Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 – C-SchVO 2020/21)
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 44).
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund der §§ 6, 10, 21b, 23, 29, 39, 47, 58 bis 63c, 68a bis 81 und 132c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, §§ 18 bis 21, 22, 22a, 23, 25, 39, 42, 43 bis 50 und 82m des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, §§ 5 Abs. 3, 17 und 42 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, jeweils zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2020, des § 72b des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, des § 16e des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985, jeweils zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020, sowie des § 119 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016, wird verordnet:
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 44).
Präambel/Promulgationsklausel
Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21, BGBl. II Nr. 384/2020, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 397/2020, wird wie folgt geändert:
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 44).
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund der §§ 6, 10, 21b, 23, 29, 39, 47, 58 bis 63c, 68a bis 81 und 132c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, §§ 18 bis 21, 22, 22a, 23, 25, 39, 42, 43 bis 50 und 82m des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, §§ 5 Abs. 3, 17 und 42 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, jeweils zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2020, des § 72b des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, des § 16e des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985, jeweils zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020, sowie des § 119 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016, wird verordnet:
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 44).
Teil
Allgemeine Bestimmungen
Ziel
§ 1. Diese Verordnung regelt schulorganisatorische, schulunterrichtsrechtliche und schulzeitrechtliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 im Schulwesen.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 44).
Geltungsbereich
§ 2. Diese Verordnung gilt für die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, (im Folgenden: SchOG) sowie in Art. V Z 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, und im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, sowie im Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 geregelten öffentlichen und privaten Schulen.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 44).
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:
unter Ampelphase die im 1. bis 4. Abschnitte des 2. Teils dieser Verordnung jeweils festgelegten, mit einer Farbbezeichnung als Kurzbezeichnung versehenen, Abweichungen von schulorganisatorischen, schulrechtlichen und schulzeitrechtlichen Normen, von welchen gleichzeitig immer nur ein Abschnitt zur Anwendung gelangen kann;
unter Schulstatus der für den einzelnen Schulstandort oder für Teile der Schule aufgrund epidemiologischer Kriterien geltende Status mit den Werten „geschlossen“ oder „teilweise geschlossen“ bei entsprechender Entscheidung durch die zuständige Gesundheitsbehörde gemäß § 18 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, ansonsten mit dem Wert „offen“;
unter Quarantäneentscheidung die Entscheidung der zuständigen Gesundheitsbehörde zur Absonderung einer oder mehrerer kranker, krankheitsverdächtiger oder ansteckungsverdächtiger Personen gemäß § 7 des Epidemiegesetzes 1950 oder die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen für Bewohner bestimmter Ortschaften gemäß § 24 des Epidemiegesetzes 1950 sowie weitere auf einzelne Personen bezogene Anordnungen der zuständigen Gesundheitsbehörde nach dem Epidemiegesetz 1950, die Personen an der Betretung des Schulgebäudes hindern;
unter Risikogruppe Personen gemäß COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl. II Nr. 203/2020;
unter Schülerinnen und Schüler die Schülerinnen und Schüler gemäß dem Schulunterrichtsgesetz – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, sowie Studierende gemäß dem Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV, BGBl. I Nr. 33/1997;
unter Präsenzunterricht die Unterrichts- und Erziehungsarbeit mit Schülerinnen und Schülern in einem für schulische Zwecke bestimmten Gebäude oder auf Freiflächen;
unter ortsungebundenem Unterricht die Unterrichts- und Erziehungsarbeit unter Anwendung elektronischer Kommunikation an einem Ort, der nicht für schulische Zwecke bestimmt ist, mit Ausnahme von Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen;
unter elektronischer Kommunikation Telefonie sowie die Übertragung von Daten und Nachrichten über Computernetzwerke, insbesondere das Internet wie der Einsatz von E-Mail, Lern- und Arbeitsplattformen, Internettelefonie sowie Tonübertragung und Ton- und Videoübertragung;
unter IT-gestütztem Unterricht die Unterrichts- und Erziehungsarbeit im Rahmen des Präsenzunterrichts oder des ortsungebundenen Unterrichts unter Einsatz von Einrichtungen zur elektronischen oder nachrichtentechnischen Übermittlung, Speicherung und Verarbeitung von Sprache, Text, Stand- und Bewegbildern sowie Daten (digitale Endgeräte) als Arbeitsmittel sowie von digitalen Lern- und Arbeitsplattformen, allenfalls auch unter Verwendung elektronischer Kommunikation;
