Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 – C-SchVO 2020/21)
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen für die Berufsschule
Fachpraktischer Unterricht und Pflichtgegenstände
§ 39. (1) In Abweichung von § 49 SchOG und der dazu ergangenen Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl. II Nr. 211/2016, können fachpraktischer Unterricht und Laboratoriumsübungen in geblockter Form bis zum Höchstausmaß der lehrplanmäßigen Gesamtstundenanzahl abgehalten werden.
(2) Wenn aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie eine Beurteilung im fachpraktischen Unterricht oder in Laboratoriumsübungen nicht möglich ist, kann die Schulleitung diese Pflichtgegenstände zu verbindlichen Übungen erklären.
(3) Wenn kein fachpraktischer Unterricht oder kein Unterricht in Laboratoriumsübungen durchführbar war oder ist, kann die Schulleitung Schülerinnen und Schüler abweichend von § 11 SchUG von der Teilnahme an diesen Pflichtgegenständen befreien.
(4) Abweichend von § 49 Abs. 4 SchOG kann eine Unterbrechung des Lehrganges an einer lehrgangsmäßigen Berufsschule aus Anlass von Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie erfolgen.
(5) Pädagogisch praktische Studien sind zulässig. § 4a ist anzuwenden. Studierende gelten als Schülerinnen und Schüler gemäß § 4a Abs. 3.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
Verlängerung der Frist für das Ablegen von Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen
§ 40. An lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen sowie an über kein ganzes Unterrichtsjahr dauernden Berufsschulen dürfen Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen abweichend von § 23 Abs. 1b und § 20 Abs. 3 SchUG spätestens zwei Wochen nach Beginn des folgenden, für die Schülerin oder den Schüler in Betracht kommenden Lehrganges abgelegt werden. Findet die Wiederholungsprüfung nach Beginn des folgenden, für die Schülerin oder den Schüler in Betracht kommenden Lehrganges statt, ist die Schülerin oder der Schüler bis zur Ablegung der Wiederholungs- bzw. Nachtragsprüfung berechtigt, den Unterricht der nächsthöheren Schulstufe zu besuchen.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
Höchstzulässige Zahl an Unterrichtsstunden
§ 41. Abweichend von § 10 Abs. 8 des Schulzeitgesetzes 1985 darf die Zahl an Unterrichtsstunden in Pflichtgegenständen zehn nicht überschreiten.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
Verlängerung der Frist für die Wahl der Schülervertreter
§ 42. Abweichend von § 59a Abs. 5 SchUG kann die Schulleitung die Frist zur Wahl von Schülervertreterinnen oder Schülervertretern bis zum Ende des ortsungebundenen Unterrichts erstrecken. Die Aufgaben der Schülervertretung werden in dieser Zeit von der an Jahren ältesten Schülerin oder dem an Jahren ältesten Schüler oder an Jahren ältesten Klassensprecherin oder Klassensprecher und im Fall des Schulgemeinschaftsausschusses von den drei ältesten Klassensprecherinnen oder Klassensprechern wahrgenommen.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
Teil
Schlussbestimmungen
Verweisungen
§ 43. (1) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der beim Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Verordnungen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Inkrafttreten
§ 44. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit dem Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Inkrafttreten
§ 44. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit dem Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.
(2) Die Z 3.2 der Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 397/2020 tritt mit 14. September 2020 in Kraft.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Inkrafttreten
§ 44. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit dem Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.
(2) Die Z 3.2 der Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 397/2020 tritt mit 14. September 2020 in Kraft.
(3) Die Promulgationsklausel tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Inkrafttreten
§ 44. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit dem Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.
(2) Die Z 3.2 der Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 397/2020 tritt mit 14. September 2020 in Kraft.
(3) Die Promulgationsklausel in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 406/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Inkrafttreten
§ 44. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit dem Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.
(2) Die Z 3.2 der Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 397/2020 tritt mit 14. September 2020 in Kraft.
(3) Die Promulgationsklausel in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 406/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(4) § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 2 und 5, § 13 Abs. 1, 4 und 5, § 15 Abs. 2, § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 2 und 4, § 23 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, § 27 Abs. 4, § 31 Abs. 3, § 35, Ziffern 3.2, 3.3.2 und 3.3.3 der Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 464/2020 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Inkrafttreten
§ 44. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit dem Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.
(2) Die Z 3.2 der Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 397/2020 tritt mit 14. September 2020 in Kraft.
(3) Die Promulgationsklausel in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 406/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(4) § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 2 und 5, § 13 Abs. 1, 4 und 5, § 15 Abs. 2, § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 2 und 4, § 23 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, § 27 Abs. 4, § 31 Abs. 3, § 35, Ziffern 3.2, 3.3.2 und 3.3.3 der Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 464/2020 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(5) Die Überschrift des § 13 Abs. 4 und 6, § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 3, § 35, § 37 und § 38 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 478/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Inkrafttreten
§ 44. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit dem Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.
(2) Die Z 3.2 der Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 397/2020 tritt mit 14. September 2020 in Kraft.
(3) Die Promulgationsklausel in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 406/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(4) § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 2 und 5, § 13 Abs. 1, 4 und 5, § 15 Abs. 2, § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 2 und 4, § 23 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, § 27 Abs. 4, § 31 Abs. 3, § 35, Ziffern 3.2, 3.3.2 und 3.3.3 der Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 464/2020 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(5) § 13 Abs. 4 und 6, § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 3, § 35, § 37 und § 38 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 478/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(6) § 7 Abs.5, § 9 Abs. 5, § 13 Abs. 4, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 3, § 44 Abs. 5 und Anlage A Ziffer 3.2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 538/2020 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Inkrafttreten
§ 44. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit dem Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.
(2) Die Z 3.2 der Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 397/2020 tritt mit 14. September 2020 in Kraft.
(3) Die Promulgationsklausel in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 406/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(4) § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 2 und 5, § 13 Abs. 1, 4 und 5, § 15 Abs. 2, § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 2 und 4, § 23 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, § 27 Abs. 4, § 31 Abs. 3, § 35, Ziffern 3.2, 3.3.2 und 3.3.3 der Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 464/2020 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(5) § 13 Abs. 4 und 6, § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 3, § 35, § 37 und § 38 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 478/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(6) § 7 Abs.5, § 9 Abs. 5, § 13 Abs. 4, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 3, § 44 Abs. 5 und Anlage A Ziffer 3.2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 538/2020 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(7) § 4 Abs. 5 sowie § 13 Abs. 4 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 594/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Inkrafttreten
§ 44. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit dem Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.
(2) Die Z 3.2 der Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 397/2020 tritt mit 14. September 2020 in Kraft.
(3) Die Promulgationsklausel in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 406/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(4) § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 2 und 5, § 13 Abs. 1, 4 und 5, § 15 Abs. 2, § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 2 und 4, § 23 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, § 27 Abs. 4, § 31 Abs. 3, § 35, Ziffern 3.2, 3.3.2 und 3.3.3 der Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 464/2020 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(5) § 13 Abs. 4 und 6, § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 3, § 35, § 37 und § 38 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 478/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(6) § 7 Abs.5, § 9 Abs. 5, § 13 Abs. 4, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 3, § 44 Abs. 5 und Anlage A Ziffer 3.2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 538/2020 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(7) § 4 Abs. 5 sowie § 13 Abs. 4 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 594/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(8) § 31 Abs. 1, § 34, § 35, § 38, § 45 Abs. 3 Z 3 und Anlage A Z 3.2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 56/2021 treten mit 7. Februar 2021 in Kraft und mit 26. März 2021 außer Kraft.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Inkrafttreten
§ 44. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit dem Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.
(2) Die Z 3.2 der Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 397/2020 tritt mit 14. September 2020 in Kraft.
