Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung des Staates Israel andererseits

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2020-08-02
Status Aufgehoben · 2020-08-01
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 31
Änderungshistorie JSON API

(3) Nach diesem Abkommen bleibt es jeder Vertragspartei unbenommen, vorbehaltlich der Einhaltung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung und der Bestimmungen dieses Abkommens im Luftfahrtbereich einseitig neue Rechtsvorschriften zu erlassen oder ihre in Anhang IV aufgeführten bestehenden Rechtsvorschriften im Luftfahrtbereich zu ändern.

(4) Werden neue Rechtsvorschriften oder eine Änderung bestehender, in Anhang IV aufgeführter Rechtsvorschriften im Luftfahrtbereich von einer Vertragspartei in Erwägung gezogen, so unterrichtet sie die andere Vertragspartei so bald wie möglich in angemessener Weise. Nach Übermittlung dieser Angaben und auf Antrag einer der Vertragsparteien kann ein vorläufiger Meinungsaustausch im Gemeinsamen Ausschuss erfolgen.

(5) Jede Vertragspartei informiert die andere Vertragspartei regelmäßig und sobald dies angemessen ist über neu erlassene Rechtsvorschriften oder Änderungen ihrer in Anhang IV aufgeführten bestehenden Rechtsvorschriften im Luftfahrtbereich. Diese Informationen können im Gemeinsamen Ausschuss übermittelt werden. Auf Antrag einer der Vertragsparteien führt der Gemeinsame Ausschuss innerhalb von sechzig Tagen einen Meinungsaustausch über die Auswirkungen solcher neuen oder geänderten Rechtsvorschriften auf das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens durch.

(6) Zum Schutz des ordnungsgemäßen Funktionierens dieses Abkommens

a)

trifft der Gemeinsame Ausschuss einen Beschluss zur Änderung von Anhang IV und/oder Anhang VI, um darin gegebenenfalls auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die betreffenden neuen oder geänderten Rechtsvorschriften aufzunehmen, oder

b)

trifft der Gemeinsame Ausschuss einen Beschluss, dass die betreffenden neuen oder geänderten Rechtsvorschriften als mit diesem Abkommen vereinbar anzusehen sind, oder

c)

beschließt der Gemeinsame Ausschuss innerhalb einer annehmbaren Frist eine andere Maßnahme in Bezug auf die betreffenden neuen oder geänderten Rechtsvorschriften.

ARTIKEL 28

Kündigung

(1) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

(2) Jede Vertragspartei kann der anderen auf diplomatischem Wege jederzeit schriftlich mitteilen, dass sie dieses Abkommen kündigen will. Diese Mitteilung ist gleichzeitig auch der ICAO zu übermitteln. Dieses Abkommen endet um Mitternacht GMT am Ende der IATA-Flugplanperiode, die ein Jahr nach dem Zeitpunkt der schriftlichen Kündigung in Kraft ist, es sei denn, die Kündigung wird vor dem Ende dieses Zeitraums in beiderseitigem Einverständnis der Vertragsparteien zurückgenommen.

ARTIKEL 29

Registrierung bei der Internationalen Zivilluftfahrt- Organisation und dem Sekretariat der Vereinten Nationen

Dieses Abkommen und alle Änderungen werden bei der ICAO und dem Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.

ARTIKEL 30

Anwendung und Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen wird ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung durch die Vertragsparteien in Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien vorläufig angewendet.

(2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt der zuletzt eingegangenen Note im Rahmen eines diplomatischen Notenaustausches zwischen den Vertragsparteien in Kraft, in der bestätigt wird, dass alle erforderlichen Verfahren für das Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlossen sind. Zum Zweck dieses Notenaustauschs übermittelt Israel dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union seine diplomatische Note an die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten, und das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union übermittelt Israel die diplomatische Note der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten. Die diplomatische Note der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten enthält Bestätigungen der einzelnen Mitgliedstaaten, dass ihre erforderlichen Verfahren für das Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlossen sind.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Luxemburg am zehnten Tag des Monats Juni im Jahr zweitausenddreizehn, der im hebräischen Kalender dem zweiten Tag des Monats Tammus im Jahr fünftausendsiebenhundertdreiundsiebzig entspricht, in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und hebräischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

ANHANG I

VEREINBARTE DIENSTE UND FESTGELEGTE STRECKEN

1.

