ÜbersetzungÜbereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2020-09-12
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 31
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Ägypten III 137/2020 Albanien III 137/2020 Andorra III 137/2020 Antigua/Barbuda III 137/2020 Argentinien III 137/2020 Armenien III 137/2020 Australien III 137/2020 Bahamas III 137/2020 Barbados III 137/2020 Belarus III 137/2020 Belgien III 137/2020 Belize III 137/2020 Bosnien-Herzegowina III 137/2020 Botsuana III 137/2020 Brasilien III 137/2020 Bulgarien III 137/2020 China III 137/2020 Costa Rica III 137/2020 Dänemark III 137/2020 Deutschland III 137/2020 Estland III 137/2020 Finnland III 137/2020 Frankreich III 137/2020 Griechenland III 137/2020 Indien III 137/2020 Irland III 137/2020 Island III 137/2020 Israel III 137/2020 Italien III 137/2020 Japan III 137/2020 Kanada III 137/2020 Kasachstan III 137/2020 Kolumbien III 137/2020 Korea/R III 137/2020 Kroatien III 137/2020 Kuwait III 137/2020 Lettland III 137/2020 Litauen III 137/2020 Luxemburg III 137/2020 Malawi III 137/2020 Malta III 137/2020 Marokko III 137/2020 Mexiko III 137/2020 Moldau III 137/2020 Monaco III 137/2020 Montenegro III 137/2020 Nicaragua III 137/2020 Niederlande III 137/2020 Nordmazedonien III 137/2020 Norwegen III 137/2020 Pakistan III 137/2020 Philippinen III 137/2020 Polen III 137/2020 Portugal III 137/2020 Rumänien III 137/2020 Russische F III 137/2020 San Marino III 137/2020 Schweden III 137/2020 Schweiz III 137/2020 Serbien III 137/2020 Seychellen III 137/2020 Slowakei III 137/2020 Slowenien III 137/2020 Spanien III 137/2020 Sri Lanka III 137/2020 St. Vincent/Grenadinen III 137/2020 Tschechische R III 137/2020 Tunesien III 137/2020 Türkei III 137/2020 Ukraine III 137/2020 Ungarn III 137/2020 USA III 137/2020 Venezuela III 137/2020 Vereinigtes Königreich III 137/2020 Vietnam III 137/2020 Zypern III 137/2020

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. Juli 2020 im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 27 zweiter Absatz mit 12. September 2020 für Österreich in Kraft.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich folgenden Vorbehalt angebracht und nachstehende Erklärungen abgegeben:

1.

Vorbehalt:

„Das Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965 findet keine Anwendung auf die Zustellung von Schriftstücken an die Republik Österreich, einschließlich ihrer Gebietskörperschaften, ihrer Behörden, und der für sie handelnden Personen; derartige Zustellungen haben auf diplomatischem Weg zu erfolgen.“

2.

Erklärung gemäß Art. 5 Abs. 3 (Sprache der Zustellungsstücke):

„Österreich erklärt, dass seine Zentrale Behörde eine förmliche Zustellung nur veranlasst, wenn das zuzustellende Schriftstück in deutscher Sprache verfasst oder von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet ist.“

3.

Notifikationen gemäß Art. 21:

Bezeichnung der Zentralen Behörde gemäß Art. 2:

„Das Bundesministerium für Justiz nimmt die Aufgaben der Zentralen Behörde gemäß Art. 2 des Übereinkommens wahr.“

Bezeichnung der Behörde, die das Zustellungszeugnis ausstellt, gemäß Art. 6:

„Das Zustellungszeugnis gemäß Art. 6 wird von den Bezirksgerichten ausgestellt.“

Bezeichnung der Behörde, die Schriftstücke entgegennimmt, die auf dem konsularischen Weg übermittelt werden, gemäß Art. 9:

„Zur Entgegennahme von Ersuchen um Zustellung, die von einem ausländischen konsularischen Vertreter innerhalb der Republik Österreich gemäß Art. 9 übermittelt werden ist das Bundesministerium für Justiz als Zentrale Behörde zuständig.“

Widerspruch gegen die in Art. 8 Abs. 2 und Art. 10 vorgesehenen Übermittlungswege:

„Österreich widerspricht der in Art. 8 Abs. 1 vorgesehenen Zustellung von Schriftstücken durch die diplomatischen oder konsularischen Vertreter anderer Vertragsstaaten in seinem Hoheitsgebiet, es sei denn, das Schriftstück ist einem Angehörigen des Ursprungsstaats zuzustellen.“

