international
– Strahlenwirkungen durch pränatale Expositionen
– Krankheiten mit erhöhtem Strahlenrisiko
– Expositionen strahlenexponierter Arbeitskräfte
– externe Exposition
– interne Exposition
– Strahlenunfälle – Erfahrungen, Szenarien, Vorgangsweise
– externe Exposition
– interne Exposition und Kontaminationen, einschließlich Strahlenschutzapotheke, Antidota, Dekorporation und Dekontaminierung
– großräumige Kontaminationen
– strahlenschutzrechtliche Grundlagen für ermächtigte Ärztinnen/Ärzte
– praktische Durchführung der ärztlichen Untersuchungen
– Literaturübersicht
Abkürzung
AllgStrSchV 2020
Anlage 21
Zu den §§ 98 Abs. 5, 99 Abs. 5 und 127 Abs. 14 und 15
Begriffsbestimmungen, Strahlungs- und Gewebewichtungsfaktoren, operationelle Größen und Festlegungen zur Dosisermittlung
A. Begriffsbestimmungen
Aktivität A: die Aktivität einer Menge eines Radionuklids in einem bestimmten Energiezustand zu einer gegebenen Zeit. Es handelt sich um den Quotienten aus dN und dt; dabei ist dN der Erwartungswert der Anzahl der Kernumwandlungen aus diesem Energiezustand im Zeitintervall dt:
Die Einheit der Aktivität ist das Becquerel (Bq), wobei ein Becquerel einer Kernumwandlung pro Sekunde entspricht.
Energiedosis D: die pro Masseneinheit absorbierte Energie.
Dabei ist die mittlere Energie, die durch die ionisierende Strahlung auf die Materie in einem Volumenelement übertragen wird und dm ist die Masse der Materie in diesem Volumenelement.
Die Einheit der Energiedosis ist das Gray (Gy), wobei ein Gray einem Joule pro Kilogramm entspricht.
Organ-Äquivalentdosis HT: aufgenommene Energiedosis im Gewebe oder Organ T, gewichtet nach Art und Qualität der Strahlung R. Sie wird ausgedrückt durch:
Dabei ist DT,R die über ein Gewebe oder ein Organ T gemittelte Energiedosis durch die Strahlungsart R und wR der Strahlungswichtungsfaktor. Die Einheit der Organ-Äquivalentdosis ist das Sievert (Sv).
Setzt sich das Strahlungsfeld aus Arten und Energien mit unterschiedlichen Werten von wR zusammen, gilt für die gesamte Organ-Äquivalentdosis HT:
Die wR-Werte sind in Abschnitt B angegeben.
Die Einheit der Organ-Äquivalentdosis ist das Sievert (Sv).
Folge-Organ-Äquivalentdosis HT(τ): Zeitintegral (t) der Organ-Äquivalentdosisleistung (im Gewebe oder Organ T), die eine Einzelperson aufgrund einer Aktivitätszufuhr zum Zeitpunkt t0 erhält:
Dabei ist die entsprechende Organ-Äquivalentdosisleistung (im Organ oder Gewebe T) zum Zeitpunkt t und τ ist der Zeitraum, über den die Integration erfolgt.
Bei der Angabe von HT(τ) ist die Zahl der Jahre, über die die Integration erfolgt. Für die Zwecke der Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Dosisgrenzwerte ist τ für Erwachsene ein Zeitraum von 50 Jahren und für Säuglinge und Kinder ein Zeitraum bis zum Alter von 70 Jahren.
Die Einheit der Folge-Organ-Äquivalentdosis ist das Sievert (Sv).
Effektive Dosis E: die Summe der gewichteten Organ-Äquivalentdosen in allen Geweben und Organen des Körpers aus interner und externer Exposition. Sie wird definiert durch:
Dabei ist DT,R die über ein Gewebe oder ein Organ T gemittelte Energiedosis durch die Strahlungsart R, wR der Strahlungswichtungsfaktor und wT der Gewebewichtungsfaktor für das Gewebe oder Organ T. Die wT- und wR-Werte sind in Abschnitt B angegeben.
Die Einheit der effektiven Dosis ist das Sievert (Sv).