(3) Die Promulgationsklausel in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 406/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(4) § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 2 und 5, § 13 Abs. 1, 4 und 5, § 15 Abs. 2, § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 2 und 4, § 23 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, § 27 Abs. 4, § 31 Abs. 3, § 35, Ziffern 3.2, 3.3.2 und 3.3.3 der Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 464/2020 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(5) § 13 Abs. 4 und 6, § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 3, § 35, § 37 und § 38 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 478/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(6) § 7 Abs.5, § 9 Abs. 5, § 13 Abs. 4, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 3, § 44 Abs. 5 und Anlage A Ziffer 3.2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 538/2020 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(7) § 4 Abs. 5 sowie § 13 Abs. 4 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 594/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(8) § 31 Abs. 1, § 34, § 35, § 38, § 45 Abs. 3 Z 3 und Anlage A Z 3.2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 56/2021 treten mit 7. Februar 2021 in Kraft und mit 26. März 2021 außer Kraft.
(9) Die nachstehenden Bestimmungen der Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 143/2021 treten wie folgt in Kraft:
§ 11 Abs. 1 bis 3, § 11a, § 34, § 35, § 36, § 37, § 38, § 39 Abs.5, Anlage B und Anlage C treten mit 27. März 2021 in Kraft und mit Ablauf des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.
§11 Abs.4 tritt mit 26. März 2021 in Kraft und mit Ablauf des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Inkrafttreten
§ 44. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit dem Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.
(2) Die Z 3.2 der Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 397/2020 tritt mit 14. September 2020 in Kraft.
(3) Die Promulgationsklausel in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 406/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(4) § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 2 und 5, § 13 Abs. 1, 4 und 5, § 15 Abs. 2, § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 2 und 4, § 23 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, § 27 Abs. 4, § 31 Abs. 3, § 35, Ziffern 3.2, 3.3.2 und 3.3.3 der Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 464/2020 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(5) § 13 Abs. 4 und 6, § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 3, § 35, § 37 und § 38 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 478/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(6) § 7 Abs.5, § 9 Abs. 5, § 13 Abs. 4, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 3, § 44 Abs. 5 und Anlage A Ziffer 3.2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 538/2020 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(7) § 4 Abs. 5 sowie § 13 Abs. 4 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 594/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(8) § 31 Abs. 1, § 34, § 35, § 38, § 45 Abs. 3 Z 3 und Anlage A Z 3.2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 56/2021 treten mit 7. Februar 2021 in Kraft und mit 26. März 2021 außer Kraft.
(9) Die nachstehenden Bestimmungen der Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 143/2021 treten wie folgt in Kraft:
§ 11 Abs. 1 bis 3, § 11a, § 34, § 35, § 36, § 37, § 38, § 39 Abs.5, Anlage B und Anlage C treten mit 27. März 2021 in Kraft und mit Ablauf des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.
§11 Abs.4 tritt mit 26. März 2021 in Kraft und mit Ablauf des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.
(10) Die nachstehenden Bestimmungen der Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 159/2021 treten wie folgt in und außer Kraft:
§ 4a, § 7 Abs. 2, § 11 Abs. 3, § 34 Abs. 2, 3, 5 und 6, § 38 Abs. 1 und 3 und § 39 Abs. 5 treten mit 11. April 2021 in Kraft und mit Ablauf des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.
Anlage A, Ziffer 3.2 tritt rückwirkend mit 6. April 2021 in Kraft und mit Ablauf des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Inkrafttreten
§ 44. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit dem Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.
(2) Die Z 3.2 der Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 397/2020 tritt mit 14. September 2020 in Kraft.
(3) Die Promulgationsklausel in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 406/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(4) § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 2 und 5, § 13 Abs. 1, 4 und 5, § 15 Abs. 2, § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 2 und 4, § 23 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, § 27 Abs. 4, § 31 Abs. 3, § 35, Ziffern 3.2, 3.3.2 und 3.3.3 der Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 464/2020 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(5) § 13 Abs. 4 und 6, § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 3, § 35, § 37 und § 38 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 478/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(6) § 7 Abs.5, § 9 Abs. 5, § 13 Abs. 4, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 3, § 44 Abs. 5 und Anlage A Ziffer 3.2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 538/2020 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(7) § 4 Abs. 5 sowie § 13 Abs. 4 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 594/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(8) § 31 Abs. 1, § 34, § 35, § 38, § 45 Abs. 3 Z 3 und Anlage A Z 3.2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 56/2021 treten mit 7. Februar 2021 in Kraft und mit 26. März 2021 außer Kraft.
(9) Die nachstehenden Bestimmungen der Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 143/2021 treten wie folgt in Kraft:
§ 11 Abs. 1 bis 3, § 11a, § 34, § 35, § 36, § 37, § 38, § 39 Abs.5, Anlage B und Anlage C treten mit 27. März 2021 in Kraft und mit Ablauf des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.
§11 Abs.4 tritt mit 26. März 2021 in Kraft und mit Ablauf des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.
(10) Die nachstehenden Bestimmungen der Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 159/2021 treten wie folgt in und außer Kraft:
§ 4a, § 7 Abs. 2, § 11 Abs. 3, § 34 Abs. 2, 3, 5 und 6, § 38 Abs. 1 und 3 und § 39 Abs. 5 treten mit 11. April 2021 in Kraft und mit Ablauf des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.
Anlage A, Ziffer 3.2 tritt rückwirkend mit 6. April 2021 in Kraft und mit Ablauf des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.
(10) Die nachstehenden Bestimmungen der Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 170/2021 treten wie folgt in und außer Kraft:
§ 7 Abs. 6 und § 11 Abs. 3 und 5 und § 34 Abs.3 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.
§ 34 Abs. 6 tritt mit 18. April 2021 in Kraft und mit 24. April 2021 außer Kraft.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Inkrafttreten
§ 44. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit dem Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.
(2) Die Z 3.2 der Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 397/2020 tritt mit 14. September 2020 in Kraft.
(3) Die Promulgationsklausel in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 406/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(4) § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 2 und 5, § 13 Abs. 1, 4 und 5, § 15 Abs. 2, § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 2 und 4, § 23 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, § 27 Abs. 4, § 31 Abs. 3, § 35, Ziffern 3.2, 3.3.2 und 3.3.3 der Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 464/2020 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(5) § 13 Abs. 4 und 6, § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 3, § 35, § 37 und § 38 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 478/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(6) § 7 Abs.5, § 9 Abs. 5, § 13 Abs. 4, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 3, § 44 Abs. 5 und Anlage A Ziffer 3.2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 538/2020 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(7) § 4 Abs. 5 sowie § 13 Abs. 4 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 594/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(8) § 31 Abs. 1, § 34, § 35, § 38, § 45 Abs. 3 Z 3 und Anlage A Z 3.2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 56/2021 treten mit 7. Februar 2021 in Kraft und mit 26. März 2021 außer Kraft.
(9) Die nachstehenden Bestimmungen der Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 143/2021 treten wie folgt in Kraft:
§ 11 Abs. 1 bis 3, § 11a, § 34, § 35, § 36, § 37, § 38, § 39 Abs.5, Anlage B und Anlage C treten mit 27. März 2021 in Kraft und mit Ablauf des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.
§11 Abs.4 tritt mit 26. März 2021 in Kraft und mit Ablauf des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.
(10) Die nachstehenden Bestimmungen der Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 159/2021 treten wie folgt in und außer Kraft:
§ 4a, § 7 Abs. 2, § 11 Abs. 3, § 34 Abs. 2, 3, 5 und 6, § 38 Abs. 1 und 3 und § 39 Abs. 5 treten mit 11. April 2021 in Kraft und mit Ablauf des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.
Anlage A, Ziffer 3.2 tritt rückwirkend mit 6. April 2021 in Kraft und mit Ablauf des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.
(11) Die nachstehenden Bestimmungen der Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 170/2021 treten wie folgt in und außer Kraft:
§ 7 Abs. 6 und § 11 Abs. 3 und 5 und § 34 Abs.3 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.
§ 34 Abs. 6 tritt mit 18. April 2021 in Kraft und mit 24. April 2021 außer Kraft.
