Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2020-08-21
Status Aufgehoben · 2021-05-25
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Sprachen

Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Kroatisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch

Vertragsparteien

Antigua/Barbuda III 111/2020 Belgien III 111/2020 Belize III 111/2020 Bolivien III 111/2020 Deutschland III 111/2020 Dominica III 111/2020 Dominikanische R III 111/2020 Ecuador III 111/2020 El Salvador III 111/2020 Estland III 111/2020 Finnland III 111/2020 Frankreich III 111/2020 Grenada III 111/2020 Jamaika III 111/2020 Kroatien III 111/2020 Kuba III 111/2020 Lettland III 111/2020 Litauen III 111/2020 Luxemburg III 111/2020 Malta III 111/2020 Mexiko III 111/2020 Nicaragua III 111/2020 Niederlande III 111/2020 Panama III 111/2020 Paraguay III 111/2020 Peru III 111/2020 Polen III 111/2020 Portugal III 111/2020 Schweden III 111/2020 Slowenien III 111/2020 Spanien III 111/2020 St. Kitts/Nevis III 111/2020 St. Lucia III 111/2020 Tschechische R III 24/2021 Ungarn III 111/2020 Uruguay III 111/2020 *Zypern III 111/2020

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. Juli 2020 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Das Übereinkommen tritt für Österreich gemäß seinem Art. 25 Abs. 1 mit 21. August 2020 in Kraft.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union haben neben der Europäischen Union folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert oder sind ihm beigetreten:

Antigua und Barbuda, Belgien, Belize, Bolivien, Deutschland, Dominica, Dominikanische Republik, Ecuador, El Salvador, Estland, Finnland, Frankreich, Grenada, Jamaika, Kroatien, Kuba, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Mexiko, Nicaragua, Niederlande, Panama, Paraguay, Peru, Polen, Portugal, Schweden, Slowenien, Spanien, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, Ungarn, Uruguay, Zypern.

Das Übereinkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 103 vom 12.04.2019 S. 3, veröffentlicht. Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Rates der EU und des Europäischen Rates unter http://www.consilium.europa.eu/en/documents-publications/treaties-agreements/ abrufbar.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens –

UNTER HINWEIS auf die Strategische Partnerschaft zwischen Lateinamerika und der Karibik (LAK) und der Europäischen Union (EU), die im Juni 1999 im Rahmen des ersten EU-LAK-Gipfeltreffens in Rio de Janeiro begründet wurde,

EINGEDENK der Initiative, die die Staats- und Regierungschefs Lateinamerikas und der Karibik und der Europäischen Union auf dem fünften EU-LAK-Gipfeltreffen in Lima, Republik Peru, am 16. Mai 2008 angenommen haben,

UNTER HINWEIS auf den Beschluss, die EU-LAK-Stiftung zu errichten, den die Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union und Lateinamerikas und der Karibik, der Präsident des Europäischen Rates und der Präsident der Kommission auf dem sechsten EU-LAK-Gipfeltreffen in Madrid, Spanien, am 18. Mai 2010 angenommen haben,

UNTER HINWEIS auf die Errichtung einer vorläufigen Stiftung in der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2011, die ihre Tätigkeit beenden und aufgelöst werden wird, wenn das internationale Übereinkommen zur Errichtung der EU-LAK-Stiftung in Kraft tritt,

IN BEKRÄFTIGUNG der Notwendigkeit der Gründung einer zwischenstaatlichen internationalen Organisation nach dem Völkerrecht durch ein „Internationales Übereinkommen zur Errichtung der EU-LAK-Stiftung auf der Grundlage des auf einem Ministertreffen am Rande des sechsten EU-LAK-Gipfels in Madrid angenommenen Mandats“ als Beitrag zur Stärkung der bestehenden Bindungen zwischen den lateinamerikanischen und den karibischen Staaten, der EU und den EU-Mitgliedstaaten –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Sprachen

Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Kroatisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch

Vertragsparteien

Antigua/Barbuda III 111/2020 Argentinien III 208/2022 Belgien III 111/2020 Belize III 111/2020 Bolivien III 111/2020 Brasilien III 90/2024 Bulgarien III 90/2024 Chile III 81/2025 Dänemark III 131/2021 Deutschland III 111/2020 Dominica III 111/2020 Dominikanische R III 111/2020 Ecuador III 111/2020 El Salvador III 111/2020 Estland III 111/2020 Finnland III 111/2020 Frankreich III 111/2020 Grenada III 111/2020 Griechenland III 21/2022 Irland III 141/2023 Italien III 75/2021 Jamaika III 111/2020 Kroatien III 111/2020 Kuba III 111/2020 Lettland III 111/2020 Litauen III 111/2020 Luxemburg III 111/2020 Malta III 111/2020 Mexiko III 111/2020 Nicaragua III 111/2020 Niederlande III 111/2020 Panama III 111/2020 Paraguay III 111/2020 Peru III 111/2020 Polen III 111/2020 Portugal III 111/2020 Rumänien III 75/2021 Schweden III 111/2020 Slowakei III 77/2023 Slowenien III 111/2020 Spanien III 111/2020 St. Kitts/Nevis III 111/2020 St. Lucia III 111/2020 St. Vincent/Grenadinen III 50/2023 Tschechische R III 24/2021 Ungarn III 111/2020 Uruguay III 111/2020 Zypern III 111/2020

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 75/2021)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. Juli 2020 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Das Übereinkommen tritt für Österreich gemäß seinem Art. 25 Abs. 1 mit 21. August 2020 in Kraft.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union haben neben der Europäischen Union folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert oder sind ihm beigetreten:

Antigua und Barbuda, Belgien, Belize, Bolivien, Deutschland, Dominica, Dominikanische Republik, Ecuador, El Salvador, Estland, Finnland, Frankreich, Grenada, Jamaika, Kroatien, Kuba, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Mexiko, Nicaragua, Niederlande, Panama, Paraguay, Peru, Polen, Portugal, Schweden, Slowenien, Spanien, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, Ungarn, Uruguay, Zypern.

Das Übereinkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 103 vom 12.04.2019 S. 3, veröffentlicht.

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Rates der EU und des Europäischen Rates unter http://www.consilium.europa.eu/en/documents-publications/treaties-agreements/ abrufbar:

Italien

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens –

UNTER HINWEIS auf die Strategische Partnerschaft zwischen Lateinamerika und der Karibik (LAK) und der Europäischen Union (EU), die im Juni 1999 im RahBen des ersten EU-LAK-Gipfeltreffens in Rio de Janeiro begründet wurde,

EINGEDENK der Initiative, die die Staats- und Regierungschefs Lateinamerikas und der Karibik und der Europäischen Union auf dem fünften EU-LAK-Gipfeltreffen in Lima, Republik Peru, am 16. Mai 2008 angenommen haben,

UNTER HINWEIS auf den Beschluss, die EU-LAK-Stiftung zu errichten, den die Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union und Lateinamerikas und der Karibik, der Präsident des Europäischen Rates und der Präsident der Kommission auf dem sechsten EU-LAK-Gipfeltreffen in Madrid, Spanien, am 18. Mai 2010 angenommen haben,

UNTER HINWEIS auf die Errichtung einer vorläufigen Stiftung in der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2011, die ihre Tätigkeit beenden und aufgelöst werden wird, wenn das internationale Übereinkommen zur Errichtung der EU-LAK-Stiftung in Kraft tritt,

IN BEKRÄFTIGUNG der Notwendigkeit der Gründung einer zwischenstaatlichen internationalen Organisation nach dem Völkerrecht durch ein „Internationales Übereinkommen zur Errichtung der EU-LAK-Stiftung auf der Grundlage des auf einem Ministertreffen am Rande des sechsten EU-LAK-Gipfels in Madrid angenommenen Mandats“ als Beitrag zur Stärkung der bestehenden Bindungen zwischen den lateinamerikanischen und den karibischen Staaten, der EU und den EU-Mitgliedstaaten –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

ARTIKEL 1

Gegenstand

(1) Durch dieses Übereinkommen wird die Internationale EU-LAK-Stiftung (im Folgenden „Stiftung“ oder „EU-LAK-Stiftung“) errichtet.

(2) In diesem Übereinkommen sind die Ziele der Stiftung und die allgemeinen Vorschriften und Leitlinien für ihre Tätigkeit, Struktur und Arbeitsweise festgelegt.