Effektive Folgedosis E(τ): die Summe der Organ- oder Gewebe-Äquivalent-Folgedosen (HT(τ)) aus einer Aktivitätszufuhr, jeweils multipliziert mit dem entsprechenden Gewebewichtungsfaktor wT. Sie wird ausgedrückt durch:
Dabei ist τ die Zahl der Jahre, über die die Integration erfolgt. Für die Zwecke der Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Dosisgrenzwerte ist τ für Erwachsene ein Zeitraum von 50 Jahren nach Aktivitätszufuhr und für Säuglinge und Kinder ein Zeitraum bis zum Alter von 70 Jahren.
Die Einheit der effektiven Folgedosis ist das Sievert (Sv).
B. Strahlungs- und Gewebewichtungsfaktoren
Strahlungswichtungsfaktor wR:
| Strahlungsart | Strahlungswichtungsfaktor wR |
|---|---|
| Photonen | 1 |
| Elektronen und Myonen | 1 |
| Protonen und geladene Pionen | 2 |
| Alphateilchen, Spaltfragmente, Schwerionen | 20 |
| Neutronen, Energie En 1 MeV | 2,5 + 18,2 |
| Neutronen, 1 MeV ≤ Energie En ≤ 50 MeV | 5,0 + 17,0 |
| Neutronen, Energie En 50 MeV | 2,5 + 3,25 |
Gewebewichtungsfaktor wT:
| Gewebe oder Organe | Gewebewichtungsfaktor wT |
|---|---|
| Knochenmark (rot) | 0,12 |
| Dickdarm | 0,12 |
| Lunge | 0,12 |
| Magen | 0,12 |
| Brust | 0,12 |
| Keimdrüsen | 0,08 |
| Blase | 0,04 |
| Speiseröhre | 0,04 |
| Leber | 0,04 |
| Schilddrüse | 0,04 |
| Haut | 0,01 |
| Knochenoberfläche | 0,01 |
| Gehirn | 0,01 |
| Speicheldrüsen | 0,01 |
| Restliche Gewebe * | 0,12 |
| * Der Gewebewichtungsfaktor für die restlichen Gewebe bezieht sich auf das arithmetische Mittel der Dosen der 13 Organe und Gewebe für jedes Geschlecht, die nachfolgend aufgelistet sind. Restliche Gewebe: Nebennieren, obere Atemwege, Gallenblase, Herz, Nieren, Lymphknoten, Muskelgewebe, Mundschleimhaut, Bauchspeicheldrüse, Prostata (Männer), Dünndarm, Milz, Thymus, Gebärmutter/Gebärmutterhals (Frauen). | |
C. Operationelle Größen für die externe Exposition
Für die Personendosis:
Personendosis HP(10): Äquivalentdosis in zehn Millimeter Tiefe im Körper an der Tragestelle des für die Messung vorgesehenen Dosimeters.
Personendosis HP(3): Äquivalentdosis in drei Millimeter Tiefe im Körper an der Tragestelle des für die Messung vorgesehenen Dosimeters.
Personendosis HP(0,07): Äquivalentdosis in 0,07 Millimeter Tiefe im Körper an der Tragestelle des für die Messung vorgesehenen Dosimeters.
Für die Ortsdosis:
Umgebungs-Äquivalentdosis H*(10) am interessierenden Punkt im tatsächlichen Strahlungsfeld: Äquivalentdosis, die im zugehörigen ausgerichteten und aufgeweiteten Strahlungsfeld in zehn Millimeter Tiefe auf dem der Einfallsrichtung der Strahlung entgegengesetzt orientierten Radius der ICRU-Kugel erzeugt würde.
Richtungs-Äquivalentdosis H'(3,Ω) am interessierenden Punkt im tatsächlichen Strahlungsfeld: Äquivalentdosis, die im zugehörigen aufgeweiteten Strahlungsfeld in drei Millimeter Tiefe auf einem in festgelegter Richtung Ω orientierten Radius der ICRU-Kugel erzeugt würde.
Richtungs-Äquivalentdosis H'(0,07,Ω) am interessierenden Punkt im tatsächlichen Strahlungsfeld: Äquivalentdosis, die im zugehörigen aufgeweiteten Strahlungsfeld in 0,07 Millimeter Tiefe auf einem in festgelegter Richtung Ω orientierten Radius der ICRU-Kugel erzeugt würde.