Dieser Anhang unterliegt den in Anhang II aufgeführten Übergangsbestimmungen.

2.

Jede Vertragspartei gewährt den Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei die Rechte für die Erbringung von Luftverkehrsdiensten auf den nachfolgend festgelegten Strecken:

a)

Für Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union:

Punkte in der Europäischen Union – ein oder mehrere Zwischenlandepunkte in Euromed-Ländern ( 1 ), in Ländern des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums ( 2 ) oder in den in Anhang III aufgeführten Ländern – ein oder mehrere Punkte in Israel.

b)

Für Luftfahrtunternehmen Israels:

Punkte in Israel – ein oder mehrere Zwischenlandepunkte in Euromed-Ländern, in Ländern des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums oder in den in Anhang III aufgeführten Ländern – ein oder mehrere Punkte in der Europäischen Union.

3.

Die gemäß Absatz 2 dieses Anhangs durchgeführten Dienste müssen ihren Ursprungs- oder Bestimmungsort, was Luftfahrtunternehmen Israels angeht, im Gebiet Israels und, was Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union angeht, im Gebiet der Europäischen Union haben.

4.

Die Luftfahrtunternehmen beider Vertragsparteien können nach eigenem Ermessen auf bestimmten oder allen Flügen

a)

Flüge in einer oder in beiden Richtungen durchführen,

b)

verschiedene Flugnummern innerhalb eines Fluges kombinieren,

c)

Zwischenlandepunkte gemäß Absatz 2 sowie Punkte in den Gebieten der Vertragsparteien in beliebiger Kombination und Reihenfolge bedienen,

d)

auf Landungen an einem bestimmten Punkt oder bestimmten Punkten verzichten,

e)

an jedem beliebigen Punkt Verkehr von jedem ihrer Luftfahrzeuge auf ein anderes ihrer Luftfahrzeuge verlagern,

f)

Zwischenlandungen an beliebigen Punkten innerhalb oder außerhalb des Gebietes beider Vertragsparteien durchführen, unbeschadet Artikel 2 Absatz 2 dieses Abkommens,

g)

Transitverkehr über das Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei durchführen und

h)

Verkehr ungeachtet seines Ursprungs in ein und demselben Luftfahrzeug kombinieren.

5.

Jede Vertragspartei lässt es zu, dass jedes Luftfahrtunternehmen die Frequenz und Kapazität des von ihr angebotenen internationalen Luftverkehrs auf Grund marktbezogener kommerzieller Überlegungen festlegt. In Übereinstimmung mit diesem Recht begrenzt keine Vertragspartei einseitig den Umfang des Verkehrs, die Frequenz oder Regelmäßigkeit des Dienstes oder das bzw. die Muster der von Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei eingesetzten Luftfahrzeuge, abgesehen von Fällen, in denen dies aus zollrechtlichen, technischen, betrieblichen, ökologischen oder gesundheitlichen Gründen oder in Anwendung von Artikel 7 dieses Abkommens erforderlich ist.

6.

Die Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei dürfen, auch im Rahmen von Code-Sharing Vereinbarungen, jeden Punkt in einem Drittland bedienen, der nicht auf den festgelegten Strecken liegt, sofern sie keine Rechte der fünften Freiheit ausüben.

7.

Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Anhangs gewährt dieses Abkommen keine Rechte zum Betrieb von internationalem Luftverkehr nach/aus/durch das Gebiet eines Drittlandes, das keine diplomatischen Beziehungen zu allen Vertragsparteien unterhält.

( 1 ) „EUROMED"-Länder sind Marokko, Algerien, Tunesien, Libyen, Ägypten, Libanon, Jordanien, Israel, das palästinensische Gebiet, Syrien und die Türkei.

( 2 ) „Länder des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums“ sind die Länder, die dem multilateralen Übereinkommen über die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums angehören: Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, Republik Kroatien, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Republik Island, Republik Montenegro, Königreich Norwegen, Republik Serbien und Kosovo gemäß der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.

ANHANG II

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

1.