(12) § 4a Abs. 1, 1a, § 11b samt Überschrift, § 26, § 34 Abs. 3, 3a und 6, sowie Anlage C in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 179/2021 treten mit 25. April 2021 in Kraft und mit dem Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Inkrafttreten
§ 44. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit dem Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.
(2) Die Z 3.2 der Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 397/2020 tritt mit 14. September 2020 in Kraft.
(3) Die Promulgationsklausel in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 406/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(4) § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 2 und 5, § 13 Abs. 1, 4 und 5, § 15 Abs. 2, § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 2 und 4, § 23 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, § 27 Abs. 4, § 31 Abs. 3, § 35, Ziffern 3.2, 3.3.2 und 3.3.3 der Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 464/2020 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(5) § 13 Abs. 4 und 6, § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 3, § 35, § 37 und § 38 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 478/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(6) § 7 Abs.5, § 9 Abs. 5, § 13 Abs. 4, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 3, § 44 Abs. 5 und Anlage A Ziffer 3.2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 538/2020 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(7) § 4 Abs. 5 sowie § 13 Abs. 4 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 594/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(8) § 31 Abs. 1, § 34, § 35, § 38, § 45 Abs. 3 Z 3 und Anlage A Z 3.2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 56/2021 treten mit 7. Februar 2021 in Kraft und mit 26. März 2021 außer Kraft.
(9) Die nachstehenden Bestimmungen der Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 143/2021 treten wie folgt in Kraft:
§ 11 Abs. 1 bis 3, § 11a, § 34, § 35, § 36, § 37, § 38, § 39 Abs.5, Anlage B und Anlage C treten mit 27. März 2021 in Kraft und mit Ablauf des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.
§11 Abs.4 tritt mit 26. März 2021 in Kraft und mit Ablauf des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.
(10) Die nachstehenden Bestimmungen der Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 159/2021 treten wie folgt in und außer Kraft:
§ 4a, § 7 Abs. 2, § 11 Abs. 3, § 34 Abs. 2, 3, 5 und 6, § 38 Abs. 1 und 3 und § 39 Abs. 5 treten mit 11. April 2021 in Kraft und mit Ablauf des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.
Anlage A, Ziffer 3.2 tritt rückwirkend mit 6. April 2021 in Kraft und mit Ablauf des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.
(11) Die nachstehenden Bestimmungen der Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 170/2021 treten wie folgt in und außer Kraft:
§ 7 Abs. 6 und § 11 Abs. 3 und 5 und § 34 Abs.3 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.
§ 34 Abs. 6 tritt mit 18. April 2021 in Kraft und mit 24. April 2021 außer Kraft.
(12) § 4a Abs. 1, 1a, § 11b samt Überschrift, § 26, § 34 Abs. 3, 3a und 6, sowie Anlage C in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 179/2021 treten mit 25. April 2021 in Kraft und mit dem Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.
(13) § 4a Abs. 1a, 4, 6 und 7 sowie § 34 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 218/2021 treten mit mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit dem Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Inkrafttreten
§ 44. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit dem Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.
(2) Die Z 3.2 der Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 397/2020 tritt mit 14. September 2020 in Kraft.
(3) Die Promulgationsklausel in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 406/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(4) § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 2 und 5, § 13 Abs. 1, 4 und 5, § 15 Abs. 2, § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 2 und 4, § 23 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, § 27 Abs. 4, § 31 Abs. 3, § 35, Ziffern 3.2, 3.3.2 und 3.3.3 der Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 464/2020 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(5) § 13 Abs. 4 und 6, § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 3, § 35, § 37 und § 38 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 478/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(6) § 7 Abs.5, § 9 Abs. 5, § 13 Abs. 4, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 3, § 44 Abs. 5 und Anlage A Ziffer 3.2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 538/2020 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(7) § 4 Abs. 5 sowie § 13 Abs. 4 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 594/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(8) § 31 Abs. 1, § 34, § 35, § 38, § 45 Abs. 3 Z 3 und Anlage A Z 3.2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 56/2021 treten mit 7. Februar 2021 in Kraft und mit 26. März 2021 außer Kraft.
(9) Die nachstehenden Bestimmungen der Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 143/2021 treten wie folgt in Kraft:
§ 11 Abs. 1 bis 3, § 11a, § 34, § 35, § 36, § 37, § 38, § 39 Abs.5, Anlage B und Anlage C treten mit 27. März 2021 in Kraft und mit Ablauf des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.
§11 Abs.4 tritt mit 26. März 2021 in Kraft und mit Ablauf des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.
(10) Die nachstehenden Bestimmungen der Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 159/2021 treten wie folgt in und außer Kraft:
§ 4a, § 7 Abs. 2, § 11 Abs. 3, § 34 Abs. 2, 3, 5 und 6, § 38 Abs. 1 und 3 und § 39 Abs. 5 treten mit 11. April 2021 in Kraft und mit Ablauf des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.
Anlage A, Ziffer 3.2 tritt rückwirkend mit 6. April 2021 in Kraft und mit Ablauf des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.
(11) Die nachstehenden Bestimmungen der Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 170/2021 treten wie folgt in und außer Kraft:
§ 7 Abs. 6 und § 11 Abs. 3 und 5 und § 34 Abs.3 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.
§ 34 Abs. 6 tritt mit 18. April 2021 in Kraft und mit 24. April 2021 außer Kraft.
(12) § 4a Abs. 1, 1a, § 11b samt Überschrift, § 26, § 34 Abs. 3, 3a und 6, sowie Anlage C in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 179/2021 treten mit 25. April 2021 in Kraft und mit dem Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.
(13) § 4a Abs. 1a, 4, 6 und 7 sowie § 34 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 218/2021 treten mit mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit dem Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.
(14) § 4a Abs. 2 und 3, § 11b, § 27 Abs. 2 und 3, § 34 Abs. 2 und § 36 sowie Z 3.2.1 der Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 261/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit dem Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 44).
Außerkrafttreten anderer Rechtsvorschriften
§ 45. (1) Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 (C-SchVO), BGBl. II Nr. 208/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 248/2020, tritt abweichend von § 35 der genannten Verordnung wie folgt außer Kraft:
§ 17 letzter Satz, § 20 letzter Satz, § 24, § 25 letzter Satz, § 30 sowie § 31 letzter Satz mit Ablauf des 30. September 2020;
§ 13 Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 4 mit Ablauf des 31. Oktober 2020;
§ 23 Z 3 und 4 sowie § 29 Z 3 und 4 mit Ablauf des 30. November 2020;
§ 14, § 15 Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und § 34 mit dem Ende des Schuljahres 2020/21;
im Übrigen mit dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 384/2020.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Berufsschulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 (COVID-19-Berufsschulverordnung – C-BSchVO), BGBl. II Nr. 164/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 194/2020, tritt abweichend von § 17 der genannten Verordnung wie folgt außer Kraft:
§§ 12 und 13 mit dem Ende des Schuljahres 2020/21;
im Übrigen mit dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 384/2020.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 44).
Außerkrafttreten anderer Rechtsvorschriften
§ 45. (1) Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 (C-SchVO), BGBl. II Nr. 208/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 248/2020, tritt abweichend von § 35 der genannten Verordnung wie folgt außer Kraft:
§ 17 letzter Satz, § 20 letzter Satz, § 24, § 25 letzter Satz, § 30 sowie § 31 letzter Satz mit Ablauf des 30. September 2020;
§ 13 Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 4 mit Ablauf des 31. Oktober 2020;
§ 23 Z 3 und 4 sowie § 29 Z 3 und 4 mit Ablauf des 30. November 2020;
§ 14, § 15 Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und § 34 mit dem Ende des Schuljahres 2020/21;
im Übrigen mit dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 384/2020.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Berufsschulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 (COVID-19-Berufsschulverordnung – C-BSchVO), BGBl. II Nr. 164/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 194/2020, tritt abweichend von § 17 der genannten Verordnung wie folgt außer Kraft:
§§ 12 und 13 mit dem Ende des Schuljahres 2020/21;
im Übrigen mit dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 384/2020.
