Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Grundausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ressorts (BMSGPK-Grundausbildungsverordnung 2020)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 25 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, in der geltenden Fassung und des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Abschnitt
Anwendungsbereich
Personenkreis
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ressorts, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind oder für die gemäß BDG 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entlohnungsgruppe h1 haben ihre Grundausbildung analog den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen, A 3 oder v3, jene der Entlohnungsgruppe h2 oder h3 analog jenen der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen, A 4, A 5 oder v4 zu absolvieren, sofern sie auf Grund rechtlicher Bestimmungen oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind.
(3) Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit bestandener Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Verwaltungsassistentin bzw. Verwaltungsassistent und Informationstechnik-Systemtechnik oder verwandten Lehrberufen gilt die gesamte Grundausbildung der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen, A 4, A 5 oder v4 als absolviert. Für die Grundausbildung der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3 oder v3 wird Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit bestandener Lehrabschlussprüfung das Fach gem. § 9 Abs. 2 Z 6 angerechnet.
(4) Ausgenommen sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Verwendung die Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften gemäß Z 1 (Physikatsprüfung) oder Z 4 (tierärztliche Physikatsprüfung) der Anlage 2 zum BDG 1979 voraussetzt.
(5) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anderer Ressorts kann die Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen nach Maßgabe freier Plätze gegen Kostenersatz gewährt werden.
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Ziel
§ 2. Ziel der Grundausbildung ist es, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche und methodische Fähigkeiten zu vermitteln, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind.
Ausbildungsabschnitte
§ 3. Die Grundausbildung setzt sich aus folgenden Ausbildungsabschnitten zusammen:
– Allgemeine Ausbildung,
– Fachspezifische Ausbildung.
Ziele und Inhalte sind in der Anlage geregelt.
Ausbildungsformen
§ 4. (1) Die Ausbildungsabschnitte bzw. Teile davon sind je nach Zielen, Inhalten und Anzahl der Auszubildenden als Seminar, Hospitation, Praktikum, Jobrotation, Projektarbeit, e-Learning, mobile Learning oder Selbststudium zu gestalten.
(2) Bei der Zuweisung zu einer der genannten Ausbildungsformen ist auf die familiären und persönlichen Verhältnisse der bzw. des Auszubildenden Rücksicht zu nehmen.
Grundausbildungsvereinbarung sowie Grundausbildungs- und Prüfungsplan
§ 5. (1) Zwischen der bzw. dem Auszubildenden, der bzw. dem unmittelbaren Vorgesetzten und der Dienstbehörde ist eine Grundausbildungsvereinbarung zu schließen. Der Ablauf der Grundausbildung ist in einem persönlichen Grundausbildungs- und Prüfungsplan festzuhalten. Dieser enthält den Aufbau und Verlauf der Grundausbildung sowie jene Fächer gemäß § 9 Abs. 2, in denen Teilprüfungen abzulegen sind.
(2) Mit der Unterzeichnung der Grundausbildungsvereinbarung durch die Dienstbehörde, die unmittelbare Vorgesetzte bzw. den unmittelbaren Vorgesetzten und die Auszubildende bzw. den Auszubildenden gilt die bzw. der Auszubildende der Grundausbildung als zugewiesen.
(3) Änderungen in der Grundausbildungsvereinbarung sowie im Grundausbildungsplan sind schriftlich zu dokumentieren.
Übertragung der Organisation und Durchführung
§ 6. Die Organisation und Durchführung von Ausbildungsabschnitten oder Teilen davon kann an Dienstbehörden des Ressorts oder an andere geeignete Einrichtungen übertragen werden.
Abschnitt
Ressortspezifische IT-Schulung und Einführungsveranstaltung
§ 7. Möglichst vor dem Beginn der theoretischen Grundausbildung bekommen neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Einschulung in ressortspezifischen IT-Anwendungen und besuchen die Einführungsveranstaltung des BMSGPK. In der Einführungsveranstaltung erfolgt die Vermittlung wichtiger Informationen durch den Dienstgeber sowie die Vorstellung der Personalvertretung, der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen, der Arbeitsgruppe Gender Mainstreaming und der Mobbingpräventionsbeauftragten. Sie ist von der jeweiligen Dienststelle zu organisieren.
Ausbildungsabschnitte
Allgemeine Ausbildung
§ 8. (1) Die Allgemeine Ausbildung dient dem Erwerb von rechtlichen Kenntnissen und Kenntnissen von politischen Rahmenbedingungen.