Dabei ist
– ein aufgeweitetes Strahlungsfeld ein idealisiertes Strahlungsfeld, in dem die Teilchenflussdichte und die Energie- und Richtungsverteilung der Strahlung an allen Punkten eines ausreichend großen Volumens die gleichen Werte aufweisen wie das tatsächliche Strahlungsfeld am interessierenden Punkt;
– ein ausgerichtetes und aufgeweitetes Strahlungsfeld ein idealisiertes Strahlungsfeld, das aufgeweitet ist und in dem die Strahlung zusätzlich in eine Richtung ausgerichtet ist;
– die ICRU-Kugel ein kugelförmiges Phantom von 30 Zentimeter Durchmesser aus ICRU-Weichteilgewebe (gewebeäquivalentes Material der Dichte von einem Gramm pro Kubikzentimeter, Zusammensetzung: 76,2 Prozent Sauerstoff; 11,1 Prozent Kohlenstoff; 10,1 Prozent Wasserstoff; 2,6 Prozent Stickstoff).
D. Festlegungen für die effektive Dosis und Organ-Äquivalentdosis durch externe Exposition
Es sind die jeweiligen Dosismesswerte ohne Berücksichtigung der Messunsicherheiten heranzuziehen. Sofern keine genauere Ermittlung der effektiven Dosis oder der Organ-Äquivalentdosis durchgeführt wird, gilt als:
Effektive Dosis: der Messwert für die Personendosis HP(10).
Organ-Äquivalentdosis für die Haut und die Extremitäten: der Messwert für die Personendosis HP(0,07).
Organ-Äquivalentdosis für die Augenlinse:
Bei Tragen eines Dosimeters an der Vorderseite des Rumpfes (über einer allfällig getragenen Schutzschürze):
Bei Tragen eines Augenlinsendosismeters im Bereich der Stirn:
Dabei ist fL ein Faktor zur Berücksichtigung der Abschirmwirkung der Schutzbrille. Sofern keine anderen Angaben dafür vorliegen, ist für fL ein Wert von 0,5 anzunehmen und von der Dosismessstelle bei der Ermittlung der Dosis zu verwenden.
E. Festlegungen für die effektive Folgedosis durch interne Exposition
Es sind die Aktivitätsmesswerte ohne Berücksichtigung der Messunsicherheiten heranzuziehen.
Abkürzung
AllgStrSchV 2020
Anlage 22
Zu § 99 Abs. 2
Festlegungen für die routinemäßige Inkorporationsüberwachung
Eine routinemäßige Inkorporationsüberwachung gemäß § 99 Abs. 1 ist vorzuschreiben, wenn der Inkorporationsindex I größer als eins ist:
Es bedeuten:
Ages… die von einer Person pro Jahr hantierte Gesamtaktivität eines Radionuklids für die betreffende Tätigkeit
fBew… Tätigkeitsbewertungsfaktor gemäß untenstehender Tabelle
R….. Inkorporationsrichtwert gemäß untenstehender Formel
| Tätigkeit | fBew |
|---|---|
| Verfahren auf trockenem Wege; nuklearmedizinische Inhalations- und Ventilationsverfahren | 1 |
| Komplexe Verfahren auf nassem Wege; Tätigkeiten oder Betreuung auf einer Radioiodtherapiestation | 0,1 |
| Gewöhnliche chemische Verfahren; Tätigkeiten in einer nuklearmedizinischen Patientenzone | 0,01 |
| Sehr einfache Verfahren auf nassem Wege; Elution von Tc-99m-Generatoren; Hantieren mit Radioiodkapseln | 0,001 |
| Lagerung | 0,0001 |
Werden die Tätigkeiten in einem Abzug oder Digestorium durchgeführt, ist fBew um einen Faktor von zehn niedriger. Bei Verwendung von besonderen Schutzvorrichtungen kann die zuständige Behörde die Annahme von entsprechend niedrigeren fBew zulassen.
Es bedeuten:
E(50)... effektive Folgedosis in Sievert – gemäß § 99 Abs. 1 gilt dafür ein Wert von 0,001 Sievert
e(50)… effektive Folgedosis pro Inkorporation bei Ingestion bzw. Inhalation der betreffenden Radionuklidverbindung bei Arbeitskräften (Dosiskoeffizient in Sievert pro Becquerel)
f……… Inkorporationsrisikofaktor – konservativ wird angenommen für
Radioiodverbindungen (mit Ausnahme von Radioiodkapseln): 0,001
Alle anderen Radionuklidverbindungen und Radioiodkapseln: 0,00005
Die Werte für e(50) sind der ICRP-Veröffentlichung 119 oder aktuelleren wissenschaftlich anerkannten Standardwerken zu entnehmen.
