Bundesgesetz über die Kontrolle von ausländischen Direktinvestitionen (Investitionskontrollgesetz – InvKG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2020-07-25
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 36
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

InvKG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

InvKG

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Definitionen

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

1.

„österreichisches Unternehmen“: ein Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897, mit Sitz oder Ort der Hauptverwaltung in Österreich;

2.

ausländische Person:

a)

eine natürliche Person ohne Unionsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft eines EWR-Staates oder der Schweiz oder

b)

eine juristische Person, die ihren Sitz oder ihre Hauptverwaltung außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz hat,

3.

„Direktinvestition“: der unmittelbare oder mittelbare Erwerb

a)

eines österreichischen Unternehmens oder

b)

von Stimmrechtsanteilen an einem solchen Unternehmen oder

c)

eines beherrschenden Einflusses auf ein solches Unternehmen oder

d)

von wesentlichen Vermögensbestandteilen eines solchen Unternehmens;

4.

„erwerbende Person“: eine natürliche oder juristische Person, die einen Vorgang gemäß Z 3 tätigt;

5.

„Zielunternehmen“: ein österreichisches Unternehmen im Sinne von Z 1, an dem eine Direktinvestition vorgenommen wurde oder vorgenommen werden soll;

6.

„ausländische Direktinvestition“: einen Vorgang im Sinne von Z 3, bei dem zumindest eine der erwerbenden Personen eine ausländische Person ist;

7.

„Erwerb eines beherrschenden Einflusses“: die Möglichkeit, durch Rechte, Verträge oder andere Mittel einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller Umstände bestimmend auf die Tätigkeit des Zielunternehmens einzuwirken, auch wenn die Mindestanteile an den Stimmrechten gemäß den §§ 4 und 5 nicht erreicht sind; ein beherrschender Einfluss kann insbesondere ausgeübt werden durch

a)

Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an wesentlichen Teilen des materiellen oder immateriellen Vermögens des Zielunternehmens oder

b)

Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (EU-Fusionskontrollverordnung), ABl. Nr. L 24 vom 29.01.2004 S. 1, auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe dieses Unternehmens gewähren.

Abkürzung

InvKG

Genehmigungspflicht

§ 2. (1) Eine ausländische Direktinvestition bedarf einer Genehmigung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, in der Folge als „führend zuständiges Mitglied der Bundesregierung“ bezeichnet, wenn

1.

das Zielunternehmen in einem der in der Anlage genannten Bereichen tätig ist und

2.

unions- und völkerrechtliche Vorschriften einer Genehmigungspflicht nicht entgegenstehen und

3.

bei Direktinvestitionen

a)

im Sinne von § 1 Z 3 lit. b ein Mindestanteil an den Stimmrechten gemäß den §§ 4 und 5 erreicht oder überschritten wird,

b)

im Sinne von § 1 Z 3 lit. c unabhängig von konkreten Stimmrechtsanteilen ein beherrschender Einfluss erlangt wird oder

c)

im Sinne von § 1 lit. d durch den Erwerb wesentlicher Vermögensbestandteile ein beherrschender Einfluss auf diese Teile des Unternehmens erworben wird.

(2) Keiner Genehmigungspflicht unterliegen ausländische Direktinvestitionen, bei denen das Zielunternehmen ein Kleinstunternehmen, einschließlich Start up-Unternehmen, mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von unter zwei Millionen Euro ist.

(3) Die Bestimmungen der Grundverkehrsgesetze der Länder bleiben durch dieses Bundesgesetz unberührt.

Abkürzung

InvKG

Gefährdung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung

§ 3. (1) Bei der Beurteilung, ob eine ausländische Direktinvestition zu einer Gefährdung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung einschließlich der Krisen- und Daseinsvorsorge im Sinne von Art. 52 und Art. 65 AEUV führen kann, sind deren Auswirkungen in den in der Anlage genannten Bereichen zu prüfen.

(2) Überdies ist bei der Beurteilung einer möglichen Gefährdung im Sinne von Abs. 1 insbesondere auch zu berücksichtigen,

1.

ob eine erwerbende Person direkt oder indirekt von der Regierung, einschließlich staatlicher Stellen oder der Streitkräfte, eines Drittstaats, unter anderem aufgrund der Eigentümerstruktur oder in Form beträchtlicher Finanzausstattung, kontrolliert wird,

2.

ob eine erwerbende Person, oder eine natürliche Person, die eine leitende Funktion in einer erwerbenden juristischen Person innehat, bereits an Aktivitäten beteiligt ist oder war, die Auswirkungen auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben oder hatten, und

3.

ob ein erhebliches Risiko besteht, dass eine erwerbende Person, oder eine natürliche Person, die eine leitende Funktion in einer erwerbenden juristischen Person innehat, an illegalen oder kriminellen Aktivitäten beteiligt ist oder war.