(2) Die Allgemeine Ausbildung umfasst folgende Themenbereiche:
Einführung in das öffentliche Recht unter Berücksichtigung des Unionsrechts,
Das AVG-Verfahren (nur Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 1, v1, A 2, v2),
Der öffentliche Dienst,
Wahlfach
(3) Die im Abs. 2 Z 1 bis 3 genannten Ausbildungen sind im Rahmen des modularen Grundausbildungsprogramms der Verwaltungsakademie des Bundes zu absolvieren. Die erfolgreiche Ablegung der im Rahmen dieser Lehrveranstaltungen vorgesehenen Prüfungen ist der Prüfungskommission in Form eines Zeugnisses nachzuweisen. Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholungsprüfung ist vor einem Prüfungssenat gem. § 12 abzulegen. Die Dienstbehörde hat zu gewährleisten, dass jede nicht bestandene Teilprüfung innerhalb von drei Monaten wiederholt werden kann.
(4) Die im Abs. 2 Z 4 genannte Ausbildung ist aus dem Bildungsprogramm der Verwaltungsakademie des Bundes zu wählen und muss die fachlichen, persönlichen, sozialen oder methodischen Kenntnisse oder Fähigkeiten der bzw. des Auszubildenden erweitern.
(5) Ausnahmen bzw. Abweichungen von dieser Regelung können bei Bedarf in den ressortinternen Richtlinien festgelegt werden.
Fachspezifische Ausbildung
§ 9. (1) Für Auszubildende der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3, A 4, A 5 und v3, v4 sind zwei Fächer, für Auszubildende aller anderen Verwendungs- und Entlohnungsgruppen drei Fächer festzulegen. Zwei Fächer müssen dem Tätigkeitsbereich entsprechen oder einen engen Bezug dazu aufweisen.
(2)Die gemäß § 5 im Grundausbildungs- und Prüfungsplan auszuweisenden Fächer sind aus folgenden Tätigkeitsbereichen auszuwählen:
Präsidialangelegenheiten
Personal und Personalentwicklung
Budget
IT
Wirtschaftsangelegenheiten
Rechtskoordination und Verbindungsdienste
Innere Verwaltung und Support
Sozialversicherung
Europäisches und internationales Sozialversicherungsrecht
Rechtliche Angelegenheiten der Pensionsversicherung
Finanzielle Angelegenheiten der Pensionsversicherung
Grundsätze der Kranken- und Unfallversicherung
Finanzierung und Rechnungswesen der Kranken- und Unfallversicherung
Konsumentenschutz
Zivil- und verwaltungsrechtlicher Konsumentenschutz
Europäisches und internationales Konsumentenschutzrecht
Integration und Pflege
Berufliche und soziale Inklusion
Förderpolitische Grundlagen des Sozialministeriumservice
Pflegevorsorge und Sozialentschädigung
Europäische und internationale Behindertenpolitik
Sozialpolitik
Sozialpolitische Grundfragen und Sozialhilfe
Grundzüge der internationalen und europäischen Sozialpolitik
Gesundheit
Öffentliche Gesundheit
Humanmedizin
Veterinärwesen
Lebensmittelrecht
Gentechnik
Steuerung des Gesundheitssystems
Gesundheitsversorgung
Grundzüge der internationalen und europäischen Gesundheitspolitik
(3) Das Fach gemäß Abs. 2 Z 6 kommt nur für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwendungsgruppen A 3 bis A 5 oder gleichwertiger Verwendungs- oder Entlohnungsgruppen in Betracht. Diese Regelung ist nicht anzuwenden auf Auszubildende der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 2 und v2, deren Hauptaufgabengebiet die Tätigkeit in einem Sekretariat darstellt.
Ausbildungsmodule
§ 10. Die Fachspezifische Ausbildung hat pro Fach folgende Module zu umfassen:
– Ein Basismodul
– Ein Aufbaumodul
– Ein Prüfungsmodul
(1) Module können in Form von Seminaren, Hospitationen, Praktika, Jobrotationen, Projektarbeiten, e-Learning, mobile Learning oder Selbststudien absolviert werden.
(2) Ausnahmen bzw. Abweichungen von dieser Regelung können bei Bedarf in den ressortinternen Richtlinien festgelegt werden.
Anrechnung
§ 11. (1) Auf die Grundausbildung können nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 anderweitige Ausbildungen oder sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständige Arbeiten angerechnet werden. Die Anrechnungen sind im Zeugnis festzuhalten.