Übt eine Person verschiedene Tätigkeiten mit einem Radionuklid aus, ist I für alle Tätigkeiten zu ermitteln. Eine routinemäßige Inkorporationsüberwachung gemäß § 99 Abs. 1 ist vorzuschreiben, wenn die Summe der I für die einzelnen Tätigkeiten größer als eins ist.
Übt eine Person Tätigkeiten mit mehreren Radionukliden aus, ist I für alle Radionuklide zu ermitteln, gegebenenfalls unter Berücksichtigung aller ausgeführten Tätigkeiten. Eine routinemäßige Inkorporationsüberwachung gemäß § 99 Abs. 1 ist vorzuschreiben, wenn die Summe der I für die einzelnen Radionuklide größer als eins ist. Bei der Summenbildung sind jedoch jene Radionuklide außer Acht zu lassen, für die kein geeignetes Verfahren zur Inkorporationsüberwachung zur Verfügung steht.
Abkürzung
AllgStrSchV 2020
Anlage 23
Zu § 119 Abs. 1
Dosisabschätzung für das fliegende Personal
A. Dosisabschätzung anhand der Flughöhe und Flugzeit:
Bei Vorliegen folgender Bedingungen ist die zu erwartende effektive Dosis des fliegenden Personals kleiner oder gleich ein Millisievert pro Jahr:
– Die maximale Flughöhe beträgt 6000 Meter und die vorgesehene jährliche Flugzeit weniger als 900 Stunden.
– Die maximale Flughöhe beträgt 14000 Meter und die vorgesehene jährliche Flugzeit weniger als 100 Stunden.
Bei Nichterfüllung dieser Bedingungen ist eine Dosisabschätzung gemäß Abschnitt B oder C erforderlich.
B. Dosisabschätzung anhand eines Flughöhen-Flugzeiten-Diagramms:
Die Dosisabschätzung ist anhand des nachfolgenden Diagramms auf Basis der vorgesehenen jährlichen Flugzeit, der maximalen Flughöhe und der vorgesehenen Flugrouten durchzuführen. Die zu erwartende effektive Dosis des fliegenden Personals ist kleiner oder gleich ein Millisievert pro Jahr, wenn bei Einsetzen der jährlichen Flugzeit und der maximalen Flughöhe in das Diagramm die jeweilige Ein-Millisievert-Kurve für die dosisintensivste der Flugrouten nicht überschritten wird.
C. Dosisabschätzung mit einem Rechenprogramm:
Die Dosisabschätzung ist auf Basis der vorgesehenen jährlichen Flugzeit, der maximalen Flughöhe und der Flugrouten mit einem Rechenprogramm, das die in Anlage 24 Abschnitt A Z 1 angeführten Kriterien erfüllt, durchzuführen.
Abkürzung
AllgStrSchV 2020
Anlage 24
Zu den §§ 120 Abs. 1 bis 3 und 122 Abs. 3 sowie Anlage 23 Abschnitt C
Dosisermittlung für das fliegende Personal
A. Verfahren und Kriterien zur Dosisermittlung
Die Dosis ist entweder mittels Rechenprogrammen oder messtechnisch zu ermitteln.
Bei Verwendung von Rechenprogrammen zur Dosisermittlung:
– Funktionale Anforderungen an das Rechenprogramm: Die mit dem Rechenprogramm ermittelten Umgebungs-Äquivalentdosisleistungen d H (10)/d t müssen als Funktion der vertikalen Abschneidesteifigkeit r c für alle möglichen Werte von r c in einem Bereich von ± 30 Prozent um die aus experimentellen Werten oder Referenzdaten bestimmten Mittelwerte liegen. Alternativ kann auch ein Vergleich mit der berechneten Umgebungs-Äquivalentdosis H (10) auf beliebigen Flugstrecken herangezogen werden. Die mit dem Rechenprogramm ermittelte Routendosis beliebiger Flüge darf sich von gemessenen Werten der Umgebungs-Äquivalentdosis um nicht mehr als ± 30 Prozent, bezogen auf die gemessene Dosis, unterscheiden.