Ungeachtet der Absätze 2 und 3 dieses Anhangs werden alle Rechte einschließlich Verkehrsrechten und günstigeren Behandlungen, die durch zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bereits bestehende bilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen zwischen Israel und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gewährt wurden, weiterhin gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 dieses Abkommens ausgeübt. Soweit Luftfahrtunternehmen betroffen sind, können diese Rechte und Vereinbarungen weiterhin ausgeübt bzw. angewandt werden durch:

a)

Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union, sofern hinsichtlich der Ausübung dieser bestehenden Rechte oder Anwendung dieser sonstigen Vereinbarungen keine Diskriminierung zwischen Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union aufgrund der Staatszugehörigkeit stattfindet.

b)

Luftfahrtunternehmen des Staates Israel.

2.

Bei der Beförderung von Fluggästen, Fracht und/oder Post, gesondert oder kombiniert, sind Luftfahrtunternehmen Israels und der Europäischen Union berechtigt, Rechte der dritten und vierten Freiheit auf den festgelegten Strecken vorbehaltlich folgender Übergangsbestimmungen auszuüben:

a)

Ab dem Datum der Unterzeichnung dieses Abkommens und nur für Linienflugdienste:

i)

für jede Strecke mit Ausnahme der in Anhang V aufgeführten Strecken, sind zugelassene Luftfahrtunternehmen berechtigt, die Zahl der im Rahmen geltender bilateraler Übereinkünfte oder Vereinbarungen verfügbaren Wochenfrequenzen oder sieben (7) Wochenfrequenzen (es gilt die höhere Zahl) zu betreiben und

ii) für die in Anhang V aufgeführten Strecken sind zugelassene Luftfahrtunternehmen berechtigt, die in Anhang V aufgeführte Zahl der Wochenfrequenzen zu betreiben.

Ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens gilt keine Beschränkung der Zahl der zugelassenen Luftfahrtunternehmen pro Strecke für jede Vertragspartei.

b)

Ab dem ersten Tag der ersten IATA-Sommerflugplanperiode nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens und nur für Linienflugdienste sind zugelassene Luftfahrtunternehmen berechtigt,

i)

für die in Anhang V Teil A aufgeführten Strecken zusätzlich zu der in Anhang V Teil A genannten Zahl der Wochenfrequenzen drei (3) weitere Wochenfrequenzen zu betreiben und

ii) für alle anderen Strecken einschließlich der Anhang V Teil B aufgeführten Strecken zusätzlich zu der sich aus der Anwendung von Buchstabe a Ziffern i und ii ergebenden Zahl der Wochenfrequenzen sieben (7) weitere Wochenfrequenzen zu betreiben.

c)

Ab dem ersten Tag der zweiten IATA-Sommersaison nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens und nur für Linienflugdienste sind zugelassene Luftfahrtunternehmen berechtigt,

i)

für die in Anhang V Teil A aufgeführten Strecken zusätzlich zu der sich aus der Anwendung von Buchstabe b Ziffer i ergebenden Zahl der Wochenfrequenzen drei (3) weitere Wochenfrequenzen zu betreiben und

ii) für alle anderen Strecken einschließlich der Anhang V Teil B aufgeführten Strecken zusätzlich zu der sich aus der Anwendung von Buchstabe b Ziffer ii ergebenden Zahl der Wochenfrequenzen sieben (7) weitere Wochenfrequenzen zu betreiben.

d)

Vorbehaltlich des Absatzes 4 sind zugelassene Luftfahrtunternehmen ab dem ersten Tag der dritten IATA-Sommersaison nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens und nur für Linienflugdienste berechtigt,

i)

für die in Anhang V Teil A aufgeführten Strecken zusätzlich zu der sich aus der Anwendung von Buchstabe c Ziffer i ergebenden Zahl der Wochenfrequenzen vier (4) weitere Wochenfrequenzen zu betreiben und

ii) für alle anderen Strecken einschließlich der Anhang V Teil B aufgeführten Strecken zusätzlich zu der sich aus der Anwendung von Buchstabe c Ziffer ii ergebenden Zahl der Wochenfrequenzen sieben (7) weitere Wochenfrequenzen zu betreiben.

e)