(2) Die erfolgreiche Absolvierung der Fachausbildung beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ersetzt die gesamte Fachspezifische Ausbildung gemäß § 9 einschließlich der gemäß § 12 vorgesehenen Prüfungen.
Abschnitt
Dienstprüfung
Prüfungsordnung
§ 12. (1) Die Dienstprüfung ist in Form von Teilprüfungen von Einzelprüferinnen und Einzelprüfern abzunehmen.
(2) Die Teilprüfungen zum Basismodul sind in den gemäß §§ 8 und 9 festgelegten Fächern abzulegen.
(3) Die Beurteilung hat in allen Fächern auf Grund mündlicher Leistungen, im Hauptfach auch auf Grund einer schriftlichen Prüfung zu erfolgen. Bei der Themenstellung und den Anforderungen ist auf die Verwendung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters Bedacht zu nehmen.
(4) Teilprüfungen erfolgen
im Rahmen von Seminaren oder
in Form einer Einzelprüfung oder
in Form einer Projektarbeit.
Die Bewertung der Projektarbeit und des damit verbundenen Abschlussgesprächs ersetzt die mündliche und eine allfällige schriftliche Prüfung gemäß Abs. 3.
(5) Zur Eigenvorbereitung auf die Dienstprüfung ist der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter angemessene Zeit und entsprechende Unterstützung zu gewähren.
(6) Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholungsprüfung ist jedenfalls vor einem Prüfungssenat abzuhalten. Die Dienstbehörde hat zu gewährleisten, dass jede nicht bestandene Teilprüfung innerhalb von drei Monaten wiederholt werden kann.
(7) Voraussetzung für den positiven Abschluss der Grundausbildung ist die Absolvierung der in der Grundausbildungsvereinbarung verbindlich vereinbarten Ausbildungen.
(8) Über die bestandene Dienstprüfung ist ein Zeugnis auszustellen.
Prüfungskommission
§ 13. (1) Gemäß § 29 Abs. 1 BDG 1979 ist beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Dienstprüfungskommission zu bestellen, deren Mitglieder als Einzelprüferinnen bzw. Einzelprüfer oder als Mitglied eines Prüfungssenats tätig werden. Die bzw. der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
(2) Die Zugehörigkeit zur Dienstprüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Ressorts, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder mit Zurücklegen der Funktion.
(3) Bei Ausscheiden und bei Bedarf an Mitgliedern kann die Dienstprüfungskommission für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden.
Abschnitt
Übergangsbestimmung
§ 14. (1) Die erfolgreiche Absolvierung von Themenbereichen der Allgemeinen Ausbildung nach den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Grundausbildung der Bediensteten des Ressorts, BGBl. II Nr. 252/2017 oder der Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen BGBl. II Nr. 338/2016 gilt als erfolgreiche Absolvierung der jeweils entsprechenden Themenbereiche der Allgemeinen Ausbildung der gegenständlichen Verordnung.
(2) Grundausbildungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurden, können nach den bis dahin gültigen Bestimmungen abgeschlossen werden.
Anlage
Dauer, Inhalte und Ziele der Grundausbildung
I. Für die einzelnen Ausbildungsabschnitte gelten folgende Ausbildungszeiten
| Ausbildungsabschnitt | Seminartage nach Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe | ||
|---|---|---|---|
| A1, v1, A2, v2 | A3, v3, A4, v4 | ||
| Allgemeine Ausbildung gem. § 8 | |||
| Einführung in das öffentliche Recht unter Berücksichtigung des Unionsrechts | 3 | 3 | |
| Einführung in das AVG-Verfahren für Nicht-Juristinnen und Nicht-Juristen bzw. Vertiefende Bearbeitung praxisrelevanter Fragen zum Verwaltungsverfahren für Juristinnen und Juristen | 3 bzw. 2 | --- | |
| Der öffentliche Dienst | 3 | 2 | |
| Wahlfach | 1-2 | 1-2 | |
| Fachspezifische Ausbildung gem. § 9 | |||
| Hauptfach | a) Basismodul b) Aufbaumodul c) Prüfungsmodul/Einzelprüfung | 4 3 2/0 | 4 3 2/0 |
| Wahlfach | a) Basismodul b) Aufbaumodul c) Prüfungsmodul/Einzelprüfung | 4 3 2/0 | 4 3 2/0 |
| Wahlfach | a) Basismodul b) Aufbaumodul c) Prüfungsmodul/Einzelprüfung | 4 3 2/0 | --- --- --- |
| Summe der Seminartage | max. 38 min. 30 Tage | max. 25 min. 20 Tage | |
– In begründeten Fällen können die festgelegten Ausbildungszeiten auch unter- oder überschritten werden.
– Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einem erfolgreich abgeschlossenen Studium der Rechtswissenschaften wird das Fach „Einführung in das öffentliche Recht unter Berücksichtigung des Unionsrechts“ angerechnet.
– Gutachterlich tätige Ärztinnen und Ärzte beim Sozialministeriumservice haben die in der Grundausbildungsvereinbarung festgelegten Ausbildungsabschnitte gemäß den Vorgaben des Support 4 beim Sozialministeriumservice zu absolvieren.
II. Inhalte und Ziele der Fachspezifischen Ausbildung gem. § 9
| Recruiting – Die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Bundesdienst als a) Vertragsbedienstete bzw. Vertragsbediensteter b) Verwaltungspraktikantin bzw. Verwaltungspraktikant c) Verwaltungsassistentin bzw. Verwaltungsassistent Dienstrecht – Rechtsgrundlagen des Dienstrechts inkl. Kranken- und Pensionsversicherung – Die Rechte und Pflichten der Bundesbediensteten – Dienstzeiten/Fehlzeiten – Sonstige Dienstabwesenheiten (z. B. Dienstfreistellung, Pflegekarenz, Familienhospizfreistellung) – Bestimmungen für eine höherwertige Verwendung und Überstellung – Bestimmungen über die Dienstzuteilung, Versetzung und Verwendungsänderung – Vorgangsweise bei Dienstpflichtverletzungen – Mobbingprävention – Verhaltenscodex, Compliance – Beendigung des Dienstverhältnisses (bei Vertragsbediensteten und Beamtinnen und Beamten) – Grundsätze über dienstrechtliche Nebengesetze a) Mutterschutzgesetz, Väterkarenzgesetz b) Bundes-Bedienstetenschutzgesetz (inkl. betriebliche Gesundheitsförderung) d) Bundes-Personalvertretungsgesetz e) Bundes-Gleichbehandlungsgesetz; Behinderteneinstellungsgesetz Personalentwicklung – Wichtige Instrumente der Personalentwicklung (z. B. Mitarbeitergespräch, Teamarbeitsbesprechung) – Das Wesentliche über die dienstliche Aus- und Weiterbildung – Führungskräfteausbildung Besoldungsrecht – Wesentliche Rechtsgrundlagen des Besoldungsrechts – Wesentliche Bestimmungen über Bezüge, Entgelt und Nebengebühren und sonstige Geldleistungen (Fahrtkostenzuschuss, Abfertigung, Kinderzuschuss, Pensionskasse) – Grundsätze der Reisegebührenvorschrift Personalplanung – Grundkenntnisse der Personalplanung (Personalplan, VBÄ, PCP, Wertigkeiten) Personalcontrolling – Grundzüge des Personalcontrollings |
| – Rechtliche Grundlagen des öffentlichen Haushaltes sowie dessen Funktionen und Organe – Grundsätze der Budgetplanung, des Budgetvollzugs und des Controllings |
| – Grundkenntnisse über alle Bereiche der Informationstechnologie inklusive fachspezifischer Terminologie und der IT-Sicherheit – IT-Koordination der öffentlichen Verwaltung und der ressortinternen Zuständigkeiten |
| – Bestimmungen des Beschaffungswesens inklusive Vertragsrecht – Vergabeverfahren sowie über die speziellen Anforderungs- und Bestellverfahren im Ressort |
| – Grundzüge des Datenschutzrechts |
| – Vorschriften der Büroordnung bzw. Kanzleiordnung – Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes sowie der Geschäftseinteilung und der Geschäftsordnung der jeweiligen Dienststelle – Elektronischen Behandlung von Geschäftsfällen |
| – Europäisches koordiniertes Sozialrecht – Grundsätze des Europäischen Rechts – Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften – Besondere Bestimmungen zu den verschiedenen Leistungsarten – Entsendungen – Bilaterale Abkommen |
| – Allgemeines, Aufgaben und Leistungen der Pensionsversicherung – Versicherte Personen – Versicherungszeiten – Freiwillige Versicherungen in der Pensionsversicherung – Leistungen und sonstige Leistungen der Pensionsversicherung – Rehabilitation und Gesundheitsvorsorge in der Pensionsversicherung – Schwerarbeit |