„Österreich widerspricht Zustellungen nach Art. 10 in seinem Hoheitsgebiet.“

Erklärungen gemäß Art. 15 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 3 (Entscheidung ohne Zustellungsnachweis, Frist für Wiedereinsetzungsantrag):

„Österreich erklärt gemäß Art. 15 Abs. 2 des Übereinkommens, dass seine Richter unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen den Rechtsstreit entscheiden können, auch wenn ein Zeugnis über die Zustellung oder die Übergabe des Schriftstücks nicht eingegangen ist.“

„Österreich erklärt gemäß Art. 16 Abs. 3 des Übereinkommens, dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablauf eines Jahres ab Erlassung der Entscheidung unzulässig ist.“

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, sind ihm beigetreten oder haben erklärt, sich weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten:

Ägypten, Albanien, Andorra, Antigua und Barbuda, Argentinien, Armenien, Australien (einschließlich Ashmore- und Cartierinseln, Australisches Antarktis-Territorium, Weihnachtsinsel, Kokosinseln, Heard und McDonaldinseln, Korallenmeerinseln, Norfolkinsel), Bahamas, Barbados, Belarus, Belgien, Belize, Bosnien und Herzegowina, Botsuana, Brasilien, Bulgarien, China (einschließlich der Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macao), Costa Rica, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich (einschließlich Französisch-Guayana, Französisch-Polynesien, Französische Süd- und Antarktisgebiete, Guadeloupe, Martinique, Mayotte, Neu-Kaledonien, Réunion, St. Barth, St. Martin, St. Pierre und Miquelon; weiters die Inseln Tromelin, Glorieuses, Juan de Nova, Europa, Bassas da India, Clipperton sowie Wallis und Futuna), Griechenland, Indien, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Kanada, Kasachstan, Kolumbien, Republik Korea, Kroatien, Kuwait, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malawi, Malta, Marokko, Mexiko, Republik Moldau, Monaco, Montenegro, Nicaragua, Niederlande (für das Königreich in Europa und Aruba), Nordmazedonien, Norwegen, Pakistan, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, San Marino, Schweden, Schweiz, Serbien, Seychellen, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sri Lanka, St. Vincent und die Grenadinen, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Ukraine, Ungarn, Venezuela, Vereinigte Staaten (einschließlich Guam, Nördliche Marianen, Puerto Rico und Jungferninseln), Vereinigtes Königreich (einschließlich Anguilla, Bermuda, Britische Jungferninseln, Gibraltar, Guernsey, Falklandinseln, Insel Man, Jersey, Caymaninseln, Montserrat, Pitcairn, St. Helena und abhängige Gebiete, Turks- und Caicosinseln), Vietnam, Zypern.

Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 14]. Gleiches gilt für die gemäß Übereinkommen zu benennenden Behörden oder Übermittlungsstellen:

Ägypten, Albanien, Andorra, Antigua und Barbuda, Argentinien, Armenien, Australien, Bahamas, Barbados, Belarus, Belgien, Belize, Bosnien und Herzegowina, Botsuana, Brasilien, Bulgarien, China, Costa Rica, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Indien, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Kanada, Kasachstan, Kolumbien, Korea, Kroatien, Kuwait, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malawi, Malta, Marokko, Mexiko, Moldau, Monaco, Montenegro, Nicaragua, Niederlande, Nordmazedonien, Norwegen, Pakistan, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, San Marino, Schweden, Schweiz, Serbien, Seychellen, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sri Lanka, St. Vincent Grenadinen, Tschechische R, Tunesien, Türkei, Ukraine, Ungarn, USA, Venezuela, Vereinigtes Königreich, Vietnam, Zypern.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens –

in dem Wunsch, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke, die im Ausland zuzustellen sind, ihren Empfängern rechtzeitig zur Kenntnis gelangen,

in der Absicht, dafür die gegenseitige Rechtshilfe zu verbessern, indem das Verfahren vereinfacht und beschleunigt wird –

haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu schließen, und haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:

Artikel 1

Dieses Übereinkommen ist in Zivil- oder Handelssachen in allen Fällen anzuwenden, in denen ein gerichtliches oder außergerichtliches Schriftstück zum Zweck der Zustellung in das Ausland zu übermitteln ist.