Ab dem ersten Tag der vierten IATA-Sommersaison nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens und nur für Linienflugdienste sind zugelassene Luftfahrtunternehmen berechtigt,

i)

für die in Anhang V Teil A aufgeführten Strecken zusätzlich zu der sich aus der Anwendung von Buchstabe d Ziffer i ergebenden Zahl der Wochenfrequenzen vier (4) weitere Wochenfrequenzen zu betreiben und

ii) für alle anderen Strecken einschließlich der Anhang V Teil B aufgeführten Strecken zusätzlich zu der sich aus der Anwendung von Buchstabe d Ziffer ii ergebenden Zahl der Wochenfrequenzen sieben (7) weitere Wochenfrequenzen zu betreiben.

f)

Ab dem ersten Tag der fünften IATA-Sommersaison nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens gelten die Bestimmungen von Anhang I und die Luftfahrtunternehmen der Vertragsparteien sind berechtigt, Rechte der dritten und vierten Freiheit auf den festgelegten Strecken ohne Beschränkung des Umfangs, der Wochenfrequenzen oder der Regelmäßigkeit des Dienstes frei auszuüben.

3.

Im Nichtlinienflugverkehr

a)

unterliegt ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens die Durchführung von Nichtlinienflugverkehr weiterhin der Genehmigung der zuständigen Behörden der Vertragsparteien, die solche Anträge wohlwollend prüfen und

b)

gelten ab dem in Absatz 2 Buchstabe f genannten Zeitpunkt die Bestimmungen von Anhang I und die Luftfahrtunternehmen der Vertragsparteien sind berechtigt, Rechte der dritten und vierten Freiheit auf den festgelegten Strecken ohne Beschränkung des Umfangs, der Wochenfrequenzen, der Zahl der zugelassenen Luftfahrtunternehmen oder der Regelmäßigkeit des Dienstes frei auszuüben.

4.

Vor dem in Absatz 2 Buchstabe d dieses Anhangs genannten Zeitpunkt tritt der Gemeinsame Ausschuss zusammen, um die Durchführung dieses Abkommens zu überprüfen und die kommerziellen Auswirkungen der ersten beiden Stufen des in diesem Anhang erläuterten Übergangszeitraums zu bewerten. Auf der Grundlage dieser Bewertung und unbeschadet seiner Zuständigkeit nach Artikel 22 kann der Gemeinsame Ausschuss einvernehmlich entscheiden,

a)

die Umsetzung von Absatz 2 Buchstaben d, e und f auf bestimmten Strecken um einen gemeinsam vereinbarten Zeitraum, der zwei Jahre nicht überschreitet, zu verschieben, falls die vorstehend genannte Bewertung ergibt, dass entweder die für Linienflugdienste geltenden Beschränkungen durch Nichtlinienflugdienste umgangen werden oder dass ein wesentliches Ungleichgewicht in Bezug auf den Umfang des von den Luftfahrtunternehmen der Vertragsparteien durchgeführten Luftverkehrs besteht, das die Erhaltung der Dienste gefährden könnte, oder

b)

die Zahl der in Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i und Buchstabe e Ziffer i genannten zusätzlichen Frequenzen zu erhöhen.

Kann im Gemeinsamen Ausschuss keine Einigung erzielt werden, so kann eine Vertragspartei angemessene Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 24 dieses Abkommens treffen.

5.

Die Umsetzung und Anwendung der in den Rechtsvorschriften der Europäischen Union für den Luftverkehr, die in Anhang IV aufgeführt sind, festgelegten Vorschriften und Normen durch Israel wird durch einen Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses auf der Grundlage einer Bewertung durch die Europäische Union bestätigt. Diese Bewertung erfolgt i) zu dem Zeitpunkt, zu dem Israel dem Gemeinsamen Ausschuss den Abschluss des Harmonisierungsprozesses auf der Grundlage von Anhang IV dieses Abkommens mitteilt, ii) spätestens jedoch drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens.

6.

Ungeachtet der Bestimmungen von Anhang I und unbeschadet des Artikels 26 Absatz 1 dieses Abkommens sowie Absatz 1 dieses Anhangs sind die Luftfahrtunternehmen der Vertragsparteien bis zum Zeitpunkt der Annahme des in Absatz 5 dieses Anhangs genannten Beschlusses nicht berechtigt, bei der Erbringung der vereinbarten Dienste auf den festgelegten Strecken Rechte der fünften Freiheit auszuüben, einschließlich zwischen Punkten innerhalb des Gebiets der Europäischen Union.