Abkürzung

InvKG

Mindestanteil an Stimmrechten

§ 4. Die maßgeblichen Stimmrechtsanteile im Sinne von § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a betragen:

1.

wenn das Zielunternehmen eine Tätigkeit in einem der in Teil 1 der Anlage genannten Bereiche ausübt: 10%, 25% und 50% und

2.

in allen anderen Fällen: 25% und 50%.

Abkürzung

InvKG

Besondere Regeln für die Ermittlung der Stimmrechtsanteile

§ 5. (1) Erfolgt ein Erwerbsvorgang durch mehrere ausländische Personen gemeinsam, so sind deren Stimmrechtsanteile am Zielunternehmen zusammenzurechnen.

(2) Bei der Berechnung des Mindestanteils an Stimmrechten gemäß § 4 sind die Anteile jeder anderen ausländischen Person an dem Zielunternehmen hinzuzurechnen, bei der zumindest eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

1.

eine erwerbende Person hält mindestens den gemäß § 4 maßgeblichen Stimmrechtsanteil an dieser anderen ausländischen Person oder übt auf diese einen beherrschenden Einfluss aus,

2.

diese andere ausländische Person hält mindestens den in Z 1 genannten Stimmrechtsanteil an einer erwerbenden Person oder übt auf diese einen beherrschenden Einfluss aus,

3.

eine dritte ausländische Person hält sowohl an einer erwerbenden als auch an dieser anderen ausländischen Person mindestens den in Z 1 genannten Stimmrechtsanteil oder

4.

eine erwerbende Person hat mit dieser anderen ausländischen Person eine Vereinbarung über eine gemeinsame Ausübung von Stimmrechten abgeschlossen.

(3) Als Erreichen des gemäß § 4 maßgeblichen Stimmrechtsanteils am Zielunternehmen gilt auch:

1.

eine Vereinbarung zweier oder mehrerer am Zielunternehmen beteiligter ausländischer Personen über die gemeinsame Ausübung von Stimmrechten, wenn ihnen dadurch gemeinsam mindestens dieser Stimmrechtsanteil zukommt oder

2.

die Beendigung einer Vereinbarung über eine gemeinsame Ausübung von Stimmrechten zwischen zwei oder mehreren solchen ausländischen Personen, wenn danach zumindest einer von ihnen mindestens dieser Stimmrechtsanteil zukommt.

Abkürzung

InvKG

2.

Abschnitt

Prüfverfahren in Österreich

Antragstellung

§ 6. (1) Besteht eine Genehmigungspflicht gemäß § 2, so sind folgende Person bzw. Personen verpflichtet, einen schriftlichen Genehmigungsantrag an das zuständige Mitglied der Bundesregierung zu stellen:

1.

wenn ein unmittelbarer Erwerbsvorgang stattfindet: die unmittelbar erwerbende Person bzw. die unmittelbar erwerbenden Personen;

2.

wenn es sich ausschließlich um einen mittelbaren Erwerbsvorgang handelt: die mittelbar erwerbende Person bzw. die mittelbar erwerbenden Personen.

Das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung hat das Zielunternehmen über diesen Antrag zu informieren.

(2) Wird dem Zielunternehmen ein beabsichtigter genehmigungspflichtiger Erwerbsvorgang bekannt und wurde ihm keine Information über einen Genehmigungsantrag gemäß Abs. 1 übermittelt, so ist es verpflichtet, diesen Vorgang unverzüglich nach Kenntnis dem führend zuständigen Mitglied der Bundesregierung schriftlich anzuzeigen.

(3) Ein Antrag auf Genehmigung ist zu stellen

1.

unverzüglich nach Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags über den Erwerb des Unternehmens oder der Beteiligung oder bei Abschluss des oder der zum Erwerb des beherrschenden Einflusses oder der Vermögensbestandteile erforderlichen Rechtsgeschäfte oder

2.

im Fall eines öffentlichen Angebots unverzüglich nach Bekanntgabe der Absicht, ein Angebot zu stellen.

(4) Der Genehmigungsantrag hat zu enthalten:

1.

Name, Anschrift sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer und E-Mail-Adresse jeder erwerbenden Person,

2.

Name, Anschrift sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Zielunternehmens,

3.

eine genaue Beschreibung der Geschäftstätigkeit (einschließlich Produkte, Dienstleistungen und Geschäftsvorgänge) der in Z 1 und 2 genannten Personen und Unternehmen, einschließlich Beschreibung des Markts, in welchem sich diese Geschäftstätigkeit entfaltet (Mitbewerber, Marktanteil),

4.

die Angabe jener natürlichen oder juristischen Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle jede erwerbende Person letztlich steht, wobei die Kriterien in § 2 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017, anzuwenden sind,

5.

eine ausführliche Darstellung des geplanten Vorgangs und der genauen Eigentums- und Beteiligungsverhältnisse an dem Zielunternehmen einschließlich der in den §§ 4 und 5 genannten Informationen,

6.

die anderen EU-Mitgliedstaaten, in denen jede erwerbende Person und das Zielunternehmen wesentliche Geschäftsvorgänge durchführen,

7.

die Finanzierung der Direktinvestition und die Herkunft dieser Finanzierungsmittel,

8.

das Datum, an dem geplant ist, die Direktinvestition zu tätigen oder an dem sie getätigt wurde,

9.

die Mitteilung, ob der Vorgang auch nach der EU-Fusionskontrollverordnung anzumelden ist,

10.