– Nichtfunktionale Anforderungen an das Rechenprogramm: Die Sicherheit des Programms, der verwendeten Daten und Parameterwerte, die Fehlererkennung, die Schnittstellen und die Programmdokumentation müssen dem Stand der Technik entsprechen.
– Validierung des Rechenprogramms: Die Validierung hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen.
Bei messtechnischer Dosisermittlung:
– Verwendung von durch eine akkreditierte Kalibrierstelle oder ein nationales Metrologieinstitut kalibrierten Dosimetern (TEPC oder gleichermaßen geeignete Messsysteme) zur Ermittlung der Umgebungs-Äquivalentdosis H *(10).
B. Festlegungen für die effektive Dosis
Der ermittelte Wert für die Umgebungs-Äquivalentdosis H*(10) gilt als effektive Dosis.
C. Daten zur Dosisermittlung
Angaben zur überwachten Person und zur Luftfahrzeugbetreiberin/zum Luftfahrzeugbetreiber:
– Angaben zur überwachten Person:
– Name, Vorname, frühere Namen, Titel
– Sozialversicherungsnummer (falls eine solche nicht vorliegt: Geburtsort und -datum)
– Geschlecht, Staatsangehörigkeit
– Angaben zur Luftfahrzeugbetreiberin/zum Luftfahrzeugbetreiber:
– Name und Adresse
Angaben zu den Flügen der überwachten Person:
– Liste der Flüge im Ermittlungszeitraum:
Datum und Uhrzeit des Starts und der Landung, Flugnummer
– Plandaten aus den Operational Flight Plans (OFP):
Flugnummer, Flugzeugtype, Abflug- und Bestimmungsflughafen, Datum und Uhrzeit des Starts und der Landung, Wegpunkte zwischen Abflug- und Bestimmungsflughafen mit Angaben von Zeit, Flughöhe und Position.
Für Flüge innerhalb Europas kann als Flugpfad die Großkreisnäherung zwischen Abflug- und Bestimmungsflughafen verwendet werden.
Anstelle der Plandaten können die nach dem Flug vorhandenen korrigierten Daten, die den tatsächlichen Flugablauf widerspiegeln, für die Dosisberechnung Verwendung finden.
Sofern die Flugdaten nicht verfügbar sind (zB bei Transport von Personal durch Fremdunternehmen), ist der Flugzeugtyp (Jet/Turboprop) anzugeben, damit gemäß nachstehenden Formeln eine Ersatzdosis ermittelt werden kann:
(Blockzeit – 20 Minuten) * 5 Mikrosievert pro Stunde bei Flügen mit Jet;
(Blockzeit – 20 Minuten) * 2 Mikrosievert pro Stunde bei Flügen mit Turboprop.
Diese Formeln sind nicht anwendbar für Flughöhen über 15000 Meter.
Angaben zur Dosisermittlung:
– durchführende Dosismessstelle
– ermittelte Dosis, Ermittlungszeitraum, Datum der Ermittlung
D. Begriffe
vertikale Abschneidesteifigkeit rc: Maß für die Ablenkung eines Teilchens bei senkrechtem Einfall in das Erdmagnetfeld, wobei gerade kein Eindringen in die Atmosphäre mehr möglich ist.
Blockzeit: Zeit zwischen dem erstmaligen Abrollen eines Luftfahrzeuges aus seiner Parkposition zum Zweck des Startens bis zum Stillstand nach dem Flug an der zugewiesenen Parkposition und bis alle Triebwerke abgestellt sind, gemäß Anlage 1 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Voraussetzungen für die Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) 2004 – AOCV 2004, BGBl. II Nr. 425/2004.
TEPC: gewebeäquivalenter Proportionalzähler (tissue equivalent proportional counter). Hohlraumsonde mit einem Wandmaterial und einer Gasfüllung einer gewissen gewebeäquivalenten Zusammensetzung. Der TEPC ermöglicht die direkte Bestimmung der Energiedosis in Gewebe für gemischte Strahlungsfelder in Abhängigkeit von der linearen Energieübertragung L.
Routendosis: Gesamtdosis aus der zeitlichen Integration über die Dosiswerte entlang der Flugstrecke.
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