(3) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 19/2021 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
§ 3 Z 7 (neu), § 13 Abs. 1, § 17, § 22, § 33 sowie Anlage C treten mit 18. Jänner 2021 in Kraft und mit dem Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft;
§ 3 Z 7 bis 9 sowie § 13 Abs. 4 bis 6 treten mit 18. Jänner 2021 außer Kraft;
§ 34 Abs. 3 und Abs. 4 treten mit 24. Jänner 2021 in Kraft und mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
Außerkrafttreten anderer Rechtsvorschriften
§ 45. (1) Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 (C-SchVO), BGBl. II Nr. 208/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 248/2020, tritt abweichend von § 35 der genannten Verordnung wie folgt außer Kraft:
§ 17 letzter Satz, § 20 letzter Satz, § 24, § 25 letzter Satz, § 30 sowie § 31 letzter Satz mit Ablauf des 30. September 2020;
§ 13 Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 4 mit Ablauf des 31. Oktober 2020;
§ 23 Z 3 und 4 sowie § 29 Z 3 und 4 mit Ablauf des 30. November 2020;
§ 14, § 15 Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und § 34 mit dem Ende des Schuljahres 2020/21;
im Übrigen mit dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 384/2020.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Berufsschulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 (COVID-19-Berufsschulverordnung – C-BSchVO), BGBl. II Nr. 164/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 194/2020, tritt abweichend von § 17 der genannten Verordnung wie folgt außer Kraft:
§§ 12 und 13 mit dem Ende des Schuljahres 2020/21;
im Übrigen mit dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 384/2020.
(3) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 19/2021 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
§ 3 Z 7 (neu), § 13 Abs. 1, § 17, § 22, § 33 sowie Anlage C treten mit 18. Jänner 2021 in Kraft und mit dem Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft;
§ 3 Z 7 bis 9 sowie § 13 Abs. 4 bis 6 treten mit 18. Jänner 2021 außer Kraft;
§ 34 Abs. 3 und Abs. 4 treten mit 7. Februar 2021 in Kraft und mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.
(4) § 34 Abs. 2, die Bezeichnung des 2. Unterabschnittes im 4. Abschnitt des 2. Teiles und § 45 Abs. 3 Z 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 28/2021 treten mit 23. Jänner 2021 in und mit Ablauf des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
Außerkrafttreten anderer Rechtsvorschriften
§ 45. (1) Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 (C-SchVO), BGBl. II Nr. 208/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 248/2020, tritt abweichend von § 35 der genannten Verordnung wie folgt außer Kraft:
§ 17 letzter Satz, § 20 letzter Satz, § 24, § 25 letzter Satz, § 30 sowie § 31 letzter Satz mit Ablauf des 30. September 2020;
§ 13 Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 4 mit Ablauf des 31. Oktober 2020;
§ 23 Z 3 und 4 sowie § 29 Z 3 und 4 mit Ablauf des 30. November 2020;
§ 14, § 15 Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und § 34 mit dem Ende des Schuljahres 2020/21;
im Übrigen mit dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 384/2020.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Berufsschulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 (COVID-19-Berufsschulverordnung – C-BSchVO), BGBl. II Nr. 164/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 194/2020, tritt abweichend von § 17 der genannten Verordnung wie folgt außer Kraft:
§§ 12 und 13 mit dem Ende des Schuljahres 2020/21;
im Übrigen mit dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 384/2020.
(3) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 19/2021 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
§ 3 Z 7 (neu), § 13 Abs. 1, § 17, § 22, § 33 sowie Anlage C treten mit 18. Jänner 2021 in Kraft und mit dem Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft;
§ 3 Z 7 bis 9 sowie § 13 Abs. 4 bis 6 treten mit 18. Jänner 2021 außer Kraft;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 56/2021)
(4) § 34 Abs. 2, die Bezeichnung des 2. Unterabschnittes im 4. Abschnitt des 2. Teiles und § 45 Abs. 3 Z 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 28/2021 treten mit 23. Jänner 2021 in und mit Ablauf des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
Außerkrafttreten anderer Rechtsvorschriften
§ 45. (1) Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 (C-SchVO), BGBl. II Nr. 208/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 248/2020, tritt abweichend von § 35 der genannten Verordnung wie folgt außer Kraft:
§ 17 letzter Satz, § 20 letzter Satz, § 24, § 25 letzter Satz, § 30 sowie § 31 letzter Satz mit Ablauf des 30. September 2020;
§ 13 Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 4 mit Ablauf des 31. Oktober 2020;
§ 23 Z 3 und 4 sowie § 29 Z 3 und 4 mit Ablauf des 30. November 2020;
§ 14, § 15 Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und § 34 mit dem Ende des Schuljahres 2020/21;
im Übrigen mit dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 384/2020.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Berufsschulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 (COVID-19-Berufsschulverordnung – C-BSchVO), BGBl. II Nr. 164/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 194/2020, tritt abweichend von § 17 der genannten Verordnung wie folgt außer Kraft:
§§ 12 und 13 mit dem Ende des Schuljahres 2020/21;
im Übrigen mit dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 384/2020.
(3) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 19/2021 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
§ 3 Z 7 (neu), § 13 Abs. 1, § 17, § 22, § 33 sowie Anlage C treten mit 18. Jänner 2021 in Kraft und mit dem Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft;
§ 3 Z 7 bis 9 sowie § 13 Abs. 4 bis 6 treten mit 18. Jänner 2021 außer Kraft;
§ 34 Abs. 3 und Abs. 4 treten mit 7. Februar 2021 in Kraft und mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.
(4) § 34 Abs. 2, die Bezeichnung des 2. Unterabschnittes im 4. Abschnitt des 2. Teiles und § 45 Abs. 3 Z 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 28/2021 treten mit 23. Jänner 2021 in und mit Ablauf des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Anlage A
Allgemeine Hygieneregelungen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie (Hygienebestimmungen)
Abstandsgebot
1.1 Sicherheitsabstand (Mindestabstand)
Es ist grundsätzlich auf dem gesamten Schulgelände, außer in Klassen- und Gruppenräumen, immer ein Abstand von zumindest einem Meter gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einzuhalten. Die Verpflichtung zur Einhaltung des Abstandes gilt nicht zwischen Menschen mit Behinderungen und Personen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen, sowie in medizinisch erforderlichen Fällen.
1.2 erhöhter Sicherheitsabstand
Der erhöhte Sicherheitsabstand beträgt zwei Meter.
Maßnahmen zur Einhaltung des Abstandsgebotes
2.1 Zeitversetzter Unterrichtstag
Insbesondere das Eintreffen in der Schule, Beginn und Ende der Unterrichtseinheiten sowie der Pausen, die Mittagsverpflegung, das Abholen oder Verlassen der Schule kann zeitversetzt gestaltet werden, um eine Durchmischung der Schülerinnen und Schüler verschiedener Klassen zu verhindern.
2.2 Auflagen für das Bewegen im Schulgebäude
Zur Einhaltung des Abstandsgebotes kann die Schulleitung ergänzend oder abweichend von der Schul- oder Hausordnung Regelungen für das Betreten und Verlassen des Schulgeländes und der Schulgebäude sowie für die Bewegung auf allgemeinen Flächen im Schulgebäude treffen (zB Einbahnregelungen).
2.3 Getrennte und konstante Räumlichkeiten
Nach Möglichkeit sollen nur die Lehrpersonen zwischen den Klassenräumen wechseln; davon ausgenommen ist Unterricht in erforderlichen Funktionsräumen (Werkstätten, Labors) sowie der Unterricht in klassenübergreifenden Gruppen, wo dies pädagogisch und organisatorisch notwendig ist (Sprachgruppen, Klassen ohne fest zugewiesenen Klassenraum uä.).