| – Quellen der Finanzierung der Sozialversicherung – Bundesbeiträge – Budgetvollzug – Mathematische Grundbegriffe der Alterssicherung – Grundzüge der Pensionsberechnung – Umlageverfahren versus Kapitaldeckungsverfahren |
| – Grundsätze der Organisation der Sozialversicherungsträger, Selbstverwaltung – Aufsichtsrecht des BMSGPK – Leistungsrecht der Krankenversicherung – Leistungsrecht der Unfallversicherung – Vertragspartnerrecht |
| – Grundlegende Finanzierungsfragen in der Kranken- und Unfallversicherung – Vorschriften für die Rechnungslegung der Sozialversicherungsträger – Sonderthema Schlussbilanz – Sonderthema Erfolgsrechnung |
| – Organisationen des Konsumentenschutzes in Österreich – Konsumentenrelevantes Zivilrecht (z. B. KSchG, FAGG, UWG, VersVG) – Instrumente der Rechtsdurchsetzung – Alternative Streitbeilegung nach dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz – Behördenkooperation im Konsumentenrecht nach dem Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz – Verbraucherzahlungskontogesetz – Produktsicherheitsgesetz und dazugehöriger Verordnungen, Subsidiaritätsprinzip – Konsumentenrelevantes Verwaltungsrecht (z. B. Gewerbeordnung, Preisangabenrecht) – Konsumentenrelevantes Recht der Dienstleistungen allgemeinen wirtschaftlichen Interesses (z. B. Energiedienstleistungen, Telekommunikation, Post) – Grundlagen und Praxis der Verbraucherbildung |
| – Grundzüge des EU-Primärrechts unter besonderer Berücksichtigung der Verankerung des Konsumentenschutzes einschließlich einschlägiger Rechtssetzungsverfahren – Institutionelle Verankerung des Konsumentenschutzes in der EU einschließlich der Bedeutung des Konsumentenschutzes in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs – Kenntnisse des einschlägigen EU-Sekundärrechts – Informelle und formelle Netzwerke im Rahmen der europäischen und internationalen Konsumentenpolitik |
| – Österreichisches System der beruflichen und sozialen Inklusion von Menschen mit Behinderung – Wesentliche Kenntnisse der bundesrechtlichen Grundlagen der Inklusion von Menschen mit Behinderung (BEinstG, BBG, BGStG) – Hoheitliche und privatwirtschaftlichen Vollziehung des BEinstG (Feststellungs-, Kündigungs- und Ausgleichstaxenverfahren bzw. Individualförderungen) – Hoheitliche und privatwirtschaftliche Vollziehung des BBG (Behindertenpass, Unterstützungsfonds) – Diskriminierungsverbot des BGStG und des BEinstG – Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) (historische Entwicklung, sozialpolitische Zielsetzungen, Diskriminierungsverbot) sowie anderer rechtlicher Grundlagen der Behindertengleichstellung – UN-Behindertenrechtskonvention und die Tätigkeit des UN-Monitoring-Ausschusses – Kenntnisse der UN-Behindertenrechtskonvention und deren Umsetzung in Österreich – Historische Entwicklung und sozialpolitischen Zielsetzungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) sowie der in diesem Gesetz geregelten Organe der Behindertenpolitik des Bundes – Hoheitliche Vollziehung des BBG mit dem Schwerpunkt Behindertenpass inkl. Autobahnvignette – Kenntnisse der Förderlandschaft für die berufliche Inklusion – Kenntnisse über die Vergünstigungen für Menschen mit Behinderung (z. B. EStG, StVO) |
| – Grundsystematik und Ziele der Förderpolitik – Ziele und Aufgaben von Integrativen Betrieben – Ziele und Aufgaben des Netzwerkes berufliche Assistenz (NEBA), Projektförderung, integrative Betriebe – Zielsetzung des Arbeits- und Gesundheitsgesetzes und Umsetzung fit2work – Ausbildung bis 18 – Umsetzung der Ausbildungspflicht – Zusammenwirken SMS – AMS; Abstimmung der Förderpolitik – Strukturfonds der EU und deren Bedeutung für die berufliche Eingliederung für Menschen mit Behinderung |