ANHANG III

LISTE DER ANDEREN STAATEN NACH DEN ARTIKELN 3, 4 UND 8 DES ABKOMMENS SOWIE ANHANG I

1.

Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

2.

Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

3.

Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

4.

Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr).

ANHANG IV

VORSCHRIFTEN FÜR DIE ZIVILLUFTFAHRT

Die entsprechenden Vorschriften und Normen der Europäischen Union, auf die in diesem Abkommen verwiesen wird, beruhen auf den nachstehenden Rechtsakten. Gegebenenfalls sind im Folgenden bestimmte Anpassungen für die einzelnen Rechtsakte aufgeführt. Die entsprechenden Vorschriften und Normen sind gemäß Anhang VI anwendbar, sofern in diesem Anhang oder in Anhang II (Übergangsbestimmungen) nichts anderes bestimmt ist.

A. FLUGSICHERHEIT

A.1 Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in eine Betriebsuntersagung ergangen ist

Israel trifft so bald wie möglich Maßnahmen, die den Maßnahmen entsprechen, die die EUMitgliedstaaten auf der Grundlage der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die eine Betriebsuntersagung ergangen ist, getroffen haben.

Die Maßnahmen werden gemäß den einschlägigen Bestimmungen für die Erstellung und Veröffentlichung einer Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die eine Betriebsuntersagung ergangen ist, und der Anforderungen hinsichtlich der Informationen für Fluggäste zur Identität des Luftfahrtunternehmens, das ihren Flug tatsächlich ausführt, getroffen, die in folgenden EURechtsvorschriften niedergelegt sind:

Nr. 2111/2005

Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG

Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 1 bis 13 und Anhang

Nr. 473/2006

Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen bezüglich der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist

Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 1 bis 6, Anhänge A bis C

Nr. 474/2006

Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, regelmäßig geändert durch Verordnungen der Kommission.

Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 1 bis 3, Anhänge A und B

Falls eine Maßnahme Anlass zu ernsten Bedenken Israels gibt, kann Israel ihre Anwendung aussetzen und die Angelegenheit unverzüglich gemäß Artikel 22 Absatz 11 Buchstabe f dem Gemeinsamen Ausschuss vorlegen.

A.2 Untersuchung von Unfällen/Störungen und Meldung von Ereignissen

A.2.1: Nr. 996/2010

Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG

Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 1 bis 5, Artikel 8 bis Artikel 18 Absatz 2, Artikel 20 und 21, Artikel 23 und Anhang

A.2.2: Nr. 2003/42

Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2003 über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt

Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 1 bis 6 und Artikel 8 bis 9

B. FLUGVERKEHRSMANAGEMENT

GRUNDVERORDNUNGEN

Abschnitt A:

B.1: Nr. 549/2004

Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums ("Rahmenverordnung")

Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 1 Absätze 1 bis 3, Artikel 2, Artikel 4 Absätze 1 bis 4, Artikel 9 und 10, Artikel 11 Absätze 1 und 2, Artikel 11 Absatz 3 Buchstaben b und d, Artikel 11 Absätze 4 bis 6, Artikel 13

B.2: Nr. 550/2004

Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum ("Flugsicherungsdienste-Verordnung")

Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 2 Absätze 1 bis 2 und Absätze 4 bis 6, Artikel 4, Artikel 7 Absätze 1 und 2, Artikel 7 Absätze 4, 5 und 7, Artikel 8 Absätze 1, 3 und 4, Artikel 9, Artikel 10 und 11, Artikel 12 Absätze 1 bis 4, Artikel 18 Absätze 1 und 2 und Anhang II

B.3: Nr. 551/2004

Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum ("Luftraum-Verordnung")

Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 1, 3a, 4, Artikel 6 Absätze 1 bis 5, Artikel 6 Absatz 7, Artikel 7 Absätze 1 und 3, Artikel 8

B.4: Nr. 552/2004

Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes ("Interoperabilitäts-Verordnung")

Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 1 bis 3, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 bis 6a, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8, Anhänge I bis V