Atemhygiene
3.1 Die Räume sind stündlich mehrmals durchzulüften
3.2 Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung (MNS)
An Schulen auf welche die Ampelphase Gelb oder Orange anzuwenden ist, müssen alle Personen im Schulgebäude außerhalb der Klassen- und Gruppenräume eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen. Dies gilt während der Pausen für die gesamte Schulliegenschaft, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Ausgenommen sind Räumlichkeiten, die Lehrpersonen und Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Schulverwaltung vorbehalten sind, solange der Mindestabstand eingehalten werden kann. In der Ampelphase Rot müssen alle Personen, die sich in der Schule aufhalten einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Vom verpflichtenden Tragen des Mund-Nasen-Schutzes sind jene Schülerinnen und Schüler, welchen aufgrund ihrer Behinderung oder Beeinträchtigung das Tragen nachgewiesenermaßen nicht zugemutet werden kann, ausgenommen.
3.3 Besondere Hygienebestimmungen zur Atemhygiene
3.3.1 Bewegung und Sport ist ab Ampelphase Gelb vorrangig im Freien, jedenfalls aber mit erhöhtem Sicherheitsabstand durchzuführen. Ab Ampelphase Orange sind Kontaktsportarten unzulässig.
3.3.2 Singen ist im Unterricht in der Ampelphase Gelb nur mit einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung (MNS) oder im Freien zulässig, ab der Ampelphase Orange nur im Freien. Musizieren mit Blasinstrumenten ist ab der Ampelphase Gelb nur im Freien möglich.
3.3.3 Die Schulleitung kann für Teile einer Unterrichtsstunde für bestimmte Schülerinnen und Schüler, Gruppen oder Klassen, Unterrichtsräume und Unterrichtssituationen das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung (MNS) anordnen oder einzelne oder alle Lehrpersonen der Schule zu dieser Anordnung ermächtigen.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Anlage A
Allgemeine Hygieneregelungen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie (Hygienebestimmungen)
Abstandsgebot
1.1 Sicherheitsabstand (Mindestabstand)
Es ist grundsätzlich auf dem gesamten Schulgelände, außer in Klassen- und Gruppenräumen, immer ein Abstand von zumindest einem Meter gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einzuhalten. Die Verpflichtung zur Einhaltung des Abstandes gilt nicht zwischen Menschen mit Behinderungen und Personen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen, sowie in medizinisch erforderlichen Fällen.
1.2 erhöhter Sicherheitsabstand
Der erhöhte Sicherheitsabstand beträgt zwei Meter.
Maßnahmen zur Einhaltung des Abstandsgebotes
2.1 Zeitversetzter Unterrichtstag
Insbesondere das Eintreffen in der Schule, Beginn und Ende der Unterrichtseinheiten sowie der Pausen, die Mittagsverpflegung, das Abholen oder Verlassen der Schule kann zeitversetzt gestaltet werden, um eine Durchmischung der Schülerinnen und Schüler verschiedener Klassen zu verhindern.
2.2 Auflagen für das Bewegen im Schulgebäude
Zur Einhaltung des Abstandsgebotes kann die Schulleitung ergänzend oder abweichend von der Schul- oder Hausordnung Regelungen für das Betreten und Verlassen des Schulgeländes und der Schulgebäude sowie für die Bewegung auf allgemeinen Flächen im Schulgebäude treffen (zB Einbahnregelungen).
2.3 Getrennte und konstante Räumlichkeiten
Nach Möglichkeit sollen nur die Lehrpersonen zwischen den Klassenräumen wechseln; davon ausgenommen ist Unterricht in erforderlichen Funktionsräumen (Werkstätten, Labors) sowie der Unterricht in klassenübergreifenden Gruppen, wo dies pädagogisch und organisatorisch notwendig ist (Sprachgruppen, Klassen ohne fest zugewiesenen Klassenraum uä.).
Atemhygiene
3.1 Die Räume sind stündlich mehrmals durchzulüften
3.2 Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung (MNS)
An Schulen auf welche die Ampelphase Grün, Gelb oder Orange anzuwenden ist, müssen alle Personen im Schulgebäude außerhalb der Klassen- und Gruppenräume eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen. Dies gilt während der Pausen für die gesamte Schulliegenschaft, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Ausgenommen sind Räumlichkeiten, die Lehrpersonen und Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Schulverwaltung vorbehalten sind, solange der Mindestabstand eingehalten werden kann. In der Ampelphase Rot müssen alle Personen, die sich in der Schule aufhalten einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Vom verpflichtenden Tragen des Mund-Nasen-Schutzes sind jene Schülerinnen und Schüler, welchen aufgrund ihrer Behinderung oder Beeinträchtigung das Tragen nachgewiesenermaßen nicht zugemutet werden kann, ausgenommen.
3.3 Besondere Hygienebestimmungen zur Atemhygiene
3.3.1 Bewegung und Sport ist ab Ampelphase Gelb vorrangig im Freien, jedenfalls aber mit erhöhtem Sicherheitsabstand durchzuführen. Ab Ampelphase Orange sind Kontaktsportarten unzulässig.
3.3.2 Singen ist im Unterricht in der Ampelphase Gelb nur mit einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung (MNS) oder im Freien zulässig, ab der Ampelphase Orange nur im Freien. Musizieren mit Blasinstrumenten ist ab der Ampelphase Gelb nur im Freien möglich.
3.3.3 Die Schulleitung kann für Teile einer Unterrichtsstunde für bestimmte Schülerinnen und Schüler, Gruppen oder Klassen, Unterrichtsräume und Unterrichtssituationen das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung (MNS) anordnen oder einzelne oder alle Lehrpersonen der Schule zu dieser Anordnung ermächtigen.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 44).
Anlage A
Allgemeine Hygieneregelungen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie (Hygienebestimmungen)
Abstandsgebot
1.1 Sicherheitsabstand (Mindestabstand)
Es ist grundsätzlich auf dem gesamten Schulgelände, außer in Klassen- und Gruppenräumen, immer ein Abstand von zumindest einem Meter gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einzuhalten. Die Verpflichtung zur Einhaltung des Abstandes gilt nicht zwischen Menschen mit Behinderungen und Personen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen, sowie in medizinisch erforderlichen Fällen.
1.2 erhöhter Sicherheitsabstand
Der erhöhte Sicherheitsabstand beträgt zwei Meter.
Maßnahmen zur Einhaltung des Abstandsgebotes
2.1 Zeitversetzter Unterrichtstag
Insbesondere das Eintreffen in der Schule, Beginn und Ende der Unterrichtseinheiten sowie der Pausen, die Mittagsverpflegung, das Abholen oder Verlassen der Schule kann zeitversetzt gestaltet werden, um eine Durchmischung der Schülerinnen und Schüler verschiedener Klassen zu verhindern.
2.2 Auflagen für das Bewegen im Schulgebäude
Zur Einhaltung des Abstandsgebotes kann die Schulleitung ergänzend oder abweichend von der Schul- oder Hausordnung Regelungen für das Betreten und Verlassen des Schulgeländes und der Schulgebäude sowie für die Bewegung auf allgemeinen Flächen im Schulgebäude treffen (zB Einbahnregelungen).
2.3 Getrennte und konstante Räumlichkeiten
Nach Möglichkeit sollen nur die Lehrpersonen zwischen den Klassenräumen wechseln; davon ausgenommen ist Unterricht in erforderlichen Funktionsräumen (Werkstätten, Labors) sowie der Unterricht in klassenübergreifenden Gruppen, wo dies pädagogisch und organisatorisch notwendig ist (Sprachgruppen, Klassen ohne fest zugewiesenen Klassenraum uä.).
Atemhygiene
3.1 Die Räume sind stündlich mehrmals durchzulüften
3.2 Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung (MNS)
An Schulen auf welche die Ampelphase Grün, Gelb oder Orange anzuwenden ist, müssen alle Personen im Schulgebäude außerhalb der Klassen- und Gruppenräume eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen. Dies gilt während der Pausen für die gesamte Schulliegenschaft, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Ausgenommen sind Räumlichkeiten, die Lehrpersonen und Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Schulverwaltung vorbehalten sind, solange der Mindestabstand eingehalten werden kann. In der Ampelphase Rot müssen alle Personen, die sich in der Schule aufhalten einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Vom verpflichtenden Tragen des Mund-Nasen-Schutzes sind jene Schülerinnen und Schüler, welchen aufgrund ihrer Behinderung oder Beeinträchtigung das Tragen nachgewiesenermaßen nicht zugemutet werden kann, ausgenommen.