| – Gesamtkonzept des österreichischen Pflegevorsorgesystems (historische Entwicklung, Rechtsgrundlagen, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG) – Pflegegeldrecht – Maßnahmen zur Unterstützung pflegender Angehöriger (Demenzstrategie, sozialversicherungsrechtliche Absicherung, Angehörigengespräch, Hausbesuche zur Qualitätssicherung) – Förderung der 24-Stunden-Betreuung – Kenntnisse über die finanziellen Zuwendungen zu den Kosten für die Ersatzpflege – Arbeitsrechtliche Voraussetzungen für die Familienhospizkarenz, Pflegekarenz und Pflegeteilzeit sowie umfassende Kenntnisse über das Pflegekarenzgeld – Grundkenntnisse über die für das Fach relevanten Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 – Pflegefonds und das System der sozialen Dienste in der Langzeitpflege – Rechtsgrundlagen der Sozialentschädigung (KOVG 1957, KGEG, HEG, Impfschadengesetz, Opferfürsorgegesetz, Conterganhilfeleistungsgesetz) – Kenntnisse über die Entschädigungen und der Verfahren nach den Sozialentschädigungsgesetzen – Anspruchsvoraussetzungen und Leistungen nach dem Verbrechensopfergesetz – Heimopferrentengesetz (HOG) |
| – UN-Behindertenrechtskonvention mit Informationen über die entsprechenden nationalen Strukturen (Focal Point, Monitoringausschuss, Volksanwaltschaft). – Grundzüge der Europäischen Behindertenpolitik. |
| – Sozialpolitischen Rahmenbedingungen (Armut, Einkommensverteilung, Sozialausgaben) – Zentrale sozialpolitischen Zielsetzungen – Wirkmechanismen und Wirkungsmöglichkeiten von Sozialpolitik – Grundlegende Kenntnisse der Arbeitsschwerpunkte der Fachsektion – Rechtsgrundlagen der Sozialhilfesysteme der Länder sowie vergleichbarer Leistungen des Bundes – Grundzüge des Leistungsrechts und des Ersatzes in der Sozialhilfe |
| – Historischer Überblick und aktuelle sozialpolitische Herausforderungen in der EU – Akteure und Institutionen der EU-Sozialpolitik – Struktur, Akteure und Aufgaben internationaler Organisationen im Bereich Soziales – Grundlagen der internationalen und europäischen Prozesse und Arbeitsweisen im Bereich Soziales (inkl. Rechtssetzungsverfahren, Rechtsgrundlagen/Kompetenzverteilung, politische Koordinierungsprozesse) |
| – Gesundheitsförderung und Prävention – Krisenmanagement – Mutter-, Kind- und Jugendgesundheit – Nicht übertragbare Krankheiten inkl. psychische Gesundheit – Tabak- und Alkoholpolitik in Österreich – Sucht und gesundheitspolitische Ansätze, Erfordernisse und Ausrichtung – Grundsätze der österreichischen Drogenpolitik und der Bundesdrogenkoordination – Grundsätze der internationalen Drogen- und Suchtpolitik |
| – Arzneimittel und Medizinprodukte – Fortpflanzungsmedizin – Patientenrechte und Patientensicherheit in Gesundheitseinrichtungen – Rechtsgrundlagen der Krankenanstalten und des Epidemiewesens – Regelungen der Gesundheitsberufe |
| – Veterinärrecht – Tierschutzrecht – Tierärztliches Berufsrecht – Tiergesundheitsüberwachung – Tierseuchen- und Zoonosenbekämpfung – Krisenmanagement |
| – Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG – Europäisches Lebensmittelrecht – Das Österreichische Lebensmittelbuch |
| – Grundlagen der Gentechnik und des Gentechnikrechts |
| – Gesundheitspolitische Strukturfragen – Gesundheitstelematik, e-Health |
| – Gesundheitsökonomie und Qualitätsmanagement im Gesundheitsbereich – Impfwesen – Medizinischer Strahlenschutz |
| – Historischer Überblick und aktuelle gesundheitspolitische Herausforderungen in der EU – Akteure und Institutionen der EU-Gesundheitspolitik – Struktur, Akteure und Aufgaben internationaler Organisationen im Bereich Gesundheit – Grundlagen der internationalen und europäischen Prozesse und Arbeitsweisen im Bereich Gesundheit (inkl. Rechtssetzungsverfahren, Rechtsgrundlagen/Kompetenzverteilung, politische Koordinierungsprozesse), EU-Förderinstrumentarium |