Verordnungen (EG) Nr. 549/2004 bis Nr. 552/2004, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 549/2004, (EG) Nr. 550/2004, (EG) Nr. 551/2004 und (EG) Nr. 552/2004 im Hinblick auf die Verbesserung der Leistung und Nachhaltigkeit des europäischen Luftverkehrssystems

B.5: Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1108/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in Bezug auf Flugplätze, Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2006/23/EG

Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 3, Artikel 8b Absätze 1 bis 3, Artikel 8b Absätze 5 und 6, Artikel 8c Absätze 1 bis 10, Anhang Vb

Abschnitt B:

B.2: Nr. 550/2004

Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum ("Flugsicherungsdienste-Verordnung")

Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 2 Absatz 3, Artikel 7 Absätze 6 und 8, Artikel 8 Absätze 2 und 5, Artikel 9a Absätze 1 bis 5, Artikel 13

B.3: Nr. 551/2004

Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum ("Luftraum-Verordnung")

Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 3, Artikel 6 Absatz 6

Verordnungen (EG) Nr. 549/2004 bis Nr. 552/2004 geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 549/2004, (EG) Nr. 550/2004, (EG) Nr. 551/2004 und (EG) Nr. 552/2004 im Hinblick auf die Verbesserung der Leistung und Nachhaltigkeit des europäischen Luftverkehrssystems

B.5: Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1108/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in Bezug auf Flugplätze, Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2006/23/EG

Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 8b Absatz 4, Artikel 8c Absatz 10, Anhang Vb Nummer 4

DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

Folgende Rechtsakte sind anwendbar und einschlägig, sofern in Anhang VI in Bezug auf die entsprechenden Vorschriften und Normen betreffend die „Grundverordnungen“ nichts anderes festgelegt ist:

Rahmen (Verordnung (EG) Nr. 549/2004):

– Verordnung (EU) Nr. 691/2010 der Kommission vom 29. Juli 2010 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten

Flugsicherungsdienste (Verordnung (EG) Nr. 550/2004):

– Verordnung (EG) Nr. 482/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 über die Einrichtung eines Systems zur Gewährleistung der Software-Sicherheit durch Flugsicherungsorganisationen und zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005

Luftraum (Verordnung (EG) Nr. 551/2004):

– Verordnung (EU) Nr. 255/2010 der Kommission vom 25. März 2010 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Verkehrsflussregelung im Flugverkehr

– Verordnung (EG) Nr. 730/2006 der Kommission vom 11. Mai 2006 über die Luftraumklassifizierung und den Zugang von Flügen nach Sichtflugregeln zum Luftraum oberhalb der Flugfläche 195

– Verordnung (EG) Nr. 2150/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 über gemeinsame Regeln für die flexible Luftraumnutzung

Interoperabilität (Verordnung (EG) Nr. 552/2004):

– Verordnung (EU) Nr. 677/2011 der Kommission vom 7. Juli 2011 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2010

– Verordnung (EU) Nr. 929/2010 der Kommission vom 18. Oktober 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1033/2006 hinsichtlich der in Artikel 3 Absatz 1 genannten ICAO-Bestimmungen

– Verordnung (EU) Nr. 73/2010 der Kommission vom 26. Januar 2010 zur Festlegung der qualitativen Anforderungen an Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen für den einheitlichen europäischen Luftraum

– Verordnung (EG) Nr. 262/2009 der Kommission vom 30. März 2009 zur Festlegung der Anforderungen für die koordinierte Zuweisung und Nutzung von Modus-S-Abfragecodes im einheitlichen europäischen Luftraum

– Verordnung (EG) Nr. 633/2007 der Kommission vom 7. Juni 2007 zur Festlegung der Anforderungen an die Anwendung eines Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls für die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen zwischen Flugverkehrskontrollstellen

– Verordnung (EG) Nr. 1033/2006 der Kommission vom 4. Juli 2006 zur Festlegung der Anforderungen zu den Verfahren für Flugpläne bei der Flugvorbereitung im Rahmen des einheitlichen europäischen Luftraums

– Verordnung (EG) Nr. 1032/2006 der Kommission vom 6. Juli 2006 zur Festlegung der Anforderungen an automatische Systeme zum Austausch von Flugdaten für die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen zwischen Flugverkehrskontrollstellen