3.3 Besondere Hygienebestimmungen zur Atemhygiene
3.3.1 Bewegung und Sport ist ab Ampelphase Gelb vorrangig im Freien, jedenfalls aber mit erhöhtem Sicherheitsabstand durchzuführen. Ab Ampelphase Orange sind Kontaktsportarten unzulässig.
3.3.2 Singen ist im Unterricht in der Ampelphase Gelb nur mit einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung (MNS) oder im Freien zulässig, ab der Ampelphase Orange nur im Freien. Musizieren mit Blasinstrumenten ist ab der Ampelphase Gelb nur im Freien möglich.
3.3.3 Die Schulleitung kann für Teile einer Unterrichtsstunde für bestimmte Schülerinnen und Schüler, Gruppen oder Klassen, Unterrichtsräume und Unterrichtssituationen das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung (MNS) anordnen oder einzelne oder alle Lehrpersonen der Schule zu dieser Anordnung ermächtigen.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
Anlage A
Allgemeine Hygieneregelungen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie (Hygienebestimmungen)
Abstandsgebot
1.1 Sicherheitsabstand (Mindestabstand)
Es ist grundsätzlich auf dem gesamten Schulgelände, außer in Klassen- und Gruppenräumen, immer ein Abstand von zumindest einem Meter gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einzuhalten. Die Verpflichtung zur Einhaltung des Abstandes gilt nicht zwischen Menschen mit Behinderungen und Personen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen, sowie in medizinisch erforderlichen Fällen.
1.2 erhöhter Sicherheitsabstand
Der erhöhte Sicherheitsabstand beträgt zwei Meter.
Maßnahmen zur Einhaltung des Abstandsgebotes
2.1 Zeitversetzter Unterrichtstag
Insbesondere das Eintreffen in der Schule, Beginn und Ende der Unterrichtseinheiten sowie der Pausen, die Mittagsverpflegung, das Abholen oder Verlassen der Schule kann zeitversetzt gestaltet werden, um eine Durchmischung der Schülerinnen und Schüler verschiedener Klassen zu verhindern.
2.2 Auflagen für das Bewegen im Schulgebäude
Zur Einhaltung des Abstandsgebotes kann die Schulleitung ergänzend oder abweichend von der Schul- oder Hausordnung Regelungen für das Betreten und Verlassen des Schulgeländes und der Schulgebäude sowie für die Bewegung auf allgemeinen Flächen im Schulgebäude treffen (zB Einbahnregelungen).
2.3 Getrennte und konstante Räumlichkeiten
Nach Möglichkeit sollen nur die Lehrpersonen zwischen den Klassenräumen wechseln; davon ausgenommen ist Unterricht in erforderlichen Funktionsräumen (Werkstätten, Labors) sowie der Unterricht in klassenübergreifenden Gruppen, wo dies pädagogisch und organisatorisch notwendig ist (Sprachgruppen, Klassen ohne fest zugewiesenen Klassenraum uä.).
Atemhygiene
3.1 Die Räume sind stündlich mehrmals durchzulüften
3.2 Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung (MNS)
An Schulen auf welche die Ampelphase Grün oder Gelb anzuwenden ist, müssen alle Personen im Schulgebäude außerhalb der Klassen- und Gruppenräume eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen. Dies gilt während der Pausen für die gesamte Schulliegenschaft, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Ausgenommen sind Räumlichkeiten, die Lehrpersonen und Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Schulverwaltung vorbehalten sind, solange der Mindestabstand eingehalten werden kann. In der Ampelphase Rot müssen alle Personen, die sich in der Schule aufhalten einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Vom verpflichtenden Tragen des Mund-Nasen-Schutzes sind jene Schülerinnen und Schüler, welchen aufgrund ihrer Behinderung oder Beeinträchtigung das Tragen nachgewiesenermaßen nicht zugemutet werden kann, ausgenommen.
3.3 Besondere Hygienebestimmungen zur Atemhygiene
3.3.1 Bewegung und Sport ist ab Ampelphase Gelb vorrangig im Freien, jedenfalls aber mit erhöhtem Sicherheitsabstand durchzuführen. Ab Ampelphase Orange sind Kontaktsportarten unzulässig.
3.3.2 Singen ist im Unterricht in der Ampelphase Gelb nur mit einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung (MNS) oder im Freien zulässig, ab der Ampelphase Orange nur im Freien. Musizieren mit Blasinstrumenten ist ab der Ampelphase Gelb nur im Freien möglich.
3.3.3 Die Schulleitung kann für Teile einer Unterrichtsstunde für bestimmte Schülerinnen und Schüler, Gruppen oder Klassen, Unterrichtsräume und Unterrichtssituationen das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung (MNS) anordnen oder einzelne oder alle Lehrpersonen der Schule zu dieser Anordnung ermächtigen.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
Anlage A
Allgemeine Hygieneregelungen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie (Hygienebestimmungen)
Abstandsgebot
1.1 Sicherheitsabstand (Mindestabstand)
Es ist grundsätzlich auf dem gesamten Schulgelände, außer in Klassen- und Gruppenräumen, immer ein Abstand von zumindest einem Meter gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einzuhalten. Die Verpflichtung zur Einhaltung des Abstandes gilt nicht zwischen Menschen mit Behinderungen und Personen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen, sowie in medizinisch erforderlichen Fällen.
1.2 erhöhter Sicherheitsabstand
Der erhöhte Sicherheitsabstand beträgt zwei Meter.
Maßnahmen zur Einhaltung des Abstandsgebotes
2.1 Zeitversetzter Unterrichtstag
Insbesondere das Eintreffen in der Schule, Beginn und Ende der Unterrichtseinheiten sowie der Pausen, die Mittagsverpflegung, das Abholen oder Verlassen der Schule kann zeitversetzt gestaltet werden, um eine Durchmischung der Schülerinnen und Schüler verschiedener Klassen zu verhindern.
2.2 Auflagen für das Bewegen im Schulgebäude
Zur Einhaltung des Abstandsgebotes kann die Schulleitung ergänzend oder abweichend von der Schul- oder Hausordnung Regelungen für das Betreten und Verlassen des Schulgeländes und der Schulgebäude sowie für die Bewegung auf allgemeinen Flächen im Schulgebäude treffen (zB Einbahnregelungen).
2.3 Getrennte und konstante Räumlichkeiten
Nach Möglichkeit sollen nur die Lehrpersonen zwischen den Klassenräumen wechseln; davon ausgenommen ist Unterricht in erforderlichen Funktionsräumen (Werkstätten, Labors) sowie der Unterricht in klassenübergreifenden Gruppen, wo dies pädagogisch und organisatorisch notwendig ist (Sprachgruppen, Klassen ohne fest zugewiesenen Klassenraum uä.).
Atemhygiene
3.1 Die Räume sind stündlich mehrmals durchzulüften
3.2 Mund- und Nasenbereich abdeckende Schutzvorrichtungen
3.2.1 An Schulen, auf welche die Ampelphase Grün oder Gelb anzuwenden ist, müssen alle Personen im Schulgebäude außerhalb der Klassen- und Gruppenräume eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) oder eine äquivalente oder einem höheren Standard entsprechende Maske tragen. Dies gilt während der Pausen für die gesamte Schulliegenschaft, wenn der erhöhte Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.
3.2.2 Beim Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer äquivalenten oder einem höheren Standard entsprechenden Maske ist mindestens einmal stündlich während des Durchlüftens gemäß Z 3.1. eine Tragpause einzuhalten.