unter Standort die örtliche Lage einer Schule, die sich in der Schulkennzahl oder in der Anschrift einer Schule oder der Einlagezahl im Grundbuch ausdrückt.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:
unter Ampelphase die im 1. bis 4. Abschnitte des 2. Teils dieser Verordnung jeweils festgelegten, mit einer Farbbezeichnung als Kurzbezeichnung versehenen, Abweichungen von schulorganisatorischen, schulrechtlichen und schulzeitrechtlichen Normen, von welchen gleichzeitig immer nur ein Abschnitt zur Anwendung gelangen kann;
unter Schulstatus der für den einzelnen Schulstandort oder für Teile der Schule aufgrund epidemiologischer Kriterien geltende Status mit den Werten „geschlossen“ oder „teilweise geschlossen“ bei entsprechender Entscheidung durch die zuständige Gesundheitsbehörde gemäß § 18 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, ansonsten mit dem Wert „offen“;
unter Quarantäneentscheidung die Entscheidung der zuständigen Gesundheitsbehörde zur Absonderung einer oder mehrerer kranker, krankheitsverdächtiger oder ansteckungsverdächtiger Personen gemäß § 7 des Epidemiegesetzes 1950 oder die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen für Bewohner bestimmter Ortschaften gemäß § 24 des Epidemiegesetzes 1950 sowie weitere auf einzelne Personen bezogene Anordnungen der zuständigen Gesundheitsbehörde nach dem Epidemiegesetz 1950, die Personen an der Betretung des Schulgebäudes hindern;
unter Risikogruppe Personen gemäß COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl. II Nr. 203/2020;
unter Schülerinnen und Schüler die Schülerinnen und Schüler gemäß dem Schulunterrichtsgesetz – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, sowie Studierende gemäß dem Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV, BGBl. I Nr. 33/1997;
unter Präsenzunterricht die Unterrichts- und Erziehungsarbeit mit Schülerinnen und Schülern in einem für schulische Zwecke bestimmten Gebäude oder auf Freiflächen;
unter Standort die örtliche Lage einer Schule, die sich in der Schulkennzahl oder in der Anschrift einer Schule oder der Einlagezahl im Grundbuch ausdrückt.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Maßnahmen zur Eindämmung der Weiterverbreitung von COVID-19
§ 4. (1) An jeder Schule ist durch die Schulleitung ein Krisenteam einzurichten. Als Mitglieder des Krisenteams können insbesondere die Schulärztin oder der Schularzt, die erforderliche Anzahl an Lehrpersonen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Verwaltungspersonals, IT-Koordination, eine Vertretung des Schulerhalters, allenfalls eine Vertretung des Internatserhalters und eine Vertretung der Erziehungsberechtigten sowie bei Schulen der Sekundarstufe II eine Vertretung der Schülerinnen und Schüler vorgesehen werden.
(2) Die Aufgaben des Krisenteams umfassen die Unterstützung und Beratung der Schulleitung in folgenden Angelegenheiten:
Sensibilisierung und Information über Hygienemaßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen,
Dokumentation und Nachverfolgung,
Vorbereitung der Infrastruktur,
Beschaffung von Hygienemitteln,
Personaleinsatz an der Schule und
Organisation des Unterrichts.
(3) Die Hygienebestimmungen gemäß Anlage A und die dazu ergehenden Anweisungen der zuständigen Schulbehörde, der Schulleitung sowie der Lehrpersonen sind zur Sicherung der Aufrechterhaltung eines geordneten Präsenzunterrichts auf der gesamten Schulliegenschaft einzuhalten. Dies gilt auch vor Beginn und nach dem Ende des Unterrichts, aber auch bei Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen, an denen Schülerinnen und Schüler teilzunehmen haben. Verstöße gegen diese Regelungen und Anweisungen stellen Pflichtverletzungen dar. Die Schulleitung hat die allgemein geltenden Hygienebestimmungen durch Anschlag am Schulstandort gut sichtbar auszuhängen und der Schulgemeinschaft darüber hinaus in einer sonstigen geeigneten Weise zur Kenntnis zu bringen.
(4) Im Rahmen der Schulraumüberlassung ist ab der Ampelphase „Orange“ sicher zu stellen, dass kein Kontakt zwischen den externen Nutzern der Schulräume und Schülerinnen und Schülern erfolgt.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
Maßnahmen zur Eindämmung der Weiterverbreitung von COVID-19
§ 4. (1) An jeder Schule ist durch die Schulleitung ein Krisenteam einzurichten. Als Mitglieder des Krisenteams können insbesondere die Schulärztin oder der Schularzt, die erforderliche Anzahl an Lehrpersonen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Verwaltungspersonals, IT-Koordination, eine Vertretung des Schulerhalters, allenfalls eine Vertretung des Internatserhalters und eine Vertretung der Erziehungsberechtigten sowie bei Schulen der Sekundarstufe II eine Vertretung der Schülerinnen und Schüler vorgesehen werden.
(2) Die Aufgaben des Krisenteams umfassen die Unterstützung und Beratung der Schulleitung in folgenden Angelegenheiten:
Sensibilisierung und Information über Hygienemaßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen,
Dokumentation und Nachverfolgung,
Vorbereitung der Infrastruktur,
Beschaffung von Hygienemitteln,
Personaleinsatz an der Schule und
Organisation des Unterrichts.