ATM/ANS-Anforderungen, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1108/2009, ergeben:

– Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission vom 10. August 2011 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

– DurchführungsVerordnung (EU) Nr. 1034/2011 der Kommission vom 17. Oktober 2011 über die Sicherheitsaufsicht im Bereich des Flugverkehrsmanagements und der Flugsicherungsdienste und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2010

– DurchführungsVerordnung (EU) Nr. 1035/2011 der Kommission vom 17. Oktober 2011 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an die Erbringung von Flugsicherungsdiensten und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 482/2008 und (EU) Nr. 691/2010

C. UMWELT

C.1: Nr. 2002/30

Richtlinie 2002/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. März 2002 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft, geändert oder angepasst durch die Beitrittsakte von 2003 und die Beitrittsakte von 2005

Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 3 bis 5, Artikel 7, Artikel 9 und 10, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12, Anhang II Absätze 1 bis 3

C.2: Nr. 2006/93

Richtlinie 2006/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Regelung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 3 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988)

Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 1 bis 3, Artikel 5

D. HAFTUNG VON LUFTFAHRTUNTERNEHMEN

D.1: Nr. 2027/97

Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen,

geändert durch:

– Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Mai 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2027/97

Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c bis g, Artikel 3 bis 6

E. VERBRAUCHERRECHTE UND SCHUTZ PERSONENBEZOGENER DATEN

E.1: Nr. 90/314

Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen

Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 1 bis Artikel 4 Absatz 2, Artikel 4 Absätze 4 bis 7, Artikel 5 und 6

E.2: Nr. 95/46

Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr.

Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 1 bis 34

E.3: Nr. 261/2004

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91

Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 1 bis 16

E.4: Nr. 1107/2006

Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität

Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 bis 16, Anhänge I und II

F. SOZIALE ASPEKTE

F.1: Nr. 2000/79

Richtlinie 2000/79/EWG des Rates vom 27. November 2000 über die von der Vereinigung Europäischer Fluggesellschaften (AEA), der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF), der European Cockpit Association (ECA), der European Regions Airline Association (ERA) und der International Air Carrier Association (IACA) geschlossene Europäische Vereinbarung über die Arbeitszeitorganisation für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt

Maßgebliche Bestimmungen: Klausel 1 Absatz 1 und Anhang Klauseln 2 bis 9

ANHANG V

Teil A: Vereinbarte Basisfrequenzen auf bestimmten Strecken (mindestens 14)

Art des Dienstes Strecken Basiskapazität (Wochenfrequenzen)
Passagiere Wien Tel-Aviv (TLV) Für das erste Luftfahrtunternehmen: 14 Für das zweite und jedes weitere Luftfahrtunternehmen: 3
Passagiere Paris (CDG - ORY - BVA) Tel-Aviv (TLV) Für das erste Luftfahrtunternehmen: unbegrenzt Für das zweite und jedes weitere Luftfahrtunternehmen: 7
Passagiere Frankfurt Tel-Aviv (TLV) 14
Passagiere Athen Tel-Aviv (TLV) 14
Passagiere Rom Tel-Aviv (TLV) 25
Passagiere Madrid Tel-Aviv (TLV) 21
Passagiere/ Fracht London (LHR) Tel-Aviv (TLV) Für die ersten beiden Luftfahrtunternehmen: unbegrenzt

Teil B: Vereinbarte Basisfrequenzen auf bestimmten Strecken (7-13)

Art des Dienstes Strecken Basiskapazität (Wochenfrequenzen)
Passagiere Mailand Tel-Aviv (TLV) 13
Passagiere Berlin Tel-Aviv (TLV) 11
Passagiere Barcelona Tel-Aviv (TLV) 10
Passagiere München Tel-Aviv (TLV) 10

ANHANG VI

VORSCHRIFTEN UND NORMEN, DIE BEI DER ANWENDUNG DER IN ANHANG IV DES EUROPA-MITTELMEER-LUFTVERKEHRSABKOMMENS EU-ISRAEL AUFGEFÜHRTEN RECHTSVORSCHRIFTEN ERFÜLLT SEIN MÜSSEN

(Anm.: Anhang VI als PDF dokumentiert)

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