3.2.3 Schülerinnen und Schüler, welchen aufgrund ihrer Behinderung oder Beeinträchtigung das Tragen nachgewiesenermaßen nicht zugemutet werden kann, sind vom verpflichtenden Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 ausgenommen. Sie haben stattdessen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Schülerinnen und Schüler, welchen aufgrund ihrer Behinderung oder Beeinträchtigung das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung nachgewiesenermaßen nicht zugemutet werden kann, sind vom verpflichtenden Tragen ausgenommen. Sie haben eine nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung (Gesichtsschild) zu tragen. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Wenn aufgrund der Behinderung oder Beeinträchtigung das Tragen eines Mund-Nasenschutzes nicht möglich ist, so entfällt diese Verpflichtung.
3.2.4 Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske gilt nicht für Schwangere. Stattdessen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
3.3 Besondere Hygienebestimmungen zur Atemhygiene
3.3.1 Bewegung und Sport ist ab Ampelphase Gelb vorrangig im Freien, jedenfalls aber mit erhöhtem Sicherheitsabstand durchzuführen. Ab Ampelphase Orange sind Kontaktsportarten unzulässig.
3.3.2 Singen ist im Unterricht in der Ampelphase Gelb nur mit einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung (MNS) oder im Freien zulässig, ab der Ampelphase Orange nur im Freien. Musizieren mit Blasinstrumenten ist ab der Ampelphase Gelb nur im Freien möglich.
3.3.3 Die Schulleitung kann für Teile einer Unterrichtsstunde für bestimmte Schülerinnen und Schüler, Gruppen oder Klassen, Unterrichtsräume und Unterrichtssituationen das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung (MNS) anordnen oder einzelne oder alle Lehrpersonen der Schule zu dieser Anordnung ermächtigen.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Anlage A
Allgemeine Hygieneregelungen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie (Hygienebestimmungen)
Abstandsgebot
1.1 Sicherheitsabstand (Mindestabstand)
Es ist grundsätzlich auf dem gesamten Schulgelände, außer in Klassen- und Gruppenräumen, immer ein Abstand von zumindest einem Meter gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einzuhalten. Die Verpflichtung zur Einhaltung des Abstandes gilt nicht zwischen Menschen mit Behinderungen und Personen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen, sowie in medizinisch erforderlichen Fällen.
1.2 erhöhter Sicherheitsabstand
Der erhöhte Sicherheitsabstand beträgt zwei Meter.
Maßnahmen zur Einhaltung des Abstandsgebotes
2.1 Zeitversetzter Unterrichtstag
Insbesondere das Eintreffen in der Schule, Beginn und Ende der Unterrichtseinheiten sowie der Pausen, die Mittagsverpflegung, das Abholen oder Verlassen der Schule kann zeitversetzt gestaltet werden, um eine Durchmischung der Schülerinnen und Schüler verschiedener Klassen zu verhindern.
2.2 Auflagen für das Bewegen im Schulgebäude
Zur Einhaltung des Abstandsgebotes kann die Schulleitung ergänzend oder abweichend von der Schul- oder Hausordnung Regelungen für das Betreten und Verlassen des Schulgeländes und der Schulgebäude sowie für die Bewegung auf allgemeinen Flächen im Schulgebäude treffen (zB Einbahnregelungen).
2.3 Getrennte und konstante Räumlichkeiten
Nach Möglichkeit sollen nur die Lehrpersonen zwischen den Klassenräumen wechseln; davon ausgenommen ist Unterricht in erforderlichen Funktionsräumen (Werkstätten, Labors) sowie der Unterricht in klassenübergreifenden Gruppen, wo dies pädagogisch und organisatorisch notwendig ist (Sprachgruppen, Klassen ohne fest zugewiesenen Klassenraum uä.).
Atemhygiene
3.1 Die Räume sind stündlich mehrmals durchzulüften
3.2 Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung (MNS)
An Schulen auf welche die Ampelphase Grün oder Gelb anzuwenden ist, müssen alle Personen im Schulgebäude außerhalb der Klassen- und Gruppenräume eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen. Dies gilt während der Pausen für die gesamte Schulliegenschaft, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Ausgenommen sind Räumlichkeiten, die Lehrpersonen und Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Schulverwaltung vorbehalten sind, solange der Mindestabstand eingehalten werden kann. In der Ampelphase Rot müssen alle Personen, die sich in der Schule aufhalten einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Vom verpflichtenden Tragen des Mund-Nasen-Schutzes sind jene Schülerinnen und Schüler, welchen aufgrund ihrer Behinderung oder Beeinträchtigung das Tragen nachgewiesenermaßen nicht zugemutet werden kann, ausgenommen.
3.3 Besondere Hygienebestimmungen zur Atemhygiene
3.3.1 Bewegung und Sport ist ab Ampelphase Gelb vorrangig im Freien, jedenfalls aber mit erhöhtem Sicherheitsabstand durchzuführen. Ab Ampelphase Orange sind Kontaktsportarten unzulässig.
3.3.2 Singen ist im Unterricht in der Ampelphase Gelb nur mit einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung (MNS) oder im Freien zulässig, ab der Ampelphase Orange nur im Freien. Musizieren mit Blasinstrumenten ist ab der Ampelphase Gelb nur im Freien möglich.
3.3.3 Die Schulleitung kann für Teile einer Unterrichtsstunde für bestimmte Schülerinnen und Schüler, Gruppen oder Klassen, Unterrichtsräume und Unterrichtssituationen das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung (MNS) anordnen oder einzelne oder alle Lehrpersonen der Schule zu dieser Anordnung ermächtigen.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
Anlage A
Allgemeine Hygieneregelungen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie (Hygienebestimmungen)
Abstandsgebot
1.1 Sicherheitsabstand (Mindestabstand)
Es ist grundsätzlich auf dem gesamten Schulgelände, außer in Klassen- und Gruppenräumen, immer ein Abstand von zumindest einem Meter gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einzuhalten. Die Verpflichtung zur Einhaltung des Abstandes gilt nicht zwischen Menschen mit Behinderungen und Personen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen, sowie in medizinisch erforderlichen Fällen.
1.2 erhöhter Sicherheitsabstand
Der erhöhte Sicherheitsabstand beträgt zwei Meter.
Maßnahmen zur Einhaltung des Abstandsgebotes
2.1 Zeitversetzter Unterrichtstag
Insbesondere das Eintreffen in der Schule, Beginn und Ende der Unterrichtseinheiten sowie der Pausen, die Mittagsverpflegung, das Abholen oder Verlassen der Schule kann zeitversetzt gestaltet werden, um eine Durchmischung der Schülerinnen und Schüler verschiedener Klassen zu verhindern.
2.2 Auflagen für das Bewegen im Schulgebäude
Zur Einhaltung des Abstandsgebotes kann die Schulleitung ergänzend oder abweichend von der Schul- oder Hausordnung Regelungen für das Betreten und Verlassen des Schulgeländes und der Schulgebäude sowie für die Bewegung auf allgemeinen Flächen im Schulgebäude treffen (zB Einbahnregelungen).
2.3 Getrennte und konstante Räumlichkeiten
Nach Möglichkeit sollen nur die Lehrpersonen zwischen den Klassenräumen wechseln; davon ausgenommen ist Unterricht in erforderlichen Funktionsräumen (Werkstätten, Labors) sowie der Unterricht in klassenübergreifenden Gruppen, wo dies pädagogisch und organisatorisch notwendig ist (Sprachgruppen, Klassen ohne fest zugewiesenen Klassenraum uä.).
Atemhygiene
3.1 Die Räume sind stündlich mehrmals durchzulüften
3.2 Mund- und Nasenbereich abdeckende Schutzvorrichtungen
3.2.1 An Schulen, auf welche die Ampelphase Grün oder Gelb anzuwenden ist, müssen alle Personen im Schulgebäude außerhalb der Klassen- und Gruppenräume eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) oder eine äquivalente oder einem höheren Standard entsprechende Maske tragen. Dies gilt während der Pausen für die gesamte Schulliegenschaft, wenn der erhöhte Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.