Das Übereinkommen gilt nicht, wenn die Anschrift des Empfängers des Schriftstücks unbekannt ist.

KAPITEL I – GERICHTLICHE SCHRIFTSTÜCKE

Artikel 2

Jeder Vertragsstaat bestimmt eine Zentrale Behörde, die nach den Artikeln 3 bis 6 Ersuchen um Zustellung von Schriftstücken aus einem anderen Vertragsstaat entgegenzunehmen und das Erforderliche zu veranlassen hat.

Jeder Staat richtet die Zentrale Behörde nach Maßgabe seines Rechts ein.

Artikel 3

Die nach dem Recht des Ursprungsstaats zuständige Behörde oder der nach diesem Recht zuständige Justizbeamte richtet an die Zentrale Behörde des ersuchten Staates ein Ersuchen, das dem diesem Übereinkommen als Anlage beigefügten Muster entspricht, ohne dass die Schriftstücke der Beglaubigung oder einer anderen entsprechenden Förmlichkeit bedürfen.

Dem Ersuchen ist das gerichtliche Schriftstück oder eine Abschrift davon beizufügen. Ersuchen und Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln.

Artikel 4

Ist die Zentrale Behörde der Ansicht, dass das Ersuchen nicht dem Übereinkommen entspricht, so unterrichtet sie unverzüglich die ersuchende Stelle und führt dabei die Einwände gegen das Ersuchen einzeln an.

Artikel 5

Die Zustellung des Schriftstücks wird von der Zentralen Behörde des ersuchten Staates bewirkt oder veranlasst, und zwar

a)

entweder in einer der Formen, die das Recht des ersuchten Staates für die Zustellung der in seinem Hoheitsgebiet ausgestellten Schriftstücke an dort befindliche Personen vorschreibt,

b)

oder in einer besonderen von der ersuchenden Stelle gewünschten Form, es sei denn, dass diese Form mit dem Recht des ersuchten Staates unvereinbar ist.

Von dem Fall des Absatzes 1 lit. b abgesehen, darf die Zustellung stets durch einfache Übergabe des Schriftstücks an den Empfänger bewirkt werden, wenn er zur Annahme bereit ist.

Ist das Schriftstück nach Absatz 1 zuzustellen, so kann die Zentrale Behörde verlangen, dass das Schriftstück in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des ersuchten Staates abgefasst oder in diese übersetzt ist.

Der Teil des Ersuchens, der entsprechend dem diesem Übereinkommen als Anlage beigefügten Muster den wesentlichen Inhalt des Schriftstücks wiedergibt, ist dem Empfänger auszuhändigen.

Artikel 6

Die Zentrale Behörde des ersuchten Staates oder jede von diesem hierzu bestimmte Behörde stellt ein Zustellungszeugnis aus, das dem diesem Übereinkommen als Anlage beigefügten Muster entspricht.

Das Zeugnis enthält die Angaben über die Erledigung des Ersuchens; in ihm sind Form, Ort und Zeit der Erledigung sowie die Person anzugeben, der das Schriftstück übergeben worden ist. Gegebenenfalls sind die Umstände anzuführen, welche die Erledigung verhindert haben.

Die ersuchende Stelle kann verlangen, dass ein nicht durch die Zentrale Behörde oder durch eine gerichtliche Behörde ausgestelltes Zeugnis mit einem Sichtvermerk einer dieser Behörden versehen wird.

Das Zeugnis wird der ersuchenden Stelle unmittelbar zugesandt.

Artikel 7

Die in dem diesem Übereinkommen beigefügten Muster vorgedruckten Teile müssen in englischer oder französischer Sprache abgefasst sein. Sie können außerdem in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ursprungsstaats abgefasst sein.

Die Eintragungen können in der Sprache des ersuchten Staates oder in englischer oder französischer Sprache gemacht werden.

Artikel 8

Jedem Vertragsstaat steht es frei, Personen, die sich im Ausland befinden, gerichtliche Schriftstücke unmittelbar durch seine diplomatischen oder konsularischen Vertreter ohne Anwendung von Zwang zustellen zu lassen.

Jeder Staat kann erklären, dass er einer solchen Zustellung in seinem Hoheitsgebiet widerspricht, außer wenn das Schriftstück einem Angehörigen des Ursprungsstaats zuzustellen ist.