Namhaftmachung einer oder mehrerer Personen mit Zustellvollmacht für jede erwerbende Person in Österreich und

11.

die Mitteilung, ob der Vorgang Auswirkungen auf ein Projekt oder Programm von Unionsinteresse im Sinne von § 10 Z 3 hat oder haben kann, wenn dies einer erwerbenden Person bekannt ist.

(5) Eine Anzeige gemäß Abs. 2 hat alle Angaben gemäß Abs. 4 zu enthalten, die dem Zielunternehmen zur Zeit der Anzeige bekannt sind. Die erwerbende Person oder die erwerbenden Personen sind aufzufordern, unverzüglich alle weiteren Informationen gemäß Abs. 4 Z 1 bis 10 zu übermitteln.

Abkürzung

InvKG

Genehmigungsverfahren

§ 7. (1) Das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung hat nach Einlangen des vollständigen Antrags gemäß § 6 Abs. 4 Z 1 bis 10 unverzüglich die Mitteilung an die Europäische Kommission gemäß § 12 Abs. 1 zu erstatten.

(2) Innerhalb eines Monats nach Ablauf aller maßgeblichen Fristen im Sinne von § 12 Abs. 5, in Fällen besonderer Dringlichkeit gemäß § 12 Abs. 9 nach Einlangen des vollständigen Antrags gemäß Abs. 1, hat das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung entweder

1.

mit Bescheid festzustellen, dass

a)

ein Genehmigungsverfahren nicht eingeleitet wird, weil einem solchen Verfahren unions- oder völkerrechtliche Verpflichtungen entgegen stehen oder

b)

keine Bedenken gegen den Erwerb bestehen, weil kein begründeter Verdacht einer Gefährdung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung im Sinne von § 3 besteht, oder

2.

mitzuteilen, dass ein vertieftes Prüfverfahren eingeleitet wird, weil eine eingehendere Untersuchung der Auswirkungen auf die Sicherheit oder öffentliche Ordnung erforderlich ist.

Wird innerhalb dieser Frist weder ein Bescheid gemäß Z 1 noch eine Mitteilung gemäß Z 2 zugestellt, so gilt die Genehmigung als erteilt. Allen Verfahrensparteien ist der Beginn der Monatsfrist mitzuteilen.

(3) Innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung einer Mitteilung im Sinne von Abs. 2 Z 2 ist mit Bescheid entweder

1.

der Vorgang zu genehmigen, wenn keine Gefährdung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung im Sinne von § 3 zu befürchten ist, oder

2.

wenn durch den Vorgang eine solche Gefährdung zu befürchten ist,

a)

die Genehmigung mit zur Beseitigung dieser Gefährdung notwendigen Auflagen zu erteilen oder

b)

die Genehmigung zu verweigern, wenn Auflagen zur Beseitigung dieser Gefährdung nicht ausreichen.

Wird innerhalb dieser Frist kein Bescheid zugestellt, so gilt die Genehmigung als erteilt.

(4) Über den Umstand, dass ein Vorgang durch Verstreichen der Frist in Abs. 2 oder Abs. 3 als genehmigt gilt, ist auf Antrag eine Bestätigung auszustellen.

(5) Ist eine Zustellung an keine der angegebenen Personen gemäß § 6 Abs. 4 Z 10 möglich, so kann diese auch gemäß § 23 des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, durch Hinterlegung erfolgen.

(7) Vor Zustellung eines Bescheides gemäß Abs. 2 Z 1 oder Abs. 3 oder Ablauf der Fristen gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 darf der Vorgang nicht durchgeführt werden.

Abkürzung

InvKG

Amtswegige Einleitung eines Genehmigungsverfahrens

§ 8. (1) Wird dem führend zuständigen Mitglied der Bundesregierung ein genehmigungspflichtiger Vorgang gemäß § 2 bekannt, für den kein Genehmigungsantrag gemäß § 6 gestellt wurde, so hat es die erwerbende Person bzw. die erwerbenden Personen aufzufordern, einen solchen Antrag innerhalb von drei Arbeitstagen zu stellen.

(2) Kommt keine der erwerbenden Personen dieser Aufforderung innerhalb dieser Frist nach, so hat das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung von Amts wegen ein Genehmigungsverfahren einzuleiten und dies der erwerbenden Person oder den erwerbenden Personen mitzuteilen.

(3) Die erwerbende Person bzw. die erwerbenden Personen sind verpflichtet, die Angaben gemäß § 6 Abs. 4 Z 1 bis 10 unverzüglich zu übermitteln.

(4) Auf das Verfahren ist § 7 anzuwenden.

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