3.2.2 Beim Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer äquivalenten oder einem höheren Standard entsprechenden Maske ist mindestens einmal stündlich während des Durchlüftens gemäß Z 3.1. eine Tragpause einzuhalten.
3.2.3 Schülerinnen und Schüler, welchen aufgrund ihrer Behinderung oder Beeinträchtigung das Tragen nachgewiesenermaßen nicht zugemutet werden kann, sind vom verpflichtenden Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 ausgenommen. Sie haben stattdessen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Schülerinnen und Schüler, welchen aufgrund ihrer Behinderung oder Beeinträchtigung das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung nachgewiesenermaßen nicht zugemutet werden kann, sind vom verpflichtenden Tragen ausgenommen. Sie haben eine nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung (Gesichtsschild) zu tragen. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Wenn aufgrund der Behinderung oder Beeinträchtigung das Tragen eines Mund-Nasenschutzes nicht möglich ist, so entfällt diese Verpflichtung.
3.2.4 Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske gilt nicht für Schwangere. Stattdessen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
Anlage A
Allgemeine Hygieneregelungen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie (Hygienebestimmungen)
Abstandsgebot
1.1 Sicherheitsabstand (Mindestabstand)
Es ist grundsätzlich auf dem gesamten Schulgelände, außer in Klassen- und Gruppenräumen, immer ein Abstand von zumindest einem Meter gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einzuhalten. Die Verpflichtung zur Einhaltung des Abstandes gilt nicht zwischen Menschen mit Behinderungen und Personen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen, sowie in medizinisch erforderlichen Fällen.
1.2 erhöhter Sicherheitsabstand
Der erhöhte Sicherheitsabstand beträgt zwei Meter.
Maßnahmen zur Einhaltung des Abstandsgebotes
2.1 Zeitversetzter Unterrichtstag
Insbesondere das Eintreffen in der Schule, Beginn und Ende der Unterrichtseinheiten sowie der Pausen, die Mittagsverpflegung, das Abholen oder Verlassen der Schule kann zeitversetzt gestaltet werden, um eine Durchmischung der Schülerinnen und Schüler verschiedener Klassen zu verhindern.
2.2 Auflagen für das Bewegen im Schulgebäude
Zur Einhaltung des Abstandsgebotes kann die Schulleitung ergänzend oder abweichend von der Schul- oder Hausordnung Regelungen für das Betreten und Verlassen des Schulgeländes und der Schulgebäude sowie für die Bewegung auf allgemeinen Flächen im Schulgebäude treffen (zB Einbahnregelungen).
2.3 Getrennte und konstante Räumlichkeiten
Nach Möglichkeit sollen nur die Lehrpersonen zwischen den Klassenräumen wechseln; davon ausgenommen ist Unterricht in erforderlichen Funktionsräumen (Werkstätten, Labors) sowie der Unterricht in klassenübergreifenden Gruppen, wo dies pädagogisch und organisatorisch notwendig ist (Sprachgruppen, Klassen ohne fest zugewiesenen Klassenraum uä.).
Atemhygiene
3.1 Die Räume sind stündlich mehrmals durchzulüften
3.2 Mund- und Nasenbereich abdeckende Schutzvorrichtungen
3.2.1 An Schulen müssen alle Personen, die nicht zum Tragen einer einem höheren Standard entsprechenden Maske verpflichtet sind, im Schulgebäude außerhalb der Klassen- und Gruppenräume zumindest eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und enganliegende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) tragen.
3.2.2 Beim Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer äquivalenten oder einem höheren Standard entsprechenden Maske ist mindestens einmal stündlich während des Durchlüftens gemäß Z 3.1. eine Tragpause einzuhalten.
3.2.3 Schülerinnen und Schüler, welchen aufgrund ihrer Behinderung oder Beeinträchtigung das Tragen nachgewiesenermaßen nicht zugemutet werden kann, sind vom verpflichtenden Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 ausgenommen. Sie haben stattdessen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Schülerinnen und Schüler, welchen aufgrund ihrer Behinderung oder Beeinträchtigung das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung nachgewiesenermaßen nicht zugemutet werden kann, sind vom verpflichtenden Tragen ausgenommen. Sie haben eine nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung (Gesichtsschild) zu tragen. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Wenn aufgrund der Behinderung oder Beeinträchtigung das Tragen eines Mund-Nasenschutzes nicht möglich ist, so entfällt diese Verpflichtung.
3.2.4 Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske gilt nicht für Schwangere. Stattdessen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
Anlage B
Hygieneregelungen zur Vorgangsweise bei COVID-19 Verdachtsfällen
Der Verdachtsfall ist unverzüglich in einem eigenen Raum (nicht im Schularztzimmer) „abgesondert“ und unter Wahrung der Hygiene- und Distanzbedingungen beaufsichtigt bis zum Vorliegen einer Entscheidung der zuständigen Gesundheitsbehörde, längstens aber bis zum Ende des Schultages der Klasse, der die Schülerin oder der Schüler angehört, unterzubringen.
Die Schulleitung hat
2.1 unverzüglich Anzeige bei der zuständigen Gesundheitsbehörde zu erstatten,
2.2 anschließend die zuständige Schulbehörde zu informieren und
2.3 m Falle von Minderjährigkeit die Erziehungsberechtigten des/der unmittelbar Betroffenen zu informieren.
Die Schulleitung hat die getroffenen Entscheidungen und gesetzten Maßnahmen zu dokumentieren (mit Uhrzeit).
Die Schulleitung hat zu dokumentieren, welche Personen Kontakt mit der betroffenen Person hatten sowie welche Art des Kontaktes stattgefunden hat (zB durch Klassenlisten, Lehrkräftelisten und Stunden-, Sitz- und Raumpläne).
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
Anlage B
Hygieneregelungen zur Vorgangsweise bei COVID-19 Verdachtsfällen
Der Verdachtsfall ist unter Wahrung der Hygiene- und Distanzbedingungen beaufsichtigt bis zum Vorliegen einer Entscheidung der zuständigen Gesundheitsbehörde, längstens aber bis zum Ende des Schultages der Klasse, der die Schülerin oder der Schüler angehört, unterzubringen.
Die Schulleitung hat
2.1 unverzüglich Anzeige bei der zuständigen Gesundheitsbehörde zu erstatten,
2.2 anschließend die zuständige Schulbehörde zu informieren und
2.3 m Falle von Minderjährigkeit die Erziehungsberechtigten des/der unmittelbar Betroffenen zu informieren.
Die Schulleitung hat die getroffenen Entscheidungen und gesetzten Maßnahmen zu dokumentieren (mit Uhrzeit).
Die Schulleitung hat zu dokumentieren, welche Personen Kontakt mit der betroffenen Person hatten sowie welche Art des Kontaktes stattgefunden hat (zB durch Klassenlisten, Lehrkräftelisten und Stunden-, Sitz- und Raumpläne).
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
Anlage C
Anordnung der Anwendung von Bestimmungen des 2. Teiles dieser Verordnung in Abweichung von § 13.
Ab dem 18. Jänner 2021 bis einschließlich 26. März 2021 sind die Bestimmungen des 4. Abschnittes des 2. Teiles dieser Verordnung anzuwenden.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
Anlage C
Anordnung der Anwendung von Bestimmungen des 2. Teiles dieser Verordnung in Abweichung von § 13.
Ab dem 27. März 2021 bis einschließlich 24. April 2021 sind die Bestimmungen des 4. Abschnittes des 2. Teiles dieser Verordnung anzuwenden.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
Anlage C
Anordnung der Anwendung von Bestimmungen des 2. Teiles dieser Verordnung in Abweichung von § 13.
Ab dem 25. April 2021 bis zum Ende des Schuljahres 2020/21 sind die Bestimmungen des 4. Abschnittes des 2. Teiles dieser Verordnung anzuwenden.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.