ARTIKEL 2

Art und Sitz

(1) Die EU-LAK-Stiftung ist eine nach dem Völkerrecht errichtete zwischenstaatliche internationale Organisation. Ihr Schwerpunkt liegt auf der Stärkung der biregionalen Partnerschaft zwischen der EU und den EU-Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft der Lateinamerikanischen und Karibischen Staaten (CELAC).

(2) Die EU-LAK-Stiftung hat ihren Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg, Bundesrepublik Deutschland.

ARTIKEL 3

Mitglieder der Stiftung

(1) Nachdem die lateinamerikanischen und die karibischen Staaten sowie die EU-Mitgliedstaaten und die EU ihre Zustimmung, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, ausgedrückt haben, werden sie nach Abschluss ihrer internen rechtlichen Verfahren die einzigen Mitglieder der EU-LAK-Stiftung.

(2) Die EU-LAK-Stiftung steht zudem der Gemeinschaft der Lateinamerikanischen und Karibischen Staaten (CELAC) zur Beteiligung offen.

ARTIKEL 4

Rechtspersönlichkeit

(1) Die EU-LAK-Stiftung hat internationale Rechtspersönlichkeit und die Rechtsfähigkeit, die für die Erfüllung ihrer Ziele und die Ausübung ihrer Tätigkeit im Gebiet eines jeden ihrer Mitglieder nach Maßgabe des internen Rechts erforderlich ist.

(2) Die Stiftung besitzt außerdem die Fähigkeit, Verträge zu schließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und zu veräußern sowie vor Gericht stehen.

ARTIKEL 5

Ziele der Stiftung

(1) Die EU-LAK-Stiftung zielt auf Folgendes ab:

a)

Beitrag zur Stärkung des biregionalen Partnerschaftsprozesses zwischen der CELAC und der EU, unter anderem durch Einbeziehung und Mitwirkung zivilgesellschaftlicher und anderer gesellschaftlicher Akteure,

b)

Förderung der gegenseitigen Kenntnis und des gegenseitigen Verständnisses der beiden Regionen und

c)

Verbesserung der gegenseitigen Wahrnehmung der beiden Regionen und des Bekanntheitsgrads der biregionalen Partnerschaft.

(2) Insbesondere verfolgt die EU-LAK-Stiftung folgende Ziele:

a)

Förderung und Koordinierung ergebnisorientierter Maßnahmen zur Unterstützung der biregionalen Beziehungen mit Schwerpunkt auf der Umsetzung der auf den CELAC-EU-Gipfeltreffen festgelegten Prioritäten,

b)

Anregung der Debatte über gemeinsame Strategien zur Umsetzung dieser Prioritäten durch Förderung von Forschung und Studien,

c)

Förderung eines fruchtbaren Austauschs und neuer Möglichkeiten der Netzwerkbildung zwischen zivilgesellschaftlichen und anderen gesellschaftlichen Akteuren.

ARTIKEL 6

Kriterien für die Tätigkeit

(1) Damit die in Artikel 5 genannten Ziele verwirklicht werden können, gilt für die Tätigkeit der EU-LAK-Stiftung Folgendes:

a)

Sie beruht auf den Prioritäten und Themen, die auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs auf den Gipfeltreffen erörtert werden, wobei der Schwerpunkt auf dem ermittelten Bedarf an Förderung der biregionalen Beziehungen liegt;

b)

sie bezieht – soweit möglich und im Rahmen der Tätigkeit der Stiftung – die Zivilgesellschaft und andere gesellschaftliche Akteure wie Hochschulen mit ein und trägt deren Beiträgen nach eigenem Ermessen Rechnung. Zu diesem Zweck kann jedes Mitglied geeignete Einrichtungen und Organisationen nennen, die den biregionalen Dialog auf nationaler Ebene stärken;

c)

sie bringt einen Mehrwert für bestehende Initiativen;

d)

sie sorgt für die Bekanntheit der Partnerschaft, insbesondere durch Maßnahmen mit Multiplikatorwirkung.

(2) Bei der Einleitung von Tätigkeiten oder der Teilnahme an Tätigkeiten geht die EU-LAK-Stiftung proaktiv, dynamisch und ergebnisorientiert vor.