Artikel 9

Jedem Vertragsstaat steht es ferner frei, den konsularischen Weg zu benutzen, um gerichtliche Schriftstücke zum Zweck der Zustellung den Behörden eines anderen Vertragsstaats, die dieser hierfür bestimmt hat, zu übermitteln.

Wenn außergewöhnliche Umstände dies erfordern, kann jeder Vertragsstaat zu demselben Zweck den diplomatischen Weg benutzen.

Artikel 10

Dieses Übereinkommen schließt, sofern der Bestimmungsstaat keinen Widerspruch erklärt, nicht aus,

a)

dass gerichtliche Schriftstücke im Ausland befindlichen Personen unmittelbar durch die Postübersandt werden dürfen,

b)

dass Justizbeamte, andere Beamte oder sonst zuständige Personen des Ursprungsstaats Zustellungen unmittelbar durch Justizbeamte, andere Beamte oder sonst zuständige Personen des Bestimmungsstaats bewirken lassen dürfen,

c)

dass jeder an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligte Zustellungen gerichtlicher Schriftstückeunmittelbar durch Justizbeamte, andere Beamte oder sonst zuständige Personen des Bestimmungsstaats bewirken lassen darf.

Artikel 11

Dieses Übereinkommen schließt nicht aus, dass Vertragsstaaten vereinbaren, zum Zweck der Zustellung gerichtlicher Schriftstücke andere als die in den vorstehenden Artikeln vorgesehenen Übermittlungswege zuzulassen, insbesondere den unmittelbaren Verkehr zwischen ihren Behörden.

Artikel 12

Für Zustellungen gerichtlicher Schriftstücke aus einem Vertragsstaat darf die Zahlung oder Erstattung von Gebühren und Auslagen für die Tätigkeit des ersuchten Staates nicht verlangt werden.

Die ersuchende Stelle hat jedoch die Auslagen zu zahlen oder zu erstatten, die dadurch entstehen,

a)

dass bei der Zustellung ein Justizbeamter oder eine nach dem Recht des Bestimmungsstaatszuständige Person mitwirkt,

b)

dass eine besondere Form der Zustellung angewendet wird.

Artikel 13

Die Erledigung eines Zustellungsersuchens nach diesem Übereinkommen kann nur abgelehnt werden, wenn der ersuchte Staat sie für geeignet hält, seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit zu gefährden.

Die Erledigung darf nicht allein aus dem Grund abgelehnt werden, dass der ersuchte Staat nach seinem Recht die ausschließliche Zuständigkeit seiner Gerichte für die Sache in Anspruch nimmt oder ein Verfahren nicht kennt, das dem entspricht, für das das Ersuchen gestellt wird.

Über die Ablehnung unterrichtet die Zentrale Behörde unverzüglich die ersuchende Stelle unter Angabe der Gründe.

Artikel 14

Schwierigkeiten, die aus Anlass der Übermittlung gerichtlicher Schriftstücke zum Zweck der Zustellung entstehen, werden auf diplomatischem Weg beigelegt.

Artikel 15

War zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens eine Ladung oder ein entsprechendes Schriftstück nach diesem Übereinkommen zum Zweck der Zustellung in das Ausland zu übermitteln und hat sich der Beklagte nicht auf das Verfahren eingelassen, so hat der Richter das Verfahren auszusetzen, bis festgestellt ist,

a)

dass das Schriftstück in einer der Formen zugestellt worden ist, die das Recht des ersuchten Staates für die Zustellung der in seinem Hoheitsgebiet ausgestellten Schriftstücke an dort befindliche Personen vorschreibt, oder

b)

dass das Schriftstück entweder dem Beklagten selbst oder aber in seiner Wohnung nach einem anderen in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren übergeben worden ist

und dass in jedem dieser Fälle das Schriftstück so rechtzeitig zugestellt oder übergeben worden ist, dass der Beklagte sich hätte verteidigen können.

Jedem Vertragsstaat steht es frei zu erklären, dass seine Richter ungeachtet des Absatzes 1 den Rechtsstreit entscheiden können, auch wenn ein Zeugnis über die Zustellung oder die Übergabe nicht eingegangen ist, vorausgesetzt,

a)

dass das Schriftstück nach einem in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren übermittelt worden ist,

b)

dass seit der Absendung des Schriftstücks eine Frist verstrichen ist, die der Richter nach den Umständen des Falles als angemessen erachtet und die mindestens sechs Monate betragen muss, und

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