(3) Die Hygienebestimmungen gemäß Anlage A und die dazu ergehenden Anweisungen der zuständigen Schulbehörde, der Schulleitung sowie der Lehrpersonen sind zur Sicherung der Aufrechterhaltung eines geordneten Präsenzunterrichts auf der gesamten Schulliegenschaft einzuhalten. Dies gilt auch vor Beginn und nach dem Ende des Unterrichts, aber auch bei Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen, an denen Schülerinnen und Schüler teilzunehmen haben. Verstöße gegen diese Regelungen und Anweisungen stellen Pflichtverletzungen dar. Die Schulleitung hat die allgemein geltenden Hygienebestimmungen durch Anschlag am Schulstandort gut sichtbar auszuhängen und der Schulgemeinschaft darüber hinaus in einer sonstigen geeigneten Weise zur Kenntnis zu bringen.
(4) Im Rahmen der Schulraumüberlassung ist ab der Ampelphase „Orange“ sicher zu stellen, dass kein Kontakt zwischen den externen Nutzern der Schulräume und Schülerinnen und Schülern erfolgt.
(5) Die Regelungen dieser Verordnung gelten mit der Maßgabe, dass für den jeweiligen Regelungsbereich keine Bestimmungen von Gesundheitsbehörden, insbesondere aufgrund des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020 oder Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, bestehen.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Vorkehrungen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19 Erkrankung
§ 4a. (1) Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht ist, dass Schülerinnen und Schüler am ersten Tag einer Woche, an welchem sie sich in der Schule aufhalten, einen von der Schulbehörde zur Verfügung gestellten Schnelltest, der für eine Probennahme im anterior-nasalen Bereich in Verkehr gebracht wurde, an der Schule durchführen und vorlegen. Schülerinnen und Schüler, welche sich mehr als zwei Tage einer Woche an der Schule aufhalten, haben Tests an der Schule sooft durchzuführen und vorzulegen, dass zwischen den Tests nicht mehr als ein Kalendertag liegt.
(2) Alle Personen, die sich im Schulgebäude aufhalten, haben – in Volks- und Sonderschulen nur außerhalb der Klassen- und Gruppenräume – zumindest eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, wenn sie nicht zum Tragen einer einem höheren Standard entsprechenden Maske verpflichtet sind.
(3) Schülerinnen und Schüler ab der 9. Schulstufe haben eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine äquivalente oder einem höheren Standard entsprechende Maske zu tragen.
(4) Einem Nachweis über ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 sind eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung erfolgte und zu diesem Zeitpunkt aktuell abgelaufene Infektion oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper für einen Zeitraum von sechs Monaten gleichzuhalten.
(5) Bei Schülerinnen und Schülern mit Sonderpädagogischem Förderbedarf, bei welchen es nachgewiesener Maßen eine Testung in der Schule mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist, können Personen, die zu dem Kind oder Jugendlichen in einem örtlichen oder persönlichen Naheverhältnis stehen, den Test gemäß Abs. 1 zuhause durchführen. Ist eine solche Testung aufgrund einer ärztlichen Bestätigung, mit zumutbarem Aufwand nicht möglich, so obliegt es den Erziehungsberechtigten einen gleich- oder höherwertigen Test nachweislich durchzuführen und diesen als Bestätigung vorzulegen. Ist eine Testung nachweislich (ärztliche Bestätigung) nicht möglich, sind an der Schule geeignete Maßnahmen zu treffen, die die Ansteckungswahrscheinlichkeit der übrigen an der Schule befindlichen Personen minimieren.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Vorkehrungen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19 Erkrankung
§ 4a. (1) Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht ist, dass Schülerinnen und Schüler am ersten Tag einer Woche, an welchem sie sich in der Schule aufhalten, einen von der Schulbehörde zur Verfügung gestellten Schnelltest, der für eine Probennahme im anterior-nasalen Bereich in Verkehr gebracht wurde, an der Schule durchführen und vorlegen. Schülerinnen und Schüler, welche sich mehr als zwei Tage einer Woche an der Schule aufhalten, haben Tests an der Schule sooft durchzuführen und vorzulegen, dass zwischen den Tests nicht mehr als ein Kalendertag liegt. Die Bildungsdirektion Wien kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für bis zu zehn Schulstandorte zur Erprobung andere Testverfahren anordnen.
(1a) Die Schulleitung ist berechtigt, Testbestätigungen einer befugten Stelle, insbesondere eines Schularztes, über Testungen von Lehrpersonen, auszustellen oder gegenzuzeichnen.
(2) Alle Personen, die sich im Schulgebäude aufhalten, haben – in Volks- und Sonderschulen nur außerhalb der Klassen- und Gruppenräume – zumindest eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, wenn sie nicht zum Tragen einer einem höheren Standard entsprechenden Maske verpflichtet sind.
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