ARTIKEL 7

Tätigkeit der Stiftung

(1) Zur Erreichung der in Artikel 5 genannten Ziele führt die EU-LAK-Stiftung unter anderem die folgenden Tätigkeiten aus:

a)

Förderung von Debatten durch Seminare, Konferenzen, Workshops, Reflexionsgruppen, Kurse, Ausstellungen, Veröffentlichungen, Vorträge, Schulungen, den Austausch von bewährten Methoden und Fachwissen,

b)

Förderung und Unterstützung von Veranstaltungen im Zusammenhang mit Themen, die auf den EU-CELAC-Gipfeltreffen erörtert wurden, und mit den Prioritäten der CELAC-EU-Treffen hoher Beamter,

c)

Einleitung biregionaler bewusstseinsfördernder Programme und Initiativen, einschließlich des Austauschs in ermittelten vorrangigen Bereichen,

d)

Förderung von Studien über von beiden Regionen ausgemachte Themen,

e)

Erschließung und Angebot neuer Kontaktmöglichkeiten, insbesondere für Personen und Einrichtungen, die mit der biregionalen CELAC-EU-Partnerschaft noch nicht vertraut sind,

f)

Schaffung einer Internet-Plattform und/oder Erstellung einer elektronischen Veröffentlichung.

(2) Die EU-LAK-Stiftung kann Initiativen mit öffentlichen und privaten Einrichtungen, mit den EU-Institutionen, mit internationalen und regionalen Institutionen, mit lateinamerikanischen und karibischen Staaten und mit EU-Mitgliedstaaten auf den Weg bringen.

ARTIKEL 8

Struktur der Stiftung

Die EU-LAK-Stiftung hat

a)

einen Stiftungsrat,

b)

einen Präsidenten und

c)

einen Geschäftsführenden Direktor.

ARTIKEL 9

Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat setzt sich aus Vertretern der Mitglieder der EU-LAK-Stiftung zusammen. Er tritt auf der Ebene hoher Beamter und gegebenenfalls auf der Ebene der Außenminister anlässlich der CELAC-EU-Gipfeltreffen zusammen.

(2) Die Gemeinschaft der Lateinamerikanischen und Karibischen Staaten (CELAC) wird durch ihren amtierenden Vorsitz im Stiftungsrat vertreten; das gilt unbeschadet der Beteiligung des betreffenden Landes in seiner Eigenschaft als Staat.

(3) Das Präsidium der Parlamentarischen Versammlung Europa-Lateinamerika (EuroLat) wird aufgefordert, einen Vertreter pro Region als Beobachter im Stiftungsrat zu benennen.

(4) Die Paritätische Parlamentarische Versammlung der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) und der EU wird aufgefordert, einen Vertreter der EU und einen Vertreter des karibischen Raums als Beobachter im Stiftungsrat zu benennen.

ARTIKEL 10

Vorsitz des Stiftungsrats

Der Stiftungsrat hat zwei Vorsitzende: einen Vertreter der EU und einen Vertreter der lateinamerikanischen und der karibischen Staaten.

ARTIKEL 11

Befugnisse des Stiftungsrats

Der Stiftungsrat der EU-LAK-Stiftung hat folgende Befugnisse:

a)

Ernennung des Präsidenten und des Geschäftsführenden Direktors der Stiftung,

b)

Annahme der allgemeinen Leitlinien für die Arbeit der Stiftung, Festlegung der operativen Prioritäten und der Geschäftsordnung der Stiftung sowie Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung von Transparenz und Rechenschaftspflicht, insbesondere für die Außenfinanzierung,

c)

Genehmigung des Abschlusses des Sitzabkommens sowie etwaiger sonstiger Übereinkünfte oder Vereinbarungen, die die Stiftung mit lateinamerikanischen und karibischen Staaten und EU-Mitgliedstaaten über Vorrechte und Immunitäten möglicherweise schließt,

d)

Annahme des Haushaltsplans und des Statuts der Bediensteten auf der Grundlage eines Vorschlags des Geschäftsführenden Direktors,

e)

Genehmigung von Änderungen der Organisationsstruktur der Stiftung auf der Grundlage eines Vorschlags des Geschäftsführenden Direktors,

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